Urteil des OLG Celle vom 21.09.2011

OLG Celle: unterzeichnung, zustellung, revisionsgrund, bestandteil, formmangel, urteilsentwurf, formfehler, urkunde, strafrecht, entziehen

Gericht:
OLG Celle, 02. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 32 Ss 110/11
Datum:
21.09.2011
Sachgebiet:
Normen:
StPO § 275 Abs 1, StPO § 275 Abs 2
Leitsatz:
1. Zur Frage, ob die Unterzeichnung des Protokolls durch den Vorsitzenden auch die notwendige
Unterschrift unter ein in das Protokoll aufgenommenes Urteil einschließt.
2. Eine fehlende Unterschrift unter einem Strafurteil kann und muss innerhalb der
Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO nachgeholt werden, selbst wenn die fehlende
Unterschrift noch innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist mit der Revision gerügt worden ist.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
32 Ss 110/11
1109 Js 18304/09 StA Lüneburg
B e s c h l u s s
In der Strafsache
gegen A. S.,
geboren am xxxxxxxxxxxx 1969 in M.,
wohnhaft I. T. T., L.,
derzeit JVA U., B., U.
Verteidiger: Rechtsanwalt A., L.
wegen Computerbetrugs
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxx, die Richterin am Oberlandesgericht xxxxxxxxxxx und den
Richter am Oberlandesgericht xxxxxx am 21. September 2011 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 9. kleinen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 7. Juni
2011 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht Lüneburg hatte den Angeklagten durch Urteil vom 21. Januar 2011 wegen gewerbsmäßigen
Computerbetrugs in sechs Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 1
Monat verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die dagegen gerichtete Berufung verwarf das Landgericht Lüneburg durch das angefochtene Urteil vom 7. Juni 2011,
weil der Angeklagte der Berufungshauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt ferngeblieben
war. Das Urteil wurde mitsamt den Gründen in vollem Umfang in das Protokoll aufgenommen. Die Unterschrift des
Vorsitzenden - neben der des Protokollführers - findet sich unterhalb des Fertigstellungsvermerks, nicht jedoch -
zusätzlich - auch direkt unter den Urteilsgründen. Eine Ausfertigung des Urteils wurde dem Verteidiger am 10. Juni
2011 zugestellt.
Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner am 4. Juli 2011 begründeten Revision, mit der er neben der
allgemein erhobenen Sachrüge die Verletzung formellen Rechts rügt, weil das Urteil nicht mit richterlicher
Unterschrift versehen worden sei.
Daraufhin reichte der Vorsitzende noch am 4. Juli 2011 ein inhaltlich unverändertes, nunmehr unterschriebenes Urteil
zu den Akten und veranlasste dessen Zustellung.
Der Angeklagte macht geltend, die nachträgliche Unterschrift und neuerliche Zustellung des Urteils könne seiner
Verfahrensrüge nachträglich nicht den Boden entziehen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
II.
Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.
Sie greift insbesondere nicht mit der nach § 338 Nr. 7 StPO als absoluter Revisionsgrund beachtlichen (vgl. nur
MeyerGoßner, StPO, 54. Aufl., § 338 Rn. 56 m.w.N.), hier zulässig ausgeführten Rüge durch, das Urteil sei
entgegen § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht von den bei der Entscheidung mitwirkenden Richtern unterschrieben
worden.
Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob nicht bereits die Unterzeichnung des Protokolls, in das das Urteil nach § 275
Abs. 1 Satz 1 StPO vollständig aufgenommen wurde, auch die Unterschrift unter das Urteil nach § 275 Abs. 2 Satz
1 StPO einschließt (hierzu 1.). Jedenfalls konnte der Mangel innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO
geheilt werden, selbst wenn er bereits zu diesem Zeitpunkt mit der Revisionsbegründung gerügt wurde (hierzu 2.).
1.
Ob ein gem. § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO vollständig in das Protokoll aufgenommenes Urteil neben der nach § 271
Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Unterschrift des Vorsitzenden zusätzlich von diesem als einzigem an der
Entscheidung mitwirkenden Berufsrichter (vgl. § 275 Abs. 2 Satz 3 StPO) unterschrieben werden muss, ist
umstritten (dafür z.B. LRGollwitzer, StPO, 25. Aufl., § 275 Rn.21. MeyerGoßner, StPO, 54. Aufl., § 275 Rn.1.
KMRGemählich, StPO, § 275 Rn.2. anders noch KMRMüller, § 275 Rn. 14. AKWassermann, StPO, § 275 Rn. 3.
unergiebig insoweit RGSt 64, 214).
Zwar unterliegt ein Protokollurteil denselben Formanforderungen wie das in einer gesonderten Urkunde erstellte Urteil
(vgl. nur KKEngelhardt, 6. Aufl., § 275 Rn. 4. KMRGemählich, a.a.O. Rn. 2 m.w.N.). Damit ist indes noch keine
Aussage darüber getroffen, dass die nach § 271 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderliche Unterschrift des Vorsitzenden
unter dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zugleich auch die gem. § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO gebotene
Unterzeichnung des Urteil einschließt, wenn der Vorsitzende der einzige an der Entscheidung mitwirkende
Berufsrichter ist. Denn es ist anerkannt, dass z.B. der Urteilskopf und die Urteilsformel in einem ins Protokoll
aufgenommenen Urteil entbehrlich sind, weil diese Angaben gem. §§ 272, 273 Abs. 1 Satz 1 StPO notwendiger
Bestandteil des Protokolls selbst sind.
Für die Entbehrlichkeit einer nochmaligen Unterschrift spricht insbesondere, dass der Vorsitzende durch seine
Unterzeichnung das Protokoll in seiner Gänze als inhaltlich zutreffend billigt, damit auch das Urteil einschließlich der
Gründe. Die Besonderheit des Protokollurteils liegt gerade darin, dass es mitsamt den Gründen zum Gegenstand der
Hauptverhandlung geworden ist, die durch das Protokoll dokumentiert wird. Die Regelung des § 275 Abs. 2 Satz 1
StPO entfaltet vor diesem Hintergrund bei einem ins Protokoll aufgenommenen Urteil eigenständige Relevanz nur
insoweit, als bei Beteiligung mehrerer Berufsrichter neben der ohnehin erforderlichen Unterschrift des Vorsitzenden
unter dem Protokoll auch die Unterschriften der beisitzenden Berufsrichter unterhalb der Urteilsgründe erforderlich
sind.
2.
Der Senat braucht die zuvor aufgeworfene Rechtsfrage nicht zu entscheiden, denn ein etwaiger Formmangel des
Protokollurteils ist hier in zulässiger Weise dadurch geheilt, dass der Vorsitzende innerhalb der Frist des § 275 Abs.
1 Satz 2 StPO ein im Übrigen inhaltsgleiches unterschriebenes Urteil zu den Akten gebracht hat.
Ob fehlende Unterschriften unter einem Urteil nach Ablauf der Fertigstellungsfrist nachgeholt werden können, ist
streitig (zum Meinungsstand vgl. z.B. LRGollwitzer, a.a.O., § 275 Rn. 37). Fest steht, dass die verspätete
Unterschriftsleistung nicht dazu führen kann, den Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO nachträglich zu beseitigen
(KG, Beschl. v. 19.04.1999, (5) 1 Ss 41/99 (15/99), juris. BGH NStZ 1995, 220. BGH StV 1984, 275).
Diese Grundsätze sind jedoch nicht auf die Konstellation übertragbar, dass die Unterschrift noch innerhalb der
Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO nachgeholt wird. Unter der Prämisse, dass das Urteil durch die
Unterzeichnung nur des Protokolls nicht ordnungsgemäß unterschrieben i. S. d. § 275 Abs. 2 StPO war, lag bis zur
Absetzung der unterschriebenen Urteilsurkunde am 4. Juli 2011 noch kein vollständiges Urteil, sondern lediglich ein
Urteilsentwurf vor, dessen Zustellung rechtlich bedeutungslos war und insbesondere auch keine Frist zur
Revisionsbegründung auslöste (LRGollwitzer, a.a.O., § 275 Rn. 36. MeyerGoßner, a.a.O., § 345 Rn. 5. KG, Beschl.
v. 19.04.1999, a.a.O.). Es bestand deswegen sogar die Pflicht des Vorsitzenden, die Unterschrift nachzuholen und
auf diese Weise ein vollständiges Urteil zu den Akten zu bringen (vgl. LRGollwitzer, a.a.O., § 275 Rn. 37:
Nachholung der Unterschrift als „Dienstaufgabe“ des Richters).
Dass dadurch der bereits am 4. Juli 2011 und damit noch vor Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist begründeten Revision
die Grundlage entzogen wurde, ist unbeachtlich. Dies war erkennbar der besonderen Konstellation geschuldet, dass
eine Ausfertigung des - nach Auffassung der Revision - nicht ordnungsgemäß unterzeichneten Protokollurteils noch
am 10. Juni 2011 dem Verteidiger zugestellt wurde und dieser die Revision noch vor Ablauf der
Urteilsabsetzungsfrist (und auch der Frist des § 345 Abs. 1 StPO) begründete. Es bestand insbesondere kein
schützenswertes Vertrauen des Angeklagten darin, dass das Landgericht - einen Formfehler bei der Übernahme des
Urteils in das Protokoll vorausgesetzt - diesen Fehler nicht innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehenen Frist
korrigieren würde, wozu es nach Vorstehendem sogar verpflichtet war. Insoweit bedarf es bereits nicht der
Heranziehung der Grundsätze aus der Entscheidung des Großen Senats vom 23. April 2007 (GSSt 1/06, BGHSt 51,
298) zur Zulässigkeit der sog. „Rügeverkümmerung“, bei der durch eine nachträgliche Protokollberichtigung einer
Verfahrensrüge die Tatsachengrundlage entzogen wird.
3.
Auch im Übrigen deckt die Revision keine Rechtsfehler des angefochtenen Urteils auf, sodass sie insgesamt gem. §
349 Abs. 2 StPO zu verwerfen war.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
xxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxx