Urteil des OLG Celle vom 20.05.2008

OLG Celle: rechtshilfe in strafsachen, zulässigkeit der auslieferung, auslieferungshaft, staat, haftbefehl, strafrecht, ausschreibung, verschulden, kokain, zustand

Gericht:
OLG Celle, 01. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 1 ARs 21/08
Datum:
20.05.2008
Sachgebiet:
Normen:
IRG § 73
Leitsatz:
Die Auslieferung zur Strafverfolgung wegen des Besitzes nur kleinerer Mengen sog. weicher Drogen
(sieben Hanfsetzlinge) ist unzulässig, wenn hierfür nach dem Recht des ersuchenden Staates
lebenslange Freiheitsstrafe zu erwarten ist.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
1 ARs 21/08 (Ausl)
31 Ausl A 83/08 GenStA C.
B e s c h l u s s
In dem Auslieferungsverfahren
gegen den deutschen Staatsangehörigen
M. T.,
geboren am 8. Dezember 1978 in B.,
wohnhaft B. Straße in H.,
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft C. durch den
Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am
Oberlandesgericht
####### am 20. Mai 2008 beschlossen:
Der Antrag auf Anordnung der Auslieferungshaft wird abgelehnt.
G r ü n d e :
1. Die griechischen Justizbehörden betreiben die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung und
haben über eine Ausschreibung im SIS um dessen Festnahme ersucht. Dem Verfolgten wird ausweislich des
Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft beim E. P. vom 18. März 2008 (No. F09222/1682) zur Last gelegt,
er habe zu nicht genau ermittelter Zeit im September 2006, jedenfalls vor dem 12. September 2006 in A.,
Stadtbezirk K., Z. in Griechenland in einem Ackerlandgebiet sechs in Plastiktöpfen befindliche indische
Hanfpflanzen (HanfSetzlinge) mit einer Höhe von 1,20 m bis 2,20 m in Besitz gehabt und einen Setzling mit einer
Höhe von 1,10 m in den Boden gepflanzt, wobei sich seine Absicht, hierbei gewerbsmäßig oder gewohnheitsmäßig
gehandelt zu haben, aus der aufgefundenen Infrastruktur (Töpfe, Überwachung und Pflege der Setzlinge) ergebe. Der
gewerbs und gewohnheitsmäßige Anbau von indischen Hanfpflanzen wird dem Europäischen Haftbefehl zufolge
nach griechischem Recht als Verbrechen qualifiziert und ist nach Maßgabe von Art. 1 Abs. 1, 2 Tab. A6, 20 Abs. 1 f
und 23 des Gesetzes 3459/2006 „Gesetzeskodex über die Betäubungsmittel“ in Verbindung mit Art. 13 f StGB mit
lebenslangem Zuchthaus bedroht.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, gegen den in H. lebenden Verfolgten die förmliche Auslieferungshaft
anzuordnen.
2. Dieser Antrag war abzulehnen.
Das Anordnen von Auslieferungshaft kommt nach § 15 Abs. 2 IRG nicht in Betracht, wenn die Auslieferung von
vornherein unzulässig erscheint.
Die Auslieferung des Verfolgten an die griechischen Justizbehörden zum
Zwecke der Strafverfolgung wegen der ihm zur Last gelegten Tat erscheint von vornherein unzulässig.
Hierbei kann dahinstehen, ob die im Europäischen Haftbefehl nur knapp benannten Umstände der Tat auch im
Hinblick auf die Annahme der Gewerbsmäßigkeit den Anforderungen des § 10 Abs. 2 IRG genügen. denn jedenfalls
steht der Zulässigkeit der Auslieferung wegen der maßgeblichen Tat namentlich im Hinblick auf die Straferwartung
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen, § 73 IRG. Hiernach ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig,
wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspricht.
Die für die verfolgte Tat nach dem Recht des ersuchenden Staats hier angedrohte Strafe (lebenslange
Freiheitsstrafe) steht nach den Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung zu der Schwere der Tat und dem
unterstellten Verschulden des Verfolgten in keinem durch sachlich noch vertretbare Gesichtspunkte zu
rechtfertigenden Verhältnis mehr.
Nicht ausreichend für die Annahme der Unzulässigkeit ist eine Strafe oder Straferwartung, die nach deutschen
Grundsätzen lediglich als nicht mehr angemessen oder in hohem Maße hart anzusehen ist. Die Auslieferung darf
indessen nicht gewährt werden, wenn den Verfolgten in dem ersuchenden Staat, auch wenn nach dessen
Rechtsordnung - was vom ersuchten Staat grundsätzlich hinzunehmen und nicht zu hinterfragen ist -
Betäubungsmittelstraftaten besonders hart verfolgt werden, eine Strafe erwartet, die nach den Grundsätzen der
deutschen Rechtsordnung unter jedem denkbaren Gesichtspunkt als unangemessen hart oder unerträglich schwer
erscheint (BVerfG JZ 2004, 141. OLG Karlsruhe, StV 1997, 368. OLG Zweibrücken, StV 1996, 105.
Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl., § 73 Rn. 60 m.w.N.). Die
Unzulässigkeit beruht hierbei nicht allein auf einer in Deutschland nicht vorgesehenen Straferwartung von
lebenslanger Freiheitsstrafe wegen einer Betäubungsmittelstraftat. Denn eine Auslieferung bei Drohen einer
lebenslangen Freiheitsstrafe ist auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht letztlich nicht zu beanstanden, wenn und
soweit es sich um sog. harte Drogen in zudem großer Menge handelt (BVerfG NJW 1994, 2884 [lebenslange
Freiheitsstrafe wegen Einfuhr von 3 kg Kokain]. BGH NStZ 1993, 547. OLG Stuttgart NStZRR 2002, 180) und wenn
nach dem Recht des ersuchenden Staats trotz lebenslanger Freiheitsstrafe die Möglichkeit einer vorzeitigen
Strafaussetzung vorgesehen ist (vgl. Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner a.a.O., Rn. 60 a).
Dies gilt indessen nicht für den vorliegenden Umgang mit sog. weichen Drogen (vorliegend insgesamt sieben
Hanfsetzlinge), zumal wenn deren Menge zumindest nicht erkennbar groß oder erheblich und nach deutschen
Grundsätzen hiernach im Einzelfall eine nicht annähernd hohe Straferwartung zu gewärtigen ist (BGH. OLG
Karlsruhe. OLG Stuttgart a.a.O.). Nähere Angaben zu Qualität, Zustand und Wirkstoffgehalt der Setzlinge enthält
das Ersuchen ebenso wenig wie Angaben dazu, ob das Anpflanzen der Setzlinge zu mehr als nur zum Eigenkonsum
dienen sollte. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse erscheint nach den Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung
eine Drohung von lebenslanger Freiheitsstrafe unvertretbar. Die Auslieferung wäre hiernach unzulässig. Ob die
benannten Grundzüge bei einem Ersuchen zum Zwecke der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen in
gleichem Maße gelten wie bei einem Ersuchen einen Nichtdeutschen betreffend, kann hier dahinstehen.
Vor diesem Hintergrund kam das Anordnen der Auslieferungshaft nicht in Betracht.
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