Urteil des OLG Celle vom 28.10.2004
OLG Celle: rückgriff, pflichtteil, bedingung, einzelrichter, quote, datum
Gericht:
OLG Celle, 06. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 6 W 110/04
Datum:
28.10.2004
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 100 Abs 2, ZPO § 101
Leitsatz:
Die Kostenerstattung für den Streithelfer richtet sich nach der für die Hauptparteien geltenden Quote,
auch wenn er in einem geringeren Umfang als diese am Streit beteiligt war und die von ihm
unterstützte Partei in diesem Umfang voll obsiegt hat.
Volltext:
6 W 110/04
111/04
3 O 293/03 LG Hildesheim
B e s c h l u s s
In dem Rechtsstreit
E.v.H., I. d. H., P.,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. v. H. + Partner in H.
Streithelfer und Beschwerdeführer: Rechtsanwalt D. A., B.Straße, P.
g e g e n
E. W., S.Straße, P.,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen K. und M. in B.
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde des Streithelfers vom 20. September 2004
gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 17. August 2004
sowie die Beschwerde vom selben Tage, die als sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Berichtigung der
Kostenentscheidung des Urteils vom 17. August 2004 in dem Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Hildesheim vom 7. Oktober 2004 aufzufassen ist, durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht P. als Einzelrichter am 28. Oktober 2004 beschlossen:
Die Beschwerde und die sofortige Beschwerde werden als unzulässig verworfen.
Der Streithelfer der Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde.
Wert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde: 248,39 EUR
G r ü n d e
I. Die Rechtsmittel sind unzulässig.
Der Streithelfer hat ihre Einlegung von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht, welche einen
Schwebezustand (Ungewissheit, ob die Rechtsmittel eingelegt sind oder nicht) schafft, den Prozesshandlungen, die
eine Instanz einleiten, nicht vertragen (vgl. BaumbachHartmann, ZPO, 62. Aufl., Grdz § 128 Rdnr. 54). Er hat die
Beschwerde nur für den Fall eingelegt, dass das Landgericht seiner Anregung, den Streitwert in seinem - des
Streithelfers - Verhältnis zur Beklagten gesondert auf 70.240,25 EUR festzusetzen, nicht folgt, die sofortige
Beschwerde nur für den Fall, dass es der Anregung nicht folgt, die Kostenentscheidung in dem Urteil vom 17.
August 2004 dahin zu berichtigen, dass die Beklagte die durch die Streithilfe verursachten Kosten statt nur zu 86 %
in vollem Umfang zu tragen hat.
II. Das Landgericht wird den Beschluss vom 17. August 2004 von Amts wegen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 Fall 1 GKG a.F.)
dahin zu ergänzen haben, dass der Streitwert im Verhältnis des Streithelfers zur Beklagten nur 70.240,25 EUR
beträgt.
1. Der erkennende Richter sieht sich an diesem Vorgehen gehindert. Er darf in den angefochtenen Beschluss nur auf
ein zulässiges Rechtsmittel hin eingreifen (s.
Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 25 GKG Rdnr. 49), woran es fehlt.
2. Dementsprechend bleibt die Änderung dem erstinstanzlichen Richter vorbehalten.
a) Der Wert im Verhältnis des Streithelfers zur Beklagten wird nur durch denjenigen des Pflichtteils, nicht auch des
Ausgleichsanspruchs bestimmt, den die Klägerin neben dem Pflichtteilsanspruch in Höhe von 10.000 EUR erhoben
hat. Das Interesse des Streithelfers beschränkte sich darauf, keinem Rückgriff der Klägerin ausgesetzt zu sein, falls
der Pflichtteil verjährt und er - der Streithelfer - dafür verantwortlich gewesen wäre (dazu: BaumbachHartmann a.a.O.
Anh § 3 Rdnr. 106).
b) Auf die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob die Änderung unterbleiben muss, weil der Streitwert dann
nicht mehr zu der rechtskräftigen Kostenentscheidung
passt, oder diese vielmehr zu berichtigen ist, kommt es nicht an. Der Streithelfer erhält seine Kosten nur in
demjenigen Umfang erstattet, in welchem der Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei sie zu tragen hat, auch
wenn er - der Streithelfer - nur in einem geringerem Umfang als die Hauptpartei am Rechtsstreit beteiligt und der
Gegner der Hauptpartei in diesem Umfang unterlegen war. Die Vorschrift des § 100 Abs. 2 ZPO, nach welcher die
Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit Maßstab für die Verteilung der Kosten sein kann, ist, wie schon der
Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, nur auf das Verhältnis von Streitgenossen zum Gegner anzuwenden, d.h. nur auf
den Fall streitgenössischer Streithilfe (§ 69 ZPO), nicht aber auf den Fall einfacher Streithilfe, wie er hier gegeben ist
und für welchen die Bestimmung des § 101 Abs. 1 ZPO, wie Absatz 2 dieser Bestimmung zeigt, eine abschließende
Regelung enthält (vgl. BaumbachHartmann a.a.O. § 100 Rdnr. 26). Die Möglichkeit, dass die Entscheidung des
Rechtsstreits zu einer Ersatzpflicht des Streithelfers führt, genügt nicht zur Annahme einer streitgenössischen
Streithilfe (s. BaumbachHartmann a.a.O. § 69 Rdnr. 3).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. - Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem Interesse des
Streithelfers, statt 86 % seiner Kosten nach dem Wert von 80.240,25 EUR sämtliche Kosten nach dem Wert von
70.240,25 EUR erstattet zu bekommen, wobei für die Auslagen außer den Gebühren die Rechnung des Streithelfers
vom 31. August 2004 (Bl. 151 d.A.) zugrunde gelegt ist.
P.