Urteil des OLG Celle vom 22.05.2003

OLG Celle: versicherer, bindungswirkung, haftpflichtversicherung, halter, verschulden, vollstreckbarkeit, unfall, zustandekommen, einspruch, berufungskläger

Gericht:
OLG Celle, 14. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 14 U 200/02
Datum:
22.05.2003
Sachgebiet:
Normen:
PflVG § 3 Nr. 8
Leitsatz:
Wird eine Klage gegen die Haftpflichtversicherung abgewiesen, die als Versicherer des Halters und
des Fahrers in Anspruch genommen wurde, greift die Bindungswirkung von § 3 Nr. 8 PflVG ein,
sodass auch die Klage gegen den Fahrer abzuweisen ist.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 14 U 200/02 3 O 37/02 Landgericht Stade Verkündet am 22.
Mai 2003 #######, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit #######,
Kläger und Berufungskläger, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte #######, gegen #######, Beklagter und
Berufungsbeklagter, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte #######, hat der 14. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters am Oberlandesgericht #######, des Richters am Oberlandesgericht ####### und des Richters am
Landgericht #######für Recht erkannt: Das am 18. Februar 2003 verkündete Versäumnisurteil des Senats bleibt
aufrechterhalten. Dem Kläger werden auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 16.564,04 € festgesetzt.
Wert der Beschwer für den Kläger: ebenfalls 16.564,04 €. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe Auf den zulässigen Einspruch des Klägers ist das Versäumnisurteil des Senats, mit dem
seine Berufung zurückgewiesen wurde, aufrechtzuerhalten (§ 343 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht
unter Hinweis auf die Bindungswirkung (§ 3 Nr. 8 PflVG) des in dem Vorprozess 3 O 41/00 LG Stade = 14 U 147/00
OLG Celle ergangenen Urteils abgewiesen, in dem Ansprüche des Klägers gegen die ####### rechtskräftig verneint
worden sind. Bei dieser Versicherung war der Pkw BMW, in dem der Kläger als Beifahrer bei dem Unfall vom
26. März 1999 auf der A 27 zwischen ####### und ####### erhebliche Verletzungen erlitten hat,
haftpflichtversichert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen, mit denen das
Landgericht die Bindungswirkung des in dem Vorprozess ergangenen Urteils im Einzelnen begründet hat, Bezug
genommen. Auch das Berufungsvorbringen gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden
Entscheidung. Die Ausführungen zu § 3 Nr. 8 PflVG in dem angefochtenen Urteil stehen in Einklang mit der
höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, VersR 1979, 841, 842; VersR 1981, 1158; MDR 1986, 135, 136; vgl.
auch OLG Karlsruhe VersR 1988, 1192; OLG Frankfurt OLGR 1999, 275, 276; Geigel/Schlegelmilch, Der
Haftpflichtprozess, 23. Aufl., 13. Kap., Rn. 71). Soweit sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung insbesondere
auf die in VersR 1986, 153 f. veröffentliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs beruft, übersieht er, dass in dem
diesem Urteil zugrundeliegenden Fall die Klage zunächst gegen den Halter rechtskräftig abgewiesen worden ist, der
Geschädigte sie aber gegen die Haftpflichtversicherung als Versicherer des mitversicherten und noch vor der
Klageerhebung tödlich verunglückten Fahrers weiterverfolgt hat. Anders liegt der Fall hier, in dem in dem Vorprozess
die Klage gegen die Haftpflichtversicherung (#######) abgewiesen worden ist, und zwar ohne Unterscheidung, ob
dies als Versicherer des Halters oder des mitversicherten Fahrers geschehen ist. Aus den Gründen des in dem
Vorprozess ergangenen Senatsurteils vom 9. August 2001 ergibt sich allerdings, dass die Klage gerade deshalb
abgewiesen worden ist, weil sich ein Verschulden des Fahrers ############## (= Beklagter des jetzt zu
entscheidenden Rechtsstreits) am Zustandekommen des Unfalls nicht hat feststellen lassen. Unter diesen
Umständen greift hier § 3 Nr. 8 PflVG zugunsten des Beklagten ein. Dies hat zur Folge, dass das Landgericht die
Klage, ohne dem Verschuldensvorwurf gegenüber dem Beklagten nachgegangen zu sein, schon aus Rechtsgründen
zu Recht abgewiesen hat. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers kann daher keinen Erfolg haben, sodass
das Versäumnisurteil des Senats vom 18. Februar 2003 aufrechtzuerhalten war. Die Kostenentscheidung beruht
auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Den Wert der Beschwer hat der Senat im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO festgesetzt. Gründe für die Zulassung der
Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Den Streitwert hat der Senat in Übereinstimmung mit dem zutreffenden
Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 12. August 2002 (Bl. 81) auf 16.564,04 € festgesetzt. ####### #######
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