Urteil des OLG Brandenburg vom 24.04.2009

OLG Brandenburg: litauen, wohl des kindes, jugendamt, elterliche sorge, rückführung, ausdehnung, kindesentführung, haushalt, sorgerecht, aushändigung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UF 61/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1684 Abs 1 BGB, § 1684 Abs 4
BGB, Art 6 Abs 2 S 1 GG
Umgang: Regelung des Umgangs durch das Gericht bei
bestehender Gefahr einer Entführung durch den
Umgangsberechtigten
Tenor
Auf die befristete Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts
Oranienburg vom 24. April 2009 – Az. 35 F 265/08 – unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
I. Die Kindesmutter hat das Recht, beginnend ab dem 19. Oktober 2009 mit der
Tochter L… R… jeweils 14-tägig am Montag für die Dauer von vier Stunden von 10.00
Uhr bis 14.00 Uhr persönlichen Umgang zu pflegen.
Der Umgang findet in einem Raum des Umgangsträgers J… gGmbH, ansässig … in
B…, statt. Er wird in der Weise begleitet, dass die persönliche Begegnung zwischen
Mutter und Kind bildlich und akustisch von einer Fachkraft des Umgangsträgers im Wege
einer Videoaufnahme – live - in einem Nebenraum verfolgt wird; eine wiederholbare
Aufzeichnung der Umgangskontakte ist nicht gestattet.
Sofern ein Umgangstermin wegen Erkrankung des Kindes oder sonstiger
begründeter Verhinderung eines Elternteils nicht stattfinden kann, ist dies jeweils
unverzüglich dem anderen Elternteil, dem Umgangsträger und dem
Verfahrensbeteiligten zu 3. mitzuteilen und unter den Beteiligten ein zeitnaher
Ersatztermin zu vereinbaren.
Der Kindesvater ist verpflichtet, L… rechtzeitig vor dem Beginn eines jeden
Umgangstermins in die Räume des Umgangsträgers in B… zu bringen und nach
Beendigung desselben für die Abholung des Kindes dort Sorge zu tragen.
Der Kindesvater wird weiter verpflichtet, sich beginnend ab November 2009 durch
Zahlung von monatlich 45,00 EUR an die Kindesmutter an dem Kostenaufwand für die
Durchführung der persönlichen Begegnungen zwischen Kindesmutter und L… zu
beteiligen. Der Betrag ist zum 3. Werktag eines jeden Monats fällig.
II. Es verbleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine Erstattung
außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
III. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1.
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die geschiedenen Eltern der am …. Januar 2005
geborenen L… R…. Der Kindesvater ist aufgrund des – vom erkennenden Senat mit
Beschluss vom 20. Februar 2008 (Az. 9 UF 134/907) insoweit bestätigten -
Verbundurteils des Amtsgerichts Oranienburg vom 20. Juni 2007 (Az. 35 F 112/06)
alleiniger Sorgerechtsinhaber. L… R… war allerdings nach einer am 21. Juli 2006
angetretenen Urlaubsreise in die Heimat der Kindesmutter seither im mütterlichen
Haushalt in Litauen zurückgehalten worden. In der Folgezeit hat es in Litauen und bis
zum Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 11. Juli 2008, Bl. 167 ff. d.A.) zahlreiche
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zum Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 11. Juli 2008, Bl. 167 ff. d.A.) zahlreiche
gerichtliche Auseinandersetzungen um die Rückführung des Kindes nach Deutschland
und in den Haushalt des Kindesvaters gegeben. Am 25. August 2008 hat schließlich das
Oberste Gericht in Litauen festgestellt, dass die Bescheinigung des Amtsgerichts
Oranienburg zur Rückführung von L… vollstreckbar ist. Daraufhin hat der Kindesvater die
Vollstreckung eingeleitet und nach einer Eingewöhnungsphase das Kind – jedenfalls für
die Kindesmutter überraschend und unter im Einzelnen umstrittenen Umständen – am
20. Oktober 2008 nach Deutschland zurückgebracht.
Nach der Rückführung des Kindes nach Be… hat es zunächst nur einen kurzen
telefonischen Kontakt zwischen L… und ihrer Mutter am 22. Oktober 2008 und sodann
einen Kontraktabbruch gegeben, den der Kindesvater mit seiner Sorge um eine erneute
Kindesentführung sowie mit einer aus seiner Sicht notwendigen Flucht vor - seine
Wohnung belagernden -Pressevertretern begründet hat. Einen ersten kurzen
persönlichen Kontakt zwischen Kindesmutter und Kind hat es sodann im Anschluss an
die erste Kindesanhörung beim Amtsgericht am 19. November 2008 gegeben.
Mit einem im Rahmen eines gesondert geführten Sorgerechtsverfahrens nach § 1696
BGB eingereichten Schriftsatz vom 24. November 2008 hat die Kindesmutter hilfsweise
für den Fall, dass der - bis zum Erlass der dort unter dem 30. Oktober 2008 begehrten
einstweiligen Anordnung des Inhalts, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L…
einstweilen auf die Kindesmutter zu übertragen - beantragte tägliche Umgang nicht
gewährt werde, ein 14-tägiges Umgangsrecht von Freitag 12.00 Uhr bis Sonntag 16.00
Uhr beantragt.
Die Verfahrenspflegerin hat in ihrer ersten Stellungnahme vom 23. November 2009 die
schnellst mögliche Durchführung von Umgangskontakten angemahnt, die Sorge des
Vaters vor einer erneuten Entführung allerdings für nachvollziehbar gehalten und
deshalb einen geschützten Rahmen empfohlen. Vergleichbar hat auch das Jugendamt
plädiert.
Der Kindesvater hat sich im Anhörungstermin am 26. November 2008 für einen
geschützten und betreuten Umgang in deutscher Sprache bzw. in Anwesenheit eines
Dolmetschers ausgesprochen.
Mit Beschluss vom 26. November 2008 (Bl. 165 d.A.) hat das Amtsgericht im Wege einer
einstweiligen Anordnung den Umgang dahin geregelt, dass dieser „in dem Umfang
stattfindet, wie ihn das Jugendamt sicherstellen kann. Hierbei sei anzustreben, dass der
Umgang alle 2 Wochen stattfinden kann. Der Umgang findet nur begleitet und geschützt
statt.“ Der Umgang soll in deutscher Sprache, hilfsweise in litauischer Sprache, dann
aber in Anwesenheit eines Dolmetschers stattfinden. Ferner wurde den Eltern untersagt,
Ort und Umgangstermine in der Weise bekannt zu geben, dass öffentliche Medien
hiervon erfahren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Mit eigenhändigen Schreiben vom 2. und 3. März 2009 (Bl. 200 und 201 d.A.) hat die
Kindesmutter auf persönlichen Umgang von L… mit ihrem (Halb-)Bruder E… und auf
Auferlegung bzw. Erstattung von Reisekosten zwecks Umgangsausübung auf bzw. durch
den Kindesvater angetragen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Geschwister
unter der inzwischen 4-monatigen Trennung litten, E… krankheitsbedingt jedoch nicht in
der Lage sei, L… in Deutschland zu besuchen. Ihr eigener finanzieller Rahmen
ermögliche schließlich nicht, dauerhaft die Reise-/Aufenthaltskosten für die
Wahrnehmung der 14-tägigen Umgangstermine aufzubringen.
Der Kindesvater ist diesen Anträgen entgegengetreten. Ein Besuch L…s in Litauen
scheide bei der Vorgeschichte und angesichts des nach wie vor laufenden
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen ihn aus. Auch einen vergleichbar
geschützten Rahmen gebe es in Litauen nicht; die dortigen Behörden hätten sich in der
Vergangenheit einseitig zugunsten der Kindesmutter exponiert. Möge E… L… hier
besuchen; außerdem bestehe Kontakt via wöchentlicher Skypetelefonate, an denen sich
der Junge beteilige(n könne). Angesichts des aus seiner Sicht unnötigen Wegzuges der
Kindesmutter bestehe für eine Beteiligung seinerseits an den Umgangskosten kein
Anlass.
Der Umgang wurde – beginnend im Januar 2009 – zwischenzeitlich tatsächlich in der
Weise ausgeübt, dass regelmäßig alle zwei Wochen persönlicher Umgang durchgeführt
wird, der von zunächst zwei auf nunmehr vier Stunden ausgedehnt worden ist. Der
Umgang findet in einem Spielzimmer in B… statt und wird – über eine
Videoaufzeichnung - von einer im Nebenraum befindlichen Dolmetscherin und einer
Mitarbeiterin des Trägers beobachtet. Beide Eltern halten sich „peinlich genau an die
Regeln und lassen sich vorbildlich auf den Umgang des Kindes ein“, so das Jugendamt
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Regeln und lassen sich vorbildlich auf den Umgang des Kindes ein“, so das Jugendamt
im Anhörungstermin am 15. April 2009. Das Verhältnis zwischen den Kindeseltern habe
sich allerdings nicht entspannt. Der Wunsch der Mutter nach unbegleitetem Umgang
könne von den Eltern noch nicht organisiert werden. Die bisher getrennt geführten
flankierenden und beratenden Elterngespräche sollten nunmehr gemeinsam und mit
dem Ziel eines unbegleiteten Umgangs fortgesetzt werden. Darüber hinaus gibt es
wöchentliche Skypetelefonate mit der Kindesmutter und deren Familie.
Die Kindesmutter hat im Anhörungstermin betont, sie wolle unbegleiteten Umgang in
Litauen. Die Gefahr, dass L… nicht nach Deutschland zurückkehrt, bestehe nicht. In
Litauen seien keine Gerichtsverfahren anhängig; sie selbst sei auch zu bekannt, um dort
untertauchen zu können.
Die Verfahrenspflegerin hat vorerst einen begleiteten Umgang noch für wichtig erachtet.
Mit Beschluss vom 24. April 2009 (Bl. 307 ff. d.A.) hat das Amtsgericht die (einstweilige)
Entscheidung vom 26. November 2008 zur Regelung des Umgangsrechtes
aufrechterhalten. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass der persönliche Umgang L…s
mit E… nach Maßgabe der bisher getroffenen Regelungen zum Umgangsrecht
stattfinde, „soweit ihn das Jugendamt hier in Deutschland sicherstellen kann.“ Den
Antrag der Kindesmutter auf Reisekostenzahlung hat das Amtsgericht zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass die die einstweilige Anordnung tragenden Gründe,
insbesondere zum Schutzbedürfnis des Kindes, im Wesentlichen fortbestünden. Es gebe
bislang keine tragfähige Vertrauensbasis zwischen den Eltern, die erwarten ließe, dass in
nächster Zeit ein unbegleiteter Umgang oder auch ein Verzicht auf eine
Übergabebegleitung möglich erscheint. Es sei weiterhin fraglich, ob hinreichende
Vorkehrungen gegen ein Zurückhalten des Kindes durch die Mutter im Falle eines
unbegleiteten Umgangs getroffen werden könnten. Auch eine zeitliche Ausdehnung des
Umgangs scheide aus, weil das Jugendamt organisatorisch an seine Grenzen stoße.
Hinsichtlich eines Umgangs mit dem Halbbruder seien die tatsächlichen
Einschränkungen angesichts der vorrangigen Sicherheitsinteressen für L…
hinzunehmen. Für eine Verpflichtung zur Übernahme der Reisekosten durch den
Kindesvater fehle es an einer Rechtsgrundlage.
Gegen diese ihr am 30. April 2009 zugestellten Entscheidung hat die Kindesmutter mit
einem am 12. Mai 2009 eingegangenen Schriftsatz befristete Beschwerde eingelegt und
diese – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 7. Juli 2009 – mit einem am 3.
Juli 2009 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Kindesmutter verfolgt ihre
erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter. Sie rügt, das Amtsgericht habe in
unzulässiger Weise die Ausgestaltung des Umgangs dem Jugendamt überlassen. Sie
betont, dass die derzeit bestehenden und ihrer Ansicht nach in keiner Weise
gerechtfertigten und entwürdigenden Einschränkungen des Umgangsrechts die Mutter-
Kind-Beziehung zerstörten. Es gebe keinen triftigen Grund, im konkreten Falle zu
massiven Einschränkungen des Umgangsrechts zu greifen. Das Umgangsrecht sei
vielmehr im Interesse des Kindes dringend angemessen und unter Beachtung des
Umstandes, dass die Mutter fast vier Jahre lang die Hauptbezugsperson für das Kind
war, auszuweiten. Angemessen sei mindestens eine der Üblichkeit entsprechende
Regelung, die unbegleiteten Umgang unter Ausschluss des anderen Elternteils,
Übernachtungen am Wohnort der Mutter und Festtags- und Ferienregelungen beinhalte.
Eine Entführungsgefahr bestehe nicht, weil alle Gerichtsverfahren abgeschlossen seien;
außerdem werde die Kindesmutter etwaigen Auflagen uneingeschränkt nachkommen
und jegliche Sicherheit leisten. Sie betont, dass selbst die Verfahrenspflegerin eine
Ausdehnung des Umgangsrechtes empfohlen habe, ohne dass das Gericht dem
nachgekommen wäre. Sie verweist erneut auf ihre engen finanziellen Möglichkeiten und
die daraus resultierende Gefahr, dass sie selbst die wenigen Umgangstermine nicht
dauerhaft realisieren könne. Über kurz oder lang drohe letztlich faktisch eine
Umgangsvereitelung. Deshalb sei der Kindesvater verpflichtet, das Kind nach Litauen zu
bringen und abzuholen. Im Übrigen meint die Kindesmutter, dass (auch) im
Umgangsverfahren ein Sachverständigengutachten einzuholen sei.
Der Kindesvater verteidigt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens die
derzeit praktizierte Umgangsgestaltung, die der Senat – ergänzt um eine Regelung für
Umgangsausfälle und unter Auslassen eines Dolmetschers – zum Gegenstand seiner
Entscheidung machen möge. Weitere in den Gesprächen mit dem Jugendamt und dem
Umgangsträger konkret ins Auge gefasste Lockerungen scheiterten aus seiner Sicht
bislang daran, dass keine hinreichende Vertrauensbasis in die Redlichkeit der
Kindesmutter bestehe, sodass es vorläufig bei den bestehenden Einschränkungen
bleiben müsse. Die Kindesmutter übertreibe auch in ihrer Darstellung; tatsächlich
genieße L… den Umgang mit der Mutter und fühle sich dabei ersichtlich nicht
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genieße L… den Umgang mit der Mutter und fühle sich dabei ersichtlich nicht
beobachtet oder sonst gehemmt. Nur durch die Videoaufzeichnungen sei es im Übrigen
gelungen, den völlig aus der Luft gegriffenen Vorwurf der Kindesmutter zu widerlegen,
der Vater missbrauche L… sexuell. Auch die finanzielle Situation der Kindesmutter
rechtfertige eine ihr günstigere Entscheidung nicht; ihr sei zuzumuten, ihre
Erwerbstätigkeit in Litauen auszudehnen oder nach Deutschland zu übersiedeln.
Die Verfahrenspflegerin bestätigt ein gutes und unbelastetes Verhältnis des Kindes zu
beiden Elternteilen, sieht aber vor dem Hintergrund aus ihrer Sicht berechtigten
Misstrauens des Kindesvaters keine realistische Möglichkeit, alsbald zu Lockerungen des
derzeitigen Umgangsprocederes zu gelangen.
Das Jugendamt hat berichtet, dass auch im Zuge der jetzt gemeinsamen
Elterngespräche in der Bearbeitung des Elternkonfliktes keine echte Entwicklung
festzustellen sei; es fehle auf beiden Seiten gleichermaßen die ernsthafte Bereitschaft
zu einer dringend erforderlichen aktiven Konfliktbearbeitung. So habe etwa die seit
längerem vereinbarte Mediation bisher nicht stattgefunden. (Fern-)Ziel bleibe natürlich
auch im Streitfall ein unbegleiteter Umgang zwischen Mutter und Kind. Wegen der –
aufgrund der Vorgeschichte und fehlender vertrauensbildender Maßnahmen der
Kindesmutter, etwa im Zusammenhang mit der Aushändigung des litauischen
Reisepasses des Kindes, nicht fernliegenden – Ängste des Kindesvaters erscheine
allerdings kurz- oder auch nur mittelfristig ein unbegleiteter Umgang nicht realistisch.
Der Senat hat im Termin am 24. August 2009 L… angehört und allen
Verfahrensbeteiligten umfassend Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Eine Annäherung
zwischen den Eltern war nicht festzustellen. Die Kindesmutter hat in diesem Termin
nochmals ausdrücklich erklärt, keinerlei Entführungsabsichten zu hegen und die
Rückkehr des Kindes nach jedem Umgang in den väterlichen Haushalt zu gewährleisten.
Sie hat ferner die Aushändigung des litauischen Reisepasses von L… bzw. einer
Verlustanzeige desselben angekündigt. Auf die Sitzungsniederschrift vom 24. August
2009 (Bl. 447 f. d.A.) wird Bezug genommen.
Dem entsprechenden Hinweis- und Auflagenbeschluss des Senates vom 17. September
2009 (Bl. 500 ff. d.A.) folgend haben die Kindeseltern zwischenzeitlich ergänzend zu
ihren finanziellen Verhältnissen vorgetragen.
2.
Die befristete Beschwerde der Kindesmutter ist gemäß §§ 621e, 621 Abs. 1 Nr. 1, 517 ff.
ZPO zulässig. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel aber nur in geringem Umfang
Erfolg.
In dem – hier vorliegenden – Fall, dass die Eltern einen übereinstimmenden Vorschlag
zur Ausgestaltung des Umgangsrechts der nicht sorgeberechtigten Kindesmutter mit
der Tochter nicht unterbreiten können oder wollen, hat das Gericht die Regelung zu
treffen, die unter Berücksichtigung des Zwecks des Umgangsrechtes einerseits und der
berechtigten Belange des sorgeberechtigten Elternteiles andererseits dem Wohl des
Kindes nach den gesamten Verhältnissen am besten entspricht.
Dabei darf sich allerdings das Familiengericht nicht darauf beschränken, ein
Umgangsrecht lediglich dem Grunde nach einzuräumen und dessen Ausgestaltung
einem Dritten zu überlassen, weil einem Dritten vom Gesetz insoweit keine eigene
Entscheidungskompetenz zugewiesen ist. Vielmehr muss das Gericht selbst eine
konkrete Umgangsregelung mit durchsetzbarem Inhalt treffen, die vollständig,
vollziehbar und vollstreckbar sein muss. Die Regelung bedarf konkreter Anordnungen
über die Ausgestaltung des Umgangs nach Ort, Zeit, Häufigkeit, Abholen oder Bringen
der Kinder und ggf. weiterer Modalitäten nach Bedarf; das Konkretheitsgebot gilt auch für
den betreuten oder sonst mit Einschränkungen versehenen Umgang. In derartigen
Fällen ist dann – im Zusammenwirken mit dem mitwirkungsbereiten Dritten – ein
konkretes Konzept für die Umgangsgestaltung auszuarbeiten (vgl. OLG Frankfurt,
Beschluss vom 5. Februar 2008, Az. 3 UF 307/07; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.
Januar 2007, Az. 17 UF 190/06).
Die angefochtene Entscheidung war deshalb jedenfalls insoweit abzuändern, als die aus
dem Tenor der Entscheidung ersichtliche konkrete Regelung zur Ausgestaltung des
Umgangsrechtes zwischen Kindesmutter und L… zu treffen war. Die von der
Kindesmutter erstrebte Ausdehnung des tatsächlich sehr eingeschränkten
Umgangsrechts, insbesondere die Gewährung von Umgangskontakten im Haushalt der
Kindesmutter in Litauen, konnte allerdings wegen der besonderen Umstände des
Streitfalles - nicht vorgenommen werden. Im Einzelnen:
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(1)
Das – im Grundsatz unbestrittene – Recht der Kindesmutter, regelmäßigen persönlichen
Umgang mit L… zu haben, ergibt sich dem Grunde nach aus § 1684 Abs. 1 BGB. Nach
dieser Vorschrift haben Kinder das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder
Elternteil ist zum Umgang mit den Kindern verpflichtet und berechtigt. Das
Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche
Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide
Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundene
Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert
werden. Gerade für den nichtsorgeberechtigten Elternteil ist das Umgangsrecht die
wesentliche Grundlage dafür, sein Elternrecht überhaupt wahrnehmen zu können. Das
Umgangsrecht soll dem Berechtigten die Möglichkeit geben, sich laufend von der
Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die bestehenden
natürlichen Bande zu pflegen, d.h. einer Entfremdung vorzubeugen und dem
Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Dem Kind soll das Umgangsrecht
ermöglichen, die Beziehung zu dem nicht mit ihm zusammen lebenden Elternteil
aufrechtzuerhalten, sie durch Begegnungen und gegenseitige Ansprache zu pflegen.
Denn es ist für eine gedeihliche seelische Entwicklung des Kindes bedeutsam, nicht nur
einen sorgenden Elternteil als ständigen Bindungspartner zu haben, sondern auch den
anderen als Elternteil nicht faktisch zu verlieren. In der Kommunikation mit beiden
Elternteilen kann das Kind Zuneigung erfahren, von diesen lernen und Impulse wie
Ratschläge erhalten, was ihm Orientierung gibt, zu seiner Meinungsbildung beiträgt und
ihm dazu verhilft, sich zu einer selbständigen und eigenverantwortlichen Persönlichkeit
zu entwickeln. Dabei soll der Umgangsberechtigte dem Kind unbefangen und natürlich
entgegentreten können, weshalb der Umgang grundsätzlich nicht in Gegenwart des
anderen Elternteils oder dritter Personen oder an sogenannten neutralen Orten
stattzufinden hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur
FamRZ 1995, 86; 2007, 105; 2008, 494 und 845; BGH FamRZ 1984, 778; OLG Koblenz
FamRZ 2009, 133; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Familiensenat, Beschluss
vom 15. Januar 2009, Az. 10 UF 155/08; erkennender Senat FamRZ 2002, 414).
Maßstab für das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Erziehungsrecht der Eltern, das
ein Recht im Interesse des Kindes ist, ist stets das Kindeswohl. Nach § 1684 Abs. 4 BGB
kann deshalb das Familiengericht das Umgangsrecht nur einschränken oder
ausschließen, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist, wobei eine
Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit ausschließt
oder einschränkt, nur ergehen kann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der
Schutz des Kindes dies erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder
körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 2008, 494; 2.
Familiensenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts a.a.O.; OLG Koblenz a.a.O.;
erkennender Senat a.a.O.).
(2)
Im konkreten Fall sind sich die Beteiligten - im Grundsatz und insoweit völlig zu Recht -
Übereinstimmung insoweit, als eine Ausdehnung der Umgangskontakte zwischen
Kindesmutter und L… und insbesondere eine Befreiung aus der Umklammerung des
derzeit bestehenden beobachteten und geschützten – sehr beengten – räumlichen
Rahmens anzustreben ist. Tatsächlich aber besteht weiterhin konkreter Anlass, an den
bestehenden Einschränkungen des Umgangsrechtes bis auf Weiteres festzuhalten.
Dabei geht es entgegen der wiederholten Ausführungen der Kindesmutter nicht darum,
dass etwa der Kindesvater die Bedingungen für den Umgang zwischen L… und ihrer
Mutter einseitig diktieren könnte. Im Streitfall ist nämlich nicht lediglich eine – als solche
irrelevante – abstrakt-generelle und nicht näher begründete Angst des Kindesvaters
gegeben, die Kindesmutter könne L… nach Litauen verbringen oder dort zurückhalten.
Vielmehr besteht nach der Überzeugung des Senates eine aus der Vorgeschichte und
dem Verhalten der Kindesmutter bis zum heutigen Tage objektivierbare und daher
gerechtfertigte Sorge vor einer – zumal erneuten - Kindesentführung, die dem Wohl L…s
in eklatanter Weise widersprechen würde. Eine nochmalige Entführung des Kindes aus
dem im Laufe des vergangenen Jahres gerade neu gewonnenen sozialen Umfeld würde
mit schweren Schäden für das seelische Gleichgewicht des Kindes einhergehen. Zur
Abwendung dieser konkret drohenden Gefahren für das Kindeswohl ist im Streitfall eine –
durchaus einschneidende – Einschränkung der Umgangsausübung gerechtfertigt bzw.
notwendig (vgl. zu Einschränkungen des Umgangsrechts wegen einer
Entführungsgefahr: OLG München FamRZ 1993, 94; OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 424;
AG Kerpen FamRZ 2000, 50).
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Im konkreten Fall war dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter L…
bereits einmal entführt und dem Kindesvater, der seit August 2006 alleiniger Inhaber des
Aufenthaltsbestimmungsrechts und seit Juni 2007 alleiniger Sorgerechtsinhaber ist, über
mehr als zwei Jahre vorenthalten hat. Die aus dieser widerrechtlichen Vorenthaltung des
Kindes nachhaltig begründete Besorgnis der Gefahr einer erneuten Entführung mit
sodann drohenden wiederum äußerst langwierigen und schwierigen
Auseinandersetzungen um die Rückführung kann entgegen der Auffassung der
Kindesmutter im Streitfall auch nicht einfach durch die Erklärung, sie werde das Kind
nicht entführen, ausgeräumt werden. Zu der bereits vorausgegangenen
Kindesentführung durch die Antragstellerin treten im Streitfall nämlich weitere Umstände
hinzu, die das von ihr beanspruchte Vertrauen in die Zusage, ein uneingeschränktes
Umgangsrecht nicht auszunutzen, erschweren. So war die Kindesmutter auch auf
mehrmaliges Befragen durch den Senat nicht ansatzweise in der Lage, die Ängste des
Kindesvaters auch nur nachzuvollziehen. Sie hat vielmehr im Termin versucht, die Sorge
des Kindesvaters vor einer erneuten Kindesentführung in einen – nicht ansatzweise
plausibel begründeten – Zusammenhang mit einer sehr schwierigen eigenen Kindheit
des Beteiligten zu 2. zu stellen; jeglichen eigenen Beitrag für das Misstrauen des
Kindesvaters leugnet die Kindesmutter hartnäckig. Sie anerkennt bis heute nicht, dass
allein sie L… entführt hat. Auch wenn das Vorgehen des Kindesvaters am 20. Oktober
2008 unter Kindeswohlaspekten durchaus zweifelhaft sein mag, liegt darin entgegen der
Auffassung der Kindesmutter jedenfalls keine Kindesentführung, weil der Vater als allein
sorgeberechtigter Elternteil gar nicht Täter dieses Deliktes sein kann. Dies zur Kenntnis
zu nehmen weigert sich die Kindesmutter ebenso hartnäckig, wie sie die sachliche
Richtigkeit der getroffenen Sorgerechtsentscheidungen der Gerichte zugunsten des
Kindesvaters bis heute bekämpft. Der Senat betont ausdrücklich, dass es
selbstverständlich das Recht der Kindesmutter ist, für ihre Überzeugung, die zwischen
(jeder) Mutter und ihrem Kind bestehenden sogenannten Primärbindungen nötigten
dazu, im Streitfall das Sorgerecht allein auf die Kindesmutter zu übertragen, zu
kämpfen. Der Umstand aber, dass die Kindesmutter bis heute und auch weiterhin
erklärtermaßen das Ziel verfolgt, das elterliche Sorgerecht für L… allein wahrnehmen zu
können, zeugt aber davon, dass sie nicht bereit ist, das alleinige Sorgerecht des
Kindesvaters zu akzeptieren. Der Hinweis der Kindesmutter darauf, dass in Litauen keine
Gerichtsverfahren anhängig sind, ist schon im Ansatz nicht geeignet, die
Entführungsgefahr, die sich in einem – von Gerichtsverfahren unabhängigen –
ausschließlich tatsächlichen Handeln realisieren würde, auszuschließen. Im Übrigen hat
die Kindesmutter unmittelbar nach der Rückführung von L… nach Deutschland ein
Sorgerechtsverfahren nach § 1696 BGB bei dem örtlich ausschließlich zuständigen
Amtsgericht Oranienburg anhängig gemacht, die ihr ungünstige Entscheidung hier
angefochten und vor dem erkennenden Senat vor dem Hintergrund einer möglichen
Erfolglosigkeit ihres Rechtsmittels aus prozessualen Gründen ausdrücklich angekündigt,
sogleich beim Amtsgericht ein erneutes Abänderungsverfahren anhängig zu machen.
Die Kindesmutter hat nicht nur in dem ursprünglichen Sorgerechtsverfahren, sondern
ununterbrochen bis heute sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie niemals bereit
sein wird, ein alleiniges Sorgerecht des Kindesvaters für sich zu akzeptieren.
Erschwerend für das beanspruchte Vertrauen in ihre Erklärung zu fehlenden
Entführungsabsichten kommt hinzu, dass sie neben der Inanspruchnahme gerichtlicher
Hilfe stets auch in breitem Umfang die Unterstützung exekutiver und legislativer
Einrichtungen gesucht hat und sucht, etwa aus jüngerer Zeit die Anrufung des
litauischen Parlaments und des deutschen Kanzleramtes, was – neben der
vorangegangenen Entführung - zu nicht unerheblichen Zweifeln an der Akzeptanz
gerichtlicher Entscheidungen durch die Kindesmutter Anlass gibt. Hinzu kommt die – von
der Kindesmutter aktiv unterstützte - seit Jahren und bis heute anhaltende ungewöhnlich
massive Begleitung des Kampfes der Kindesmutter um das alleinige Sorgerecht für L…
durch litauische Medien, der nach Auffassung des Senates ein weiterer Beleg dafür ist,
dass die Kindesmutter alle Hebel in Bewegung setzen und halten wird, um das von ihr
vorrangig erstrebte Ziel der dauerhaften Rückführung des Kindes in ihren Haushalt zu
erreichen. Bei der Abwägung aller Umstände war schließlich auch zu beachten, dass die
Kindesmutter auch zu kleinen, im Grunde nicht belastenden Zugeständnissen nicht
bereit war. So wird – dies belegen entsprechende Ausführungen des Jugendamtes im
Anhörungstermin vor dem Senat – etwa seit geraumer Zeit um die Aushändigung des
litauischen Reisepasses des Kindes verhandelt. Noch im Anhörungstermin hat die
Kindesmutter sich zunächst auf den Hinweis zurückgezogen, der Aushändigung komme
wegen der Reisefreiheit im Schengener Raum keine Bedeutung zu. Das ist zwar
tatsächlich richtig, macht aber die Aushändigung des Reisepasses oder einer
Verlustanzeige objektiv umso einfacher, weil dadurch keinerlei konkrete Nachteile zu
gewärtigen sind. Selbst zu dieser ausschließlich symbolischen, als vertrauensbildend
gedachten Maßnahme konnte sich die Kindesmutter zunächst nicht verstehen. Die unter
dem Eindruck des Anhörungstermins erfolgte Erklärung, innerhalb von (weiteren) drei
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dem Eindruck des Anhörungstermins erfolgte Erklärung, innerhalb von (weiteren) drei
Monaten den Pass oder eine Verlustanzeige auszuhändigen, überzeugt danach nur noch
in sehr engen Grenzen. Schon die Angaben, der Pass habe in den vergangenen Wochen
nicht aufgefunden werden können, erscheint unglaubhaft und erklärt auch nicht, weshalb
dann eine entsprechende Verlustanzeige nicht erfolgt ist. Bei Abwägung aller genannten
Umstände des vorliegenden Einzelfalles ist eben nicht nur das – im Übrigen von
Jugendamt und Verfahrenspflegerin ausdrücklich geteilte – Misstrauen des Kindesvaters,
sondern auch die Feststellung des erkennenden Senates gerechtfertigt, dass die
Besorgnis einer Entführungsgefahr konkret besteht und deshalb Einschränkungen des
Umgangsrechtes unumgänglich sind.
Danach aber ist eine Ausübung des Umgangsrechts am Wohnsitz der Kindesmutter in
Litauen derzeit von vornherein ausgeschlossen; persönliche Kontakte zwischen Mutter
und L… sind vielmehr auf Deutschland zu begrenzen. In Wahrung der
Sicherheitsinteressen des Kindes sind allerdings weitere Einschränkungen des
Umgangsrechtes notwendig. Der Grund hierfür liegt in der Tatsache, dass wegen des
Wegfalls der Grenzkontrollen sowohl in Polen als auch im gesamten Baltikum und
aufgrund der geografischen Lage des Großraums Berlin es ohne nennenswerten
Aufwand und insbesondere auch innerhalb recht kurzer Zeit tatsächlich möglich ist, das
Kind aus Deutschland und in die Heimat der Kindesmutter zu verbringen. Deshalb kann
der persönliche Umgang zwischen Mutter und Kind derzeit nur begleitet und geschützt in
den Räumlichkeiten des Umgangsträgers stattfinden. Mit dem Ziel, das persönliche
Umgangsrecht trotz der erforderlichen Einschränkungen so wenig belastend wie möglich
zu gestalten, erscheint es dem Senat in Übereinstimmung mit dem Jugendamt
sachgerecht, wenn die Begegnungen mittels Videokamera in der Weise begleitet
werden, dass die Aufnahmen ausschließlich zeitgleich – also live und ohne länger
verfügbare Aufzeichnung – in einen Nebenraum überspielt und dort von einer Fachkraft
des Umgangsträgers beobachtet werden (können). Der Anwesenheit eines
Dolmetschers bedarf es allerdings nach übereinstimmender Auskunft sämtlicher
Verfahrensbeteiligter nicht mehr, so dass auf die Anwesenheit dieser weiteren
Aufsichtsperson verzichtet werden kann. Mit der Anwesenheit einer Fachkraft des
Umgangsträgers im Nebenraum ist einerseits die jederzeitige Möglichkeit eines
Eingreifens gegeben; gleichzeitig aber wird der persönliche Kontakt zwischen L… und
ihrer Mutter insoweit so frei wie möglich gestaltet, als die – mit erheblich mehr
Einschränkungen verbundene - unmittelbare Anwesenheit eines Dritten im Raum
entbehrlich ist. Der Senat verkennt nicht, dass die Kindesmutter in Ansehung der
videografischen Beobachtung sicherlich weniger frei und unbelastet auf ihre Tochter
zugehen kann als dies bei unbeobachteten Kontakten der Fall wäre. Auf der anderen
Seite finden sich nach den Auskünften des Jugendamtes bei L… selbst keinerlei konkrete
Anzeichen dafür, dass sie wegen der so gestalteten Begegnungen mit ihrer Mutter
gehemmt, befangen oder sonst besonders auffällig wäre; greifbare Hinweise, dass sie
sich durch die Videoaufzeichnung in ihrem Verhalten der Mutter gegenüber gestört oder
beeinträchtigt fühlen könnte, gibt es nicht. L… kann vielmehr den Umgang mit ihrer
Mutter auch in dem jetzt vorhandenen Rahmen genießen; sie erlebt die gemeinsamen
Stunden mit ihrer Mutter als schön und unbeschwert. Mit der zeitlichen Ausdehnung
eines Besuchskontaktes auf vier Stunden sind angesichts des Alters von L… und des –
aus Gründen des Kindeswohls nach wie vor notwendig - engen räumlichen geschützten
Rahmens die Möglichkeiten derzeit ausgeschöpft. Der Besuchsrhythmus von zwei
Wochen ist nicht unüblich und nicht zuletzt auch mit Blick auf die unbestrittenen
Reisestrapazen der in Vollzeit beschäftigten, eine selbständige Nebentätigkeit
ausübenden und die alleinige elterliche Verantwortung für einen psychisch erkrankten
Teenager tragenden Kindesmutter angemessen.
Unter Beachtung der durch die konkret begründete Besorgnis einer erneuten
Kindesentführung zum Schutz des Wohles von L… notwendig vorzunehmenden
Einschränkungen ist durch den 14-tägigen mehrstündigen persönlichen Kontakt
zwischen Mutter und Kind, der durch – funktionierende und deshalb nicht gesondert
regelungsbedürftige - wöchentliche Skypetelefonate ergänzt wird, Sinn und Zweck des
Umgangsrechtes hinreichend gewahrt. Die unbestritten enge, vertrauensvolle, herzliche
und liebevolle Beziehung zwischen der Kindesmutter und L… kann mithilfe des so
ausgestalteten Umgangs im Rahmen des derzeit Möglichen fortgesetzt und
aufrechterhalten werden; die Mutter kann sich unmittelbar ein Bild von der Entwicklung
ihrer Tochter machen und ihr zugleich ermöglichen, dass das Kind weiterhin die
uneingeschränkte Zuneigung ihrer Mutter erfahren kann. Der Kontakt zu ihrem (Halb-
)Bruder E… wird sich bei der gegebenen Sachlage und in Anbetracht dessen etwa
bestehender krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit allerdings auf unabsehbare Zeit auf
den Austausch im Wege der – notfalls unter Einsatz von Dolmetscherdiensten der
Kindesmutter durchzuführenden – Skypetelefonate beschränken müssen. Der Senat
sieht keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass L… durch diese Einschränkungen in
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sieht keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass L… durch diese Einschränkungen in
ihrem Wohl gefährdet wäre.
(3)
Anders als das Amtsgericht erachtet der Senat allerdings aus Gründen des Kindeswohls
einen auch finanziellen Beitrag des Kindesvaters zur Sicherstellung der
Aufrechterhaltung eines tatsächlich dringend erforderlichen kontinuierlichen lebendigen
persönlichen Kontaktes zwischen L… und ihrer Mutter für rechtlich zulässig und
tatsächlich zumutbar.
In Ansehung der neueren verfassungsrechtlichen Rechtsprechung und der überragenden
Bedeutung des Umgangsrechtes zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten
Elternteil kann an dem – tatsächlich bis in die jüngere Vergangenheit geltenden –
Grundsatz, dass der Umgangsberechtigte die Kosten des Umgangs zu tragen hat, nicht
mehr uneingeschränkt festgehalten werden. Bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts
sind die Gerichte vielmehr gehalten zu prüfen, ob die konkrete Umgangsregelung im
Einzelfall dazu führt, dass der Umgang für den nicht sorgeberechtigten Elternteil
unzumutbar und damit faktisch vereitelt wird. Hierzu kann es insbesondere dann
kommen, wenn – wie im Streitfall – der Umgang aufgrund der weiten Entfernung
zwischen den Wohnorten der Eltern nur mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand
ausgeübt werden kann. In diesen Fällen obliegt es den Gerichten zu prüfen, ob der
sorgeberechtigte Elternteil anteilig zur Übernahme an dem für das Holen und Bringen
des Kindes zur Ausübung des Umgangsrechtes erforderlichen zeitlichen und
organisatorischen Aufwand zu verpflichten ist, um hierdurch einer faktischen Vereitelung
des Umgangsrechtes wirksam zu begegnen (BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2002,
Az. 1 BvR 2029/00). Aus der in § 1684 Abs. 2 BGB normierten Verpflichtung alles zu
unterlassen, was das Verhältnis zu dem anderen Elternteil beeinträchtigt, kann im
Einzelfall eine aktive Mitwirkungspflicht bei der Ausübung des Umgangsrechtes
abgeleitet werden, wenn dieser sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Umständen
möglich ist. Diesem Grundgedanken folgend haben die Instanzgerichte in den letzten
Jahren verschiedentlich den sorgeberechtigten Elternteil zu eigenen Beiträgen an der
Durchführung des Umgangs herangezogen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 7.
Februar 2005, Az. 20 UF 896/04; KG FamRZ 2006, 878; OLG Schleswig FamRZ 2006,
881; Brandenburgisches Oberlandesgericht – 2. Familiensenat – FamRZ 2009, 131).
Richtig ist, dass sämtlichen zitierten Entscheidungen der – hier gerade nicht vorliegende
– Wegzug des sorgeberechtigten Elternteils zugrunde lag. Die vorstehend angeführten
eine Mitwirkung des sorgeberechtigten Elternteils an dem Aufwand der
Umgangsausübung tragenden Gesichtspunkte beanspruchen uneingeschränkte Geltung
aber auch in den Fällen des Wegzuges des umgangsberechtigten Elternteils (vgl. für den
Fall des Wegzuges des Umgangsberechtigten und einer „echten“ Kostenbeteiligung des
sorgeberechtigten Elternteils: Beschluss des 2. Familiensenates des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2007, Az. 10 WF 49/07 – zitiert nach juris). Da die
konkrete Ausgestaltung des Beitrages ganz maßgeblich auch von Billigkeitsaspekten
getragen ist, kann natürlich auch berücksichtigt werden, wer aus welchen Gründen den
besonderen Zeit- und Kostenaufwand für die Durchführung des Umganges verursacht
hat.
Im konkreten Fall hält der Senat mit der Kindesmutter dafür, dass diese aufgrund ihrer
eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten die mit rund 310 EUR monatlich anfallenden
Kosten für die Ausübung des Umgangsrechtes ohne Unterstützung nicht dauerhaft
aufbringen kann. Die Kindesmutter hat im Anhörungstermin glaubhaft versichert, dass
entgegen einem hier zunächst bestehenden Eindruck das Arbeitsverhältnis bei der
Universität nicht als Teilzeitbeschäftigung ausgestaltet ist. Außerdem hat die
Kindesmutter zwischenzeitlich eine selbständige Tätigkeit als Reiseleiterin
aufgenommen, die zwar vielleicht mit zunehmender Dauer etwas mehr Einnahmen
verspricht, als derzeit erzielt werden. Andererseits ist natürlich bei zweimaligen
Besuchen monatlich in Deutschland, einem Vollzeitjob und einem – nach Wahrnehmung
des Senates unstreitig – erkrankten Sohn selbst für den Fall, dass dessen Betreuung in
erheblichem Maße auch durch Familienangehörige sichergestellt wird, entgegen der
Auffassung des Kindesvaters eine weitere nennenswerte Ausdehnung der
Erwerbstätigkeit der Kindesmutter nicht ernstlich zumutbar.
Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die für die Besuchsaufenthalte in
Deutschland anfallenden Kosten nachhaltig gesenkt werden könnten. Der Hinweis des
Kindesvaters auf – allerdings auch nur bei Frühbuchungen im Abstand von zwei bis drei
Monaten vor Reisebeginn - tatsächlich preisgünstigere und auch weniger anstrengende
Anreisen mittels Flugzeuges trägt nach Auffassung des Senates nicht. So hat es etwa in
der jüngeren Vergangenheit – einvernehmlich, was der Senat ausdrücklich begrüßt -
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der jüngeren Vergangenheit – einvernehmlich, was der Senat ausdrücklich begrüßt -
durchaus Verlegungen der Umgangstermine wegen Urlaubs des Kindesvaters oder mit
Blick auf anstehende Gerichtstermine gegeben, die auch für die Zukunft aus solchen
oder ähnlichen Gründen nicht ausgeschlossen sind. Der Senat erachtet es im konkreten
Fall im Interesse des Kindeswohls für sehr viel wichtiger, dass auf besondere tatsächliche
Umstände flexibel reagiert werden kann, was nur dann möglich ist, wenn kurzfristiger als
bis zu einem Quartal im Voraus die Reisen gebucht und durchgeführt werden können.
Angesichts einer ohnehin nur höchst unzureichenden Kooperationsfähigkeit der
Kindeseltern erscheint es aus Sicht des Senates dringend geboten, den einzigen
kleinsten gemeinsamen Nenner, nämlich die Fähigkeit zur einvernehmlichen Verlegung
von ursprünglich starr vereinbarten Umgangsterminen, zu erhalten und nicht einen
neuen Streitgegenstand zu eröffnen, weil sich die Kindesmutter aus Kostengründen
gezwungen sehen würde, frühzeitig gebuchte Flüge nicht kostenpflichtig verfallen lassen
zu müssen. Die Aufenthaltskosten in Deutschland hält die Kindesmutter durch die
Inanspruchnahme kostenfreien Logis bei Landsleuten oder sonstigen Bekannten bereits
so gering wie möglich.
Zu berücksichtigen war im Streitfall ferner, dass wegen der derzeit notwendigen
besonderen Ausgestaltung der Umgangsausübung, die räumlich auf den
Umgangsträger in B… begrenzt ist, die Lasten des tatsächlichen zeitlichen und
persönlichen Aufwandes für die Durchführung der Umgangstermine nahezu
ausschließlich bei der Kindesmutter liegen, der Kindesvater also nicht etwa dadurch
einen Beitrag leisten könnte, dass er sich praktisch an dem Holen und Bringen des
Kindes in spürbarer, die Kindesmutter entlastender Weise beteiligt. Das vom Kindesvater
besonders herausgestellte Bringen und Holen zum Umgangsträger ist aus Sicht des
Senates bei den hier vorliegenden Umständen des Einzelfalles noch kein wesentlicher,
jedenfalls kein erschöpfender Beitrag. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der
unbestrittenen Tatsachen, dass die Kindesmutter selbst durch ihren Wegzug diese
erhebliche Entfernung verursacht hat und – allerdings aufgrund ihrer nur
eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten – keinen Kindesunterhalt zahlt und er deshalb
auf den Mindestunterhalt für L… nicht erreichende Vorschussleistungen des Landkreises
angewiesen ist. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass die Rückkehr in ihr Heimatland
nach einem mit Blick auf das auch frühe Scheitern der Ehe der Beteiligten zu 1. und 2.
insgesamt eher kurzen und wenig glücklich verlaufenen Aufenthalt in Deutschland ohne
Weiteres nachvollziehbar ist und keineswegs mutwillig erscheint.
Der Senat anerkennt ausdrücklich die Bereitschaft des Kindesvaters, sich durch einen
monatlichen Beitrag von 30,00 EUR an dem hier recht hohen Aufwand für die
Durchführung der auch nach seiner Darstellung uneingeschränkt notwendigen
persönlichen Umgangskontakte zwischen L… und ihrer Mutter zu beteiligen, hält aber
bei Abwägung aller den Einzelfall tragenden Umstände und angesichts der beiden
Elternteilen zur Verfügung stehenden finanziellen Möglichkeiten unter Billigkeitsaspekten
einen Kostenbeitrag von monatlich 45,00 EUR für zumutbar und erforderlich, um die
kontinuierliche persönliche Begegnung zwischen Mutter und L… auf Dauer zu
gewährleisten.
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Abschließend betont der Senat, dass es den Beteiligten selbstverständlich
unbenommen bleibt, für den – im Übrigen auch aus Sicht des erkennenden Gerichts
ausdrücklich sehr wünschenswerten - Fall wachsenden Vertrauens im Zuge der
zwischenzeitlichen gemeinsamen Elterngespräche oder auch im Ergebnis der hoffentlich
alsbald tatsächlich umgesetzten Mediation übereinstimmend zu einer von der hier
getroffenen Regelung abweichenden Umgangsausgestaltung zu gelangen, die der
persönlichen Begegnung zwischen Mutter und Kind mehr Raum gibt. Der Senat würde es
begrüßen, wenn die Kindeseltern sich dazu verstehen könnten, im wohlverstandenen
Interesse ihrer gemeinsamen Tochter von der Fortsetzung der inzwischen seit Jahren
andauernden, selbst strafrechtliche Ermittlungsverfahren einschließenden zahlreichen
gerichtlichen Auseinandersetzungen Abstand zu nehmen und zu vernünftigen, von
gegenseitigem Respekt für die jeweilige Rolle des anderen Elternteils getragenen
Lösungen zu gelangen, die zumindest für die Zukunft ein unbeschwertes Aufwachsen
von L… bei ungeschmälerter und durch den unmittelbar sorgenden Elternteil aktiv
unterstützter Aufrechterhaltung der einzigartigen Bedeutung des anderen Elternteils
ermöglichen können. Es liegt auf der Hand, dass L… von weiteren gerichtlichen
Auseinandersetzungen mehr und mehr in einen für sie unlösbaren Loyalitätskonflikt
gestürzt wird, der ihrem Wohl schweren Schaden zufügen wird.
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Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei. Eine
Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten nach § 13 a FGG ist nicht veranlasst.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 30 Abs. 2 und 3 KostO.
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