Urteil des OLG Celle vom 29.10.2001

OLG Celle: zahlungsunfähigkeit, versicherung, sozialhilfe, leumund, abgabe, verfügungsmacht, bestätigung, beteiligter, datum

Gericht:
OLG Celle, 12. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 2 W 114/01
Datum:
29.10.2001
Sachgebiet:
Normen:
InsO § 7, InsO § 17, InsO § 34
Leitsatz:
1. Allein eine abweichende tatsächliche Würdigung des Beschwerdeführers ist kein Grund für die
Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO. 2. Es ist nicht zu beanstanden,
wenn das Beschwerdegericht eine kurze Zeit vor der Antragstellung abgegebene eidestattliche
Versicherung des Schuldners als starkes Indiz für die Zahlungsunfähigkeit ansieht.
Volltext:
2 W 114/01 3 T 15/01 Landgericht Lüneburg 47 IN 19/00 AG Lüneburg B e s c h l u s s In dem
Insolvenzeröffnungsverfahren betreffend das Vermögen des ##############, ##############, ##############,
Schuldner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt ##############, ##############,
##############, zu: ##############- gegen ##############, ##############, ##############, Gläubiger und
Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt ##############, ##############,
##############, zu: ##############- am Verfahren beteiligter Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt ##############,
##############, ##############, hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige weitere
Beschwerde des Schuldners vom 11. Oktober 2001 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Lüneburg vom 25. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ############## und die
Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 29. Oktober 2001 beschlossen: Die sofortige weitere
Beschwerde des Schuldners wird nicht zugelassen. Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners wird auf seine
Kosten als unzulässig verworfen. Wert der Beschwerdeverfahrens: 44.100,06 DM. G r ü n d e Die sofortige weitere
Beschwerde des Schuldners, mit der dieser sich aus tatsächlichen Gründen gegen die Bestätigung des
Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Lüneburg vom 22. Februar 2001 wendet (siehe zum
Sachverhalt auch bereits den zu diesem Insolvenzverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 18. Juni 2001
zu dem Aktenzeichen 2 W 63/01 ) ist nicht zuzulassen. Das Landgericht hat nach Zurückverweisung der Sache die
Beteiligten angehört und sodann ausführlich begründet, weshalb es nunmehr einen Insolvenzgrund, nämlich den der
Zahlungsunfähigkeit, als gegeben ansieht. Es hat dabei insbesondere darauf hingewiesen, dass der Schuldner selbst
hinsichtlich der gegen ihn titulierten Forderungen nicht vorgetragen hat, wie er diese Forderung begleichen will und
dass die vom Schuldner bereits im Jahr 2000 abgegebene eidesstattliche Versicherung sowie der Antrag des
Schuldners auf Bewilligung von Sozialhilfe wichtige Indizien dafür seien, dass Zahlungsunfähigkeit vorliege. Da
diese Zahlungsunfähigkeit auch ohne Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Forderung des Antrag stellenden
Gläubigers gegeben sei, erscheine die Verfahrenseröffnung nach den weiteren Erkenntnissen im
Beschwerdeverfahren gerechtfertigt. Gegen diesen Beschluss wendet der Schuldner lediglich ein, das Landgericht
habe den Sachverhalt unvollständig erfasst, weil es nicht darauf eingegangen sei, dass ein Gläubiger des
Schuldners insolvenzfremde Zwecke verfolgt habe, indem er einen Verfahrenskostenvorschuss geleistet habe.
Tatsächlich sei der Schuldner in der Lage gewesen, die gegen ihn gerichteten Forderungen innerhalb weniger
Wochen zu bezahlen. Dies sei dem Landgericht unter Beifügung von zahlreichen Belegen vorgerechnet worden. Das
Landgericht habe keine ausreichenden Feststellungen über die Höhe der fälligen, gegen den Schuldner gerichtete
Forderungen getroffen. Es habe sich auch nicht damit auseinander gesetzt, dass der Schuldner gezwungen gewesen
sei, Sozialhilfe zu beantragen, weil ihm bereits seit einem Dreivierteljahr die Verfügungsmacht über sein gesamtes
Vermögen entzogen sei. Auch im Übrigen habe das Landgericht den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt.
Insbesondere habe es sich nicht mit dem schlechten Leumund des Antragstellers auseinander gesetzt. Diese
Ausführungen sind nicht geeignet, die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den
Eröffnungsbeschluss zu rechtfertigen. Zwar bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der
sofortigen weiteren Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, da ein
entsprechendes Rechtsmittel gemäß § 34 Abs. 2 InsO ausdrücklich zugelassen ist. Der Schuldner hat aber die
Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO nicht dargelegt. Dass die
Entscheidung des Landgerichts auf einer Gesetzesverletzung beruhen könnte, ist nicht zu erkennen. Es ist auch
nicht ersichtlich, dass eine Überprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich ist. Seitens des Antragstellers werden in dem Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde
ausschließlich tatsächlichen Würdigungen und Feststellungen des Landgerichts angegriffen; Rechtsverletzungen
werden nicht geltend gemacht. Allein eine abweichende tatsächliche Würdigung, wie sie der
Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers in der Gründung des Antrags auf Zulassung der sofortigen weiteren
Beschwerde vom 10. Oktober 2001 vornimmt, kann aber nicht zur Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde
führen. Eine nicht näher ausgeführte Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes, wie sie dem Landgericht
vorgeworfen wird, ist - abgesehen von der Tatsache, dass sie nach dem Vorbringen des Schuldners auch nicht zu
erkennen ist - nicht geeignet, das Beschwerdeverfahren nach § 7 Abs. 1 InsO zu eröffnen, wenn die Verletzung des
Amtsermittlungsgrundsatzes ausschließlich darin bestehen soll, dass das Beschwerdegericht weitere
Erkenntnismöglichkeiten hätte ausschöpfen sollen, deren Wahrnehmung es nicht für erforderlich gehalten hat. Hierin
ist ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, der eine Gesetzesverletzung darstellen könnte, nicht zu
sehen. Gleiches gilt für den vom Beschwerdeführer wohl geltend gemachten Vorwurf, das Landgericht habe die
Voraussetzungen für die Annahme des Insolvenzgrundes der Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 InsO verkannt. Auch
insoweit werden lediglich abweichende Tatsachenfeststellungen bezüglich der wirtschaftlichen Lage des Schuldners
begehrt, eine Gesetzesverletzung ist auch insoweit nicht im Ansatz dargetan. Vielmehr gilt, dass das Landgericht in
seinem Beschluss gerade die titulierten Forderungen gegen den Schuldner herausgestellt hat, bezüglich derer es
sich nicht davon hat überzeugen können, dass der Schuldner in der Lage ist, diese Forderungen kurzfristig
zurückzuführen, wie von ihm im Beschwerdeverfahren behauptet wird. Überhaupt nicht mit Substanz auseinander
setzt sich die weitere Beschwerde des Schuldners mit der vom Landgericht als starkes Indiz für die
Zahlungsunfähigkeit gewerteten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner am 3. August 2000.
Insbesondere diesem Indiz hat das Beschwerdegericht zu Recht eine ganz erhebliche Bedeutung im Hinblick auf die
Beurteilung der Frage der Zahlungsunfähigkeit beigemessen. Auch hier sind Rechtsfehler des Beschwerdegerichts
nicht zu erkennen. Aufgrund der Nichtzulassung der sofortigen weiteren Beschwerde wegen des Fehlens einer
Gesetzesverletzung musste das Rechtsmittel mit der Kostenfolge der §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig
verworfen werden. Soweit der Schuldner sein Rechtsmittel auch als ´außerordentliche Beschwerde´ bezeichnet hat,
ist nicht dargetan, worin ein Grund für die Einlegung einer außerordentlichen Beschwerde zu sehen sein soll.
Anhaltspunkte für eine ´greifbare Gesetzwidrigkeit´ bestehen nicht. Das Landgericht hat die
Eröffnungsvoraussetzungen zutreffend beurteilt; wie der Schuldner in der Lage gewesen sein will, sämtliche gegen
ihn gerichteten fälligen Forderungen zu erfüllen, ist nicht zu erkennen. Dass er im Jahr 2000 wegen einer Forderung
von etwas mehr als 30.000 DM die eidesstattliche Versicherung abgeben musste, spricht ebenfalls nicht dafür, dass
er tatsächlich sämtliche Gläubiger befriedigen konnte. Das Rechtsmittel kann auch insoweit keinen Erfolg haben. Die
Festsetzung des Beschwerdewertes ist in Übereinstimmung mit der nicht angegriffenen Wertbestimmung des
Beschwerdegerichts erfolgt. ####### ####### ####