Urteil des OLG Celle vom 17.04.2000

OLG Celle: aufrechnung, gebühr, datum

Gericht:
OLG Celle, 08. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 8 W 186/00
Datum:
17.04.2000
Sachgebiet:
Normen:
GKG § 34
Leitsatz:
Allein der Umstand, dass die prozessuale Vorgehensweise der Beklagten im Hinblick auf hilfsweise
Aufrechnung und auf eine bestimmte Aufrechnungsreihenfolge dem erkennenden Gericht als
unangebracht oder nicht sinnvoll erscheint, bedeutet nicht, dass den Beklagten eine ‘Verzögerung’
des Rechtsstreits im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG angelastet werden könnte.
Volltext:
8 W 186/00
20 O 89/94 LG Hannover
B e s c h l u s s
pp.
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde der Beklagten
vom 15. Februar 2000 gegen die Auferlegung einer Verzögerungs-gebühr gemäß
§ 34 GKG nach einem Streitwert von 111.861,91 DM durch Nr. 5 des Tenors des
Urteils der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 24. Januar 2000 unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberland-esgericht ############## und
der Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 17. April 2000 beschlossen:
Die Auferlegung der Verzögerungsgebühr wird aufgehoben.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet.
G r ü n d e
Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde, mit welcher die Beklagten
die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr gemäß § 34 GKG angreifen, ist begründet.
Unschädlich und unerheblich ist, dass die Verzö-gerungsgebühr den Beklagten
nicht durch Beschluss, wie in § 34 GKG vorgesehen, sondern im landgerichtlichen
Urteil auferlegt worden ist. Nr. 5 des Urteilstenors hat insoweit Beschlusscharakter,
jedenfalls ist auch die in Urteilsform gefasste Verzögerungsgebührauferlegung
- selbstverständlich - mit der Beschwer-de gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 GKG anfechtbar.
Die Auferlegung einer Verzöge-rungsgebühr kommt hier nicht in Betracht, weil
die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 GKG nicht vorliegen. Darauf haben die Beklagten
in ihrer Beschwer-deschrift zutreffend hingewiesen. Es ist schon nicht ersichtlich,
auch nicht nach der landgerichtlichen Begründung für die Auferlegung der Verzögerungsgebühr
im genannten landgerichtlichen Urteil, dass durch die ‘erstmals mit Schriftsatz
vom 26.5.1997 erklärte Aufrechnung mit Bereicherungsansprüchen ...’ eine erhebliche
Verzögerung des Rechtsstreits eingetreten ist. Denn eine solche Verzögerung
kann nicht darin liegen, dass eine ‘bereits durchgeführte umfangreiche Beweis-aufnahme
... in weiten Teilen überflüssig’ geworden ist. Denn jedenfalls hat, auch nach
der Auffassung des Landgerichts, eine Beweisaufnahme stattzufinden und können
neue tatsächliche und rechtliche Überlegungen einer Partei und daraus hergeleitetes
zulässiges prozessuales Verhalten nicht den Vorwurf schuldhafter Rechtsstreitsverzögerung
begründen. Den Beklagten war es unbenommen, auch mehr als 3 Jahre nach Prozessbeginn
einen neuen Aufrechnungsanspruch ein-zuführen, wobei ihnen auch nicht, wie
es das Landgericht in seiner Nicht-abhilfeentscheidung vom 6. März 2000 getan
hat, ernsthaft und zu Recht vorgeworfen werden kann, sie hätten in der Bestimmung
der Reihenfolge der zur Aufrechnung gestellten Forderungen die bisherigen Beweisergebnisse
nicht berücksichtigt. Allein der Umstand, dass die prozessuale Vorgehensweise
der Beklagten im Hinblick auf hilfsweise Aufrechnung und auf eine bestimmte
Aufrechnungsreihenfolge dem Landgericht als unangebracht oder nicht sinnvoll
erschienen ist bzw. erscheint, sodass womöglich kompliziertere Überlegungen
des Gerichts im Zusammenhang mit der Urteilsfindung notwendig geworden sind,
bedeutet nicht, dass den Beklagten eine ‘Verzögerung’ des Rechtsstreits im
Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG angelastet werden könnte.
Nach allem ist die Auferlegung der Verzögerungsgebühr aufzuheben. Nach § 34
Abs. 2 Satz 2 GKG i. V. m. § 5 Abs. 6 GKG ergeht diese Entscheidung gerichtsgebührenfrei
und werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
####### ####### #######