Urteil des OLG Celle vom 25.07.2006

OLG Celle: zustellung, darlehensvertrag, gaststätte, unternehmen, meldepflicht, zivilprozessrecht, anschrift, restaurant, aufenthalt, wahrscheinlichkeit

Gericht:
OLG Celle, 03. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 3 W 85/06
Datum:
25.07.2006
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 185
Leitsatz:
Die Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung dürfen nicht
überspannt werden. Insbesondere hat auch Berücksichtigung zu finden, dass der Zustellungsadressat
in Kenntnis einer restlichen (Darlehens)Schuld sich absetzt, ohne den Gläubiger zu informieren.
Volltext:
3 W 85/06
1 O 162/06 Landgericht Lüneburg
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
X. Bank,...,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
gegen
I. B., ...,
Beklagter und Beschwerdegegner,
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 5. Juli 2006 gegen
den Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 27. Juni 2006, der Klägerin
zugestellt am 4. Juli 2006, am 25. Juli 2006 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird geändert. die öffentliche Zustellung der Klagschrift vom 14. Juni 2006 wird
bewilligt.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten eine Restdarlehensforderung in Höhe von rd. 5.300 EUR nebst Zinsen
und Kosten geltend.
Die Parteien schlossen im Januar 2003 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Erwerbs eines Pkw. Bis
einschließlich April 2005 zahlte der Beklagte die vereinbarten Darlehensraten. Die Lastschrift für Mai 2005 wurde
nicht eingelöst. Die nach dem Darlehensvertrag geschuldeten Leistungen sind mittlerweile sämtlich fällig.
Den Antrag auf öffentliche Zustellung der Klagschrift hat das Landgericht mit Beschluss vom 27. Juni 2006
zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen nicht hinreichend dargelegt seien.
Der gegen den Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerde vom 5. Juli 2006 hat das Landgericht gemäß
Beschluss vom 12. Juli 2006 nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß § 567 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, namentlich fristgerecht eingelegt
worden, und hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO sind
von der Klägerin ausreichend dargetan worden.
Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht im angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass an die
Feststellung der Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung hohe Anforderungen zu stellen sind. Bei
öffentlichen Zustellungen ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Zustellungsadressat tatsächlich auch Kenntnis
erlangt, sehr gering. Die tatsächliche Kenntnisnahme, die Voraussetzung rechtlichen Gehörs und eines effektiven
Rechtsschutzes ist, wird durch eine Fiktion ersetzt. Andererseits muss dem Rechtssuchenden die Möglichkeit
gegeben sein, sich einen vollstreckbaren Titel auch dann zu verschaffen, wenn - wie hier - der Schuldner unbekannt
verzogen ist, ohne den Gläubiger davon in Kenntnis zu setzen. Soweit - auch vom Landgericht - die Ansicht
vertreten wird, der Aufenthaltsort
einer Partei sei nur dann unbekannt, wenn er nicht nur dem Gericht und dem Gegner, sondern allgemein unbekannt
sei, ist diese Anforderung nicht wörtlich zu verstehen. Gemeint kann nur sein, dass der derzeitige Aufenthalt des
Zustellungsempfängers im bisherigen Lebenskreis des Zustellungsempfängers unbekannt ist. Maßstab für eine
öffentliche Zustellung kann dabei am ehesten sein, dass der Gegner des Zustellungsempfängers dasjenige zu
unternehmen hat, was eine verständige Partei, die an einer wirtschaftlich sinnvollen Rechtsverfolgung interessiert
ist, unternehmen würde, wenn es die Möglichkeit öffentlicher Zustellung nicht gäbe. Gemessen daran hat die
Klägerin - und zwar zeitnah - im erforderlichen Umfang Nachforschungen angestellt.
Bei den Akten befindet sich ein Kurzbericht über eine Anschriftenermittlung der Firma „S.“ vom September 2005.
Dort wird mitgeteilt, dass das Einwohnermeldeamt des letzten Wohnorts des Beklagten bestätigt habe, dass dieser
dort wohnhaft gewesen, zwischenzeitlich aber unbekannt verzogen sei. eine Ab bzw. Ummeldung liege nicht vor.
Weiter befindet sich bei den Akten eine schufaMitteilung vom Januar 2006, wonach der Beklagte möglicherweise in
der H.Straße in O. wohnt. Die beim zuständigen Einwohnermeldeamt seitens der Klägerin veranlasste Anfrage verlief
aber negativ. Ausweislich der Mitteilung des Einwohnermeldeamtes O. hat der Beklagte dort nicht ermittelt werden
können.
Weiter liegt ein RecherchenBericht der „H. Recherchen“ vom 12. Mai 2006 vor. Dort wird u. a. bestätigt, dass an der
Anschrift H.Straße in O. eine griechische Gaststätte ansässig sei. Der Beklagte sei dort aber nicht bekannt.
Schließlich hat die Klägerin eine EMail einer griechischen Botschaftsrätin vorgelegt, wonach es in Griechenland kein
„zentrales Melderegister“ gebe, weil keine Meldepflicht existiere.
Weitere zumutbare Ermittlungsansätze sind dem Senat nicht ersichtlich. Es ist entgegen der Annahme des
Landgerichts im angefochtenen Beschluss auch nicht ersichtlich, dass sich im Hinblick auf die Gaststätte in O.
weitere Ermittlungsansätze ergeben könnten. Das Gleiche gilt für das Restaurant in S.. Zu beiden Arbeitsstätten
finden sich Angaben in dem RecherchenBericht der „H. Recherchen“ vom 12. Mai 2006.
Schließlich erscheint es dem Senat auch gerechtfertigt zu sein, bei den Anforderungen an eine öffentliche Zustellung
den Einzelfall zu berücksichtigen. Vorliegend verhält es sich ersichtlich so, dass dem Beklagten klar war, dass die
Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag noch nicht erfüllt waren. Dessen ungeachtet hat er sich -
möglicherweise nach Griechenland - abgesetzt, ohne die Klägerin in irgendeiner Weise zu informieren. Der Senat
sieht keine Veranlassung, in Gestalt überzogener Anforderungen an die Klägerin die Eigenverantwortung des
Beklagten zu negieren (s. a. Blomeyer, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., S. 192).
... ... ...
Vorsitzender Richter Richterin am Richter am
am Oberlandesgericht Landgericht Oberlandesgericht