Urteil des OLG Celle vom 09.01.2003

OLG Celle: haftung aus unerlaubter handlung, rechtskräftiges urteil, falsche aussage, vertragliche haftung, testat, wirtschaftsprüfer, treuhandvertrag, treuhänder, unterlassen, anhörung

Gericht:
OLG Celle, 11. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 11 U 296/96
Datum:
09.01.2003
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 823 i. V. m. § 263 StGB, BGB § 826
Leitsatz:
Zur deliktischen Haftung eines Treuhänders.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
11 U 296/96
11 O 104/96 Landgericht Hannover
Verkündet am
9. Januar 2003
#######,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
1. #######, bis 13. #######,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13:
#######,
gegen
1. #######
Beklagter zu 1,
2. #######,
Beklagter zu 2 und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
#######,
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######,
den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am
Oberlandesgericht ####### für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts
Hannover vom 30. Oktober 1996 teilweise, nämlich bezüglich der Entscheidung
gegenüber dem Beklagten zu 2, abgeändert und zur Klarstellung insoweit und
im Kostenpunkt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 2 wird als Gesamtschuldner neben dem früheren Beklagten zu
1 ####### verurteilt,
an den Kläger zu 1 9.131,67 € (= 17.860 DM) nebst 5 % Zinsen auf
4.407,59 € (= 8.620,50 DM) seit 1. Dezember 1993 und auf 4.724,08 €
(= 9.239,50 DM) seit 1. März 1994 zu zahlen,
an die Klägerin zu 2 11.387,11 € (= 22.271,25 DM) nebst 5 % Zinsen seit
1. Januar 1994 zu zahlen,
an den Kläger zu 3 8.993,11 € (= 17.589 DM) nebst 5 % Zinsen seit
1. Januar 1994 zu zahlen,
an die Klägerin zu 4 2.332,90 € (= 4.562,75 DM) nebst 5 % Zinsen seit
1. März 1994 zu zahlen,
an den Kläger zu 5 2.362,04 € (= 4.619,75 DM) nebst 5 % Zinsen seit
1. April 1994 zu zahlen,
an den Kläger zu 6 13.316,21 € (= 26.044,24 DM) nebst 5 % Zinsen seit
1. Dezember 1993 zu zahlen,
an die Klägerin zu 7 4.438,74 € (= 8.681,43 DM) nebst 5 % Zinsen seit
1. Dezember 1993 zu zahlen,
an den Kläger zu 8 9.055,86 € (= 17.711,72 DM) nebst 5 % Zinsen seit
1. Januar 1994 zu zahlen,
an den Kläger zu 9 15.930,80 € (= 31.157,94 DM) nebst 5 % Zinsen auf 11.319,81
€ (= 22.139,62 DM) seit 1. Januar 1994 und auf 4.610,99 €
(= 9.018,32 DM) seit dem 1. Februar 1994 zu zahlen,
an die Klägerin zu 10 4.522,49 € (= 8.845,22 DM) nebst 5 % Zinsen seit dem
1. April 1994 zu zahlen,
an die Klägerin zu 11 16.872,63 € (= 33.000 DM) nebst 5 % Zinsen seit dem 1.
März 1994 zu zahlen,
an die Klägerin zu 12 5.624,21 € (= 11.000 DM) nebst 5 % Zinsen auf je 2.812,11
€ (= 5.500 DM) seit dem 1. Dezember 1993 und dem
1. März 1994 zu zahlen,
an den Kläger zu 13 11.248,42 € (= 22.000 DM) seit dem 1. Juli 1994 zu zahlen.
Die weitergehenden Berufungen und Klagen der Kläger werden, soweit sie sich
gegen den Beklagten zu 2 richteten, zurückgewiesen.
Die Kosten 1. Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Die Kosten beider Berufungsrechtszüge und die Kosten der Revision hat der Beklagte
zu 2 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten zu 2 wird gestattet, die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung
abzuwenden, die jeweils 115 % des zu vollstreckenden Betrages beträgt, wenn
nicht der jeweilige Kläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in
nämlicher Höhe leisten.
Allen Parteien wird gestattet, etwa zu erbringende Sicherheiten in der Form
des § 108 Abs. 1 ZPO n. F. zu leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer des Beklagten zu 2 übersteigt 20.000 €.
Die Kläger sind durch dieses Urteil nicht beschwert.
Tatbestand
Die Kläger nehmen den Beklagten zu 2, einen Wirtschaftsprüfer, der mit der
Prüfung von Geldflüssen in einem Anlagesystem beauftragt war, auf Schadensersatz
wegen einer gescheiterten Kapitalanlage in Anspruch. Die Kläger legten zwischen
Dezember 1993 und Juli 1994 Geldbeträge in unterschiedlicher Höhe in dem Kapitalanlagemodell,
bei dem den Anlegern Beteiligungen an Gesellschaften bürgerlichen Rechts angeboten
wurden, an. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Hannover
vom 30. Oktober 1996 Bezug genommen. Gegen-stand der Gesellschaften sollte
die Kapitalanlage im US-Financial-Futures-Handel sein. Es existierten drei
Grundvarianten der Anlage (A 1 Gewinnauszahlung monatlich; A 2 Gewinnauszahlung
vierteljährlich; A 3 thesaurierend). Die Anleger jeder Variante in einem Kalendermonat
bildeten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die für die Dauer von 24 Monate
errichtet wurde.
Das Anlagesystem wurde von der P. GmbH von 1989 bis 1995 betrieben. Das Anlagemodell
einschließlich des Vertragswerkes wurde in Prospekten der Firma P. GmbH dargestellt,
wie beispielsweise in einem Prospekt vom Oktober 1993, der sich in dem mit
der Klageschrift überreichten Anlagenhefter unter Ziffer 1 befindet. Auf den
Inhalt dieses Prospektes nebst den darin enthaltenen Musterverträgen wird verwiesen.
In den Prospekten wird neben hohen Renditeerwartungen hervorgehoben, dass ein
besonderes Kapitalsicherungssystem bestehe. Danach sollten die Einzahlungen
der Anleger auf ein Treuhandkonto gehen. Treuhänder war der ehemalige Rechtsanwalt
und Notar #######, der vormalige Beklagte zu 1. Die Einzahlung des Geldes durch
die Anleger auf das Treuhandkonto des ehemaligen Notars ####### erfolgte, nachdem
der betreffende Anleger einen Antrag auf Beteiligung an der P. GbR gestellt
hatte, der Antrag von der P. GmbH angenommen worden war und der so genannte
Mittelverwendungstreuhänder (Notar #######) dem Anleger die Annahme bestätigt
und ihm gleichzeitig die Nummer des Treuhandkontos für die Einzahlung mitgeteilt
hatte. Nach den jeweils mit den einzelnen Gesellschaften bürgerlichen Rechts,
vertreten durch die P. GmbH, abgeschlossenen Treuhandverträgen gehörte es zu
den Aufgaben des vormaligen Beklagten zu 1, des Notars #######, die von den
Kapitalanlegern gezeichneten Anlagebeträge entgegenzunehmen und den Zahlungsverkehr
der Gesellschaften abzuwickeln. Die P. GmbH schloss darüber hinaus mit den
jeweiligen Gesellschaften bürgerlichen Rechts einen Verwaltungs- und Geschäftsführungsvertrag
ab, durch den sie von den Gesellschaften mit der Geschäftsführung und Verwaltung
des Gesellschaftsvermögens beauftragt wurde. Der zwischen dem Treuhänder und
den Gesellschaften geschlossene Treuhandvertrag enthielt in § 1 Ziffer 5 die
folgende Regelung:
´Die Prüfung des Mittelzuflusses, der Mittelverwendung, der Gewinnauszahlungen
sowie der Beteiligungen wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer bzw.
einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft halbjährlich durchgeführt. Die Wahl dieses
Wirtschaftsprüfers bzw. dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft obliegt dem
Treuhänder. Den Auftrag zur Prüfung erteilt die Verwaltungsgesellschaft im
Namen sämtlicher P. GbRs und auf Rechnung der Verwaltungsgesellschaft.´
Die auf dieser vertraglichen Regelung beruhenden Prüfaufträge erteilte der
Geschäftsführer der P. GmbH, #######, dem Beklagten zu 2, einem Wirtschaftsprüfer,
wobei die P. GmbH die Kosten für die Prüfung übernahm. Der Beklagte zu 2 erstellte
unter Bezugnahme auf § 1 Ziffer 5 des Treuhandvertrages in regelmäßigen Abständen
im Zeitraum von April 1990 bis Februar 1995 - mit Ausnahme des Zeitraumes vom
1. April 1993 bis zum 30. September 1994 - schriftliche Prüfberichte. Die Prüfberichte
endeten jeweils - mit einer im Folgenden erläuterten Ausnahme - mit dem folgenden
gleich lautenden Bestätigungsvermerk:
´Schlußbemerkung und Bestätigungsvermerk über die Prüfung des Zahlungsverkehrs
beim Mittelverwendungstreuhänder gem. § 1 Abs. 5 des Treuhandvertrages.
Entsprechend dem Verwaltungs- und Geschäftsführungsvertrag obliegt der P. GmbH
lediglich die Geschäftsführung und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
der von den Kapitalanlegern gebildeten BGB-Gesell-schaften. Die finanzielle
Abwicklung ist von der verwaltenden Tätigkeit dadurch klar getrennt, daß gem.
Treuhandvertrag der Mittelverwendungstreuhänder die von den Gesellschaftern
bezeichneten Einlagen entgegennimmt und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs
übernimmt. Sämtliche Ein- und Auszahlungen, die die Kapitalanleger betreffen,
erfolgen über Ander-Konten des Notars #######, #######, in seiner Eigenschaft
als Mittelverwendungstreuhänder.
Meine Prüfung für den Zeitraum vom ... ergab, daß der Zahlungsverkehr
über die Ander-Konten entsprechend dem Treuhandvertrag abgewickelt und die
Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß anhand der Kontoauszüge und Belege nachgewiesen
wurden. Die P. GmbH hat weder Gelder der Kapitalanleger entgegengenommen noch
direkt darüber verfügt. Die Einzahlungen der Kapitalanleger und deren Renditeanteile
wurden vom Mittelverwendungstreuhänder über eine EDV-Anlage in entsprechenden
Listen, unterteilt nach den einzelnen Gesellschaften, erfaßt. Außerdem wurde
der gesamte Zahlungsverkehr im Wege einer doppelten Buchführung (System DATEV)
erfasst. Feststellungen, die gegen die Vollständigkeit der ausgewiesenen Anlage-
und Renditebeträge sprechen, wurden nicht getroffen.
Zusammenfassend stelle ich fest, daß die finanzielle Abwicklung (Mittelzufluss
und Mittelverwendung) entsprechend dem Treuhandvertrag ordnungsgemäß erfolgte.´
Die Prüfberichte versah der Beklagte zu 2 mit seinem Wirtschaftsprüfersiegel
und seiner Unterschrift.
In der Schlussbemerkung des Bestätigungsvermerks vom 1. November 1991 (Ziffer
11 des Anlagenhefters dieses Rechtsstreits und in dem Rechtsstreit 11 U 277/96)
ist folgender weiterer Absatz enthalten:
´Die von den Kapitalanlegern eingezahlten Beteiligungsbeträge (ohne Agio) wurden
mit 91 % durch Verpfändung von Wertpapieren (US Treasury Zero Notes) abgesichert.´
In der Zeit vom 1. April 1993 bis zum 30. September 1994 hat der Beklagte zu
2 schriftliche Prüfberichte nicht erstellt, sondern lediglich schriftliche
Schlussbemerkungen verfasst.
Der Beklagte zu 2 persönlich hat in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar
2002, deren Ergebnis auch in diesem Verfahren verwertet werden darf (vgl. Bl. 100,
Bd. V der Akten) vor dem Senat hierzu erklärt, er könne heute nicht mehr sagen,
worauf der zusätzliche Absatz in der Schlussbemerkung vom 1. November 1991
beruhe. Er gehe davon aus, dass er von dem früheren Beklagten zu 1, #######,
entsprechende Unterlagen vorgelegt bekommen habe, habe weitere eigene Prüfungen
insofern aber nicht vorgenommen. Bezüglich des Zeitraumes
April 1993 bis September 1994 hat der Beklagte zu 2 persönlich erklärt, dass
er in dieser Zeit ebenso wie in der sonstigen Zeit vorgegangen sei. Schriftliche
Berichte seien deshalb nicht verfasst worden, weil er einen Mitarbeiter für
die Vorbereitung der Steuerberaterprüfung zweimal für ein halbes Jahr habe
beurlauben müssen. Die mündliche Berichterstattung sei sowohl mit dem Geschäftsführer
der P. GmbH als auch mit dem früheren Beklagten zu 1, #######, abgesprochen
gewesen. Die Erstellung der schriftlichen Schlussbemerkungen in diesem Zeitraum
könne er sich nur damit erklären, dass der frühere Beklagte zu 1, #######,
etwas Schriftliches bei seinen Unterlagen hätte haben wollen. Er - der Beklagte
zu 2 - habe sich seinerzeit darüber keine besonderen Gedanken gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Erklärungen des Beklagten zu 2 wird auf
die Sitzungsniederschrift vom 7. Februar 2002 (vgl. u. a. 11 U 238/96 Bd. V
Bl. 100 -
103) verwiesen.
Die von den Anlegern eingezahlten Beträge wurden von dem ehemaligen früheren
Beklagten zu 1, #######, auf ein Treuhandkonto des ehemaligen Rechtsanwalts
####### in ####### überwiesen. Dieser fungierte als Treuhänder der FTC, die
ihren Sitz auf den Cayman-Inseln hatte. Zusätzlich wurde im Jahre 1994 eine
weitere Vermögensverwaltungsgesellschaft eingeschaltet. Der frühere Rechtsanwalt
####### überwies die von dem früheren Beklagten zu 1, #######, erhaltenen Beträge
auf Konten, die die FTC angegeben hatte. Der weitere Verbleib der Gelder ist
ungeklärt. Im Jahre 1995 brach das gesamte Kapitalanlagesystem zusammen.
Der Geschäftsführer der P. GmbH, #######, und der frühere Beklagte zu 1, der
ehemalige Rechtsanwalt und Notar #######, wurden durch rechtskräftiges Urteil
des Landgerichts Hildesheim wegen Betruges, worauf im Einzelnen in den Gründen
näher eingegangen werden wird, zu Freiheitsstrafen von 8 bzw. 6 Jahren verurteilt.
Mindestens in einem Fall wandte sich ein potentieller Anleger an den Beklagten
zu 2 mit der Bitte um Auskunft über den Umfang der Prüfungen durch den Beklagten
zu 2. Der Beklagte zu 2 teilte mit, dass sich der Umfang seiner Prüfung aus
§ 1 Ziffer 5 des Treuhandvertrages ergebe. Wegen der Einzelheiten wird auf
das Schreiben des Rechtsanwalts ####### vom 14. Januar 1994 (Bd. V Bl. 88 f. d. A.)
und auf das Schreiben des Beklagten zu 2 vom 18. Januar 1994 (Bd. V Bl. 90
d. A.) verwiesen.
Mit ihrer Klage verlangen die Kläger von dem Beklagten zu 2 Schadensersatz
und die Rückzahlung der von ihnen angelegten Gelder abzüglich erhaltener Renditezahlungen.
Die Kläger haben vorgetragen, die ihnen vorgelegten Prospektunterlagen seien
unrichtig. Der Beklagte hafte hierfür als Prospektverantwortlicher. Zudem habe
der Beklagte zu 2 die sich aus seinem Prüfauftrag ergebende Verpflichtung zur
umfassenden und richtigen Prüfung gegenüber den Kapitalanlegern schuldhaft
verletzt, weil er in den Testaten unrichtig die ordnungs- und vertragsgemäße
Mittelverwendung testiert habe. Die Vermittler der P. GmbH hätten mit den vom
Beklagten erstellten Bestätigungsvermerken bei den Kunden geworben; auch ihnen,
den Klägern, seien diese vorgelegt worden. Wegen der Einzelheiten des Vortrages
hierzu wird auf den Schriftsatz der Kläger vom 18. September 2001 (Bd. V Bl. 10
ff. d. A.) verwiesen.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat die Ansicht vertreten, er hafte
nicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung, da er auf die Gestaltung der
Prospekte keinen maßgeblichen Einfluss genommen habe. Er schulde auch nicht
Schadensersatz wegen fehlerhafter Prüfberichte. Er habe entsprechend der ihm
von der P. GmbH erteilten Aufträge nur bestätigt, dass der Geschäftsablauf
ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Prüfberichte seien nur für die Akten der Vertriebsbeauftragten
bzw. zur Kenntnis von deren Verantwortlichen gedacht gewesen.
Mit Urteil vom 30. Oktober 1996, auf das zur näheren Darstellung verwiesen
wird, hat das Landgericht Hannover den ehemaligen Beklagten zu 1 antragsgemäß
zur Zahlung verurteilt, die Klage gegen den Beklagten zu 2 hingegen abgewiesen.
Für die Berufung des ehemaligen Beklagten zu 1 hat der Senat durch Beschluss
vom 20. April 1998 (Bd. II, Bl. 361 f.) Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht
versagt. Auf die Berufung der Kläger hat der Senat mit Urteil vom 25. Februar
1999 das landgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage der Kläger gegen
den Beklagten zu 2 - abgesehen von geringfügigen Kürzungen bei der Schadenshöhe -
im Wesentlichen stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf das bei den Akten
befindliche Urteil des Senats vom 25. Februar 1999 verwiesen.
Auf die Revision des Beklagten zu 2 hat der Bundesgerichtshof durch Urteil
vom 20. März 2001 das Urteil des Senats aufgehoben. Der Bundesgerichtshof hat
die Ansicht des Senats, wonach zwischen dem Beklagten zu 2 und den Klägern
ein Werkvertrag zustande gekommen sei, der Beklagte seine Prüfaufträge jedoch
mangelhaft durchgeführt und außerdem Hinweis- und Aufklärungspflichten gegenüber
seinen Auftraggebern verletzt habe, gebilligt. Der Bundesgerichtshof hat dabei
auf sein Urteil in dem Verfahren X ZR 94/98 vom 26. September 2000 verwiesen
(BGHZ 145, 187 ff.). Der Bundesgerichtshof hat jedoch weiter ausgeführt, dass
sich nach den Feststellungen, die damals zugrunde zu legen waren, nicht
ergebe, dass die Verletzungen der Vertragspflichten des Beklagten zu 2 den
Schaden der Kläger verursacht habe. Der Bundesgerichtshof hat angeregt, auch
eine deliktische Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2 zu prüfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 20. März 2001 verwiesen.
Der Beklagte zu 2 wiederholt sein Vorbringen der früheren Rechtszüge und greift
das Urteil des Bundesgerichtshofs an. Er ist der Ansicht, dass ihn weder eine
vertragliche Haftung noch eine Haftung aus unerlaubter Handlung oder nach § 826 BGB
treffe.
Die Kläger beantragen,
wie erkannt worden ist.
Der Beklagte zu 2 beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen
ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Der Senat
hat das Strafurteil gegen die Verantwortlichen der P. GmbH ####### und #######
beigezogen (abgeheftet in 11 U 277/96). Es war Gegenstand der Erörterungen
in der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2002.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte hat den Klägern aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 27 StGB
und aus § 826 BGB einzustehen.
1. Die Kläger sind durch die Initiatoren der P. GmbH, den früheren Beklagten
zu 1, ####### und den früheren Geschäftsführer der P. GmbH, #######, deliktisch
geschädigt worden.
Der Beklagte ist als Gehilfe der Betrugshandlungen der strafrechtlich verurteilten
Verantwortlichen ####### und ####### der P. GmbH anzusehen.
a) In dem Strafurteil der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hildesheim
vom 2. Mai 1999 (24 KLs 990 Js 4420/98) gegen ####### und #######, dessen Feststellungen
die Parteien dieses Rechtsstreits nicht in Frage stellen, wurden die Verantwortlichen
der P. GmbH zu Freiheitsstrafen von 6 Jahren (#######) und 8 Jahren (#######)
verurteilt.
b) Der Vorwurf, der gegenüber den Verantwortlichen der P. GmbH strafrechtlich
geahndet wurde, geht dahin, Betrug begangen zu haben, und zwar tateinheitlich
jeweils in 1813 Fällen, hinsichtlich des Verurteilten ####### ferner tateinheitlich
in weiteren 1692 Fällen (vgl. insb. Bl. 367 ff. des in einem Sonderhefter zu
dem Verfahren 11 U 277/96 befindlichen Strafurteils).
Der tatsächliche Vorwurf gegen den wegen mittelbarer Täterschaft verurteilten
Hauptverantwortlichen ####### ging unter anderem dahin, durch Vermittler mit
Anlegern Verträge abgeschlossen zu haben, wobei die Anleger aufgrund wahrheitswidriger
Informationen durch Vermittler und Prospekte geglaubt hätten, ihr Geld werde
Gewinn bringend und zu 91% abgesichert angelegt. ####### habe aber spätestens
ab September 1993 für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass
die aufgrund dieser Fehlvorstellung eingehenden Anlegergelder nicht angelegt,
sondern vertragswidrig verbraucht würden.
Der tatsächliche Vorwurf gegen den ebenfalls wegen mittelbarer Täterschaft
verurteilten Hauptverantwortlichen ####### ging dahin, die Anlegergelder entgegen
genommen und an die Anlagegesellschaft FTC weitergeleitet zu haben, obwohl
er spätestens ab September 1993 damit rechnete und billigend in Kauf nahm,
dass sie von Verantwortlichen der FTC-Gruppe vertragswidrig verbraucht würden.
Erschwerend ist die Strafkammer bei ihm davon ausgegangen, dass er das von
der Bevölkerung dem Berufsstand der Rechtsanwälte und Notare entgegen gebrachte
Vertrauen ausgenutzt und missbraucht und so dem Berufsstand schweren Schaden
zugefügt habe.
Die Strafkammer hat in ihren Feststellungen ferner darauf abgehoben, dass die
Verantwortlichen ####### und ####### schon aufgrund kriminalpolizeilicher Ermittlungen
aus dem Jahre 1990 Kenntnis davon hatten, dass Bedenken gegen die Tätigkeit
und Mittelverwendung durch die Anlagegesellschaft FTC bestanden, beide aber
dennoch mit den begonnenen Kapitalanlagegeschäften, mit einer anderen Untergesellschaft
der FTC, für die aber die gleichen Personen die Verantwortung trugen, gegen
die sich die Ermittlungen richteten, fortfuhren.
c) Zu den Betrugshandlungen der Verantwortlichen der P. GmbH hat der Beklagte
zu 2, #######, den vorgenannten Personen vorsätzlich Hilfe durch Unterlassen
geleistet, wobei ihn eine Garantenstellung traf.
Dies vermag der Senat aufgrund objektiver Umstände unter Hinzunahme insbesondere
des Ergebnisses der persönlichen Anhörung des Beklagten ####### vor dem Senat
in der Sitzung vom 7. Februar 2002 festzustellen.
aa) Die P. GmbH hatte namens der Gesellschaften bürgerlichen Rechts den Beklagten
zu 2 mit der Prüfung des Geldflusses nach § 1 Nr. 5 des Treuhandvertrages beauftragt.
Hieraus folgte für den Beklagten nach der nach wie vor bestehenden Auffassung
des Senats die Pflicht, nicht nur - wie der Beklagte zu 2 meint - die Mittelzu-
und abflüsse auf den Konten des Mittelverwendungstreuhänders zu prüfen. Vielmehr
ging die Prüfungspflicht des Beklagten ####### nach der Überzeugung des Senats
weiter, umfasste nämlich entsprechend den Erwartungen, die die Formulierung
des § 1 Nr. 5 des Treuhandvertrages weckte, auch die Pflicht zur Prüfung der
Mittelverwendung, hätte also die Prüfung erfordert, ob tatsächlich 91 % der
einkommenden Anlagegelder in gesicherten Papieren angelegt wurden. Diese Prüfung
hat der Beklagte ####### aber nach eigenem Bekunden nicht vorgenommen, ohne
dass er - wie aufgrund seiner Anhörung und den objektiven Umständen nunmehr
feststeht - irgendeinen berechtigten Anlass hatte, davon auszugehen, er schulde
sie nicht.
Der Senat hat vor einer nach dem seinerzeitigen Sach- und Streitstand vom Bundesgerichtshof
möglicherweise an dieser Stelle für erforderlich erachteten Beweisaufnahme
den Beklagten zur Präzisierung und Abklärung seines Vorbringens persönlich
angehört.
Hiernach steht unter Hinzunahme objektiver Sachverhaltselemente fest, dass
es die vom Beklagten pauschal behauptete und unter das Zeugnis von #######
und ####### gestellte Beschränkung des ihm erteilten Auftrages gegenüber der
Formulierung des § 1 Nr. 5 des Treuhandvertrages nicht gab. Der Beklagte hat
nämlich ursprünglich seinen Prüfungsauftrag selbst in dem Umfang aufgefasst,
wie der Senat ihn feststellt. Dies ergibt sich aus einem der ältesten seiner
´Testate´, die in den Streitverfahren eingereicht sind, vom 1. November 1991.
Dieser mit ´Schlußbemerkung und Bestätigungsvermerk´ überschriebene Text, der
unter Nr. 11 des Anlageordners zu diesem Verfahren eingereicht ist, enthält
einen Satz, der als Absatz abgehoben ist, der lautet:
´Die von den Kapitalanlegern eingezahlten Beteiligungsbeträge (ohne Agio) wurden
mit 91% durch Verpfändung von Wertpapieren (US Treasury Zero Notes) abgesichert.´
Dieser Satz umfasst die Behauptung erlangter Kenntnisse über die Mittelverwendung
im Sinne der endgültigen Verwendung und Absicherung der eingezahlten Anlagesumme.
Er geht damit weit über das hinaus, was der Beklagte nach seiner Darstellung
in diesem Verfahren bei dem Mittelverwendungstreuhänder kontrollieren konnte
und kontrolliert haben will und zeigt vielmehr, dass der Beklagte selbst zunächst
davon ausging, dass die Prüfung dieses Teiles der Mittelverwendung in seinen
Bestätigungsumfang aufzunehmen und mithin von seinem Auftrag umfasst sei. Angesichts
des Umstandes, dass dieser Satz in den späteren ´Schlußbemerkungen und Bestätigungsvermerken´
fehlt, d. h. vom Beklagten willentlich weggelassen worden ist, hat der Senat
den Beklagten für verpflichtet erachtet, diese Veränderung zu erläutern und
im Einzelnen vorzutragen, welche Absprachen und Gespräche dieser Veränderung
der ´Testate´ zugrunde lagen. Diesbezügliche Erläuterungen, die Grundlage einer
etwaigen Beweisaufnahme und der in diesem Rahmen für die vom Beklagten benannten
Zeugen zu formulierenden Fragen hätten sein können, vermochte der Beklagte
jedoch nicht zu geben. Auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 7. Februar
2002 wird insoweit Bezug genommen. Der Beklagte hat weder für sich in Anspruch
genommen, die Zeugen hätten ihm erklärt, die von ihm selbst zunächst für erforderlich
gehaltene Überprüfung der Mittelverwendung werde nunmehr von einer anderen
mit der Prüfung beauftragten Person vorgenommen, noch dass er insoweit seinen
Auftrag bei der ersten Prüfung falsch verstanden habe und von den benannten
Zeugen hierüber belehrt worden sei. Der Beklagte vermochte vielmehr nichts
Stichhaltiges zu der ihm vorgehaltenen Veränderung seiner Testate vorzubringen.
Mit den Testaten aus der Folgezeit ohne Angabe hinsichtlich der sicheren Anlage
von 91 % des eingezahlten Kapitals hat der Beklagte mithin versucht, den von
ihm nicht überprüften und auch nicht für ihn erkennbar anderweit vergebenen
besonders wichtigen und notwendigen Teil der Prüfung der Mittelverwendung im
Hinblick auf die gesicherte Anlage von 91 % des Einlagekapitals zu überspielen.
Dies tat er, indem er zwar den zunächst enthaltenen Absatz, diese Prüfung auch
vorgenommen zu haben, aus seinen Testaten entfernte, ohne aber andererseits
den erforderlichen deutlichen Hinweis auf ein Fehlen dieser Prüfung aufzunehmen.
Durch dieses Verhalten hat der Beklagte den Betrugshandlungen der Haupttäter
####### und ####### objektiv Vorschub im Sinne einer Beihilfe geleistet. Er
hat ihnen durch die späteren Testate, die weder Ausführungen zur Prüfung der
Mittelverwendung enthielten noch den gebotenen Hinweis darauf, dass er die
Prüfung nicht vorgenommen habe und auch keine Erkenntnisse darüber habe, dass
und durch wen sie vorgenommen sei, ermöglicht, den Verantwortlichen der Vertriebspartner
Testate gemäß § 1 Nr. 5 des Treuhandvertrages vorzulegen und damit den Anschein
ordnungsgemäßer Prüfung zu erwecken. Dieser Verwendung durch Vorlage bei den
Verantwortlichen der Vertriebspartnerunternehmen hatte der Beklagte auch -
wie in seiner Anhörung vor dem Senat eingeräumt - zugestimmt. Er hat damit
einen wichtigen Beitrag dazu geleistet, dass es der P. GmbH bzw. ihren Verantwortlichen
bei den Vertriebspartnerunternehmen, jedenfalls wenn deren leitende Mitarbeiter
die Prüfungsberichte nicht mit gesteigerter Sorgfalt studierten, gelang, den
Eindruck zu erwecken, alle erforderlichen Prüfungen seien von den Verantwortlichen
der P. GmbH veranlasst worden und würden vorgenommen. Damit leistete er den
verantwortlichen Haupttätern ####### und ####### einen Beitrag, der einer nicht
allzu genauen Plausibilitätsprüfung der Verantwortlichen der Vertriebsgesellschaften
standhielt und daher geeignet war, sie dazu zu bewegen, dem Anlegerpublikum
die Anlageform weiter zu unterbreiten. Nur so konnte es ####### und #######
gelingen, über einen langen Zeitraum hinweg stets Anlagevermittler von solchen
Vertriebsgesellschaften über deren Verantwortliche dazu zu bewegen, die betrügerische
Anlage als unmittelbar tätige Handlanger der mittelbaren Täter ####### und
####### weiter dem Publikum anzubieten.
Auf die zwischen den Parteien - insb. im Hinblick auf eine etwaige Haftung
nach vertraglichen Grundsätzen - streitige Frage, ob die Testate auch an die
einzelnen Anlageinteressenten gelangten, kam es hiernach nicht an. Der durchschnittliche
Anleger war mit ihrer Lektüre ohnehin im Regelfall überfordert. Die Tatsache,
dass die lückenhaften Testate des Beklagten ####### vorlagen, reichte aber
bereits aus, bei den Verantwortlichen der Vertriebsunternehmen, deren Mitarbeitern
die Beratung und Überzeugung der einzelnen Anleger oblag, den Eindruck zu erwecken,
bei der Anlageform sei alles in Ordnung, sie könne (weiterhin) empfohlen werden.
bb) Eine Garantenstellung, deretwegen er für diese Unterlassung einzustehen
hat, trifft den Beklagten ####### als Angehörigen des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer,
dem im Streitfall Prüfungspflichten gerade im Interesse der Anleger auferlegt
waren.
cc) Hinsichtlich der vorbezeichneten Unterstützungshandlungen fällt dem Beklagten
####### auch Gehilfenvorsatz zur Last. Er hatte Kenntnis von der Notwendigkeit
gemäß § 1 Nr: 5 des Treuhandvertrages auch hinsichtlich der Mittelverwendung
Feststellungen in seinen Testaten zu treffen und Prüfungen vorzunehmen, wie
sich aus demjenigen Testat aus dem November 1991 ergibt, das die Prüfung als
vom Beklagten ####### vorgenommen ausweist. In dieser Kenntnis hat er - anders
ist es nicht vorstellbar - wissentlich und willentlich diese in dem einen Testat
enthaltene Passage entfernt und den Text später ohne diese Passage in Folgetestate
übernommen. Als mit der Prüfung beauftragtem Berufsangehörigen des Wirtschaftsprüferberufes
war ihm klar, dass die ursprünglich von ihm testierte Überprüfung der Mittelverwendung
für die Anleger von zentraler Bedeutung war und er deshalb seine ursprüngliche
falsche Aussage über die von ihm nicht vorgenommene Mittelverwendungsprüfung
aus dem Testat vom 1. November 1991 nicht einfach nur entfallen lassen durfte.
Vielmehr hätte er - zusätzlich auch im Sinne einer Einstandspflicht aus Ingerenz
wegen seines vorangegangenen falschen Tuns - eine deutliche neue Erklärung
bezüglich der Mittelverwendungsprüfung in jedes Folgetestat aufnehmen müssen,
dahin nämlich, dass er sie nicht umfassend vornahm und ihm auch nicht bekannt
sei, dass und ob sie vorgenommen werde. Dies aber unterließ der Beklagte, obwohl
ihm die Problematik - wie aus der Textänderung folgt - deutlich war. Durch
dieses bewusste und gewollte Unterlassen schuf er für die Verantwortlichen
####### und ####### die Möglichkeit mit dem Vertrieb der Anlageform fortzufahren,
obwohl ein wichtiger Prüfungspunkt nicht überprüft wurde.
Gegen den Vorsatz des Beklagten spricht auch nicht, dass er geglaubt haben
will, er habe nur zu prüfen, ob #######, bei dem die Mittel eingingen, sie
ordnungsgemäß weiterleitete. Dass eine derartige lediglich beschränkte Mittelverwendungsprüfung
nicht die gesamte Aufgabe des Beklagten zu 2 war, ergibt sich zum einen aus
seinem ersten Testat aus dem November 1991. Dieses hatte der Beklagte #######
selbst weiter gefasst, auch wenn er eine echte Prüfung selbst vorgenommen zu
haben nicht für sich in Anspruch nimmt, sondern bei seiner Anhörung vor dem
Senat sinngemäß nur angegeben hat, er werde wohl Unterlagen im Büro #######
gesehen haben. Der in seiner Funktion als Wirtschaftsprüfer eingeschaltete
Beklagte konnte bei vernünftiger Betrachtung zum anderen auch deshalb nicht
glauben, dass er nur zu prüfen hatte, ob die Anlagegelder bei ####### abflossen,
ohne dass dieser etwas für sich oder Dritte abzweigte, weil es für eine solche
Prüfung eines Wirtschaftsprüfers nicht bedurft hätte. Sie hätte jeder Buchhalter,
Anwalt etc. vornehmen können. Ferner ergab sich aus keiner Stelle des Anlageprospektes,
den der Beklagte gekannt zu haben nicht in Abrede nimmt, dass die anderweitige
Mittelverwendungsprüfung, die hinsichtlich des Geldlaufes nach Verlassen des
Hoheitsbereichs von Wöhler notwendig gewesen wäre, wenn der Beklagte zu 2 mit
seinem angeblichen Verständnis des Prüfungsumfanges recht haben wollte, irgendwie
und von irgendwem vorgenommen oder veranlasst wurde.
Nichts anderes als sein Vorsatz ergibt sich auch aus der Antwort des Beklagten
zu 2 auf die Anfrage eines Anwaltes, der ihn im Auftrag eines Anlageinteressenten
am 14. Januar 1994 um Auskunft über den Umfang der Prüfung ersuchte. Der Beklagte
zu 2 wich der in der Anfrage gestellten und auf der Hand liegenden Frage der
Überprüfung der Mittelverwendung aus, indem er formal auf § 1 Nr. 5 des Treuhandvertrages
verwies. Auch dieses Verhalten lässt darauf schließen, dass er danach trachtete,
den Eindruck zu erwecken, alle Prüfungen seien ordnungsgemäß vorgenommen, und
vermeiden wollte, die gebotene klare Angabe zu machen, dass er selbst eine
Mittelverwendungsprüfung hinsichtlich der Geldanlage nicht vornahm und über
deren anderweitige Vornahme keine Kenntnis hatte. Ihm war klar, dass eine solche
Antwort die Anlageform nach kurzer Zeit hätte unverkäuflich werden lassen und
ihm eine gesicherte Einnahme von jeweils mindestens 15.000 DM/je Testat (vgl
Bl. 79 f. der Akten 11 U 277/96 Bd. V) für eine Leistung, die wenig Mühe erforderte
und deren Berichte er stets voneinander abschreiben konnte, verlieren würde.
c) Die dem Beklagten vorzuwerfenden als Beihilfe zu wertenden Umstände sind
auch kausal für den von den hiesigen Anlegern erlittenen Schaden geworden.
Die Testate durften - wie der Beklagte zu 2 eingeräumt hat - den Verantwortlichen
der Vertriebsunternehmen vorgelegt werden und waren in Ermangelung des gebotenen
Hinweises darauf, dass die wichtige Prüfung der Mittelverwendung nach Kenntnis
des Beklagten ####### nicht stattfand bzw. sich dessen Kenntnis entzog, so
unauffällig, dass die Vertriebsunternehmen keinen Anlass hatten, den Vertrieb
einzustellen, was bei Vorhandensein des gebotenen Hinweises zu erwarten gewesen
wäre. Mithin war das vorsätzliche Unterlassen des Hinweises durch den Beklagten
####### kausal für die Schädigung der Anleger, die während der Zeit nach September
1993, in der sich das Verhalten der Haupttäter nach Auffassung der Strafkammer
spätestens als strafbar darstellte, ihre Anlage vornahmen. Die Anleger hätten
die hier in Rede stehenden Anlagen nicht getätigt, wäre der Vertrieb des Anlagemodells,
wie bei einem Hinweis auf das Nichtstattfinden einer wirksamen Mittelverwendungsprüfung
zu erwarten, bereits im Jahr 1992 eingestellt gewesen. Die Einwände des Beklagten,
seine Prüfberichte und Testate seien zur Überlassung an die Anleger nicht bestimmt
und sein Name in den Prospekten für die Anleger auch nicht genannt gewesen,
verfangen gegenüber der so begründeten Kausalität der Beihilfehandlung des
Beklagten nicht.
Zu den wie vorstehend beschrieben kausal geschädigten Anlegern gehören die
Kläger des vorliegenden Verfahrens, die ihre Anlagen zwischen Dezember 1993
und Juli 1994 vorgenommen haben.
d) Wegen des Umfangs der von den einzelnen Anlegern erlittenen Schäden nimmt
der Senat Bezug auf die Feststellungen des Senatsurteils vom 25. Februar 1999,
das die Anleger nicht angegriffen haben und das insoweit vom Bundesgerichtshof
im Zuge des Revisionsverfahrens (Urteil v. 20. März 2001 - X ZR 77/99) nicht
beanstandet worden ist.
2. Der Beklagte hat den Klägern wegen des vorstehend geschilderten Sachverhalts
für den ihnen entstandenen Schaden auch aus § 826 BGB einzustehen.
Der Beklagte zu 2 hat bei der Erteilung der Testate leichtfertig gehandelt
und die Anleger vorsätzlich geschädigt.
Die Testate waren objektiv falsch. Durch den Hinweis in den Testaten auf §
1 Nr. 5 des Treuhandvertrages, der die Prüfung auch der Mittelverwendung vorsah,
sowie die Zusammenfassung am Ende der Testate, die den Hinweis auf die ordnungsgemäße
finanzielle Abwicklung auch der Mittelverwendung enthielt, musste der Leser
den Eindruck gewinnen, der Beklagte zu 2 habe tatsächlich auch eine umfassende
Prüfung der Mittelverwendung vorgenommen (vgl. BGH WM 1987, 257, 258).
Aus der objektiven Unrichtigkeit der Testate, die der Beklagte zu 2, wie sich
aus obigen Ausführungen und hierbei insbesondere aus dem Weglassen des Zusatzes
wie im Testat vom 1. November 1991 ergibt, wissentlich und gewollt herbeigeführt
hat, ergeben sich auch Folgerungen für die subjektive Seite. Dem Beklagten
war bewusst, dass er entgegen dem Anschein der Testate tatsächlich die Mittelverwendung
nicht geprüft hatte. Der Beklagte zu 2 wusste spätestens seit Anfang 1992,
als er den Testatabsatz zur Mittelverwendungsprüfung wegließ und den gebotenen
deutlichen Hinweis darauf nicht aufnahm, dass er tatsächlich die Mittelverwendung
nicht geprüft habe, um das Risiko der Anleger. Er musste auch davon ausgehen,
dass die Mittelverwendung entgegen der Vorgabe in § 1 Nr. 5 des Treuhandvertrages
tatsächlich nicht umfassend geprüft wurde und er wusste auch darum, dass der
Hinweis in den Testaten auf § 1 Nr. 5 des Treuhandvertrages, der die Prüfung
auch der Mittelverwendung vorsah, sowie seine Zusammenfassung am Ende der Testate,
die den Hinweis auf die ordnungsgemäße finanzielle Abwicklung auch der Mittelverwendung
enthielt, von den Verantwortlichen der Vertriebsorganisationen, von denen er
wusste, dass ihnen die Testate zur Verkaufsförderung vorgelegt wurden, so verstanden
werden würden, als habe er tatsächlich die Mittelverwendung geprüft. Damit
war dem Beklagten zu 2 bewusst, dass er durch seine Testate maßgeblich dazu
beitrug, dass durch die Täuschung der Verantwortlichen der Vertriebsorganisationen
die Anlage weiter vertrieben werden konnte. Der Beklagte zu 2 musste dann auch
davon ausgehen, dass die Mitarbeiter der Vertriebsorganisation mit dem Umstand
seiner objektiv testierten ordnungsgemäßen Mittelverwendung Werbung betreiben
würden.
Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an und bedurfte auch keiner Beweisaufnahme,
ob den Anlegern tatsächlich die Testate vorgelegt worden sind, wie die Kläger
behaupten. Dass die Mitarbeiter der Vertriebsorganisationen auch mit dem Umstand
einer Prüfung sowie dem Umstand erteilter Testate Werbung betrieben haben,
nimmt der Beklagte zu 2 nicht in Abrede. Diese Werbung, mit der der Beklagte
zu 2 auch rechnen musste, war nur dann möglich, wenn die Verantwortlichen der
Vertriebsorganisationen ihre Mitarbeiter nach Vorlage der jeweiligen Testate
dahin informieren konnten, dass der Beklagte zu 2 erneut die Ordnungsmäßigkeit
auch der Mittelverwendung entsprechend § 1 Nr. 5 des Treuhandvertrages bescheinigt
hatte. Hätten die Testate den gebotenen Hinweis enthalten, dass der Beklagte
zu 2 tatsächlich die Mittelverwendung nicht geprüft hat, hätten die Verantwortlichen
der Vertriebsorganisationen ihre Mitarbeiter in diesem Sinne informiert; hätten
die Vertriebsleute die potentiellen Anleger dahingehend informiert, hätten
diese, da die tatsächliche Mittelverwendung entscheidend für eine
Anlage ist, diese nicht gewählt, weshalb es zu keinem Absatz dieser Anlage
mehr gekommen wäre. Für den Beklagten war mithin ersichtlich, dass seine Testate
maßgeblich dazu beitrugen, dass die Anlage überhaupt weiter vertrieben werden
konnte. Sie dennoch - wie geschehen - abzugeben, war grob leichtfertig.
Für den Schädigungsvorsatz ist ausreichend, wenn eine Schädigung als möglich
erkannt und gebilligt wird (vgl. BGH WM 1962, 527, 529 f; 1965, 475, 476).
Bereits aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns kann gefolgert werden,
dass der Täter mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat (vgl. BGH NJW 1962, 1766;
1970, 1737 f; BGH WM 1984, 744). Der für die Annahme des Sittenverstoßes maßgebliche
Gesichtspunkt, dass, wer sich der Kenntnis einer erheblichen Tatsache bewusst
verschließt oder entzieht, dem Kennenden gleichsteht, lässt sich bei der gebotenen
wertenden Betrachtung auch zugunsten der Bejahung des Vorsatzes heranziehen
(vgl. BGH NJW 1970, 1737 f).
Der Beklagte hat auf Grund seiner Prüfungstätigkeit gewusst, dass die Anlagegelder
nicht vom Notar ####### unmittelbar an Broker gezahlt worden sind, sondern
auf das Konto des Rechtsanwalts #######. Über den weiteren Verbleib des Geldes
war ihm nach eigener Einlassung nichts bekannt. Bekannt war ihm gleichfalls
nicht, dass eine Prüfung der Mittelverwendung, wie sie der Treuhandvertrag
vorsah, überhaupt erfolgte. Insofern konnte er auch nicht wissen, ob mit den
Anlagegeldern ordnungsgemäß verfahren wird. Dieser Erkenntnis hat sich der
Beklagte zu 2 leichtfertig verschlossen, als er die Testate erstellte, die
dem Leser, wie er wusste, die Prüfung auch der Mittelverwendung suggerierten.
Hatte der Beklagte zu 2 aber keine Kenntnis von der tatsächlichen Mittelverwendung
und hat er gleichwohl bewusst in seine Testate nicht nur keinen Hinweis auf
die nicht erfolgte Prüfung der Mittelverwendung aufgenommen, sondern vielmehr
dem Anschein nach eine ordnungsgemäße Mittelverwendung testiert, kann aus diesem
grob leichtfertigen Verhalten auf das Vorhandensein eines Schädigungsvorsatzes
geschlossen werden.
Dem steht auch nicht entgegen, dass es im Streitfall zu der eingetretenen konkreten
Schädigung der Anleger nicht nur durch das Tun bzw. Unterlassen des Beklagten
zu 2 gekommen ist, sondern es der Straftaten der verantwortlichen
####### und ####### und den Unterschlagungen der Gelder durch den Rechtsanwalt
####### bzw. der FTC bedurfte. Den Weg zu diesen Straftaten Dritter hat nämlich
der Beklagte zu 2 durch seine leichtfertigen und unrichtigen Testate gefördert.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen sich auf §§ 92 Abs. 2, 100
Abs. 4 ZPO hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits sowie auf §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit.
Zur Zulassung der Revision hat der Senat keinen Anlass gesehen. Die diesem
Urteil zur Pflichtenstellung des Beklagten zugrundeliegenden Würdigungen hat
der Bundesgerichtshof im Wesentlichen bereits in seinem ersten Urteil gebilligt
und eine Verurteilung unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung ausdrücklich
für zu prüfen erachtet. Vor diesem Hintergrund gab es - trotz der Bedeutung
der Sache für den Beklagten - aus Sicht des Senats keinen Grund zur Zulassung.
Die Parteien haben dem Senat auch insoweit nichts aufgezeigt, was zu anderer
Beurteilung Anlass gegeben hätte.
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