Urteil des OLG Celle vom 24.08.2000

OLG Celle: treu und glauben, gebäude, sanierung, fassade, mitverschulden, balkon, gefahr, form, klageerweiterung, abnahme

Gericht:
OLG Celle, 11. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 13 U 90/95
Datum:
24.08.2000
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 635, BGB § 254
Leitsatz:
Zu den Obliegenheiten einer Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der Veranlassung von
Nachbesserungsmaßnahmen im Rahmen der Schadensminderungspflicht gegenüber dem
Architekten.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
13 U 90/95
2 O 268/88 LG Göttingen Verkündet am
24. August 2000
#######,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
##############, ##############, ##############,
Kläger und Berufungskläger,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ############## ############## in Celle -
gegen
##############, ##############, ##############,
Beklagter und Berufungsbeklagter,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ##############
############ in Celle -
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2000 unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ###########, des Richters am Oberlandesgericht
####### und des Richters am Landgericht ############## für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 17. September 1996 das
am 23. Februar 1995 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen teilweise geändert und
insgesamt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Wohnungseigentümer-gemeinschaft ##############, bestehend aus den
Parteien des Rechtsstreits sowie den Herren ##############, ##############
und #####, #######, #######, ###########, ########## und #######
8.800 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. Juni 1988 zu zah-len.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Wohnungsei-gentümergemeinschaft ############## sämtliche Kosten
für Schäden an der Balkonanlage und hierauf beruhend an dem Gebäude bzw. der Südfassade des Hauses
############## #### in ############## zu ersetzen hat, die infolge der fehlerhaften Planung des
Randanschlusses der Balkonbohlen und der unterlassenen Planung eines Spritzwasserschutzes durch
das Eindringen von Niederschlagwasser in der Gebäudewand entstanden sind und künftig entstehen werden.
Mehrkos-
ten, die dadurch entstehen und entstanden sind, dass die Balkonanschlüsse und ein Spritzwasserschutz am 30.
Juni 1988 nicht ordnungsgemäß abgedichtet bzw. angebracht waren, trägt der Kläger allein.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und das Versäum-nisurteil vom 17. September 1996 aufrechterhalten.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt
der Beklagte 20 % und der Kläger 80 % nebst den Kosten seiner Säumnis im Termin vom 17. November 1988.
Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Be-klagte 38 % und der Kläger 62 % nebst den Kosten seiner
Säumnis im Termin vom 17. September 1996.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 DM abwen-
den, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicher-heit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die
Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 22.000 DM abwenden, wenn nicht der
Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Beklagten wird gestattet, die Sicherheit
durch eine schriftliche, unbefristete, selbstschuldneri-sche Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen
Sparkasse oder Volksbank zu leisten.
Streitwert vom 27. Mai 1999 (Teilannahme der Revision)
bis zum 29. Mai 2000: 159.207,78 DM,
vom 29. März 2000 bis zum 23. Mai 2000: 176.350,53 DM,
danach: 159.207,78 DM.
Beschwer für beide Parteien: über 60.000 DM.
Tatbestand
Der Kläger hat den beklagten Architekten wegen fehlerhafter Planung einer Balkonanlage auf Schadensersatz in
Anspruch genommen und begehrt Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht des Beklagten.
Die Parteien sind Mitglieder einer früheren Bauherren- und jetzigen Wohnungseigentümergemeinschaft. Die
Mitglieder erwarben 1982 ein Fachwerkhaus, um es zu sanieren und anschließend in Wohnungseigentum
aufzuteilen. Der Beklagte erbrachte Architektenleistungen, andere Mitglieder die Bauausführung. Einen schriftlichen
Architektenvertrag gab es nicht. Der Beklagte sollte die Planungsleistungen einschließlich der Leistungsphasen 8
und 9 des § 15 HOAI erbringen. Die Bauarbeiten wurden im Sommer 1984 fertiggestellt. Eine Abnahme der
Architektenleistungen fand nicht statt.
Der Beklagte plante eine der Fassade des Fachwerkhauses vor-gesetzte Balkonanlage von 12 einzelnen Balkonen
und überwach-
te ihre Errichtung. Die Fußböden der Balkone bestanden aus in einem Fugenabstand von 1,5 cm verlegten Bohlen,
eine Entwäs-serung der Balkone war nicht vorgesehen. Die Wohnungseigentü-mergemeinschaft, die
Feuchtigkeitsschäden am Gebäude befürch-tete, sah hierin einen Planungs- und Bauaufsichtsmangel. Ein auf ihren
Antrag 1987 erstelltes Beweissicherungsgutachten bestätigte ihre Ansicht.
Der Kläger hat aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigen-tümergemeinschaft im Mai 1988 Klage auf Zahlung
eines Vor-schusses von 40.000 DM mit der Begründung geltend gemacht,
der Beklagte habe die Balkonkonstruktion fehlerhaft geplant. Nach dem Hinweis des Landgerichts, ein
Vorschussanspruch ge-
gen den Beklagten bestehe aus Rechtsgründen nicht, hat sich der Kläger durch weiteren Beschluss der
Wohnungseigentümerge-meinschaft vom Juni 1989 zur Umstellung des Klagantrags auf Schadensersatz
ermächtigen lassen.
Das Landgericht Göttingen hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger form- und
fristgerecht Einspruch eingelegt. Er hat beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 17. November 1988
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Bauherrenge-meinschaft/Eigentümergemeinschaft ############## einen
Vorschuss von 40.000 DM zum Zwecke der Mängelbesei-tigung an den Balkonen zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger sämtli-che Kosten zu ersetzen hat, die dadurch entstanden sind und
noch entstehen, dass der Beklagte hin-sichtlich der streitbefangenen Balkone keine stati-schen Nachweise
betreffend deren Standsicherheit vorgelegt hat.
Der Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Er hat behauptet, die Planung beruhe darauf, dass die Gesell-schafter übereinstimmend die kostengünstigste
Lösung gewählt hätten. Obwohl schon Mitte 1984 Feuchtigkeitsschäden im Be-reich der Balkonanschlüsse
erkennbar gewesen seien, hätten die Gesellschafter keine Nachbesserungsmaßnahmen ergriffen. Die Balkone seien
ordnungsgemäß am Gebäude befestigt. Die Höhe
des Zahlungsanspruchs hat der Beklagte bestritten.
Das Landgericht hat der Schadensersatzklage in Höhe von 7.900 DM stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage
abgewiesen.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung
der Zahlungsklage. Im Wege der Klageerweiterung verlangt er nunmehr auch die Feststellung, dass der Beklagte
verpflichtet sei, der Bauherrengemeinschaft sämtliche Kosten zu ersetzen, die infolge fehlerhafter Planung und
Bauüberwachung des Be-klagten an der Balkonanlage und an dem Gebäude entstanden
seien und künftig entstünden. Hierzu hat er vorgetragen: Die vom Landgericht zugrunde gelegten
Mängelbeseitigungsmaßnahmen reichten nicht aus. Es sei unklar, wohin das Regenwasser ab-geleitet werden solle.
Außerdem habe der Sachverständige of-fenbar die Notwendigkeit einer feuerhemmenden Ausführung der
Fußbodenfläche nicht gesehen. Die Anbindung der Balkontürme mittels Balkenschuhen an die Fassade sei nicht
fachgerecht. Ferner faulten ohne einen Spritzwasserschutz die Balken des Hauses, sodass die Tragfähigkeit der
Geschossdecken nicht
mehr gewährleistet sei. Im Bereich der Balkone müssten die Fußschwellen ausgewechselt werden, soweit
Feuchtigkeit ein-gedrungen sei. Dies lasse sich ohne vorherigen Abriss der Balkonanlage nicht bewerkstelligen.
Die Eigentümergemeinschaft habe aufgrund eines im November
1995 gefassten Beschlusses als Schadensmindernde Sofortmaß-nahme die vier oberen Balkone, insbesondere
deren Fußböden,
mit einer Riffelblechabdeckung und mit einer Außendachrinne versehen lassen. Diese Sanierungsarbeiten hätten
31.767,09 DM gekostet.
Der Feststellungsantrag sei begründet, weil die zur Sanierung des Gebäudes erforderlichen Kosten derzeit nicht
beziffert werden könnten. Der vom Kläger insgesamt geltend gemachte Be-trag von 40.000 DM reiche nicht einmal
zum Abbruch und Wie-deraufbau der Balkonanlage aus. Erst recht genüge er nicht
für die Sanierung der Fußschwellen und der Balkenköpfe sowie zur Beseitigung der weiteren, durch das Eindringen
von Spritz-wasser in die Hauswand entstandenen Schäden.
Nachdem der Kläger zur mündlichen Verhandlung vom
17. September 1996 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht er-schienen ist, hat der Senat auf Antrag des Beklagten
durch Versäumnisurteil vom selben Tag die Berufung des Klägers auf seine Kosten zurückgewiesen. Gegen dieses
Versäumnisurteil hat der Kläger form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
Der Kläger hat beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 17. September 1996
1. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, der Bauherren-
gemeinschaft/Eigentümergemeinschaft ############, be-stehend aus den Parteien des Rechtsstreits sowie
den Herren ##############, ############## und #######, #######, #######, ##############, ####### und
#######
31.767,09 DM nebst 11 % Zinsen seit Rechtshängig-
keit zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte der Bauherrenge-meinschaft/Eigentümergemeinschaft ###########, beste-hend
aus den Parteien des Rechtsstreits sowie den Herren ###########, ############## und #######, #######,
#######, ##############, ####### und ####### sämtliche Kos-
ten zu ersetzen hat, die infolge der fehlerhaften Planung und Bauüberwachung des Beklagten an der Balkonanlage
und, hierauf beruhend, an dem Gebäude ################## auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von
############## Band XIX Blatt 389, entstanden sind und künftig entstehen werden.
Der Beklagte hat beantragt,
unter Zurückweisung des Einspruchs das Versäumnisurteil vom 17. September 1996 aufrecht zu erhalten.
Er hat vorgetragen, dass der dem Feststellungsanspruch
zugrunde liegende Gewährleistungsanspruch verjährt sei. Er
hat weiter geltend gemacht, dass die behaupteten Schadens-stellen am Gebäude mit Spritzwasser nichts zu tun
hätten, sondern die Folge von Abnutzungserscheinungen wegen unterlas-sener Sanierungsmaßnahmen seien.
Jedenfalls müsse sich der Kläger ein Mitverschulden der Bauherren entgegenhalten lassen.
Der Senat hat mit Urteil vom 23. April 1997 dem Kläger einen weiteren Betrag von 900 DM als Schadensersatz
zugesprochen. Dem Antrag auf Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht wurde nicht stattgegeben, weil der
Schadensersatzanspruch verjährt sei.
Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers, mit der er
seine zweitinstanzlichen Anträge weiterverfolgt hat, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 27. Mai 1999 nur
hin-sichtlich des Feststellungsantrages angenommen. Mit Urteil
vom 30. September 1999 hat der Bundesgerichtshof das Urteil
des Senats vom 23. April 1997 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Versäumnisurteil vom 17.
September 1996 hinsichtlich des Feststellungsantrages des Klägers aufrech-terhalten worden ist, und hat die Sache
in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens an den Senat zurückverwiesen. Zur Be-gründung ist ausgeführt, dass dem Kläger ein
Schadensersatz-anspruch wegen fehlerhafter Planung und Bauaufsicht gegen den Beklagten nach § 635 BGB
zustehe. Es liege ein nicht mehr nachbesserungsfähiger Mangel des Architektenwerks vor. Dieser Anspruch setze
eine Abnahme nicht voraus. Der Anspruch war
auch im Zeitpunkt der Erhebung auf Feststellung errichteten Klage nicht verjährt, weil er der 30-jährigen
Regelverjährung nach § 195 BGB unterliege. Der Senat habe weitere Feststel-lungen zu dem vom Beklagten
eingewandten Mitverschulden der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Unterlassung gebotener
Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen.
Die Parteien haben ihr Vorbringen zur Frage des Mitverschul-dens vertieft.
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 28. März 2000 im Wege der Klageerweiterung den Antrag angekündigt
hatte, den Be-klagten zu verurteilen, der Wohnungseigentümergemeinschaft ############## weitere 17.142,75 DM
nebst 8 % Zinsen seit Rechts-hängigkeit (29. März 2000) zu zahlen, hat er diesen Antrag in der mündlichen
Verhandlung vom 23. Mai 2000 zurückgenommen.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil vom 17. September 1996 aufzuheben
und festzustellen, dass der Beklagte der Eigentümerge-meinschaft ############## sämtliche Kosten zu ersetzen
hat, die infolge der fehlerhaften Planung des Randanschlusses der Balkonbohlen und der unterlassenen Planung
eines Spritzwasserschutzes, durch das Eindringen von Nieder-schlagswasser in die Gebäudewand verursacht
worden ist,
an der Balkonanlage und hierauf beruhend an dem Gebäude
bzw. der Südfassade des Hauses ############## in
############## entstanden sind und künftig entstehen werden.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 17. September 1996 aufrechtzuerhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Tatbestand und die
Entscheidungs-gründe der angefochtenen Urteile, auf die Gutachten der Sach-verständigen ##########, #######
und ####### sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Die Akten des Beweissicherungsverfahrens 2 H 8/87 AG ############## haben vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Nachdem der Bundesgerichtshof die Revision des Klägers nur zum Teil angenommen hat, ist lediglich noch über den
Fest-stellungsanspruch zu befinden. Der dem Feststellungsanspruch zugrunde liegende Schadensersatzanspruch
gemäß § 635 BGB ist dem Grunde nach gerechtfertigt und nicht verjährt. Der Be-klagte ist demnach grundsätzlich
zum Ersatz des Schadens ver-pflichtet, der infolge der fehlerhaften Planung des Randan-schlusses der
Balkonbohlen und der unterlassenen Planung eines Spritzwasserschutzes durch das Eindringen von Nieder-
schlagswasser in die Gebäudewand verursacht worden ist, ent-standen ist und entstehen wird.
Der Kläger muss sich jedoch gemäß § 254 Abs. 2 BGB ein Mit-verschulden der Wohnungseigentümergemeinschaft
zurechnen las-sen, weil diese es unterlassen hat, bis spätestens zum
30. Juni 1988 die gebotenen Instandhaltungsmaßnahmen zu ver-anlassen und durchzuführen. Nach § 254 Abs. 2
Satz 1 BGB
trifft den Geschädigten die Obliegenheit, nach Möglichkeit
und im Rahmen des Zumutbaren zur Minderung des ihm vom ande-
ren Teil zu ersetzenden Schadens beizutragen. Das Unterlas-sungsverschulden im Sinne dieser Vorschrift setzt
nicht die Verletzung einer besonderen Rechtspflicht voraus, sondern um-fasst jeden Verstoß gegen Treu und
Glauben, mithin ein Unter-
lassen derjenigen Maßnahmen, die ein vernünftiger, wirtschaft-
lich denkender Mensch nach Lage der Sache ergreifen würde, um Schaden von sich abzuwenden (BGH NJW 1989,
290, 291).
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat im vorliegenden Fall ihre Obliegenheiten verletzt, in dem sie sich nicht zu
gebo-tener Zeit im erforderlichen Umfang selbst um die Schadensbe-seitigung bemüht hat, obwohl sie selbst schon
im Jahr 1987
die Mangelursachen sowie die Möglichkeiten zu deren Beseiti-gung kannte und der Mangelbeseitigungsaufwand
hierfür über-schaubar war.
Der Wohnungseigentümergemeinschaft war das Mangelerschei-nungsbild an der Südfassade des Gebäudes
bekannt. Bereits aufgrund des im Beweissicherungsverfahren eingeholten Sach-verständigengutachtens stand auch
die Mangelursache fest.
Schon der Beweissicherungsantrag vom 16. Juni 1987 führt aus, dass Regenwasser an die Hauswand ‘platscht’ und
erhebliche Schäden an der Hausfassade anrichte. Nach Vorliegen des im Beweissicherungsverfahren eingeholten
Gutachtens des Sachver-ständigen ########## vom 9. November 1987 war auch für die Mit-glieder der
Wohnungseigentümergemeinschaft offenbar, dass zu-mindest die meisten Feuchtigkeitsschäden an der Fassade im
Bereich der Balkone auf fehlende Spritzwassersockel und unzu-reichende Randanschlüsse zurückzuführen seien.
Das Gutachten des Sachverständigen ########### bestätigt, dass in diesem Be-reich die Schäden insbesondere
aufgetreten seien. Die Bau-teilfeuchten in der Außenwand im Bereich der Balkonanschlüsse seien erheblich höher
als die Ausgleichsfeuchte. Darüber hin-aus seien Putzschäden erkennbar, die eindeutig darauf zurück-zuführen
seien, dass Wasser im Bereich der Balkonbelege in die Außenwand eindringe bzw. eingedrungen sei. Diese
Schäden seien auf den mangelhaften Anschluss der Balkone an das Gebäude zurückzuführen. Der Sachverständige
hat das Fehlen der Randanschlüsse und Spritzwasserschutzmaßnahmen an den Balko-
nen eindeutig als Konstruktionsmangel gekennzeichnet und
seine Auffassung bei seiner mündlichen Anhörung im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens am 19. April 1988
verteidigt. Dar-über hinaus waren die Beweise auch für eine gerichtliche Aus-einandersetzung mit dem Beklagten
gesichert, sodass nunmehr Instandsetzungsmaßnahmen hätten ergriffen werden können und müssen, ohne dass die
Gefahr bestand, dass Beweise vernichtet würden.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft wäre verpflichtet gewesen, alsbald nach Vorlage des Gutachtens
############, aus dem sich die Gefahr weitergehender Schäden durch eingetretene und noch eintretene
Feuchtigkeit deutlich ergab, über die zu ergrei-fenden Abhilfemaßnahmen zu entscheiden. Dass es rascher Ab-hilfe
bedurfte, um gravierende Schäden an der Substanz des Gebäudes zu vermeiden, musste sich den Mitgliedern der
Woh-nungseigentümergemeinschaft, die zudem überwiegend aus Hand-werkern bestand, geradezu aufdrängen.
Wenn die Wohnungseigen-tümergemeinschaft trotz Kenntnis des Gutachtens ########### zu-nächst zur Sanierung
der eingetretenen und zur Abwendung dro-hender Schäden nichts unternommen hat, trifft sie - nach Ab-lauf einer
angemessenen Überlegungsfrist - die alleinige Ver-antwortung für die Mehrkosten, die durch ihr Zuwarten mit der
Mangelbeseitigung entstanden sind und entstehen werden. Der Kläger kann sich nicht dadurch entlasten, dass - wie
er selbst vorträgt - zunächst der endgültige Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits habe abgewartet werden sollen,
um sodann den Beklagten in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen. Bereits mit Anwaltsschreiben vom 17. März
1988 hatte die Eigentümer-gemeinschaft den Beklagten aufgefordert, Mangelbeseitigungs-maßnahmen aufgrund der
ihm überreichten Kostenvoranschläge vorzunehmen. Nach dieser erfolglosen Aufforderung ist, soweit ersichtlich,
von der Wohnungseigentümergemeinschaft weiterhin nichts veranlasst worden. Der Kläger hat erst mit Schriftsatz
vom 29. Mai 1995 unter Vorlage eines Lichtbildes und einer Skizze weiter vorgetragen, dass zwischenzeitlich
weitere, äußerst gravierende Mängel an der Balkenlage des Gebäudes in-folge des fehlenden Spritzwasserschutzes
aufgetreten seien
und dass nunmehr Fäulnis in den Balken unterhalb des Balkon-fußbodens festzustellen sei, das die Tragfähigkeit
der Ge-schossdecken innerhalb des Gebäudes beeinträchtige. Maßnahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft
sind offensichtlich erst aufgrund eines Beschlusses vom 30. November 1995 ergriffen worden. Hiernach sollten im
Hinblick auf eine Schadensminde-rungspflicht die derzeit von der Eigentümergemeinschaft fi-nanzierbaren
Sofortmaßnahmen getroffen werden. Ein Zuwarten
mit dringend notwendigen Sanierungsmaßnahmen von über sieben Jahren ist angesichts der vom Kläger
vorgetragenen zwischen-zeitlich eingetretenen Schäden als erhebliches Mitverschulden zu werten.
Angesichts der Umstände im vorliegenden Streitfall und der
sich bereits verwirklichenden Gefahr weiterer Schäden an der Gebäudesubstanz stellt dieses Vorgehen einen
gravierenden Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar. Das gilt insbesondere deshalb, weil sich bereits in
der ersten Instanz abzeichnete, dass der Rechtsstreit nicht kurzfristig werde abgeschlossen werden können.
Es ist darüber hinaus nicht ersichtlich, dass es der Woh-nungseigentümergemeinschaft nicht möglich oder nicht
zumutbar gewesen ist, umgehend die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. Dies gilt umso mehr, als die zur Abhilfe
erforderlichen Maß-nahmen keinen großen Kostenaufwand erforderten. So hat der Sachverständige ####### in
seinem Gutachten vom 26. Februar 1991 insofern ausgeführt, dass die nachträgliche Anbringung eines
Spritzwassersockels rd. 300 DM je Balkon kostet. Die fach-gerechte Anbringung eines Wandanschlusses erfordere
rd. 150 DM pro Balkon. Bei den vorhandenen zehn Balkone stelle dies einen Gesamtbetrag von rd. 4.500 DM dar.
Auch ohne Vorliegen dieses Gutachtens hätten die Wohnungseigentümer, soweit sie aufgrund ihrer handwerklichen
Kenntnisse nicht ohnehin selbst in der Lage gewesen sind, den Kostenaufwand abzuschätzen, sich jedenfalls
entsprechend fachkundig beraten lassen müssen, um die Instandsetzung alsbald zu beginnen.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass angesichts des Umstandes, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft
ursprünglich aus neun Wohnungseigentümern bestanden hat, es einer gemeinsamen Ab-stimmung bedurfte, wie die
Schäden zu beseitigen wären und welche Maßnahmen zu ergreifen seien. Eine solche Abstimmung
der anwaltlich beratenen Wohnungseigentümer hätte zur Abwendung weiterer Schäden umgehend erfolgen müssen
und wäre nach Auf-fassung des Senats alsbald nach Vorliegen des Gutachtens des Sachverständigen ##########
und in dessen mündlicher Erläuterung im Rahmen des Beweissicherungsgutachtens bis spätestens zum
30. Juni 1988 bei der gebotenen Eile zu bewerkstelligen ge-wesen. Der Kläger hat nicht dargetan, aus welchen
Gründen eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich
gewesen ist.
Bei der Bewertung des Mitverschuldens konnte nicht lediglich eine Mitverschuldensquote festgesetzt werden. Diese
würde un-berücksichtigt lassen, dass sich die Quote bei einer Auswei-tung des Schadens, wie sie der Kläger
vorträgt, verändert und der Beklagte für die Schäden einzustehen hätte, die maßgeb-
lich auf einer Verletzung der Schadensminderungspflicht der Wohnungseigentümer beruhen. Der Senat hat deshalb
wie erkannt eine zeitliche Begrenzung angenommen, die dazu führt, dass
der Beklagte nur für solche Schäden haftet, die im konkreten Schadensbild fortwirken, soweit sie darauf beruhen,
dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die gebotenen Maßnahmen nicht bis zum 30. Juni 1988 ergriffen hat.
Für die weiteren Schäden haben die Wohnungseigentümer selbst aufzukommen.
Der neue Vortrag des Klägers in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10. August 2000 ist nicht erheblich.
Soweit
der Kläger vorträgt, dass eine Sanierung in der Zeit von 1989 bis 1994 nicht möglich und nicht zumutbar gewesen
sei, weil die ################# in diesem Zeitraum die Zwangsversteigerung in vier Wohnungen betrieben habe,
betrifft dies einen Zeitraum, zu dem die Wohnungseigentümer schon längst Instandsetzungs-maßnahmen hätten
ergreifen müssen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war deshalb nicht geboten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97, 269 Abs. 3 Satz 2, 344 ZPO. Hinsichtlich des Erfolgs der
Feststellungs-klage ist der Senat im Wege der Schätzung von seinem Ver-gleichsvorschlag vom 23. Mai 2000
ausgegangen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.