Urteil des OLG Celle vom 30.11.2011

OLG Celle: erfüllung, einspruch, konkretisierung, besuch, einkünfte, ermächtigung, form, wiederholung, aufwand, bezirk

Gericht:
OLG Celle, Notarsenat
Typ, AZ:
Beschluss, Not 15/11
Datum:
30.11.2011
Sachgebiet:
Normen:
BNotO § 14 Abs 6, BNotO § 67 Abs 2 Satz 1, RL Notarkammer Celle Ziffer X
Leitsatz:
Ziffer X Abs. 3 der Richtlinien der Notarkammer Celle lässt nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit
erkennen, welche Fortbildungsmöglichkeiten dem Notar außerhalb der in der Norm aufgeführten
Regelbeispiele (eine ganztägige oder zwei halbtätige Fortbildungsveranstaltungen im Jahr) zur
Erfüllung seiner Fortbildungspflicht zur Verfügung stehen. Die Vorschrift rechtfertigt daher keine
Disziplinarmaßnahme, wenn ein Notar seiner Fortbildungspflicht in anderer Weise nachkommt.
Volltext:
Not 15/11
Beschluss
In der Notarsache
Rechtsanwalt und Notar A. B., …
Antragsteller,
gegen
Notarkammer Celle, - Der Präsident , …
Antragsgegnerin,
hat der Notarsenat des Oberlandesgerichts Celle auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 5. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und den Notar … am
30. November 2011 beschlossen:
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2011 wird aufgehoben.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Notar mit Amtssitz im Bezirk des Oberlandesgerichts Celle. Die Antragsgegnerin ist die für
diesen Bezirk gebildete Notarkammer. Der Antragsteller wendet sich gegen eine von der Antragsgegnerin wegen
vermeintlicher Verletzung seiner Pflicht zur Fortbildung ausgesprochene Ermahnung.
Die Antragsgegnerin hat in ihren durch die Kammerversammlung am 28. April 1999 beschlossenen und im Dezember
2000 in der ´Niedersächsischen Rechtspflege´ verkündeten Richtlinien (Nds. Rpfl. 2000, 353) unter der Ziffer X
´Fortbildung´ folgende Regelungen getroffen:
´1. Der Notar hat die Pflicht, seine durch Ausbildung erworbene Qualifikation in eigener Verantwortlichkeit zu erhalten
und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass er den Anforderungen an die Qualität seiner Amtstätigkeit
durch kontinuierliche Fortbildung gerecht wird.
2. Auf Anfrage der Notarkammer ist der Notar verpflichtet, über die Erfüllung seiner Fortbildungspflicht zu berichten.
3. Die Verpflichtung zur Fortbildung erfüllt der Notar in der Regel durch Teilnahme an mindestens einer ganztägigen
Fortbildungsveranstaltung oder zwei halbtägigen pro Jahr.´
Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 3. Mai 2000 sind die Richtlinien am Ersten des Folgemonats
nach ihrer Verkündung, d.h. am 1. Januar 2001, in Kraft getreten.
In ihrem Mitteilungsblatt 2/2008 vom Dezember 2008 wies die Antragsgegnerin die kammerangehörigen Notare
darauf hin, dass der Vorstand beschlossen habe, beginnend mit dem Jahr 2009 die Einhaltung der in den Richtlinien
geregelten Fortbildungsverpflichtung zu überprüfen. Alle Notare wurden aufgefordert, spätestens Anfang 2010
Nachweise ´über ihre Fortbildungen´ bei der Notarkammer vorzulegen. Im Mitteilungsblatt 1/2009 vom April 2009
wurde noch einmal darauf hingewiesen, dass bis zum Jahresende der Nachweis einer ´Pflichtfortbildung´ zu
erbringen sei. Im Mitteilungsblatt 2/2009 vom Dezember 2009 wurden die Notare aufgefordert, soweit dies noch nicht
geschehen sei, Nachweise ´über die im Jahre 2009 besuchten Fortbildungsveranstaltungen´ einzureichen, und es
wurde betont, der Vorstand behalte sich vor, Notaren, die ihrer Fortbildungspflicht nicht genügen würden, eine
Ermahnung auszusprechen.
Nachdem der Antragsteller den bisherigen Aufforderungen keine Folge geleistet hatte, erinnerte die Antragsgegnerin
ihn mit Schreiben vom 20. Januar 2010 (Bl. 19 d. A.) an die Vorlage eines Nachweises für den Besuch einer
Fortbildungsveranstaltung im Jahre 2009. Der Antragsteller teilte der Antragsgegnerin daraufhin mit, dass er sich
durch die ´intensive Lektüre´ von verschiedenen Fachzeitschriften fortbilde. Dies sei für ihn die effektivere
Lernmethode. Außerdem leide der Kanzleibetrieb, wenn er wegen einer Fortbildungsveranstaltung nicht vor Ort sei.
Schließlich stelle die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen angesichts seiner geringen Einkünfte auch eine
finanzielle Belastung dar (Bl. 18 d. A.).
Mit Bescheid vom 10. Februar 2011 (Bl. 9, 10 d. A.) sprach die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller eine
Ermahnung aus. Zur Begründung führte sie aus, der Antragsteller habe dadurch, dass er im Jahr 2009 an keiner
Fortbildungsveranstaltung teilgenommen habe, gegen Ziffer X 3 ihrer Richtlinien und damit gegen die sich aus § 14
Abs. 6 BNotO ergebende Fortbildungsverpflichtung verstoßen. Die regelmäßige Lektüre der Pflichtpublikationen
reiche insoweit nicht aus. Die Notare müssten sich über die Lektüre der Fachzeitschriften hinaus fortbilden. Auch der
Hinweis des Antragstellers auf finanzielle Aspekte verfange nicht.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 2. März 2011 Einspruch ein (Bl. 8 d. A.), den er mit Schreiben
vom 15. März 2011 unter Wiederholung seiner Rechtsauffassung begründete. Ergänzend wies er darauf hin, dass
seine notarielle Tätigkeit vornehmlich in Unterschriftsbeglaubigungen sowie der Beurkundung von
Grundstückskaufverträgen und Testamenten bestehe und er dies auch ohne die Teilnahme an
Fortbildungsveranstaltungen bewältigen könne (Bl. 5, 6 d. A.).
Mit Bescheid vom 7. Juni 2011 (Bl. 3, 4 d. A.) wies der Vorstand der Antragsgegnerin den Einspruch des
Antragstellers zurück. Die in Eigenregie erfolgte Fortbildung etwa durch die Lektüre von Fachzeitschriften sei nicht
ausreichend und auch nicht überprüfbar. Die mit einer vorübergehenden Abwesenheit des Antragstellers
verbundenen Nachteile für den Bürobetrieb seien durch organisatorische Maßnahmen zu kompensieren. Der Hinweis
auf geringe Einkünfte entlaste den Antragsteller nicht. Sollten seine Einkünfte zu einer ordnungsgemäßen
Amtsführung (wozu auch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gehöre) nicht ausreichen, müsse der
Antragsteller sein Amt aufgeben. Unter diesen Umständen sei weiterhin davon auszugehen, dass der Antragsteller
seiner Fortbildungspflicht im Jahr 2009 nicht hinreichend nachgekommen sei.
Hiergegen richtet sich der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung, den der Antragsteller unter
Wiederholung seiner bisherigen Ausführungen begründet (Bl. 1, 2 d. A.).
Einen ausdrücklichen Antrag hat der Antragsteller nicht gestellt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
´den Einspruch zurückzuweisen´.
Sie betont, mit Ziffer X 3 ihrer Richtlinien habe die in § 14 Abs. 6 BNotO normierte Fortbildungsverpflichtung der
Notare konkretisiert und die Überprüfung der Erfüllung dieser Verpflichtung ermöglicht werden sollen. Rund 98 % der
kammerangehörigen Notare hätten den Nachweis der Teilnahme an einer oder mehreren Fortbildungsveranstaltungen
erbracht. In Einzelfällen sei der Nachweis einer dozierenden oder schriftstellerischen Tätigkeit auf dem Gebiet des
Notarrechts erfolgt. Nur knapp ein Dutzend Notare habe erst nach weiterem Schriftwechsel
Fortbildungsveranstaltungen besucht. Lediglich zwei Notare - darunter der Antragsteller - hätten Anlass zu einer
Ermahnung gegeben, da sie überhaupt keinen Nachweis über die Erfüllung ihrer Fortbildungsverpflichtung vorgelegt
hätten. Die Antragsgegnerin sehe das Selbststudium als nicht ausreichend an. Im Hinblick auf die gebotene
Überprüfbarkeit verlange die Erfüllung der Fortbildungspflicht vielmehr den Besuch von Präsenzveranstaltungen.
Eine entsprechende Regelung finde sich beispielsweise in der Fachanwaltsordnung.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.
1. Der Antragsteller hat gegen die von der Antragsgegnerin nach § 75 Abs. 1 BNotO ausgesprochene Ermahnung
gemäß § 75 Abs. 4 BNotO innerhalb eines Monats nach der Zustellung Einspruch beim Vorstand der
Antragsgegnerin eingelegt. Gegen den ihm am 9. Juni 2011 zugestellten Bescheid des Vorstands der
Antragsgegnerin, mit dem der Einspruch zurückgewiesen wurde, hat der Antragsteller mit einem am 7. Juli 2011
beim Senat eingegangenen Schriftsatz fristgerecht (nicht - wie in der Rechtsmittelbelehrung der Notarkammer
unzutreffend ausgeführt - ´Einspruch´ eingelegt, sondern) einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, § 75
Abs. 5 S. 1 und 2 BNotO.
2. Dass der Antragsteller keinen konkreten Antrag gestellt hat, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen.
Die Formulierung eines konkreten Antrags wird weder in § 75 BNotO noch in den in Abs. 5 Satz 4 dieser Vorschrift in
Bezug genommenen Bestimmungen der §§ 52 ff. BDG verlangt. § 52 Abs. 2 BDG erklärt nur die §§ 74, 75 und 81
VwGO für entsprechend anwendbar. Dass § 82 VwGO keine Erwähnung gefunden hat, muss zwar möglicherweise
als Redaktionsversehen des Gesetzgebers angesehen werden (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl., § 53, Rn.
18). § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO enthält jedoch, soweit dort die Stellung eines bestimmten Antrags gefordert wird,
lediglich eine Sollvorschrift. Das hat zur Folge, dass das Fehlen eines konkreten Antrags nicht zur Unzulässigkeit
der Klage führt, wenn das Ziel der Klage aus der Tatsache der Klageerhebung, aus der Klagebegründung und/oder in
Verbindung mit den während des Verfahrens abgegebenen Erklärungen hinreichend erkennbar ist (vgl.
Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 82, Rn. 10). Das ist hier der Fall, denn der Kläger begehrt erkennbar die
vollständige Aufhebung der gegen ihn ausgesprochenen Ermahnung. Die Möglichkeit einer Teilanfechtung kommt
bereits aufgrund der Unteilbarkeit der Ermahnung nicht in Betracht.
3. Die Antragsschrift genügt den gesetzlichen Anforderungen im Sinne von § 75 Abs. 5 Satz 2 BNotO. Danach ist
der Antrag schriftlich zu begründen, wobei Umfang und Qualität der Begründung keinen Einfluss auf die Zulässigkeit
des Antrags haben (vgl. Baumann in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 75 BNotO, Rn. 13).
III.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch begründet. Er führt zur Aufhebung des Bescheids der
Antragsgegnerin vom 10. Februar 2011.
Eine Ermahnung durch die Notarkammer setzt ein ordnungswidriges Verhalten (leichterer Art) seitens des Notars
voraus (§ 75 Abs. 1 BNotO). Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zur Last gelegt, sich im Jahre 2009 nicht in
dem erforderlichen Umfang fortgebildet zu haben, indem er es versäumt habe, an einer notarrechtlichen
Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen. Es ist jedoch nicht festzustellen, dass der Antragsteller durch dieses
Versäumnis gegen seine Pflicht zur Fortbildung gemäß § 14 Abs. 6 BNotO verstoßen hat. Ihn trifft auch aufgrund
der Richtlinien der Antragsgegnerin keine Verpflichtung, seine Fortbildung gerade durch die Teilnahme an
Fortbildungsveranstaltungen zu betreiben.
1. Zu Recht weist die Antragsgegnerin allerdings darauf hin, dass die Notare die Amtspflicht trifft, sich in dem für
ihre Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden, § 14 Abs. 6 BNotO. Diese Bestimmung entspricht den
Regelungen in verwandten Berufsordnungen (vgl. §§ 43 a Abs. 6 BRAO, 43 Abs. 2 WPO). Es ist allgemein
anerkannt, dass die ständige berufliche Fortbildung der Notare von großer Bedeutung ist und die Notare nur durch
anhaltende Fortbildung den hohen Anforderungen gerecht werden können, die im Interesse des rechtsuchenden
Publikums an die Qualität und Sorgfalt ihrer Amtstätigkeit zu stellen sind (vgl. Mihm in: Eylmann/Vaasen, a. a. O.,
RLE X Rn. 1). Eine nähere Konkretisierung der Fortbildungspflicht etwa hinsichtlich Art und Umfang der
Fortbildungsmaßnahmen enthält das Gesetz indessen nicht.
Gemäß § 67 Abs. 2 S. 1 BNotO obliegt es den Notarkammern, in Richtlinien die Amtspflichten und sonstigen
Pflichten ihrer Mitglieder näher zu bestimmen. Die Richtlinien können insbesondere auch nähere Regelungen über
den erforderlichen Umfang der Fortbildung enthalten, § 67 Abs. 2 S. 3 Nr. 10 BNotO. Von dieser Ermächtigung hat
die Antragsgegnerin mit Ziffer X ihrer von der Kammerversammlung beschlossenen Richtlinien (RL) Gebrauch
gemacht.
Die Absätze 1 und 2 der Ziffer X RL stimmen mit den Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer überein.
Diese Empfehlungen, die von den meisten Notarkammern übernommen worden sind, sehen von einer näheren
Konkretisierung des Umfangs der Fortbildungspflicht ab und überlassen es den Notaren selbst, Art und Umfang ihrer
Fortbildung zu bestimmen. Dies beruht auf der Erwägung, dass es grundsätzlich der Eigenverantwortung des
einzelnen Notars überlassen bleiben sollte, durch welche konkreten Maßnahmen er seiner Fortbildungspflicht
nachkommt (vgl. Sandkühler in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl., § 14, Rn. 298. Lerch, daselbst, § 67, Rn.
38. Hartmann in: Eylmann/Vaasen, a.a.O., § 67, Rn. 70. Starke in: Becksches Notarhandbuch, 5. Aufl., Abschnitt L
I, Rn. 75. Jerschke, Festschrift für Schippel (1996), S. 669, 688). Von der verbindlichen Verpflichtung zur Teilnahme
an Fortbildungsveranstaltungen in einem vorgegebenen Umfang wurde abgesehen, weil der Eindruck verhindert
werden sollte, dass der Notar mit einem einzigen Veranstaltungsbesuch bereits seiner Fortbildungspflicht genügen
würde, obwohl dies nur im Sinne eines absoluten Mindeststandards zu verstehen wäre (Mihm, a.a.O., Rn. 3, 4 und
10. Görk in: Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., RLE/BNotK, Abschnitt X, Rn. 2 ff.).
Demgegenüber konkretisieren die Richtlinien der Antragsgegnerin in Ziffer X Abs. 3 RL die Fortbildungsverpflichtung
dahin, dass sie in der Regel durch Teilnahme an mindestens einer ganztägigen Fortbildungsveranstaltung oder an
zwei halbtägigen Veranstaltungen pro Jahr erfüllt wird. Diese Bestimmung wird insoweit durch die Ermächtigung in §
67 Abs. 2 S. 3 Nr. 10 BNotO gedeckt, als sie einen bestimmten (zeitlichen) Umfang der Fortbildung vorgibt und den
Besuch von Fortbildungsveranstaltungen in dem angegebenen Umfang als der Fortbildungspflicht genügend
beschreibt. Ob ein Zwang zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage
hätte, ist angesichts des Wortlauts des § 67 Abs. 2 S. 3 Nr. 10 BNotO, der die Richtlinienkompetenz der
Notarkammern auf den Umfang der Fortbildung beschränkt, zweifelhaft, bedarf aber hier keiner Entscheidung. Denn
Ziffer X Abs. 3 RL schließt jedenfalls nicht aus, dass sich die Notare auch auf anderem Wege fortbilden können.
Zwar ist aufgrund der Ausführungen der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass den Notaren mit Ziffer X 3 RL
eine bestimmte Form der Fortbildung nahegelegt werden sollte, deren Erfüllung die Antragsgegnerin leicht
nachprüfen kann, indem sie sich Teilnahmebescheinigungen vorlegen lässt. Das Interesse der Antragsgegnerin, die
Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung der Notare überprüfen zu können, ist auch durchaus berechtigt. Grundlage für
eine disziplinarrechtliche Ahndung kann jedoch nur eine Regelung sein, aus der die Notare eindeutig entnehmen
können, dass sie ihre Fortbildung in einer bestimmten Form vorzunehmen haben.
Diese Voraussetzungen erfüllt die von der Antragsgegnerin getroffene Bestimmung indessen nicht. Für die
Normadressaten ist aus der Fassung der Ziffer X Abs. 3 RL nicht klar erkennbar, dass sie - wovon die
Antragsgegnerin offenbar ausgehen will - ihrer Fortbildungspflicht nur durch Teilnahme an einer ganztägigen
Fortbildungsveranstaltung oder zwei halbtägigen Veranstaltungen pro Jahr sollen genügen können (sofern die
Antragsgegnerin nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen eine Ausnahme billigt). Es ist vielmehr durchaus mit
dem Wortlaut der Bestimmung vereinbar, dass als geeignete Fortbildung auch quantitativ oder qualitativ
vergleichbare Maßnahmen in Betracht kommen, mithin Fortbildungsmaßnahmen, die mit einem vergleichbaren
zeitlichen Aufwand verbunden sind oder eine vergleichbare inhaltliche Qualität versprechen. Insofern scheidet auch
das Eigenstudium anhand von geeigneter Literatur, wie es der Antragsteller für sich in Anspruch nimmt, nicht von
vornherein als zur angemessenen Fortbildung ungeeignet aus. Welche Möglichkeiten der Fortbildung ´außerhalb der
Regel´ zu akzeptieren sind, lassen die Richtlinien indes offen. Denkbar sind nicht nur - wie nach § 15 FAO -
wissenschaftliche Publikationen, sondern - wie in der Fachliteratur erörtert - z.B. auch das Eigenstudium anhand der
einschlägigen Fachliteratur (Mihm in: Eylmann/Vaasen, RLE X Rn. 4. Sandkühler in: Arndt/Lerch/Sandkühler,
BNotO, 6. Aufl., § 14, Rn. 300). Es kann dem Antragsteller daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er sich -
trotz entsprechender Hinweise der Antragsgegnerin - gegen den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung und für
andere ihm geeignet erscheinende Fortbildungsmaßnahmen entschieden hat.
2. Der in Ziffer X Abs. 3 RL getroffenen Regelung lassen sich auch keine konkreten Hinweise auf den Inhalt des dort
vorausgesetzten RegelAusnahmeVerhältnisses und damit auf die als zulässig und ausreichend angesehenen
alternativen Fortbildungsmaßnahmen entnehmen.
a) Der systematische Zusammenhang erlaubt keine hinreichend konkreten Rückschlüsse auf die nach Ziffer X Abs.
3 RL zulässigen weiteren Fortbildungsmaßnahmen. Zwar rechtfertigt die Stellung der Vorschrift innerhalb der Ziffer X
RL die Annahme, dass hiermit eine Konkretisierung der allgemeinen Fortbildungspflicht erfolgen soll. Die Zielrichtung
dieser Konkretisierung lässt sich der Bestimmung aber nicht entnehmen. Insoweit ist beispielsweise denkbar, dass
als weitere Fortbildungsmaßnahmen quantitativ vergleichbare Maßnahmen zulässig sein sollen, mithin
Fortbildungsmaßnahmen, die mit einem vergleichbaren zeitlichen Aufwand verbunden sind. In Betracht kommen
auch Fortbildungsmaßnahmen, die einen vergleichbaren inhaltlichen Umfang besitzen. Ebenso kommt die
Möglichkeit in Betracht, dass solche Fortbildungsmaßnahmen als ausreichend angesehen werden können, die wie
die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gleichermaßen überprüfbar sind. Die Regelung könnte sich auch
darauf beschränken, die Fortbildungsmöglichkeiten auf lediglich dozierende Tätigkeiten zu erweitern. Keiner dieser
Auslegungsvarianten kann aber allein aufgrund der systematischen Stellung der maßgeblichen Vorschrift der Vorzug
gegenüber einer der anderen Varianten gegeben werden.
Eine nähere Konkretisierung ist auch nicht auf der Basis von Ziffer X Abs. 2 RL möglich. Zwar wird darin eine
Berichtspflicht des Notars gegenüber seiner Kammer im Hinblick auf die Erfüllung seiner Fortbildungspflicht
begründet. Mit dieser Berichtspflicht geht aber nicht zugleich eine Nachweispflicht einher. Deshalb kann auch Ziffer
X Abs. 2 RL nicht dahingehend ausgelegt werden, dass nur überprüfbare Fortbildungsveranstaltungen anerkannt
werden sollen.
b) Eine verbindliche Auslegung der Richtlinien in dem von der Antragsgegnerin gewünschten Sinne lässt sich auch
weder aus den Mitteilungsblättern der Antragsgegnerin noch aus dem Protokoll der Kammerversammlung vom 28.
April 1999 herleiten.
Zwar wurde in den Mitteilungen nachdrücklich verlangt, den Nachweis einer ´Pflichtfortbildung´ zu erbringen. Dies
musste jedoch angesichts des Wortlauts der Richtlinien nicht eindeutig dahin verstanden werden, dass die
´Pflichtfortbildung´ nach Auffassung des Vorstands der Antragsgegnerin nur durch Teilnahme an einer
notarrechtlichen Fortbildungsveranstaltung erfüllt werden konnte. Abgesehen davon stand die Richtlinienkompetenz
und damit auch die Kompetenz zu einer verbindlichen Auslegung der Richtlinienbestimmungen nur der
Kammerversammlung zu (§ 71 Abs. 4 Nr. 2 BNotO).
Das Protokoll der Kammerversammlung vom 28. April 1999 lässt keine Vorstellungen des Gremiums über die
Reichweite der Richtlinienbestimmung erkennen. Außerdem ist dieses Protokoll - soweit ersichtlich - den
Normadressaten nicht zur Kenntnis gelangt.
3. In welchem Umfang der Antragsteller seiner Fortbildungspflicht nachgekommen ist, hat die Antragsgegnerin nicht
aufgeklärt. Hierauf kommt es aber auch nicht an, weil die Antragsgegnerin ihre Ermahnung nicht auf ein ihrer
Auffassung nach nicht ausreichend umfangreiches Eigenstudium gestützt hat. Sie hat die Ermahnung vielmehr
ausgesprochen, weil ihrer Auffassung nach das Eigenstudium generell mit den Richtlinien nicht in Einklang zu
bringen sei. Das ist aber auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen nicht zutreffend. Unabhängig hiervon
wäre ein entsprechender Vortrag des Antragstellers zum Umfang seines Eigenstudiums auch kaum überprüfbar.
Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob in diesem Zusammenhang an das Eigenstudium quantitative oder
doch eher qualitative Maßstäbe anzulegen sind und ob allein aus einer in zeitlicher Hinsicht möglicherweise nur
geringen Eigenleistung Rückschlüsse auf die fehlende Eignung dieser Leistung im Sinne von Ziffer X Abs. 1 RL
gezogen werden können.
Im Übrigen fehlt auch eine tragfähige Grundlage für die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller beschränke
sich auf die ´Lektüre der Pflichtpublikationen´. Der Antragsteller hat bereits vor Erteilung der Ermahnung darauf
hingewiesen und dies später wiederholt, dass er die Pflichtlektüre besonders intensiv studiere und sich auch darüber
hinaus ´eingehend mit juristischer Literatur beschäftige´. Er bevorzuge schon seit Studienzeiten erfolgreich die
Methode, ´lediglich lesend zu lernen´. Mit dieser Arbeitsweise habe er, ohne ein Repetitorium besucht zu haben,
beide Staatsexamina erfolgreich absolviert. Die Antragsgegnerin hat keine Feststellungen getroffen, die die
Darlegungen des Antragstellers widerlegen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die individuelle
Fortbildungsmethode des Antragstellers ungeeignet wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich eine
unzureichende Fortbildung konkret in einer Verletzung der Dienstpflichten niedergeschlagen hätte.
4. Die Ermahnung lässt sich schließlich auch nicht darauf stützen, dass der Antragsteller keinen Nachweis über die
Erfüllung seiner Fortbildungsverpflichtung beigebracht hat. Abgesehen davon, dass sich aus Ziffer X RL nur eine
Berichtspflicht, aber - jedenfalls ohne konkrete Anhaltspunkte für eine unzureichende Fortbildung - keine
Nachweispflicht hinsichtlich vorgenommener Fortbildungsmaßnahmen ergibt, hat die Antragsgegnerin konkret nur
den Beleg für die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung verlangt. Wenn den Antragsteller aber aufgrund der
RL keine Verpflichtung traf, gerade eine notarrechtliche Fortbildungsveranstaltung zu besuchen, kann auch das
Fehlen eines diesbezüglichen Nachweises nicht disziplinarrechtlich geahndet werden.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 75 Abs. 5 Satz 4 und 5 BNotO in Verbindung mit § 77 Abs. 1 BDG und § 154
Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 75 Abs. 5 S. 3 BNotO.
… … …