Urteil des OLG Celle vom 11.11.2011

OLG Celle: abmahnung, hauptsache, wiederholungsgefahr, wettbewerber, geschäftsführer, ermessen, datum

Gericht:
OLG Celle, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 13 W 101/11
Datum:
11.11.2011
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 3, UWG § 12 Abs 4, PkwEnVKV § 5
Leitsatz:
Der Streitwert für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch, der auf einen Verstoß gegen
die Vorschrift des § 5 PkwEnVKV gestützt wird, ist
im Regelfall mit 5.000 € zu bemessen.
Volltext:
13 W 101/11
10 O 43/11 Landgericht Verden
Beschluss
In der Beschwerdesache
Autohaus M. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer M. und F. M., S.,
O.S.,
Beklagte und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte J. Rechtsanwälte S. und Partner, U., A.,
Geschäftszeichen: #####
gegen
D. U. e. V., vertreten durch die Vorstände pp., F.R., R.,
Kläger und Beschwerdegegner,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte G. & K., S., B.,
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. K.,
den Richter am Oberlandesgericht B. und die Richterin am Landgericht Dr. B. am 11. November 2011 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Streitwertfestsetzung
der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Verden vom 21. September 2011 abgeändert.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e
I.
Der Kläger hat mit der Klage einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch auf Unterlassung wegen eines angeblichen
Verstoßes der Beklagten gegen die Vorschrift des § 5 PkwEnVKV sowie die Erstattung einer vorgerichtlichen
Abmahnpauschale i. H. v. 214 € geltend gemacht. Nach Abschluss des Verfahrens in erster Instanz hat das
Landgericht den Streitwert auf 30.214 € festgesetzt, wovon 30.000 € auf den Unterlassungsantrag entfallen.
Dagegen richtet sich die Streitwertbeschwerde der Beklagten, mit der sie eine Festsetzung auf 30.000 € begehrt.
II.
Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beklagten hat dahingehend
Erfolg, dass der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000 € festzusetzen ist.
1. Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch ist auf 5.000 € festzusetzen.
a) Der Senat ist gemäß § 63 Abs. 3 GKG berechtigt, den Streitwert auch unter den seitens der Beklagten mit der
Beschwerde verfolgten Wert festzusetzen.
b) Der Streitwert für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch, der auf einen Verstoß gegen die
Vorschrift des § 5 PkwEnVKV gestützt wird, ist im Regelfall mit 5.000 € zu bemessen.
Der Streitwert ist gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu
bestimmen. In Verfahren, in denen es - wie hier in Bezug auf den Klageantrag zu 1 - um die Unterlassung von
Wettbewerbsverstößen geht, ist für diese Schätzung das Interesse maßgeblich, das der Kläger an der Unterbindung
weiterer gleichartiger Verstöße hat. Kriterien zur Bestimmung dieses Interesses sind vor allem die Art des
Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber im Hinblick auf den ihm drohenden Schaden (z.
B. Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs und Rufschaden), die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer und
Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung), die Intensität
des Wettbewerbs zwischen beiden Parteien in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht, wobei auch die
Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits
begangene Verletzungshandlung, die Intensität der Wiederholungsgefahr, Verschuldensgrad, späteres Verhalten) zu
berücksichtigen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 14.05.2010 - 13 W 38/10, Tz. 5, zitiert nach juris. Köhler in
Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 5.6).
Zu berücksichtigen ist ferner im Rahmen von § 12 Abs. 4 UWG, ob die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert
ist. Eine Streitwertminderung kommt danach immer dann in Betracht, wenn die Sache nach Art und Umfang ohne
größeren Arbeitsaufwand von den Parteien bzw. ihren Anwälten zu bearbeiten ist und sich damit als „tägliche
Routinearbeit“ darstellt (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm,
a. a. O., § 12 Rdnr. 5.22). Einfach gelagerte Streitigkeiten sind beispielsweise in serienweise wiederkehrenden
Wettbewerbsverletzungen und rechtlich eindeutigen Verstößen zu sehen (Senat, Beschluss vom 19. November 2007
– 13 W 112/07, zitiert nach juris, Tz. 3).
Nach dieser Maßgabe erscheint dem Senat vorliegend in Bezug auf den Unterlassungsantrag eine Wertfestsetzung
in Höhe von 5.000 € als angemessen. Hinsichtlich des Verstoßes gegen die Regelung in § 5 Abs. 1 PkwEnVKV i. V.
m. Abschnitt I Nr. 2 der Anlage 4 zur PkwEnVKV ist zu berücksichtigen, dass derartige Verstöße leicht zu erkennen
und nachzuweisen sind. Diesbezügliche Abmahnungen sind einfachen Charakters, da sie sich aus verschiedenen
Textbausteinen zusammensetzen lassen. Die Abmahnungen in diesem Bereich wiederholen sich in einer Vielzahl
von ähnlich gelagerten Fällen und müssen, wenn überhaupt, nur geringfügig angepasst werden. So ist es auch im
vorliegenden Fall. Die rechtlichen Ausführungen in der Klageschrift umfassen ca. eine Seite. Der Klageanspruch ist
seitens der Beklagten auch umgehend anerkannt worden.
Nach Abwägung aller vorliegenden Umstände erscheint dem Senat daher vorliegend eine Wertfestsetzung von 5.000
€ als angemessen.
2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die mit dem Klageantrag zu Ziffer 2 geltend gemachten 214 € für
vorgerichtliche Abmahnkosten nicht Streitwert erhöhend.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind vorprozessual aufgewendete Kosten zur
Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs nicht Streitwert erhöhend, wenn
dieser Hauptanspruch noch Gegenstand des laufenden Verfahrens ist. Wird der materiellrechtliche
Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem
Bestehen der Hauptforderung abhängig und stellt deshalb eine Nebenforderung i. S. von § 4 Abs. 1 ZPO dar (vgl.
BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, zitiert nach juris, Tz. 5. BGH, Beschluss vom 30. Januar
2007 - X ZB 7/06, zitiert nach juris, Tz. 6. BGH, Beschluss vom
5. April 2011 - VI ZB 61/10, zitiert nach juris, Tz. 5. BGH, Beschluss vom 11. März 2008 - VI ZB 9/06, zitiert nach
juris, Tz. 5). Dieser Grundsatz findet demgemäß auch Anwendung auf Erstattungsansprüche wegen der Kosten einer
vorprozessualen - wettbewerbsrechtlichen - Abmahnung, da ein solcher, auf eine vorgerichtliche Abmahnung
gestützter, Kostenerstattungsanspruch gleichermaßen von dem Bestehen des in der Hauptsache geltend gemachten
(in der Regel: Unterlassungs)Anspruchs abhängig ist (vgl. Ahrens/Berneke, Der Wettbewerbsprozess,
6. Aufl., Kap. 40 Rdnr. 21. jurisPKUWG/Hess, Stand 23. September 2011, § 12 Rdnr. 225).
Soweit sich das Landgericht für seine gegenteilige Auffassung auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.
Oktober 2005 (I ZB 21/05) sowie auf die Kommentierung bei Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 12 Rdn. 26
beruft, verkennt es, dass sich diese Fundstellen nicht mit der Frage befassen, ob vorgerichtliche Abmahnkosten
Nebenforderungen i. S. von § 4 ZPO darstellen, sondern, ob diese zu den Kosten des Rechtsstreits i. S. des § 91
ZPO zählen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dr. K. Dr. B. B.