Urteil des OLG Brandenburg vom 02.04.2017

OLG Brandenburg: einverständliche scheidung, abschlag, anwaltskosten, scheidungsverfahren, unterhaltspflicht, gerichtsgebühr, quelle, sammlung, link, ermessen

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 WF 7/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 48 Abs 2 GKG, § 48 Abs 3 GKG
Streitwertbemessung in Ehesachen
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Wert des Scheidungsverfahrens wird anderweitig auf 7.662 Euro festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert
des Beschwerdegegenstandes 200 Euro. Dabei bemisst sich die Beschwer, nachdem
das Amtsgericht den Wert für das Scheidungsverfahren auf 8.100 Euro festgesetzt hat,
nicht nach der Kostenersparnis, die eintreten würde, wenn die Kosten nach einem
Streitwert von 7.095 Euro, wie vom Antragsteller berechnet festgesetzt würden. Denn
der vom Antragsteller genannte Betrag von 7.095 Euro beruht offenbar auf einem
Rechenfehler. In seinem letzten Rechenschritt macht er, da es sich um eine
einverständliche Scheidung handelt, von dem zuvor ermittelten Wert von 7.350 Euro
einen Abschlag von 25 %. Auf diese Weise ergibt sich aber nicht der von ihm genannte
Betrag von 7.095 Euro, sondern ein solcher von 5.513 Euro (= 7.350 Euro x 75 %). Die
Kostenersparnis, die sich für den Antragsteller ergäbe, wenn der Streitwert sich nicht auf
8.100 Euro, sondern auf 5.513 Euro belaufen würde, übersteigt einen Betrag von 200
Euro.
Bei einem Streitwert von 8.100 Euro, wie vom Amtsgericht errechnet, beträgt eine
Gerichtsgebühr nach der Anlage 2 zu § 34 GKG 181 Euro. Angefallen sind zwei Gebühren
nach KV 1310. Nach der Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts vom 21.9.2006
sind die Kosten gegeneinander aufgehoben worden sind. Also hat nach § 92 Abs. 1 ZPO
jede Partei die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen. Auf den Antragsteller entfällt somit
eine Gebühr in Höhe von 181 Euro. Die Kostenaufhebung hat weiter zur Folge, dass der
Antragsteller seine Anwaltskosten selbst zu tragen hat. Eine Gebühr beträgt nach der
Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG 449 Euro. Angefallen sind 2,5 Gebühren (1,3
Verhandlungsgebühr und 1,2 Terminsgebühr, VV 3100 und 3104). Unter
Berücksichtigung der Portopauschale von 20 Euro und der Mehrwertsteuer von seinerzeit
16 % errechnen sich Anwaltskosten von 1.325,30 Euro [= 2,5 x 449 Euro + 20 Euro) x
1,16]. Insgesamt hat der Antragsteller Kosten von 1.506,30 Euro (= 181 Euro +
1.325,30 Euro) zu tragen.
Beliefe sich der Streitwert hingegen nur auf 5.513 Euro, so wäre von geringeren
Gebühren nach den Anlagen 2 zum GKG und zum RVG auszugehen. Eine
Gerichtsgebühr würde sich dann auf 136 Euro belaufen. Hinzuzusetzen wären
Anwaltskosten von 1.003,40 Euro [= 2,5 x 338 Euro + 20 Euro) x 1,16]. Der Antragsteller
wäre folglich mit Kosten von 1.139,40 Euro (= 136 Euro + 1.003,40 Euro) belastet.
Die Differenz zwischen 1.506,30 Euro und 1.139,40 Euro beläuft sich auf 366,90 Euro.
Die Mindestbeschwer von 200 Euro ist somit überschritten.
II.
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Die Beschwerde ist zum Teil begründet. Der Wert für das Scheidungsverfahren ist
anderweitig auf 7.662 Euro festzusetzen.
1.
Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG ist in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten der
Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des
Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und
Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen. Handelt es sich
bei der nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit um eine Ehesache, ist nach § 48 Abs. 3
Satz 1 GKG für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte
Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend
unstreitig ein Gesamteinkommen der Parteien von 2.700 Euro (= 1.600 Euro + 1.100
Euro) in die Berechnung einzustellen.
2.
Dieses monatliche Gesamteinkommen ist aber entgegen der Auffassung des
Amtsgerichts nicht sogleich mit drei zu multiplizieren. Vielmehr ist zu berücksichtigen,
dass die Parteien ein gemeinsames minderjähriges Kind haben. In einem solchen Fall ist
wegen der Unterhaltspflicht ein Abschlag vom Einkommen vorzunehmen (vgl.
Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 6, Rz. 284). Anzusetzen ist
für jedes unterhaltsberechtigte Kind grundsätzlich ein Betrag von 300 Euro (so auch OLG
Hamm, FamRZ 2006, 718; FamRZ 2006, 806, 807; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3, Rz.
16 "Ehesache"; 250 Euro werden angesetzt von OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 1055; OLG
Düsseldorf, FamRZ 2006, 807; OLG Nürnberg, OLGR 2006, 322; OLG Schleswig, OLGR
2005, 370; zu den Beträgen vor dem 1.1.2002 vgl. die Nachweise bei Zöller/Herget,
a.a.O.). Soweit der Senat in der Vergangenheit einen geringeren Betrag angesetzt hat,
hält er hieran nicht mehr fest.
Andererseits ist das Kindergeld von 154 Euro als Einkommen gegenzurechnen (so auch
OLG Hamm, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.; Meyer, GKG, 8. Aufl., § 48, Rz. 19; a. A. OLG
Düsseldorf, a.a.O.; OLG Nürnberg, a.a.O.; OLG Schleswig, a.a.O.) Denn hierdurch werden
die Eltern in Bezug auf die Unterhaltspflicht entlastet.
Danach verbleibt ein monatliches Gesamteinkommen von 2.554 Euro (= 2.700 Euro -
300 Euro + 154 Euro). Auf der Grundlage der Einkünfte für einen Zeitraum von drei
Monaten errechnen sich insgesamt 7.662 Euro.
3.
Von diesem Betrag ist ein Abschlag von 25 % entgegen der Auffassung des
Antragstellers nicht vorzunehmen. Allein der Umstand, dass es sich vorliegend um eine
einverständliche Scheidung gehandelt hat, rechtfertigt eine Herabsetzung des
Streitwerts nicht. Denn eine solche Scheidung stellt heutzutage den Regelfall dar (Senat,
FamRZ 1997, 34; OLG Jena, FamRZ 1999, 602 f.; FamRZ 1999, 1678 f.; OLG München,
JurBüro 1992, 349, 350; FamVerf/Gutjahr, § 6, Rz. 283; a. A. OLG Koblenz, FamRZ 1999,
1678; OLG Dresden, JurBüro 1999, 479, 480).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Ob die im Beschwerdeverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen bei der Bemessung
des Streitwerts in Ehesachen mit Rücksicht auf die nicht einheitliche Rechtsprechung der
Oberlandesgerichte grundsätzliche Bedeutung hat, kann dahinstehen. Denn die
Zulassung der weiteren Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist nicht möglich, §§ 68
Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 4 GKG.
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