Urteil des OLG Celle vom 19.09.2005

OLG Celle: fahrbahn, verkehrsunfall, breite, betriebsgefahr, wartepflicht, sorgfaltspflicht, vorsicht, vorrang, fahrzeugverkehr, verschulden

Gericht:
OLG Celle, 14. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 14 W 32/05
Datum:
19.09.2005
Sachgebiet:
Normen:
STVO § 9 ABS 3, StVO § 25 Abs 3
Leitsatz:
Die besondere Rücksichts und Wartepflicht des Abbiegenden gem. § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO besteht
gegenüber Fußgängern, mit denen man zu rechnen hat. Fußgänger, die eine Fahrbahn nahe dem
Kreuzungs oder Einmündungsbereich unter Missachtung ihrer Verpflichtung, den nebenan (hier ca. 20
m) liegenden ampelgeregelten Übergang zu nutzen, überschreiten, verhalten sich unsorgfältig; ein
derartiges Verhalten ist nicht so typisch, dass allgemein damit gerechnet werden müsste. Für solche
Fußgänger gelten die zu § 25 Abs. 3 StVO entwickelten Regeln.
Volltext:
14 W 32/05
1 O 72/05 Landgericht Hannover
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
J. B., ...,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
gegen
1. ... Versicherung, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden ...,
2. A. G., ...,
3. B. G., ...,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2, 3:
Rechtsanwälte ...,
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 1. August
2005 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 15. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... am 19.
September 2005 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in dem angefochtenen Beschluss zu Recht
zurückgewiesen, weil die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne von § 114 ZPO keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass im Ergebnis eine
Haftung der Antragsgegner ausscheidet, weil auch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Antragsgegnerin zu 2
vollständig zurücktritt. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens sieht der Senat ebenfalls keine
Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung.
Den Antragsteller trifft das ganz überwiegende Eigenverschulden an dem streitbefangenen Verkehrsunfall. Er hat
sich in der gegebenen Situation grob fahrlässig verhalten. Demgegenüber kann er nicht nachweisen, dass der
Antragsgegner zu 3 als Fahrzeugführer des beteiligten Pkw den Unfall fahrlässig (mit)verursacht hat.
1. Der Antragsteller hat eine (auch gerichtsbekannt) stark befahrene, fünfspurige Straße (vgl. polizeil. Skizze Bl. 64
d. A.), die zudem in der Mitte durch eine zweigleisige Straßenbahntrasse unterbrochen wird, im Einmündungsbereich
einer weiteren Straße bei durch Regen, Schneefall und Hagel beeinträchtigten Sichtverhältnissen (vgl. Bl. 1 der
Bußgeldakte 588.29.037055.5 der Landeshauptstadt Hannover) überqueren wollen, obwohl sich ein durch
Lichtsignalanlage gesicherter Fußgängerüberweg nur etwa 20 m entfernt befand (vgl. Bl. 5 der Bußgeldakte). Damit
hat der Antragsteller grob gegen die ihn treffende Verpflichtung als Fußgänger gemäß § 25 Abs. 3 StVO verstoßen.
Danach müssen Fußgänger bei der Überquerung von Fahrbahnen ampelgeregelte Fußgängerüberwege an
Kreuzungen benutzen, wenn die Verkehrslage dies erfordert. Das war hier der Fall, da es sich um eine breite und viel
befahrene Straße handelte, die auch wegen der Unterteilung durch das Straßenbahngleis in der Mitte für eine
Überquerung durch Fußgänger weder vorgesehen noch geeignet war. Schon deshalb war der Antragsteller
verpflichtet, den von der Unfallstelle nur ca. 20 m (nicht - wie die Beschwerde vorgibt - ca. 35 m) entfernten
ampelgeregelten Fußgängerübergang zu benutzen (vgl. ausdrücklich BGH, Urteil vom 27. Juni 2000, VI ZR 126/99,
NJW 2000, 3069, 3070).
Außerdem traf den Antragsteller im Verhältnis zu den Antragsgegnern eine erhöhte Sorgfaltspflicht, weil er beim
Überqueren der Fahrbahn, auf der der Fahrzeugverkehr Vorrang hat, besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen
(vgl. BGH a. a. O.; KG, KGR 2002, 366 = VersR 2003, 340). Das gilt umso mehr, als er - wie die Beschwerde zugibt
(Bl. 59 d. A.) - den Straßenbereich nicht vollständig überblicken, insbesondere das Fahrzeug des Antragsgegners zu
3 aufgrund der örtlichen Sichtverhältnisse nicht sehen konnte, weil seine Sicht durch diverse geparkte Fahrzeuge
eingeschränkt war und er die Straße mit aufgespanntem Regenschirm überquerte, was zusätzlich den Überblick
zumindest teilweise eingeschränkt haben muss. Hinzu kommt noch, dass die Straße zum Unfallzeitpunkt nass war
(vgl. wiederum Bl. 1 der Verkehrsordnungswidrigkeitenakte).
Der Antragsteller hätte demnach entweder aufgrund mangelnder Übersicht von vornherein davon absehen müssen,
an der konkreten Stelle die Fahrbahn zu überqueren, oder aber ab der Straßenmitte so lange nach schräg rechts
auch in die Richtung schauen müssen, aus der das Fahrzeug der Antragsgegner kam, bis er eindeutig hätte
beurteilen können, dass die Straße insgesamt ausreichend frei ist, um sie gefahrlos überqueren zu können. Auch
das kann er nicht hinreichend getan haben, sonst wäre es zu dem Verkehrsunfall nicht gekommen.
Da er jedoch unter den gegebenen Umständen die Straße ohne Nutzung des nahe gelegenen, ampelgeregelten
Fußgängerüberwegs überqueren wollte, handelte er grob fahrlässig (vgl. KG a. a. O.).
2. Demgegenüber ist ein Verschulden des Antragsgegners zu 3 nicht festzustellen. Im Gegensatz zur Ansicht der
Beschwerde traf ihn nicht die besondere Rücksichts und Wartepflicht gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO. Die besondere
Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO besteht gegenüber Fußgängern, mit denen man zu rechnen hat. Der
Antragsgegner zu 3 musste aber nicht damit rechnen, dass von der ihm gegenüberliegenden Fahrbahnseite und
abseits des Überwegs aus dem allein für die Straßenbahn angelegten Gleisbereich ein Fußgänger die Straße betritt.
Fußgänger, die eine - zumal so breite und viel befahrene - fünfspurige Fahrbahn nur nahe dem Kreuzungs oder
Einmündungsbereich unter Missachtung ihrer Verpflichtung, den nebenan liegenden ampelgeregelten Übergang zu
nutzen, überschreiten, verhalten sich unsorgfältig; ein derartiges Verhalten ist nicht so typisch, dass allgemein damit
gerechnet werden müsste. Für solche Fußgänger gelten die zu § 25 Abs. 3 StVO entwickelten Regeln (vgl.
Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 9 StVO, Rn. 43 m. w. N.). Gegen diese hat der Antragsgegner jedoch -
wie dargelegt - grob verstoßen.
Im Übrigen kann der Antragsgegner nicht beweisen - wie im angefochtenen Beschluss im Einzelnen ausgeführt und
worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird , dass der Antragsgegner zu 3 beim Einbiegen in
die
G.straße nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
3. Der Antragsteller hat danach den Schaden allein zu tragen (vgl. auch KG a. a. O.). Hinter seinem grobem
Eigenverschulden tritt unter den hier vorliegenden Umständen auch die Haftung aus Betriebsgefahr vollständig
zurück (vgl. Senat, OLGR Celle 2004, 269 = MDR 2004, 994; KG a. a. O.; Hentschel a. a. O., § 9 StVG, Rn. 13 m.
w. N.).
Der beabsichtigten Klage mangelt es nach alledem an der hinreichenden Erfolgsaussicht. Die gegen den
Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners
war entsprechend zurückzuweisen.
4. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
... ... ...
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht