Urteil des OLG Braunschweig vom 22.04.2004
OLG Braunschweig: schmerzensgeld, billige entschädigung, persönlichkeit, verjährung, geburt, zustand, kommunikation, kontrolle, ermessensausübung, behinderung
Gericht:
OLG Braunschweig, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 1 U 55/03
Datum:
22.04.2004
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 823, BGB § 831, BGB § 847 aF
Leitsatz:
1. Zur Nachprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen durch das Berufungsgericht.
2. Gesamtschmerzensgeld für geistig und körperlich schwerstbehindertes Kind (350.000 EUR).
Volltext:
Geschäftszeichen: 1 U 55/03
4 O 2913/02 Landgericht Braunschweig
Verkündet
am 22.04.2004
.................., Justizfachangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
..........................................,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigter:
.........................................,
gegen
.......................................,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigter:
......................................,
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 2004 für
Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 8. Mai 2003 abgeändert.
Die Beklagte wird über den erstinstanzlich dem Kläger zuerkannten Betrag hinaus verurteilt, an den Kläger weitere
80.000,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2003 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 150.000,00 € bis zum 15. September 2003 (davon entfallen
84.516,75 € auf die Berufung des Klägers und 65.483,25 € auf die Berufung der Beklagten) sowie auf 84.516,75 €
seit dem 16. September 2003 festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes wegen fehlerhafter postnataler
Betreuung durch die Ärzte in der Kinderklinik der Beklagten.
Der Kläger wurde am 14. März 1992 um 19:08 Uhr – drei Minuten nach seinem Zwillingsbruder – unter Einsatz einer
geburtshilflichen Zange in der 32. Schwangerschaftswoche seiner Mutter im Krankenhaus G. geboren. Während der
Geburt stand bereits ein neonatologisches Team der informierten Kinderklinik der Beklagten bereit. Als beim Kläger
15 Minuten nach der Geburt eine stöhnende Atmung einsetzte, wurde er intubiert und beatmet. In diesem Zustand
wurde er in die Kinderklinik der Beklagten transportiert. Eine dort um 20:39 Uhr vorgenommene Rötgenuntersuchung
ergab, dass der Kläger unter einem mäßig schweren Atemnotsyndrom litt; die Beatmung wurde deshalb fortgesetzt.
Eine Röntgenkontrolle des Thorax am 17. März 1992 ließ einen Pneumothorax (Ansammlung von Luft im
Brustfellraum) beidseits mit sehr tiefstehenden Zwerchfellen erkennen. Daraufhin nahmen Ärzte in der Kinderklinik
der Beklagten eine Thoraxpunktion vor und legten dem Kläger eine Sogdrainage an, die am 19. März 1992 wieder
entfernt wurde. Eine Ultraschalluntersuchung seines Schädels am selben Tage ergab, dass Blutungen mit dem Grad
I und II im rechten sowie mit dem Grad III und IV im linken Bereich aufgetreten waren.
Die am 21. März 1992 vorübergehend beendete künstliche Beatmung wurde am 25. März 1992 wieder
aufgenommen, nachdem der Kläger einen massiven generalisierten cerebralen Anfall erlitten hatte. Am 1. April 1992
wurde die Beatmung endgültig eingestellt.
Der Kläger ist infolge der massiven Hirnblutung und eines posthämorrhagischen Hydrozephalus (sogenannter
Wasserkopf) körperlich und geistig schwerstbehindert. Er leidet an einer spastischen Tetraparese (inkomplette
Lähmung aller vier Extremitäten), einer hochgradigen Sehbehinderung, einer Hüftgelenksluxation, einer BNSEpilepsie
und ist mental massiv retardiert.
In allen lebenspraktischen Bereichen ist er vollständig auf Betreuung durch Dritte angewiesen. Er ist nahezu blind
und muss – unter anderem wegen einer gestörten Mundmotorik – gefüttert werden. Zudem ist der Kläger harn und
stuhlinkontinent und damit auf Windeln angewiesen. Er ist nicht in der Lage, nach Gegenständen zu greifen; eine
AugeHandKoordination besteht nicht. Auch im gehaltenen Sitz zeigt der Kläger keine aktive Gleichgewichtsreaktion,
seine Kopfkontrolle ist mangelhaft. Er kann sich weder drehen noch selbst lagern. Auf Grund seiner schweren
geistigen Behinderung fehlt es dem Kläger an jeglicher Orientierung. Er kann zwar Freude, Angst und Schmerzen
empfinden, ist aber zu einer verbalen Kommunikation nicht in der Lage.
Dieser Zustand wird sich Zeit seines Lebens nicht ändern lassen; eine Rehabilitation im Sinne der Erlangung auch
nur einzelner Funktionen ist auf Grund der Schwere der Hirnschädigung ausgeschlossen.
Wegen des Hydrozephalus musste dem Kläger im April 1992 ein Shuntsystem (Verbindungssystem zum Ableiten
von Flüssigkeit) implantiert werden; zwischen 1993 und 1995 waren operative Eingriffe zur Shuntrevision erforderlich.
Zudem musste sich der Kläger bereits zwei ausgedehnten orthopädischen Operationen unterziehen. Seit seiner
Geburt waren zahlreiche stationäre Krankenhausaufenthalte erforderlich; der Kläger steht bis heute unter ständiger
ärztlicher Kontrolle. Zur Erhaltung seines körperlichen Zustandes ist überdies eine krankengymnastische
Behandlung erforderlich.
Die Parteien sind sich seit dem Vorliegen eines Sachverständigengutachtens, das im Schlichtungsverfahren
eingeholt worden ist, darüber einig, dass die Behinderungen des Klägers Folgen des schweren Atemnotsyndroms,
des Pneumothorax sowie der schweren Hirnblutung sind und dass diese Behinderungen der Beklagten zuzurechnen
sind, weil es die Ärzte in ihrer Kinderklinik schuldhaft unterlassen haben, in den ersten vier Lebenstagen eine
Ultraschalluntersuchung vorzunehmen, und zudem ein Röntgenbild vom 16. März 1992 nicht ausreichend beachtet
haben.
Auf der Grundlage des Schlichtungsgutachtens vom 23. Oktober 2000 hat die Beklagte den gesetzlichen Vertretern
des Klägers am 18. Oktober 2001 als Schmerzensgeld einen Betrag von 400.000,00 DM (204.516,75 €) überwiesen.
Mit der Klage hat der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld i. H. v. 150.000,00 € geltend gemacht. Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 150.000,00 € nebst Zinsen hierauf i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz ab
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben und außerdem die Ansicht vertreten, ein über den – trotz Verjährung
wegen der besonderen Tragik des Falles von ihr gezahlten – Betrag von 400.000,00 DM hinausgehendes
Schmerzensgeld sei jedenfalls übersetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils sowie ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Landgericht hat dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld i. H. v. 65.483,25 € zugesprochen und die Klage im
Übrigen abgewiesen. Eine Verjährung des Anspruchs sei wegen einer zwischenzeitlichen Verjährungshemmung nicht
eingetreten. Als immaterieller Ausgleich für die bisherigen und künftig zu erwartenden Schmerzen und
Beeinträchtigungen des Klägers sei ein Gesamtschmerzensgeldbetrag i. H. v. 270.000,00 € angemessen; es liege
eine denkbar schwerste Schädigung vor, die zu einer weitgehenden Zerstörung seiner Persönlichkeit geführt habe.
Unter Berücksichtigung des schon gezahlten Schmerzensgeldbetrages von 204.516,75 € (400.000,00 DM) hat das
Landgericht dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld i. H. v. 65.483,25 € zuerkannt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil haben zunächst beide Parteien form und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Beklagte hat ihre
Berufung indes mit einem am 15. September 2003 eingegangenen Schriftsatz wieder zurückgenommen.
Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung das schon erstinstanzlich geltend gemachte Begehren weiter und hält nach
wie vor ein weiteres Schmerzensgeld i. H. v. 150.000,00 € für angemessen. Er rügt, dass es in dem angefochtenen
Urteil an einer tiefergehenden, argumentativ aufgefächerten und abwägenden Begründung für die Höhe des
Schmerzensgeldes fehle. Das vom Landgericht gefundene Ergebnis bleibe erheblich hinter dem zurück, was sich
anhand mittlerweile in größerer Zahl vorliegender Judikate anderer Gerichte als zeitgemäße Auffassung von einer
adäquaten Abgeltung des immateriellen Schadens eines geistig wie körperlich schwerst geburtsgeschädigten Kindes
darstellen lasse.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte über den erstinstanzlich dem Kläger zuerkannten Betrag
hinaus zu verurteilen, an den Kläger weitere 84.516,75 € nebst Zinsen hierauf i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz
seit dem 23.01.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die vom Landgericht vorgenommene Bemessung der Schmerzensgeldhöhe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten
Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig und in der Sache weit überwiegend begründet. Dem Kläger steht gegen die
dem Grunde nach unstreitig haftende Beklagte über die bereits geleisteten 204.516,75 € (400.000,00 DM) und den
erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von 65.483,25 € hinaus ein weiterer Schmerzensgeldanspruch i. H. v.
80.000,00 € aus §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 BGB i. V. m. § 847 a. F. BGB zu.
Dem Senat erscheint mit einem Betrag von insgesamt 350.000,00 € ein deutlich höheres Gesamtschmerzensgeld
angemessen als der vom Landgericht angenommene Gesamtbetrag von 270.000,00 €.
Einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung steht § 513 ZPO nicht entgegen. Zwar kann die Berufung nach
dieser Bestimmung nur noch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO)
beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Damit ist –
wie der Senat bereits mehrfach klargestellt hat – die Handhabung des Erstgerichts bei Ermessensentscheidungen,
zu denen auch die Bemessung der Höhe eines Schmerzensgeldes zählt, einer Nachprüfung durch das
Berufungsgericht im Allgemeinen entzogen. Wie im Revisionsrecht ist jedoch weiterhin zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung vorgelegen haben, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt worden
ist, ob die Grenzen der Ermessensausübung eingehalten worden sind und ob alle wesentlichen Umstände Beachtung
gefunden haben (vgl. auch OLG München, NJW 2004, 959 m. w. N.).
Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes begegnet das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis durchgreifenden
Bedenken, die eine Abänderung erforderlich machen. Das Landgericht hat zwar alle wesentlichen, für die
Bemessung des Schmerzensgeldes bedeutsamen Umstände aufgeführt und gewürdigt. Es hat dabei auch die
Rechtsprechung anderer Gerichte beigezogen und ist nach eigener Einschätzung an den „obersten Rahmen der
bisher entschiedenen Fälle ärztlicher Kunstfehler“ gegangen. Die bei seiner Ermessensausübung festgesetzte Höhe
des Schmerzensgeldes vermag den Senat indes nicht zu überzeugen, weil sie deutlich unterhalb des Rahmens
geblieben ist, der vor allem auch unter Berücksichtigung weiterer aktueller, vergleichbarer Gerichtsentscheidungen
zum Zwecke eines angemessenen materiellen Ausgleichs für den erlittenen Schaden und das dem Kläger zugefügte
Leid in Ansatz zu bringen ist.
Der Senat hält aus folgenden Erwägungen ein Gesamtschmerzensgeld in Höhe von 350.000,00 € für angemessen:
Die Bemessung des Schmerzensgeldes erfolgt nach billigem Ermessen des Gerichts unter typisierender
Einbeziehung vergleichbarer Fälle und unter Berücksichtigung der Genugtuungs und der Ausgleichsfunktion des
Schmerzensgeldes sowie der Art und Dauer der eingetretenen Folgen. Eine billige Entschädigung in Geld steht dem
Geschädigten auch dann zu, wenn seine Persönlichkeit weitgehend zerstört ist, selbst wenn seine
Empfindungsfähigkeit ganz oder teilweise durch das schadensstiftende Ereignis aufgehoben ist (BGH, VersR 1993,
327 ff).
Der Kläger leidet infolge der Behandlungsfehler, für welche die Beklagte einzustehen hat, an einer
Schwerstbehinderung mit den bereits unter I. beschriebenen Auswirkungen. Jede Möglichkeit einer körperlichen und
geistigen Entwicklung und damit die typische Perspektiven und Erlebnisvielfalt eines unbehinderten jungen Lebens
sind ihm dauerhaft genommen. Er ist in der Wurzel seiner Persönlichkeit betroffen, nicht zuletzt, weil er zeitlebens
nicht in der Lage sein wird, seine elementarsten Bedürfnisse ohne fremde Hilfe zu stillen und aus diesem Grund
gehindert sein wird, sich jemals eine von Dritten ungestörte Intimsphäre aufzubauen. Er ist nahezu blind und wird
niemals zu einer verbalen Kommunikation fähig sein. Der Aufbau enger persönlicher Bindungen wird ihm ebenfalls
kaum möglich sein. Der Kläger ist auf Grund der Schwere seiner Behinderung ferner nicht in der Lage, sich in
irgendeiner sinnvollen Form selbst zu beschäftigen. Er wird außerdem nach zahlreichen Krankenhausaufenthalten
und schwerwiegenden operativen Eingriffen in seinen ersten Lebensjahren auch künftig ständiger ärztlicher Kontrolle
bedürfen; weitere gesundheitliche Komplikationen und die Notwendigkeit weiterer Operationen stehen zu befürchten.
Mit einer Verringerung des Pflegebedarfes ist keinesfalls zu rechnen, eher noch mit einem leichten Anstieg.
Beeinträchtigungen derartigen Ausmaßes verlangen angesichts des hohen Wertes, den Artikel 1 und 2 des
Grundgesetzes der Persönlichkeit und der Würde des Menschen einräumen, eine herausragende Entschädigung, die
der Senat hier auf 350.000,00 € bemisst. Berücksichtigung hat dabei nicht zuletzt gefunden, dass die
Schmerzensgelder bei schweren Gesundheitsschädigungen gerade in der jüngeren Vergangenheit allgemein
angestiegen sind. Ausdruck hat dies in mehreren Gerichtsentscheidungen gefunden, die der Senat in seine
Überlegungen einbezogen hat. So haben auch das OLG München in seiner in der Berufungsbegründungsschrift
zitierten Entscheidung vom 20. Juni 2002 (AZ: 1 U 3930/96) und das LG München I im Urteil vom 20. März 2003
(AZ: 9 O 6490/96 – zitiert ebenfalls in der Berufungsbegründung sowie bei Hacks/Ring/Böhm,
Schmerzensgeldbeträge, 22. Aufl. 2004, Nr. 2931) in vergleichbaren Fällen schwerstgeschädigten Kindern
Schmerzensgeldbeträge i. H. v. 350.000,00 € zugesprochen. Ferner hat das LG Gießen mit Urteil vom 7. Mai 2001
(AZ: 4 O 563/00, zitiert ebenfalls in der Berufungsbegründung) einem schwerst geburtsgeschädigten Kind insgesamt
rund 383.000,00 € (750.000,00 DM) Schmerzensgeld zugebilligt. Schließlich ist auch die Entscheidung des OLG
Naumburg vom 28. November 2001 (NJWRR 2002, 672 ff) durchaus vergleichbar, wenn auch dort das prozessuale
Verhalten der Beklagten, die – anders als hier – eine Entschädigung unangemessen hinausgezögert hatte,
schmerzensgelderhöhend berücksichtigt worden ist; das OLG Naumburg hat schon Ende 2001 einen
Schmerzensgeldbetrag i. H. v. rund 329.000,00 € (einschließlich kapitalisierter Schmerzensgeldrente) für
angemessen erachtet. Die Entscheidungen des OLG Hamm vom 16. Januar 2002 (NJWRR 2002, 1604) und vom 21.
Mai 2003 (VersR 2004, 386 ff), durch die schwerst geburtsgeschädigten Kindern Schmerzensgeldbeträge i. H. v.
jeweils 500.000,00 € zugebilligt worden sind, haben dem Senat hingegen nur insoweit als Orientierung gedient, als
auch aus diesen Urteilen eine allgemeine Entwicklung hin zu höheren Schmerzensgeldern bei schwersten
Gesundheitsschädigungen abzulesen ist. Die dort ausgeurteilten – bisher übliche Schmerzensgelder deutlich
übersteigenden – Beträge hält der Senat allerdings für überhöht.
Nach alledem hat die Berufung weit überwiegend Erfolg. Dem Kläger ist über den bereits vorprozessual gezahlten
Betrag von 204.516,75 € (400.000,00 DM) und den vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 65.483,25 € hinaus
ein weiteres Schmerzensgeld i. H. v. 80.000,00 € zuzubilligen. Lediglich hinsichtlich des weiteren vom Kläger
geltend gemachten Betrages von 4.516,75 € bleibt der Berufung der Erfolg versagt.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Senat sieht keinen Grund zur Zulassung der Revision. Er folgt bei seiner Entscheidung höchstrichterlich
aufgestellten Grundsätzen.