Urteil des OLG Celle vom 08.12.2003

OLG Celle: örtliche zuständigkeit, wirtschaftliche tätigkeit, bezirk, handelsregister, geschäftsführer, bindungswirkung, verfügung, sitzverlegung, anschrift, gerichtsstand

Gericht:
OLG Celle, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 2 W 123/03
Datum:
08.12.2003
Sachgebiet:
Normen:
InsO § 3, ZPO § 36, ZPO § 281
Leitsatz:
Die Verweisung des Insolvenzverfahrens durch das aufgrund des Sitzes der GmbH örtlich zuständige
Insolvenzgericht, an ein anderes Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner vermeintlich den
Mittelpunkt seiner selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit hat, ist nicht bindend, wenn die
Verweisung ohne eigene Ermittlungen und Erkenntnisse zu dieser wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt ist
und der Schuldner seine wirtschaftliche Betätigung tatsächlich schon lange Zeit vor der Stellung des
Insolvenzantrags aufgegeben hat.
Volltext:
2 W 123/03
910 IN 279/02 - 7 - AG Hannover
IN 332/02 AG Weilheim
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
pp.
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### und die
Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### auf den Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Weilheim in
Oberbayern vom 25. November 2003
am 8. Dezember 2003 beschlossen:
Das Amtsgericht Hannover - Insolvenzgericht - wird als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
G r ü n d e
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren, das auf Antrag des Finanzamtes Hannover####### zunächst beim
Amtsgericht Hannover - Insolvenzgericht - anhängig gemacht worden ist, weil die Schuldnerin seit dem 5. April 2001
im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover ####### eingetragen ist und ihren Geschäftssitz im Oktober 2000
von ####### bzw. ####### nach Hannover/Langenhagen verlegt hat, haben sich sowohl das Amtsgericht Hannover -
Insolvenzgericht - mit Beschluss vom 21. November 2002, in dem es das Verfahren an das vermeintlich örtlich
zuständige Amtsgericht Weilheim verwiesen hat, als auch das Amtsgericht Weilheim in Oberbayern mit Beschluss
vom 25. November 2003 für örtlich unzuständig erklärt.
Das Amtsgericht Hannover hat seine Verneinung der örtlichen Zuständigkeit darauf gestützt, dass die Schuldnerin in
####### nur eine Briefkastenadresse unterhalten habe, die bereits bei Antragstellung nicht mehr existiert habe.
Allein die Eintragung der Antragsgegnerin im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover begründe noch keine
örtliche Zuständigkeit. Dagegen hat das Amtsgericht Weilheim sich hinsichtlich des Fehlens seiner örtlichen
Zuständigkeit darauf berufen hat, dass zur Zeit der Antragstellung am 28. Februar 2002 in seinen
Zuständigkeitsbereich kein Firmensitz der Beklagten mehr vorhanden gewesen sei und das Gewerbe nach einer
Auskunft der Gemeinde ####### vom 27. August 2003 schon am 22. August 2000 aufgegeben worden sei. Auch der
Wohnsitz des (früheren) Geschäftsführers der Schuldnerin sei seit dem 19. Januar 2001, also vor Antragstellung,
nicht mehr #######, sondern #######.
Die Vorlage des Amtsgerichts Weilheim ist gemäß § 4 InsO i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO zulässig. Das
Oberlandesgericht ist berufen, das örtlich zuständige Insolvenzgericht zu bestimmen, da beide Gerichte sich
rechtskräftig für unzuständig erklärt haben und als gemeinsames Obergericht lediglich der BGH in Betracht käme,
sodass die Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 2 InsO dem Oberlandesgericht obliegt, in dessen Bezirk
das Gericht seinen Sitz hat, das mit der Sache zuerst befasst worden ist.
Zuständig für die Durchführung des Insolvenzverfahrens ist das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Hannover.
Zwar hat das Amtsgericht Hannover das Verfahren mit Beschluss vom 21. November 2002 nach Anhörung des
Antragstellers gemäß § 4 InsO, § 281 ZPO an
das seiner Auffassung nach örtlich zuständige Amtsgericht Weilheim verwiesen. Dieser Verweisungsbeschluss ist
jedoch - trotz § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO - für das Amtsgericht Weilheim nicht bindend, weil er ohne vorherige
tatsächliche Ermittlungen zur tatsächlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Weilheim erfolgt ist (zur fehlenden
Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einem solchen Fall KG ZInsO 2003, 628; Zöller/Greger, ZPO,
23. Aufl., § 281 Rn. 17). Das Amtsgericht Hannover hat das Insolvenzverfahren ausschließlich im Hinblick auf das
früher beim Amtsgericht Weilheim anhängige Insolvenzantragsverfahren (IN 66/01 AG Weilheim) an das Amtsgericht
Weilheim verwiesen, ohne zuvor zu ermitteln, dass die Schuldnerin bei Antragstellung tatsächlich noch einen
Firmensitz in Weilheim gehabt hat. Aus den Akten ist lediglich zu entnehmen, dass mehrere Sachstandsanfragen an
das Amtsgericht Weilheim nach dem Stand des Verfahrens erfolgt sind und alsdann am 21. November 2002 eine
Verweisung an das Amtsgericht Weilheim beschlossen wurde, obwohl das Amtsgericht Weilheim den Antrag in dem
Verfahren IN 66/01 bereits am 4. November 2002 zurückgewiesen hatte und ein entsprechender Beschluss in den
Akten vor dem Verweisungsbeschluss des AG Hannover vom 21. November 2002 zu finden ist.
Das Verfahren des Amtsgerichts Hannover kann deshalb nicht zu einer Bindungswirkung des Beschlusses vom 21.
November 2002 führen, weil das Amtsgericht Hannover keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür hatte, dass die
Schuldnerin im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Weilheim noch eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet bzw.
zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch eine solche Tätigkeit entfaltet
hat. Insoweit ergibt sich der Verfügung vom 23. September 2003 (Bl. 55 f. d. A.) des Amtsgerichts Hannover auch,
dass der erkennende Richter lediglich im Hinblick auf das beim Amtsgericht Weilheim zu dem Az. IN 66/01
anhängige Verfahren an das Amtsgericht Weilheim verwiesen hat. In diesem Verfahren hatte das Amtsgericht
Weilheim aber schon am 4. November 2002 einen Beschluss erlassen, mit dem es den Insolvenzantrag
zurückgewiesen hatte, weil die Verhältnisse des Schuldners dort nicht aufzuklären waren. Anhaltspunkte dafür, dass
zu dieser Zeit im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Weilheim überhaupt noch eine Zuständigkeit hätte
begründet sein können, bestehen nicht.
Insofern hätte das Amtsgericht Hannover aber, wäre es nicht ohne eigene tatsächliche Erkenntnisse von einer
weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Weilheim
ausgegangen, seine örtliche Zuständigkeit im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht verneinen dürfen. Zwar ist
gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO primär das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner den
Mittelpunkt seiner selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Wird eine solche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt,
darf aber das Insolvenzgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, seine Zuständigkeit
nicht verneinen, da es gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO nach dem Gesetz örtlich zuständiges Insolvenzgericht ist.
Vorliegend war zum Zeitpunkt der
Antragstellung die Schuldnerin unstreitig mit ihrem Sitz beim Handelsregister in Hannover eingetragen. Dies
begründete zugleich auch die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover.
Soweit sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich bei der 1999/2000 erfolgten Verlegung des
Sitzes der Schuldnerin von ####### nach Hannover um einen Fall der gewerbsmäßigen Firmenbestattung handeln
könnte (dazu BayObLG, ZInsO 2003, 903; BayObLG, ZInsO 2003, 1044; OLG Brandenburg, ZInsO 2003, 376; OLG
Celle, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 2 W 108/03), weil die Schuldnerin in Hannover nur eine Briefkastenfirma
unterhalten hat und nach den Ermittlungen des Antragstellers unter der Anschrift, unter der die Schuldnerin in
Hannover geführt worden ist, zahlreiche Firmen nach entsprechend fragwürdigen Sitzverlegungen geführt worden
sind, kann dies vorliegend für die Zuständigkeitsbestimmung nicht ausschlaggebend sein. Die Antragstellung ist
nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sitzverlegung erfolgt, sondern vielmehr erst weit mehr als ein Jahr,
nachdem der Sitz nach Hannover verlegt worden und die wirtschaftliche Tätigkeit der Schuldnerin aufgegeben
worden ist. Insoweit kann deshalb nicht festgestellt werden, dass es beim Amtsgericht Weilheim heute noch
irgendwelche besseren Erkenntnismöglichkeiten gibt, als sie das Amtsgericht Hannover - Insolvenzgericht - haben
könnte. Dies gilt umso mehr, als der Geschäftsführer der Schuldnerin - gemeint sein dürfte wohl der ursprüngliche
Geschäftsführer - nach dem Inhalt der Akten inzwischen auch nicht mehr im Bezirk des Amtsgerichts Weilheim
ansässig ist. Der Senat braucht deshalb auch nicht zu
entscheiden, ob vorliegend tatsächlich eine rechtsmissbräuchliche Verlegung des Geschäftssitzes von Weilheim
nach Hannover stattgefunden hat. Dies würde an der Zuständigkeit des Amtsgerichts Hannover nichts ändern.
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