Urteil des OLG Brandenburg vom 02.04.2017

OLG Brandenburg: positive feststellungsklage, grundsatz der spezialität, leistungsklage, darlehensvertrag, vorfrage, klagegrund, gefahr, vorrang, aufrechnung, vollstreckung

1
2
3
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 109/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 256 Abs 1 ZPO, § 256 Abs 2
ZPO
Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei Leistungsklage aus
dem selben Lebenssachverhalt in einem Parallelprozess;
Zwischenfeststellungsklage als bessere
Rechtsschutzmöglichkeit
Leitsatz
1. Eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist unzulässig, wenn bessere
Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen.
2. Gegenüber einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO bestehen bessere
Rechtsschutzmöglichkeiten, wenn eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO
einfacher, kostengünstiger, erheblich prozessökonomischer ist und höheren Rechtsschutz
bietet.
3. Die Erhebung einer Zwischenfeststellungswiderklage im Berufungsrechtszuge bedarf nicht
der Zulassung durch das Gericht.
(Anschluß an BGH, Urteil vom 27.11.1969 - X ZR 22/67 = BGHZ 53, 92)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom
07.06.2006 - 8 O 686/05 - abgeändert.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des aufgrund des Urteils für die Gegenseite vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor ihrer Vollstreckung in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Als Sicherheit genügt die
schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische
Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt die Feststellung, dass ein Darlehensvertrag zwischen den
Beklagten und ihr sowie der L.bank B.-W., die ihr ihre Ansprüche abgetreten hat,
unwiderrufen fortbesteht.
Die Beklagten unterzeichneten am 24.02.1997 als Darlehensnehmer einen
Darlehensvertrag mit der Klägerin und der L.bank B.-W. (vgl. Anlage K 1, 19 ff. GA). Mit
Schreiben vom 16.12.2002 (vgl. teilweise Ablichtung Anlage K 3, 36 GA) ließen sie den
Darlehensvertrag unter Hinweis auf § 1 HWiG widerrufen. Mit einer am 09.08.2005
erhobenen Klage (LG Karlsruhe - 10 O 783/05 -) machen sie Schadensersatz- und
Rückabwicklungsansprüche gegenüber der Klägerin und der L.bank B.-W. als
Rechtsnachfolgering der L.bank B-W geltend (vgl. 4 GA).
Die Klägerin hat ihr Rechtsschutzinteresse aus einer Rechtsunsicherheit über den Stand
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
Die Klägerin hat ihr Rechtsschutzinteresse aus einer Rechtsunsicherheit über den Stand
des Vorausdarlehensvertrages hergeleitet und in der Sache die Voraussetzungen eines
Haustürwiderrufsrechtes in Abrede gestellt.
Die Beklagten haben sich gegen die Zulässigkeit der Klage gewandt und in der Sache ein
Widerrufsrecht für gegeben erachtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf das
angefochtene Urteil, mit dem das Landgericht der Klage stattgegeben hat. Die
Feststellungsklage sei statthaft, denn das streitgegenständliche Darlehensverhältnis sei
ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 Fall 1 ZPO. Das
Feststellungsinteresse der Klägerin folge aus der Rechtsunsicherheit über den
Haustürwiderruf der Beklagten. Ungeachtet einer notarieller Unterwerfungserklärung
vom 06.03.1997 (vgl. K 2, 33 GA) der Beklagten stünden der Klägerin keine einfachere
Möglichkeiten zur Verfügung, da den Beklagten insoweit eine Vollstreckungsabwehrklage
gemäß § 767 ZPO offen stehe. Eine anderweitige Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 ZPO)
fehle, zumal die Identität einer Vorfrage in Parallelverfahren selbst dann nicht ausreichte,
wenn die Entscheidung der Vorfrage dort für das hiesige Verfahren bindend wäre.
Die Voraussetzungen für einen Haustürwiderruf nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 HWiG fehlten. Die
Kausalität einer Haustürsituation am 02. und 10.02.1997 für den Abschluss des
Darlehensvertrages am 24.02.1997 scheitere an dem dazwischen liegenden 2-Wochen-
Zeitraum sowie an einer notariell beurkundeten Annahmeerklärung der Beklagten über
das Grundstückskaufvertragsangebotes (vgl. K 7, 42 GA).
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Beklagten ihr erstinstanzliches
Klageabweisungsbegehren uneingeschränkt weiter. Das Landgericht habe die
Zulässigkeit der Feststellungsklage rechtsfehlerhaft bejaht, insbesondere die
Vorgreiflichkeit der Entscheidung über das Bestehen des Darlehensverhältnisses
verkannt, da dieses im Parallelverfahren zu klären sei. Dort stützten die hiesigen
Beklagten ihre Zinsrückzahlungsansprüche auf den Haustürwiderruf vom 16.12.2002
(599 GA). Damit sei die Klage allenfalls im Parallelverfahren als
Zwischenfeststellungsklage zulässig, wobei es insoweit indessen an einem
weitergehenden Interesse an der begehrten Feststellung fehle. In der Sache habe das
Landgericht die schwebende Unwirksamkeit des Vertrages verkannt und den
Kausalzusammenhang zu Unrecht verneint.
Die Beklagten beantragen,
die Klage unter Abänderung des Landgerichts Potsdam vom 07.06.2006 - 8 O
686/05 - abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheit des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist
der Senat auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze sowie auf sein
Terminsprotokoll vom 25.07.2007.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.
1. Die positive Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist unzulässig. Eine
Feststellungsklage ist unzulässig, wenn bessere Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen
(vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26 Aufl., § 256 Rn. 7 a m.w.N.). Hier hat die Klägerin eine
bessere Rechtsschutzmöglichkeit, indem sie eine Zwischenfeststellungswiderklageklage
nach § 256 Abs. 2 ZPO erhebt, was ihr auch in dem im Berufungsverfahren befindlichen
Parallelprozess ohne Einschränkung des § 533 ZPO offen steht (vgl. Vgl. BGHZ 53, 92).
Diese ist einfacher, kostengünstiger, bietet höheren Rechtsschutz und ist erheblich
prozessökonomischer.
Das streitgegenständliche Darlehensverhältnis ist vorgreiflich für den von den Beklagten
im Parallelverfahren geltend gemachten Zinsrückzahlungsanspruch aus § 3 Abs. 1 Satz
1 HWIG. Ein Rechtsverhältnis ist vorgreiflich, wenn die Hauptentscheidung eine auf das
Rechtsverhältnis gestützte Begründung enthalten könnte; ob diese auch gewählt wird, ist
belanglos, ebenso die Möglichkeit einer anderen Begründung (vgl. Musielak/Foerste,
ZPO, 5. Aufl., § 256 Rn. 41 m.w.N.). Hier setzt die Entscheidung über die Entstehung des
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
ZPO, 5. Aufl., § 256 Rn. 41 m.w.N.). Hier setzt die Entscheidung über die Entstehung des
im parallelen Leistungsprozess geltend gemachten Rückgewähranspruchs der dortigen
Kläger aus § 3 HWiG wegen Widerrufs der Annahmeerklärung des Darlehensvertrages
zwingend die Beurteilung des Widerrufs voraus.
Die Entscheidung über die Entstehung des Rückgewähranspruchs kann im
Parallelprozess entgegen der Auffassung des Landgerichts im hier angefochtenen Urteil
nicht dahinstehen, denn erst nach ihr stellt sich die Frage, ob der Rückgewähranspruch
durch Aufrechnung untergegangen ist, zumal die dortige Beklagte im Parallelprozess die
Aufrechnung nur hilfsweise erklärt hat.
Die Zwischenfeststellungswiderklage nach § 256 Abs. 2 ZPO hätte ferner eine über den
Parallelprozess hinausreichende Bedeutung. Sie würde die Beklagten im Rahmen einer
möglichen Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckbarkeit der notariellen
Unterwerfungserklärung vom 06.03.1997 mit denjenigen Einwendungen ausschließen,
die ihnen nach § 797 Abs. 4 ZPO ansonsten noch eröffnet blieben.
Die Zwischenfeststellungswiderklage nach § 256 Abs. 2 ZPO stellt sich als die erheblich
einfachere Rechtsschutzmöglichkeit dar und nur sie trägt dem Interesse der endgültigen
Klärung des Streitstoffs in Prozess Rechnung. Sie ist deutlich kostengünstiger als
getrennte Prozesse (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Sie bietet einen erheblich höheren
Rechtsschutz, da nur sie die Gefahr widerstreitender Entscheidungen sicher ausschließt.
Der Auffassung der Klägerin, sie könne aus taktischen Gründen (vgl.
Berufungserwiderung S. 5, Bl. 670 GA) die Feststellungsklage in einem getrennten
Prozess erheben, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Das Prozessrecht hat jede
unnötige Streithäufung zu vermeiden (vgl. Schumann, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl. §
256 Rn. 79a.E.) und die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist gegenüber
einfacheren und billigeren prozessualen Wegen subsidiär (vgl. Schumann, aaO. Rn. 83
mwN).
Übereinstimmend hiermit lässt sich der ZPO der Grundsatz zu entnehmen, die Gefahr
widerstreitender Entscheidungen der Gerichte in verschiedenen Verfahren zu vermeiden.
Sind die Streitgegenstände identisch, so folgt dies aus § 261 ZPO; ist der zu
beurteilende Lebenssachverhalt (Klagegrund) bei einer Feststellungs- und einer
Leistungsklage identisch, gilt der Vorrang der Leistungsklage (vgl. BGH, Urt. v.
21.12.2005 - X ZR 17/03 = BGHZ 165, 305); ist der Klagegrund für die Leistungsklage
präjudiziell, so bestimmt dies § 256 Abs. 2 ZPO (vgl.
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl. Rn. 109).
Ob eine Feststellungswiderklage nach § 256 Abs. 2 ZPO generell Vorrang hat vor einer
anderweitigen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO, wofür neben dem Grundsatz
der Spezialität auch in der Sache Einiges spricht, kann der Senat allerdings offenlassen.
Jedenfalls im vorliegenden Fall scheitert die Zulässigkeit einer allgemeinen
Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO am Vorliegen einer besseren
Rechtsschutzmöglichkeit.
2. Die erstinstanzlichen Hilfsanträge der Klägerin sind nicht zu entscheiden. Sie hängen
nach klägerischer Staffelung (vgl. 10, 17 GA) prozessual von der Feststellung der
Wirksamkeit des Haustürwiderrufs ab. Diese Bedingung ist nicht eingetreten.
3. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Senat weicht von keiner höchstrichterlichen
Rechtsprechung ab; die Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalles.
Der Gebührenstreitwert wird für beide Instanzen, für das landgerichtliche Verfahren
insoweit nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG in Abänderung des Beschlusses vom 07.06.2006, auf
bis zu 95.000 € festgesetzt. Der Senat hält bei der positive Feststellungsklage den
Regelabschlag von 20 % der vollen von einem Widerruf betroffenen Darlehnssumme für
angemessen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort Feststellungsklage).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum