Urteil des OLG Celle vom 06.04.2000

OLG Celle: beweisverfahren, beendigung, unterliegen, tatsachenfeststellung, auflage, datum

Gericht:
OLG Celle, 14. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 14 W 10/00
Datum:
06.04.2000
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 494 A
Leitsatz:
Nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens bleibt auch über den durch § 494 a ZPO
geregelten Bereich hinaus eine Kostenentscheidung möglich.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Beschluss
Beschluss ist gem. Anlage berichtigt.
14 W 10/00
11 OH 13/99 LG Hannover
vom 6. April 2000
In dem Beweisverfahren
pp.
XXXXXXX
XXXXXX
gegen
XXXXX
XXXXX
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #####,
den Richter am Oberlandesgericht ##### und den Richter am Oberlandesgericht ##### am 6. April 2000
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 2.
Dezember 1999 abgeändert:
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beweissicherungsverfahrens zu tragen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: bis 6.000 DM.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Nach inzwischen vorherrschender Ansicht, der sich der Senat bereits angeschlossen hat (vgl. Senat OLGR 1995,
16), bleibt nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens auch über den durch § 494 a ZPO geregelten
Bereich hinaus eine Kostenentscheidung möglich (Zöller/Herget, ZPO, 21. Auflage, § 91 „selbstständiges
Beweisverfahren“ mit zahlreichen Nachweisen).
Eine solche Kostenentscheidung zulasten der Antragstellerin war im vorliegenden Fall zulässig und erforderlich,
nachdem diese mit Schriftsatz vom 18. Juni 1999 das Beweisverfahren im Hinblick darauf „für erledigt“ erklärt hatte,
dass die Antragsgegner deutlich gemacht hatten, dass sie die Feststellungen und Erkenntnisse des
PrivatGutachters W#### in dessen Gutachten vom 22. Juli 1998 nicht in Zweifel ziehen wollten.
Dahinstehen mag hierbei, ob der genannte Schriftsatz der Antragstellerin als – faktische – Antragsrücknahme
aufgefasst werden kann oder aber eine einseitige Erledigungserklärung darstellt.
Im ersteren Fall geht die überwiegend vertretene Ansicht (Zöller, a. a. O.; OLG Celle, Nds. Rpfl. 1998, 26; OLG Köln,
OLGZ 1994, 237; OLG Brandenburg, BauR 1996, 584; OLG München, BauR 1998, 1279) mit Recht von der
Zulässigkeit und Notwendigkeit einer entsprechenden Kostenentscheidung aus.
Gleiches gilt aber auch für den Fall der „Erledigung“, wenn die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens
wegen des Verhaltens des Antragsgegners von vornherein nicht veranlasst war und darüber hinaus ein
Hauptsacheprozess über die entsprechende, grundlegende Beweisfrage nicht mehr zu erwarten ist (vgl. OLG
Koblenz BauR 1998, 1045). So liegt der Fall hier. Unwidersprochen geblieben und durch das Schreiben des
anwaltlichen Vertreters der Antragsgegner vom 12. August 1998 belegt ist deren in der Beschwerdebegründung
enthaltene Vortrag, dass zwischen den Parteien vor Antragstellung korrespondiert worden und seitens der
Antragsgegner stets darauf hingewiesen sei, dass die Meinungsverschiedenheiten der Parteien ausschließlich auf
unterschiedliche Ausgangspunkte zurückzuführen seien. Daraus erschließt sich, dass die Antragsgegner die
gutachterliche Bewertung des Sachverständigen W#### nicht in Frage gestellt, sondern gleichfalls ihrer eigenen
Argumentation zugrundegelegt haben.
Unter Berücksichtigung dieses Umstandes bestand für die Antragstellung, die durch das Gutachten W####
festgestellten tatsächlichen Umstände im Rahmen eines selbstständigen Beweissicherungsverfahrens gegen die
Antragsgegner erneut ermitteln zu lassen, keine Veranlassung.
Die in der Antragsschrift als Beweisfragen 2. bis 4. formulierten Komplexe waren zudem – wovon die Antragstellerin
selbst ausgeht – einer Sach und Tatsachenfeststellung im Beweissicherungsverfahren selbstständig nicht
zugänglich.
Daraus ergibt sich weiter, dass hinsichtlich der allein einer Beweisermittlung im Beweissicherungsverfahren
zugänglichen Beweisfrage Nr. 1 die Erwartung der Fortführung eines etwaigen Streits in einem Hauptsacheprozess
nicht besteht, weil zwischen den Parteien die Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen W#### feststeht.
Aus einer entsprechend § 91 a ZPO anzustellenden Bewertung folgt, dass von einem dem „Unterliegen“ ähnlichen
Verfahrensausgang zu Lasten der Antragstellerin auszugehen ist.
Der Antragstellerin waren deshalb die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 91 ZPO.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts orientiert sich an den für das Beweissicherungsverfahren anfallenden
Kosten.
####### ####### #######