Urteil des OLG Brandenburg vom 16.07.2008
OLG Brandenburg: behandlungsfehler, operation, wahrscheinlichkeit, unterlassen, kaiserschnitt, kausalität, geburt, unterbrechung, tod, verdacht
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 185/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 823 BGB
Arzthaftung: Unterlassen einer Notsectio vor Eintritt einer
Uterusruptur bei einer Geburt
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. Juli 2008 verkündete Urteil der 3.
Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Az.: 3 O 327/05, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf
Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld und
materiellem Schadensersatz sowie die Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige
materielle und immaterielle Schäden aus einer Behandlung durch Mitarbeiter der
Beklagten zu 1. und 2. ab dem 01.10.2004. Die Beklagten zu 1. und 2. betreiben
gemeinsam in den Räumen der …Klinik Lü. (Beklagte zu 3.), die zur Beklagten zu 2.
gehören, die Geburtshilfe, wobei die Hebammen Angestellte der Beklagten zu 2. sind,
während die Mediziner bei der Beklagten zu 1. beschäftigt sind. Die Klägerin hatte sich in
der Nacht zum 02.10.2004 in die Behandlung der Beklagten zu 1. und 2. wegen der
bevorstehenden Geburt ihres Kindes begeben. Am Morgen des 02.10.2004 kam es bei
der Klägerin zu einer Uterusruptur (die von einer vorhergehenden
Kaiserschnittentbindung stammende Narbe war aufgerissen). In der Folge konnte im
Rahmen einer um 10:16 Uhr angesetzten Notsectio das Kind nur noch tot geboren
werden. Zugleich wurde die gerissene Gebärmutter operativ entfernt, wobei es jedenfalls
zu einer Harnblasenläsion kam. Nach Behauptung der Klägerin wurden bei dieser
Operation oder einer Folgeoperation der Harnleiter und die Blase fehlerhaft mit der
Baudecke vernäht, was wiederum Ursache der am 5. postoperativen Tag bei der Klägerin
aufgetretenen Nierenstauung (links) 2. Grades gewesen sein soll, aus der sich in der
Folgezeit eine Blasenscheidenfistel mit absoluter Harn-inkontinenz entwickelt hat. Die
Parteien streiten in erster Linie darüber, ob die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. und 2. die
Gebärmutterruptur zu einem früheren Zeitpunkt hätten erkennen bzw. im Vorfeld der
Ruptur eine entsprechende Gefahr hätten vermuten und dementsprechend früher eine
Sectio hätten vornehmen müssen, sodass es weder zur Totgeburt noch zu Entfernung
der Gebärmutter und auch nicht zu den weiteren von der Klägerin behaupteten Folgen
gekommen wäre. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen
Urteils Bezug genommen.
Mit am 16.07.2008 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, gegen die Beklagte zu 3. sei die Klage bereits
unzulässig, da diese mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht parteifähig sei. Im
Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Klägerin stünden Ansprüche auf
Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen die Beklagten zu 1. und 2. nicht zu. Die
Klägerin habe nicht bewiesen, dass der Tod ihres Kindes am 02.10.2004 auf ein
vorwerfbares ärztliches Fehlverhalten der Beklagten zurückzuführen sei; auch hätten
sich keine Anhaltspunkte für begangene Fehler im Zusammenhang mit der
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sich keine Anhaltspunkte für begangene Fehler im Zusammenhang mit der
anschließenden operativen Entfernung der Gebärmutter ergeben. Nach den
überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen habe das Vorgehen
der Beklagten jedenfalls bis 09:40 Uhr den allgemeinen Regeln der ärztlichen
Heilbehandlungskunst entsprochen. Hinweise auf eine bereits erfolgte oder zumindest
unmittelbar drohende Uterusruptur hätten bis zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden. Es
könne insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin über
Schmerzen im Unterbauch geklagt habe, da sie insoweit einen Beweis nicht angetreten
habe. Soweit der Sachverständige die Zeitspanne von 09:40 Uhr - dem Zeitpunkt, in
dem Herztöne des Kindes nicht mehr sicher abgeleitet werden konnten - bis zur
Entscheidung zur Durchführung der Notsectio um 10:16 Uhr als zu lang bezeichnet
habe, sei ein hierin liegender Behandlungsfehler jedenfalls nicht kausal für die Totgeburt
und die Beeinträchtigungen der Klägerin geworden. Nach den Ausführungen des
Sachverständigen sei es noch hinzunehmen, wenn vom Zeitpunkt der Entscheidung zur
Notsectio bis zu deren Durchführung 15 - 20 Minuten vergehen würden. Eine Rettung
des Kindes in dieser Zeitspanne wäre jedoch nicht möglich gewesen, da die
Überlebenszeit nach den Angaben des Sachverständigen bei kompletter Unterbrechung
der Sauerstoffversorgung lediglich 10 Minuten betrage. Auch weitere Fehler seien den
Beklagten nicht vorzuwerfen. Der Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass
die operative Entfernung der Gebärmutter medizinisch indiziert gewesen sei und auch
die Verletzung der Blase als typisches Risiko dieser Operation innewohne. Die von der
Klägerin behauptete Vernähung der Blase an der Bauchdecke sei nach dem Inhalt der
Patientenakte nicht belegt und mithin von der Klägerin nicht bewiesen. Wegen der
weitergehenden Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen
Urteils Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 04.08.2008 zugestellte Urteil mit am 01.09.2008
eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit am 02.10.2008
eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin, die in der Berufungsschrift noch alle drei Beklagten als Berufungsbeklagte
aufgeführt hat, verfolgt ihr Rechtsmittel nur noch gegenüber den Beklagten zu 1. und 2.
ausdrücklich weiter. In der Sache wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen
Vortrag. Sie wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und beanstandet
insbesondere, dass dieses sich nicht mit den Widersprüchen zwischen den Ausführungen
des gerichtlichen Sachverständigen und den Feststellungen des von ihr beauftragten
Privatgutachters auseinandergesetzt habe. So habe der Privatgutachter das Vorliegen
einer Gebärmutterruptur bereits um 08:53 Uhr als spätesten Zeitpunkt angenommen.
Auch inhaltlich sei das Gutachten des Sachverständigen Dr. S. nicht überzeugend. Wenn
die Ruptur - wie später im Operationsbericht beschrieben - bis in den Muttermund
hineingereicht habe, hätte sie durch eine manuelle vaginale Untersuchung mit
Sicherheit festgestellt werden können. Eine solche Untersuchung sei angesichts der
Vielzahl von Hinweisen auf eine Uterusruptur vorliegend auch angezeigt gewesen.
Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen sei zudem das punktuelle und
unvollständige Cardiotokogramm (CTG) zwischen 08:50 Uhr und 09:28 Uhr hinsichtlich
eines normalen Geburtsvorganges und eines im Wesentlichen ungefährdeten Kindes
nicht aussagekräftig. Der Sachverständige habe ferner bei der Frage der Überprüfung
der Ergebnisse des (unvollständigen) CTG nicht die Möglichkeit einer Pulsoxymetrie
bedacht. Bei Durchführung einer Pulsoxymetrie wäre das Aussetzen des Herzschlages
des Kindes deutlich früher entdeckt worden, sodass das Kind hätte gerettet werden
können. Wäre nämlich bereits um 09:28 Uhr wegen der ernsten Zweifel an einem
selbständigen Herzschlag des Kindes ein Kaiserschnitt eingeleitet worden, so hätten die
10 Minuten, innerhalb derer eine Reanimation möglich und Erfolg versprechend sei, noch
zur Verfügung gestanden. Weiterhin hätte bereits die plötzliche Besserung der
Schmerzzustände der Klägerin während des Wannenbades den Verdacht auf eine
Gebärmutterruptur zwingend wecken müssen. Auch sei es fehlerhaft, dass die Beklagten
einen entsprechenden Verdacht nicht bereits im Vorfeld der Entbindung gehabt und
abgeklärt hätten. Im Übrigen wiederholt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Einwendungen
gegen die Ausführungen des Sachverständigen. Insoweit wird auf die Seiten 5 - 17 der
Berufungsbegründung (Bl. 625 ff d. A.) Bezug genommen. Weiter beanstandet die
Klägerin, dass das Landgericht ihrer Anregung, den Privatsachverständigen als
sachverständigen Zeugen zu hören, nicht nachgekommen sei. Das Landgericht sei
zudem den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen gefolgt, ohne zu
begründen, weshalb es die vom Sachverständigen angegebenen medizinischen
Sorgfaltsstandards auch aus juristischer Sicht zugrunde gelegt habe. Dabei habe das
Landgericht verkannt, dass jede Bedingung, die die Wahrscheinlichkeit eines
Schadenseintritts verringere, ursächlich für den Schaden sei, wenn sie nicht erfüllt oder
gesetzt werde. Entscheidend sei mithin, ob ein im Rechtssinne sorgfältig handelnder Arzt
bei vollständiger Untersuchung und angesichts der starken Schmerzen der Klägerin
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bei vollständiger Untersuchung und angesichts der starken Schmerzen der Klägerin
sowie in Kenntnis des bereits zuvor vorgenommenen Kaiserschnittes den Verdacht auf
eine Gebärmutterruptur hätte ausschließen müssen. Erforderlich sei auch gewesen, sie -
die Klägerin - zu ihren Schmerzen zu befragen. Schließlich sei auch die Harnblasenläsion
im Zuge der Notoperation von den Beklagten zu vertreten, ebenso seien der Harnleiter
und die Blase fehlerhaft mit der Bauchdecke vernäht worden, sodass eine erneute
Operation notwendig geworden sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. unter Abänderung des Urteils des
Landgerichts Cottbus vom 16.07.2008, Az.: 3 O 327/05, als Gesamtschuldner zu
verurteilen, an sie 50.196,06 € nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2005 zu zahlen sowie
festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und 2. ihr gesamtschuldnerisch zum Ersatz der
künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus der Behandlung am 01. und
02.10.2004 verpflichtet sind.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, die Berufung gegen die Beklagte zu 3. sei mangels
Begründung bereits unzulässig. Im Übrigen verteidigen die Beklagten das
landgerichtliche Urteil. Die Klägerin verkenne, dass es nach den Ausführungen des
gerichtlich bestellten Sachverständigen auf ihre Schmerzen im Vorfeld der Ruptur und
damit auch auf eine Beweiserhebung zu diesem Punkt nicht ankomme. Die
Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen seien überzeugend. Nachdem
der Sachverständige ein schriftliches Zusatzgutachten erstellt und mündlich sein
Gutachten erläutert habe, habe keine Veranlassung bestanden, weiter auf das
Privatgutachten einzugehen. Die vom Privatgutachter aufgestellten Behauptungen seien
im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Auch sei zu bestreiten, dass
typischerweise starke Schmerzen Vorboten einer Uterusruptur seien und es der
Patientin nach Eintritt der Ruptur zunächst scheinbar wieder gut gehe. Die Uterusruptur
sei in aller Regel ein dramatisches Ereignis. Auch wenn sich das Schmerzempfinden
zunächst bessere, folge dann eine Verschlechterung des klinischen Zustandes der
Patientin. Ferner könne nach einer Uterusruptur der kindliche Kopf durchaus noch im
Becken von der Scheide aus ertastet werden. Eine fehlende Tastbarkeit bestehe erst
dann, wenn der kindliche Kopf in den Bauchraum hineingeboren werde, woran es
vorliegend fehle.
II.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt
den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel unter
anderem darauf, das Landgericht habe eine unzutreffende Beweiswürdigung
vorgenommen. Den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. S.
könne nicht gefolgt werden. Der Sachverständige verkenne, dass bei der Länge des bei
ihr aufgetretenen Risses der Gebärmutter, der bis in den Muttermund hineinreiche, eine
Uterusruptur durch eine manuelle vaginale Untersuchung mit Sicherheit hätte
festgestellt werden können. Auch habe eine Veranlassung zu einer vaginalen
Untersuchung und zum Ausschluss des Vorliegens einer Uterusruptur insbesondere
aufgrund der bei ihr aufgetretenen und gegenüber den Beklagten zu 1. und 2.
angegebenen erheblichen Schmerzen bestanden. Die Klägerin macht damit eine
Rechtsverletzung geltend, auf der das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.
Insbesondere ist auch nach der Neufassung des Berufungsrechtes durch das Gesetz zur
Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 eine Beweiswürdigung vom
Rechtsmittelgericht darauf zu überprüfen, ob das zutreffende Ergebnis gefunden worden
ist (BGH NJW 2005, Seite 1583).
Nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind Schadensersatzansprüche gegen
die Beklagte zu 3. Allerdings hat die Klägerin zunächst auch gegen die Abweisung der
Klage gegen die Beklagte zu 3. Berufung eingelegt. Zum notwendigen Inhalt der
Berufungsschrift gehört die in der Form des § 519 ZPO abgegebene Erklärung, für und
gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird. Dabei richtet sich eine uneingeschränkt
eingelegte Berufung im Zweifel gegen alle in der Vorinstanz erfolgreichen Prozessgegner
(BGH NJW 1988, S. 1204; Heßler in Zöller, ZPO, Kommentar, 27. Aufl., § 519, Rn. 31; Ball
in Musielak, ZPO, Kommentar, 6. Aufl., § 519, Rn. 8). Vorliegend hat die Klägerin in der
Berufungsschrift als Berufungsbeklagte die erstinstanzlich Beklagten zu 1. bis 3.
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Berufungsschrift als Berufungsbeklagte die erstinstanzlich Beklagten zu 1. bis 3.
ausdrücklich angegeben. Damit richtete sich - mangels Anhaltspunkten für eine
gegenteilige Auslegung - auch das Rechtsmittel gegen alle drei Beklagten. Die Klägerin
hat die Berufung gegen die Beklagte zu 3. indessen wieder zurückgenommen. Durch
ihre in der Berufungsbegründung erfolgte Erklärung, im Hinblick auf die fehlende
Parteifähigkeit der Beklagten zu 3. werde die Berufung auf die Beklagten zu 1. und 2.
beschränkt, hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie das Rechtsmittel gegen die
Beklagte zu 3. endgültig nicht weiter verfolgt.
2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagten zu 1. und 2. Ansprüche auf Schmerzensgeld,
materiellen Schadensersatz sowie auf Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige
materielle und immaterielle Schäden weder aus §§ 280 Abs. 1, 278, 253 BGB in
Verbindung mit dem von der Klägerin geschlossenen Behandlungsvertrag noch aus §§
823 Abs. 1, Abs. 2, 831, 253 BGB, 229 StGB zu. Dahinstehen kann dabei, mit welchem
der Beklagten die Klägerin einen Behandlungsvertrag abgeschlossen hat. Auch bedarf
die Tätigkeit der bei der Beklagten zu 2. beschäftigten Hebammen keiner Abgrenzung zu
den Leistungen des bei der Beklagten zu 1. angestellten medizinischen Personals.
Die Klägerin hat einen den Mitarbeitern der Beklagten zu 1. bzw. den Beschäftigten der
Beklagten zu 2. vorzuwerfenden und für die von ihr vorgetragenen
Rechtsgutverletzungen kausalen Behandlungsfehler nicht nachgewiesen.
a) Ein Behandlungsfehler liegt nicht darin, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. und 2.
nicht bereits vor Eintritt der Uterusruptur einen Eingriff - etwa eine Sectio - bei der
Klägerin vorgenommen haben. Allein deshalb, weil die Klägerin bereits zuvor eine
Kaiserschnittentbindung durchlebt hatte und bereits über einen Zeitraum von - nach
ihrer Behauptung - gut 12 Stunden erhebliche Unterleibsschmerzen hatte und dies
gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten zu 1. und 2. auch anzeigte, bestand keine
Veranlassung für eine vorsorgliche Sectio. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr.
med. H. S. und der von der Klägerin hinzugezogene Privatgutachter Dr. med. K. G.
stimmen insoweit überein, dass allein ein vorangegangener Kaiserschnitt der
Durchführung einer herkömmlichen Geburt im Hinblick auf die Gefahr einer Uterusruptur
nicht entgegensteht. Der Privatsachverständige spricht diesbezüglich von einer relativ
seltenen Komplikation auch nach einem vorangegangenen Kaiserschnitt. Auch der
gerichtliche Sachverständige sieht eine Kontraindikation für eine herkömmliche Geburt
nicht. Der Senat hat keine Veranlassung, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Auch
das von der Klägerin vorgetragene Schmerzgeschehen rechtfertigt eine andere
Beurteilung nicht. Der gerichtlich bestellte Sachverständige sieht auch bei Vorliegen der
von der Klägerin behaupteten starken und lang anhaltenden Schmerzen keine Indikation
für einen Kaiserschnitt. Er führt in seinem Gutachten vom 31.01.2007 vielmehr aus, dass
eine abdominale Schmerzsymptomatik kein verlässlicher Hinweis auf eine Uterusruptur
ist, mithin erst recht nicht auf das Bevorstehen einer solchen Ruptur. Gleiches hat der
Sachverständige nochmals im Rahmen seiner mündlichen Erläuterung des Gutachtens
bestätigt. Er hat dabei nachvollziehbar dargetan, dass es eine objektive Methode, eine
Gebärmutterruptur vorherzusehen oder frühzeitig festzustellen, (derzeit) nicht gibt. Auch
der Sachverständige G. sieht in den Schmerzen lediglich Warnhinweise für eine drohende
Ruptur, hat aber eine Durchführung der Sectio bereits vor Eintritt der Ruptur ebenfalls
nicht gefordert. Selbst wenn nach allem die Möglichkeit des Eintritts einer
Gebärmutterruptur von den Beschäftigten der Beklagten zu 1. und 2. bei der Klägerin in
Rechnung zu stellen war, waren in deren Vorfeld besondere Maßnahmen, insbesondere
die Durchführung einer vorsorglichen Sectio aus medizinischer Sicht nicht geboten,
sodass in ihrem Unterlassen ein Behandlungsfehler nicht gesehen werden kann.
Zugleich war unter diesem Aspekt eine weitere Aufklärung über die Dauer und die
Heftigkeit der Unterleibsschmerzen der Klägerin nicht veranlasst.
b) Auch das Vorliegen eines für die Beeinträchtigungen der Klägerin und die Totgeburt
kausalen Behandlungsfehlers in der Zeit zwischen dem Eintritt der Gebärmutterruptur
und der Durchführung der Notsectio ist nicht nachgewiesen. Allerdings hat der gerichtlich
bestellte Sachverständige Dr. med. S. in seinem Gutachten vom 31.01.2007 einen
vorwerfbaren Behandlungsfehler darin gesehen, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 1.
und 2. nach der letzten von ihnen dem Kind der Klägerin zugeordneten
Herztonaufzeichnung um 09:40 Uhr bis zur Indikationsstellung zur Sectio um 10:16 Uhr
zu lange zugewartet haben, wobei es dann noch bis 10:38 Uhr gedauert hat, bis die
Entscheidung umgesetzt und das Kind entbunden war. Insoweit hat der Sachverständige
ausgeführt, aus seiner Sicht sei für die Zeit zwischen der Entscheidung zur Sectio und
der Entwicklung des Kindes ein Zeitraum von zwanzig Minuten angemessen, wobei er
zugleich auf eine Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Geburtshilfe hinweist, die
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zugleich auf eine Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Geburtshilfe hinweist, die
lediglich einen 15-Minuten-Zeitraum zubilligt.
Es ist jedoch nicht nachgewiesen, dass bei einer früheren Entscheidung zur Sectio der
Tod des Kindes nicht eingetreten wäre. Der Sachverständige Dr. med. S. hat sogar
ausgeführt, dass auch eine Vorverlegung des Entbindungszeitpunktes um 20 min. am
tödlichen Ausgang für das Kind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nichts
geändert hätte. Er hat diesbezüglich dargetan, dass der Tod des Kindes ca. 10 Minuten
nach der vollständigen Unterbrechung der Sauerstoffzufuhr eintritt. Bei einer
schlagartigen Unterbrechung der Sauerstoffzufuhr und damit einem abrupten Ende des
Herzschlages wäre daher das Kind in keinem Fall zu retten gewesen, denn nach den
Feststellungen des Sachverständigen, die den Senat überzeugen, ist es nicht
vorwerfbar, wenn die Umsetzung eines Entschlusses zu einer Notsectio in einer solchen
Zeitspanne nicht gelingt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat auch den
Einwand der Klägerin überzeugend widerlegt, in der Regel sei nicht von einem abrupten
Abbruch der Sauerstoffzufuhr auszugehen, sondern von einer schleichenden
Verschlechterung, sodass der Tod nicht bereits nach 10 Minuten eingetreten wäre. Der
Sachverständige Dr. med. S. räumt insoweit ein, dass der sichere Fall einer vollständigen
Unterbrechung der Versorgung des Kindes nicht vorliegt, da ein vollständiges Gebären in
die freie Bauchhöhle nicht erfolgt ist. Im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines
Gutachtens hat der Sachverständige jedoch nachvollziehbar begründet, dass er von
einem abrupten Ende der Sauerstoffversorgung ausgehe, weil es Anzeichen für einen
schleichenden Sauerstoffmangel nicht gegeben habe. Unstreitig sind insoweit bis 8:50
Uhr die Herztöne des Kindes verwertbar aufgezeichnet worden, ohne dass es einen
Hinweis auf eine Unterversorgung gab. Auch in der Folge gab es noch eine CTG-
Aufzeichnung im Zeitraum zwischen 08:50 Uhr und 09:28 Uhr, aus der sich eine
Herzfrequenz von 120 - 110 Schlägen nachweisen lässt, die nach Auffassung des
Sachverständigen dem Kind der Klägerin zuzuordnen ist und aus der sich kein Hinweis
auf eine Unterversorgung ergibt. Gleiches gilt dann nach den Ausführungen des
Sachverständigen für den Zeitraum zwischen 9:30 Uhr und 9:40 Uhr. Selbst wenn diese
Werte nicht dem ungeborenen Kind der Klägerin zuzuordnen sein sollten, sondern
stattdessen der Pulsschlag der Klägerin selbst aufgezeichnet worden ist, würde sich
hieraus nicht ableiten lassen, dass zu diesem Zeitpunkt eine eingeschränkte aber
immerhin noch nicht vollständig unterbrochene Versorgung des Kindes gegeben war.
Zudem wäre es Sache der für die Kausalität des Behandlungsfehler in Bezug auf die
eingetretene Rechtsgutverletzung grundsätzlich darlegungs- und beweisbelasteten
Klägerin, nachzuweisen, dass eine nur teilweise unzureichende Versorgung des Kindes
mit Sauerstoff gegeben war und daher eine Zeitspanne zur Verfügung stand, in der eine
Rettung des Kindes noch möglich gewesen wäre.
Die Klägerin kann sich auf Beweiserleichterungen hinsichtlich der Kausalität von
Behandlungsfehler und eingetretener Beeinträchtigung nicht berufen. Nicht zutreffend
ist insoweit die Auffassung der Klägerin, eine Beweiserleichterung bestünde bei
einfachen Behandlungsfehlern durch ein Unterlassen schon dann, wenn anzunehmen
sei, dass die Vornahme der unterlassenen Maßnahme zu einem reaktionspflichtigen
Ergebnis geführt hätte. Eine Beweiserleichterung betreffend die Kausalität des ärztlichen
Fehlers für die Rechtsgutverletzung setzt vielmehr voraus, dass die Erhebung und/oder
die Sicherung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird und der Befund mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit ein (medizinisch) positives und deshalb aus
medizinischer Sicht reaktionspflichtiges Ergebnis gehabt hätte (BGHZ 99, S. 391 =
VersR 1987, S. 1089; BGHZ 132, S. 47 = VersR 1996, S. 633; Geiß/Greiner,
Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Teil B, Rn. 296). Vorliegend beanstandet die Klägerin zwar,
dass verschiedene Kontrolluntersuchungen zur Bestätigung bzw. zum Ausschluss der
Diagnose einer Uterusruptur nicht erfolgt seien. Dies reicht für sich genommen zur
Rechtfertigung einer Beweiserleichterung indes nicht aus. Erforderlich ist darüber hinaus,
dass der unterlassene Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine
Gebärmutterruptur hingedeutet hätte und deshalb - aus medizinischer Sicht - ein
sofortiges Einschreiten erfordert hätte. Dies ist aber nach den überzeugenden
Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. S., denen der Senat folgt, nicht
anzunehmen.
Hinsichtlich der von der Klägerin für erforderlich gehaltenen vaginalen Untersuchung hat
der gerichtlich bestellte Sachverständige ausgeführt, dass diese Methode bereits nicht
geeignet sei, eine Uterusruptur festzustellen. Die Ruptur der Gebärmutter führe nicht
zwingend zu einer Veränderung der Lage des Kindes im Unterleib der Mutter solange es
nicht zum Gebären des Kindes in die freie Bauchhöhle gekommen sei. Vor diesem
Zeitpunkt könne der kindliche Kopf im mütterlichen Becken verbleiben. Auch im
vorliegenden Fall habe sich - wie im Operationsbericht festgehalten ist - lediglich der
kindliche Rücken in den Bauchraum gewölbt. Somit wäre bei einer vaginalen
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kindliche Rücken in den Bauchraum gewölbt. Somit wäre bei einer vaginalen
Untersuchung der kindliche Kopf wahrscheinlich weiterhin ertastet worden. Der
Sachverständige hat weiter in Kenntnis des Umfanges der Ruptur ausgeführt, dass auch
die Uterusruptur nicht zu ertasten gewesen wäre. Er verneint damit zugleich die
Behauptung der Klägerin, aufgrund des bei ihr vorliegenden Risses bis in den
Muttermund hinein wäre eine Uterusruptur bei einer manuellen vaginalen Untersuchung
mit Sicherheit festgestellt worden. Auch aus der ergänzenden Stellungnahme des Dr. G.
vom 02.01.2008 ergibt sich letztlich, dass ein reaktionspflichtiges Ergebnis nach einer
vaginalen Untersuchung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestanden hätte.
Denn auch der Privatgutachter führt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
02.01.2008 aus, dass sich nach einem Riss bis in den Muttermund hinein die
Gebärmutter zusammenziehen und an dem kindlichen Kopf vorbeigehen könne, der
Muttermund dann nicht mehr tastbar sei und dies zur - falschen - Feststellung führe, der
Muttermund sei vollständig.
Der Senat folgt auch den Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. S., dass die
von den Mitarbeitern der Beklagten zu 1. und 2. durchgeführten Untersuchungen
ausreichend gewesen seien. Der Sachverständige hat sich hierzu umfassend in seiner
Anhörung geäußert und deutlich gemacht, dass er den Einsatz des CTG vor dem
Hintergrund für ausreichend hält, dass es bis insgesamt 09:40 Uhr gelungen sei - wenn
auch mit Unterbrechungen - CTG-Aufzeichnungen mit normalen Werten zu fertigen. Er
hat diesbezüglich überzeugend erklärt, dass die Unterbrechungen des CTG durch das
Betreten der Wanne durch die Klägerin und den Gang zur Toilette zu erklären sind. Der
Sachverständige hat sich ausdrücklich auch mit der Fehlerhaftigkeit eines Vergleichs der
CTG-Werte mit dem Pulsschlag der Mutter durch einfaches manuelles Pulsmessen
auseinandergesetzt. Er hat ausgeführt, dass das entsprechende Vorgehen ausreichend
sei, da die gemessenen Werte hinreichend von einander abwichen, um eine
Unterscheidung zu ermöglichen. Der Senat sieht keine Veranlassung, den Ausführungen
des Sachverständigen, in dieser Situation sei eine weitere Diagnostik nicht erforderlich
gewesen, nicht zu folgen. Dies umfasst auch den erstmals in der Berufungsinstanz von
der Klägerin thematisierten Einsatz einer Kopfschwartenelektrode bzw. der
Pulsoxymetrie. Zudem lässt sich auch nicht mit der erforderlichen hinreichenden
Wahrscheinlichkeit feststellen, dass eine weitergehende Diagnostik zu einem
bestimmten Zeitpunkt - den auch die Klägerin nicht näher anzugeben in der Lage ist -
ein reaktionspflichtiges Ergebnis dahingehend gehabt hätte, dass einerseits eine
Reaktion in Form einer Notsectio veranlasst gewesen wäre, andererseits diese noch
hätte Erfolg haben können.
Eine Beweislastumkehr betreffend die Kausalität einer ärztlichen Fehlleistung und der
von der Klägerin erlittenen Totgeburt ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines
groben Behandlungsfehlers anzunehmen. Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn
ein Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte
medizinische Erkenntnisse verstößt und dadurch einen Fehler begangen hat, der aus
objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher dem Arzt
„schlechterdings nicht unterlaufen darf“ (BGH VersR 2005, S. 228; VersR 2004, S. 909;
Geiß/Greiner, a. a. O., Teil B, Rn. 252). Nach den Ausführungen des Sachverständigen
Dr. med. S. ist das Unterlassen der Verdachtsdiagnose Gebärmutterruptur und die
Indikation zur Vornahme einer Sectio erst um 10:16 Uhr jedenfalls nicht grob
unverständlich, ebenso wie das geringfügige Überschreiten der bis zur Umsetzung des
Entschlusses zur Notsectio anzusetzenden Zeitraums von fünfzehn bis zwanzig Minuten.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat ausführlich und überzeugend dargelegt,
dass eine Gebärmutterruptur nicht im Vorhinein zu prognostizieren und auch erst bei
Durchführung einer Sectio sicher festzustellen ist. Er hat sich mit den einzelnen von der
Klägerin aufgezeigten Indizien für eine Uterusruptur auseinandergesetzt und ausgeführt,
dass diese eine wesentlich frühere Diagnose einer Gebärmutterruptur und Durchführung
der Sectio nicht gerechtfertigt haben. Dies hat er im Rahmen der Erläuterung seines
Gutachtens vor dem Landgericht auch auf die wiederholten Nachfragen der Klägerseite
bestätigt. Wie bereits ausgeführt, begründen allein ein vorangegangener Kaiserschnitt
und die aufgetretenen Schmerzen der Klägerin für sich genommen aus medizinischer
Sicht nicht eine hinreichende Indikation für eine Notsectio wegen des Vorliegens einer
Gebärmutterruptur. Hinsichtlich des von der Klägerin vorgetragenen Blutes in ihrem Slip
hat der Sachverständige dargetan, dass es sich insoweit nicht um eine heftige Blutung
handele, die eine Operation erfordern würde. Dies sei erst bei einer Blutung der Fall, für
deren Auffangen mehrere Handtücher benötigt würden. Auch die rasche Öffnung des
Muttermundes und der dann sich anschließende Stillstand der weiteren Geburt ist nach
den Feststellungen des Sachverständigen nicht so ungewöhnlich, dass es Veranlassung
zur Durchführung einer Sectio und Annahme des Vorliegens einer Ruptur hätte geben
müssen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass dies vorkomme und zunächst
Anlass gäbe, die Sprengung der Fruchtblase vorzunehmen. Dies sei erfolgt, führe aber
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Anlass gäbe, die Sprengung der Fruchtblase vorzunehmen. Dies sei erfolgt, führe aber
wiederum nicht zwingend zu einem Geburtsfortschritt. Der Umstand, dass es der
Klägerin in der Wanne besser ging, rechtfertigt nach den Ausführungen des
Sachverständigen ebenfalls nicht den Schluss, eine Sectio sei erforderlich. Schließlich
seien Teile des Kindes auch nicht unter der Bauchdecke zu ertasten gewesen. Anlass für
Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen sieht der Senat nicht.
Der Sachverständige hat seine Angaben umfangreich und nachvollziehbar begründet
und an seiner Fachkompetenz bestehen keine Zweifel. Es fehlt danach bereits an einem
einfachen Behandlungsfehler mit Ausnahme des vom Sachverständigen beanstandeten
zu langen Zuwartens nach 9:40 Uhr. Umso weniger kann daher - auch in der
Zusammenschau aller - Umstände ein schlechterdings unverständliches Verhalten der
Mitarbeiter der Beklagten zu 1. und 2. angenommen werden.
c) Weiterhin hat die Klägerin ein fehlerhaftes Vorgehen im Rahmen der Notsectio,
insbesondere im Hinblick auf die Entfernung der Gebärmutter und die während der
Operation eingetretene Läsion der Harnblase, nicht nachgewiesen. Der gerichtlich
bestellte Sachverständige Dr. med. S. hat in seinem Gutachten vom 31.01.2007
ausgeführt, dass die Entfernung der Gebärmutter im vorliegenden Fall die einzige
Möglichkeit gewesen sei, die Blutung zu stillen und einen Verblutungstod der Mutter zu
vermeiden. Zu einer entsprechenden Situation komme es häufig bei einer Uterusruptur.
Hinsichtlich der unter der Operation erfolgten Läsion der Harnblase hat der
Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht bekundet, dass
dieser Umstand - im Rahmen einer Notfalloperation - nicht vorwerfbar sei, weil die
Harnblase direkt über der Narbe der ersten Kaiserschnittgeburt gelegen sei, also genau
in dem Bereich, in dem die Gebärmutterruptur aufgetreten ist und der operativ versorgt
werden musste. Schließlich sei die Harnblase sehr schwer zu präparieren, weshalb auch
die nicht erfolgreiche Wiederherstellung der Harnblase jedenfalls im ersten Versuch nicht
vorwerfbar sei. Der Senat hält die Ausführungen des Sachverständigen, denen auch die
Klägerin nicht entgegen getreten ist, gerade unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens
einer Notfallsituation mit Lebensgefahr für die Klägerin für überzeugend. Insbesondere
die Verletzung der Harnblase ist daher als schicksalhafte Folge der Hysterektomie
einzustufen und nicht als Behandlungsfehler zu werten.
d) Schließlich ist auch ein Behandlungsfehler dergestalt, dass bei einer nachfolgenden
Operation der Harnleiter und die Blase der Klägerin mit ihrer Bauchdecke vernäht
worden sind, nicht nachgewiesen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat hierzu
ausgeführt, in den Behandlungsunterlagen hätten sich keinerlei Anhaltspunkte für eine
Vernähung des Harnleiters oder der Blase mit der Bauchdecke ergeben. Dies steht
letztlich in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Klägerin, der Fehler sei erst bei einer
späteren Operation aufgetreten, wobei sie ohnehin einräumt, sich über das tatsächliche
Geschehen nicht sicher zu sein und sich lediglich auf ihre eigenen Wahrnehmungen
stützt. Vorliegend ist jedoch bereits nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht
vorgetragen, dass von den Mitarbeitern der Beklagten zu 1. und 2. nach der Operation
am 02.10.2004 noch weitere Eingriffe durchgeführt worden sind, mithin es bei einer
solchen Operation zu einem weiteren Fehler gekommen sein könnte. Die Klägerin trägt
auch nicht vor, dass es im Rahmen ihrer Behandlung im T. Klinikum in C. oder anderswo
zu einem derartigen Fehler gekommen ist, der den Beklagten zu 1. und 2. zuzurechnen
sein könnte. Es ist nicht einmal dargelegt, in welchem Zeitraum die Klägerin im T.-
Klinikum behandelt wurde und welche Maßnahmen dort vorgenommen wurden.
Im Ergebnis ist damit der Nachweis eines für die Totgeburt und die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen der Klägerin kausalen Behandlungsfehlers der Mitarbeiter der
Beklagten zu 1. und 2. nicht geführt. Entgegen der Ausführung der Klägerin ist es auch
nicht gerechtfertigt, aus juristischer Sicht zu verlangen, dass ein Verdacht auf eine
(bevorstehende) Gebärmutterruptur ausgeschlossen werden muss. Der gerichtlich
bestellte Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass ein Ausschluss
ebenso wie eine positive Feststellung des Vorliegens einer Uterusruptur faktisch ohne
Durchführung einer Sectio nicht möglich ist. Allein das Vorliegen einer vorangegangenen
Kaiserschnittentbindung und das Auftreten - auch starker - Unterleibsschmerzen als
Hinweise auf eine (bevorstehende) Uterusruptur können angesichts der von beiden
Gutachtern mit Zahlenmaterial belegten Seltenheit einer solchen Ruptur und den
regelmäßig unter der Geburt auftretenden erheblichen Schmerzen nicht die
Durchführung einer vorsorglichen Sectio rechtfertigen, die auch von beiden
Sachverständigen aus medizinischer Sicht nicht für notwendig gehalten wird.
Anderenfalls wäre jeder Geburtsvorgang nach vorangegangener Kaiserschnittentbindung
bei der Anzeige von Unterleibsschmerzen seitens der Patientin sofort durch eine Sectio
zu beenden. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der durch die Ruptur
gefährdeten Rechtsgüter - nämlich das Leben der Mutter und des ungeborenen Kindes -
erscheint ein juristisches Korrektiv bei einer nicht gegebenen medizinischen
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erscheint ein juristisches Korrektiv bei einer nicht gegebenen medizinischen
Notwendigkeit eines derartigen Eingriffes unverhältnismäßig, zumal es der Mutter
freisteht, zur Vermeidung der Gefahr einer Ruptur direkt den Weg eines Kaiserschnittes
zu wählen.
Die weiteren Beanstandungen der Klägerin hinsichtlich des landgerichtlichen Urteils
greifen im Ergebnis ebenfalls nicht. Zwar stellt das Landgericht nicht ausdrücklich seinen
Ausführungen die entscheidenden juristischen Maßstäbe voran. Dies war nach der
Lösung des Landgerichts allerdings im vorliegenden Fall schon deshalb nicht erforderlich,
weil das Landgericht im Anschluss an die Ausführungen des gerichtlich bestellten
Sachverständigen einen Verstoß gegen die allgemeinen Regeln der ärztlichen
Heilbehandlungskunst in der Zeit vor 9:40 Uhr verneint hat und für die Zeit danach
ebenfalls in Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen die Kausalität des
Behandlungsfehlers für die Totgeburt als nicht gegeben angesehen hat. In beiden Fällen
ist in dieser Situation zugleich für einen juristischen Vorwurf ein nachvollziehbarer
Ansatzpunkt nicht mehr vorhanden. Auch der Vorwurf, das Landgericht habe sich nicht
mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. G. auseinandergesetzt, trifft nur
insoweit zu, dass es an einer ausdrücklichen Auseinandersetzung fehlt. Das Gutachten
des Dr. med. G. lag aber dem gerichtlich bestellten Sachverständigen vor, der sich mit
den Auffassungen des Privatsachverständigen auch befasst hat und ist über die
Würdigung der Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen auch vom
Landgericht in seiner Entscheidung berücksichtigt geworden.
Die von der Klägerin angebotene Vernehmung des Privatgutachters G. als
sachverständiger Zeuge kam schließlich nicht in Betracht. Der Privatgutachter hat keine
eigenen Wahrnehmungen zu Tatsachen gemacht, über die er hätte vernommen werden
können, er hat lediglich die Behandlungsunterlagen ausgewertet.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711
Sätze 1 und 2 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden,
sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft,
ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 60.196,06 € festgesetzt, § 47 Abs. 1
Satz 1 GKG (Schmerzensgeldantrag: 50.000,00 €; Feststellungsantrag: 10.000,00 €;
materieller Schadensersatz: 196,06 €).
Wert der Beschwer für die Klägerin: 60.196,06 €.
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