Urteil des OLG Brandenburg vom 29.03.2017

OLG Brandenburg: arglistige täuschung, bedingter vorsatz, alter, käufer, auflage, sekretär, garantie, rückabwicklung, anfechtung, versteigerung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 U 26/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 119 BGB, § 142 BGB, § 433
BGB, § 434 BGB, § 445 BGB
Gewährleistungsansprüche des Käufers bei Internetauktionen
gepfändeter Sachen durch die Finanzverwaltung; Voraussetzung
der Annahme einer Beschaffenheitsgarantie bei einer
Internetauktion; Zulässigkeit einer Irrtumsanfechtung bei einer
Internetauktion der Finanzverwaltung
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
Streithelferin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von dem beklagten Land die Rückabwicklung des Erwerbs eines
Sekretärs im Rahmen einer durch das beklagte Land über das Internetportal
„www.z....de“ durchgeführten Auktion. Hilfsweise begehrt er Schadensersatz wegen einer
Amtspflichtverletzung.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zunächst Bezug genommen
auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils. Ergänzend wird festgestellt, dass die
Angabe „Alter: 2. Hälfte 18. Jah“ in dem als Anlage K1 vorgelegten Angebotstext durch
Fettdruck hervorgehoben war und dass neben dem Angebotstext insgesamt zwölf
verschiedene Rubriken aufgeführt waren, unter denen die zur Versteigerung
anstehenden Gegenstände aufgerufen werden konnten. Auf die Anlage K1, Bl. 7 d. A.,
wird Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung abgewiesen. Ein Anspruch auf
Rückabwicklung des Erwerbs sei durch § 283 AO ausgeschlossen. Die Beweisaufnahme
habe ergeben, dass der streitgegenständliche Sekretär vor der Veräußerung durch das
beklagte Land gepfändet worden sei. Damit lägen die Voraussetzungen des § 283 AO
vor. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Vorschrift auch auf Veräußerungen im
Wege der Internetauktion anwendbar. Ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m.
Art. 34 GG sei nicht gegeben, weil die Mitarbeiter des Beklagten keine Amtspflicht
verletzt hätten. Es sei ausreichend gewesen, dass sie nur eine „Einschätzung“, nicht
aber ein ausführlicheres Gutachten eingeholt hätten. Sie hätten sich auch auf die
Einschätzung verlassen dürfen, weil sich die Streithelferin von ihrer Ausbildung und
Tätigkeit her als spezifisch qualifiziert dargestellt habe. Bewiesen sei, dass es sich bei
dem Sekretär um denjenigen handele, den die Streithelferin begutachtet hatte.
Mit der Berufung rügt der Kläger eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Er wiederholt seine
erstinstanzliche Argumentation, wonach der Haftungsausschluss des § 283 AO nicht auf
eine Veräußerung im Rahmen einer Internetauktion anzuwenden sei, weil diese Form der
Auktion nicht den strengen Regeln einer öffentlichen Versteigerung folge. Selbst wenn §
283 AO anwendbar sei, gelte der Gewährleistungsausschluss hinsichtlich des Alters des
Sekretärs nicht, weil der Beklagte insoweit eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne der §§
443, 445 BGB übernommen habe.
Der Kläger als Berufungskläger beantragt,
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hilfsweise
Der Beklagte als Berufungsbeklagter und die Streithelferin beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das Urteil unter Wiederholung seiner erstinstanzlichen
Argumentation.
II.
A.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).
B.
Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend einen
Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages oder Zahlung von
Schadensersatz verneint.
1) Anspruch auf Rückabwicklung aus §§ 434 ff. BGB
Ein Anspruch aus §§ 434 ff. BGB auf Rückabwicklung des durch den Zuschlag zustande
gekommenen Kaufvertrages ist durch § 283 AO ausgeschlossen.
a)
§ 283 AO ist auf eine „andere Veräußerung“ im Sinne des § 305 AO anwendbar (so auch
Brockmeyer in Klein, AO, 9. Auflage 2006, § 283 Rdnr. 2; Kühn/Hofmann, AO, 17. Auflage
1995, § 283 2.). Das folgt zunächst aus dem unbeschränkten Wortlaut des § 283 AO, der
sich auf jede Veräußerung bezieht, der eine Pfändung zu Grunde liegt. Weiter folgt es
aus der systematischen Stellung des § 283 AO. Die Vorschrift steht im mit
„Allgemeines“ überschriebenen Abschnitt I des 3. Unterabschnitts der AO -
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen - (vgl. auch Fritsch in Pahlke-Koenig, AO, 2.
Auflage 2009, § 283 Rdnr. 3) und bezieht sich damit systematisch auf sämtliche der in
den folgenden Abschnitten II. und III. des Unterabschnitts geregelte Veräußerungen.
Schließlich spricht auch der Sinn der gesetzlichen Regelung für eine Erstreckung auf
„andere Veräußerungen“ im Sinne des § 305 AO. Der Gewährleistungsausschluss soll
Vollstreckungsverfahren von materiellrechtlichen Problemen freihalten (vgl. Becker in
Musielak, ZPO, 7. Auflage 2009, § 806 Rdnr. 1 zu der parallelen Vorschrift des § 806
ZPO). Dieses Ziel ist unabhängig von der Art der gewählten Pfandveräußerung.
b)
Voraussetzung des Haftungsausschlusses ist gemäß § 283 AO, dass die Veräußerung
aufgrund einer Pfändung erfolgte. Dies war hier der Fall. Die Feststellung des
Landgerichts, dass der Sekretär gepfändet worden war, hat der Berufungsführer in der
Berufungsinstanz nicht angegriffen. Anhaltspunkte, dass die im Ergebnis der
Beweisaufnahme getroffene Feststellung fehlerhaft ist, ergeben sich ebenfalls nicht,
sodass sie gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu Grunde zu legen ist.
c)
Es kann dahinstehen, ob § 445 BGB, wonach dem Käufer Rechte wegen eines Mangels
zustehen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für
die Beschaffenheit der Sache übernommen hat, auf Pfandveräußerungen im Wege der
Internetauktion gemäß § 305 AO anwendbar ist. Auch wenn dies der Fall ist, führt dies
vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, denn weder erfolgte eine arglistige Täuschung
(dazu aa), noch hat der Beklagte eine Beschaffenheitsgarantie übernommen (dazu bb).
aa) Arglist erfordert vorsätzliches Handeln, wobei bedingter Vorsatz genügt. Das
bedeutet, der Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für
möglich halten (vgl. BGH NJW 2007, 3057, 3059). Mit bedingtem Vorsatz handelt auch,
wer, obwohl er mit der Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet, ins Blaue hinein unrichtige
Behauptungen aufstellt (vgl. BGH NJW 2006, 2839, 2840 m. w. N.). Der Kläger hat schon
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Behauptungen aufstellt (vgl. BGH NJW 2006, 2839, 2840 m. w. N.). Der Kläger hat schon
nicht vorgetragen, dass die Mitarbeiter des Beklagten bei der Formulierung der
Beschreibung des Sekretärs wussten, dass der Sekretär nicht das darin angegebene
Alter hatte. Sie haben das Alter auch nicht „ins Blaue hinein“ angegeben, sondern auf
der Grundlage der Einschätzung der Streithelferin. Anhaltspunkte dafür, dass die
Mitarbeiter die Fehlerhaftigkeit der Einschätzung hätten erkennen müssen, jedoch ihre
Augen vor dieser Erkenntnis verschlossen hätten, liegen nicht vor. Insbesondere durften
sich die Mitarbeiter des Beklagten unter den gegebenen Umständen darauf verlassen,
dass die Streithelferin für die Erstellung der Einschätzung ausreichend qualifiziert war.
Sie verfügte über eine entsprechende Ausbildung und war zudem in dem Fachgebiet
tätig.
bb) Der Beklagte hat auch keine Garantie für die Beschaffenheit des Sekretärs
übernommen. Die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie im Sinne der §§ 443, 445
BGB setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für
das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und
damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser
Beschaffenheit einzustehen (vgl. BGH Urteil vom 29.11.2006, Az. VIII ZR 92/06, zitiert
nach Juris, dort Rz. 20). Mit Rücksicht auf die weitreichenden Folgen einer solchen
Garantie ist insbesondere bei der Annahme einer stillschweigenden Übernahme einer
solchen Einstandspflicht Zurückhaltung geboten (vgl. BGH a. a. O. m. w. N.). Die Frage,
ob eine Eigenschaftsangabe lediglich als Beschaffenheitsangabe oder aber als
Beschaffenheitsgarantie zu werten ist, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss
eines Kaufvertrages der gegebenen Art typischerweise vorliegenden Interessenlage zu
beantworten (vgl. BGH a. a. O. Rz. 22). Bezogen auf den Verkauf von Gebrauchtwagen
durch einen Gebrauchtwagenhändler hat der Bundesgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung entschieden, dass der Kaufinteressent den Angaben des
Gebrauchtwagenhändlers über die Laufleistung vertrauen könne und dürfe und davon
ausgehen dürfe, dass der Händler damit zusichern wolle, dass die bisherige Laufleistung
nicht deutlich höher liege (vgl. BGH a. a. O. Rz. 23). Dem lag die Erwägung zu Grunde,
dass sich der Käufer auf die besondere Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlasse
(vgl. BGH a. a. O. Rz. 25).
Ausdrücklich hat der Beklagte keine Garantie übernommen. Nach den vorstehenden
Maßstäben ist in der Altersangabe für den streitgegenständlichen Sekretär auch nicht
die stillschweigende Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch den Beklagten zu
erkennen. Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass er den Angaben deshalb besonderes
Vertrauen entgegengebracht habe, weil Verkäufer „der Staat“ gewesen sei. Vertrauen in
staatliche Institutionen ist auch insoweit gerechtfertigt, als von diesen grundsätzlich
erwartet werden kann, dass sie ihre Amtsgeschäfte sorgfältig und rechtmäßig verrichten.
Auch für den Kläger war jedoch erkennbar, dass das in dem Angebot als Verkäufer des
Sekretärs genannte Finanzamt … nicht über besondere Sachkunde bezüglich der
Altersangabe verfügte, denn die zuverlässige Beurteilung des Alters antiquarischer
Möbel fällt erkennbar nicht in den üblichen Aufgabenbereich eines Finanzamtes. Auch
die Bezeichnung der Internet-Plattform mit dem Namen „z…“ ließ erkennen, dass es
sich nicht um eine fachspezifische Versteigerungsplattform handelte, insbesondere nicht
um eine spezielle Plattform zur Versteigerung von antiquarischen Gegenständen. Die
Verschiedenartigkeit der Rubriken, unter denen auf der Plattform ausweislich des von
dem Kläger als Anlage K1 vorgelegten Ausdrucks des Angebots Gegenstände
angeboten wurden, machte schon beim Aufruf des konkreten Angebots deutlich, dass
der Beklagte nicht auf den Verkauf antiquarischer Möbel spezialisiert war. Die zu
verkaufenden Gegenstände waren vielmehr unter zwölf so verschiedenen Rubriken wie
„Bekleidung“, „Fahrzeuge“, „Genussmittel“ oder „Elektronik“ angeboten.
Auch wenn nach dem Vortrag des Klägers ein Bekannter des Klägers von einer
Mitarbeiterin des Beklagten die telefonische Auskunft erhalten haben soll, dass die
Altersangabe in dem Angebot auf einem Gutachten beruhe, war dies gerade nicht als
Erklärung zu verstehen, dass sich der Beklagte an der Altersangabe unter allen
Umständen festhalten lassen wolle. Vielmehr machte diese Erklärung deutlich, dass sich
der Beklagte auf fremden Sachverstand verließ. Dies legte gerade nicht die Annahme
nahe, dass der Beklagte für das Alter des Sekretärs unbedingt einstehen wolle.
Der Beklagte hat auch nicht dadurch eine Garantie für das Alter des Sekretärs
übernommen, dass er die Angabe „Alter: 2. Hälfte 18. Jah“ in Fettdruck in das Angebot
aufnahm. Zwar handelt es sich bei dem Alter des Sekretärs um eine Eigenschaft, die
dessen Wert wesentlich bestimmt. Die optische Betonung des Alters im Schriftbild zeigt
auch, dass sich die Mitarbeiter des Beklagten, die den Angebotstext formulierten,
dessen bewusst waren und dieser Eigenschaft durch die Hervorhebung besondere
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dessen bewusst waren und dieser Eigenschaft durch die Hervorhebung besondere
Aufmerksamkeit verschaffen wollten. Dennoch lässt sich diese Anpreisung nach den in
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Gebrauchtwagenkauf formulierten
Maßstäben unter Berücksichtigung der typischerweise bei einer Internetversteigerung
vorliegenden Interessenlage nicht als Erklärung des Beklagten verstehen, für diese
Eigenschaft unter allen Umständen einstehen zu wollen. Dabei war hier zu
berücksichtigen, dass nach den oben dargestellten Umständen für den Kläger deutlich
erkennbar war, dass der Beklagte nicht über besonderen eigenen Sachverstand
bezüglich der Beurteilung des angebotenen Sekretärs verfügte und der Beklagte solchen
Sachverstand auch nicht für sich in Anspruch nahm.
Auch die Tatsache, dass der Käufer im Rahmen einer Internetversteigerung sich
regelmäßig in besonderem Maße auf die Beschreibung des Gegenstandes durch den
Verkäufer verlassen muss, weil der Käufer aufgrund der Entfernung zum Verkäufer meist
nicht in der Lage ist, den Gegenstand vor seinem Gebot zu besichtigen, führt nicht zu
einem anderen Ergebnis. Denn allein die fehlende Möglichkeit oder Fähigkeit, die
Angaben des Verkäufers vor Abschluss des Kaufvertrages zu überprüfen, berechtigen
den Käufer nicht zu der Annahme, der Verkäufer wolle, auch ohne dies ausdrücklich
erklärt zu haben, für fehlerhafte Angaben unter allen Umständen einstehen und damit
gegebenenfalls auch ohne Verschulden auf Schadensersatz haften (vgl. BGH Urteil vom
29.11.2006, Az. VIII ZR 92/06, zitiert nach Juris, dort Rz. 27).
d)
Der Anwendungsbereich des in § 283 AO geregelten Gewährleistungsausschlusses ist
auch nicht dadurch eingeschränkt, dass die Parteien des Rechtsstreits eine
Beschaffenheitsvereinbarung über das Alter des Sekretärs geschlossen haben. Ob die
Angabe des Alters in dem Angebot zu einer solchen Beschaffenheitsvereinbarung
geführt hat, kann hier dahinstehen, denn auch dann wäre die Gewährleistung hierfür
ausgeschlossen.
In dem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 29.11.2006, Az. VIII ZR 92/06, hat der
Bundesgerichtshof zwar entschieden, dass die Frage, ob ein vereinbarter
Haftungsausschluss in uneingeschränktem Sinne aufzufassen ist, nicht nur nach dem
Wortlaut der Ausschlussbestimmung, sondern nach dem gesamten Vertragstext zu
beurteilen ist (vgl. BGH a. a. O. Rz. 30). Dies führte in dem dort zu Grunde liegenden Fall
zu dem Ergebnis, dass sich der unbeschränkt formulierte Haftungsausschluss nicht auf
die vereinbarte Laufleistung des verkauften Motorrades bezog. Anderenfalls, so der
Bundesgerichtshof, habe die Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer keinen Wert.
Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um einen zwischen den Parteien
vereinbarten, sondern um einen gesetzlich geregelten Gewährleistungsausschluss. Der
Inhalt des § 283 AO ist allgemein und einheitlich für sämtliche Veräußerungen in seinem
Anwendungsbereich zu bestimmen und lässt sich nicht in Abhängigkeit von den
konkreten vertraglichen Vereinbarungen auslegen. Anders als in dem von dem
Bundesgerichtshof entschiedenen Fall lässt sich daher aus der Vereinbarung einer
bestimmten Beschaffenheit nicht schlussfolgern, dass sich der
Gewährleistungsausschluss aus § 283 AO nicht auf diese Beschaffenheit bezieht, denn
der gesetzliche Anwendungsbereich des § 283 AO unterliegt nicht der Disposition der
Parteien.
2) Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818
Abs. 2 BGB
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 812 Abs. 1
Satz 1, 818 Abs. 2 BGB. Die Zahlung erfolgte nicht ohne Rechtsgrund. Rechtsgrund ist
der Kaufvertrag. Der Kaufvertrag ist nicht durch die von dem Kläger erklärte Anfechtung
seiner Willenserklärung unwirksam geworden. Die Anfechtung ist nicht wirksam, denn ein
Anfechtungsgrund lag nicht vor. Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1
BGB ist nicht schlüssig dargelegt, vgl. oben zu 1 c) aa). Eine Anfechtung wegen eines
Eigenschaftsirrtums gemäß § 119 Abs. 2 BGB ist durch § 283 AO ausgeschlossen, denn
anderenfalls führte die Anfechtung zu der ausgeschlossenen Gewährleistung (vgl.
Palandt-Ellenberger, 69. Auflage 2010, § 119 Rdnr. 28).
3) Anspruch auf Schadensersatz aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34
GG
Ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG besteht nicht. Ansprüche
des Klägers gegen den Beklagten aus § 839 Abs. 1 BGB sind zwar nicht durch § 283 AO
ausgeschlossen, weil dieser nur Gewährleistungsansprüche ausschließt (vgl. Brockmeyer
in Klein, AO, 9. Auflage 2006, § 283 Rdnr. 3). Die Bediensteten des Beklagten haben
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in Klein, AO, 9. Auflage 2006, § 283 Rdnr. 3). Die Bediensteten des Beklagten haben
jedoch keine Amtspflicht verletzt. Weder die Beschränkung auf die Einholung einer
„Einschätzung“ an Stelle eines ausführlichen Gutachtens (dazu a), noch die
Beauftragung der Streithelferin (dazu b) waren pflichtwidrig.
a)
Dass auf die Einholung eines ausführlichen Gutachtens verzichtet wurde, war im Hinblick
auf den in Rede stehenden Wert angemessen. Der Beklagte hatte bei der Feststellung
des Alters des Sekretärs das zu tun, was für die zutreffende Information der Bieter über
den Kaufgegenstand erforderlich und verhältnismäßig war. Angesichts des von dem
Gerichtsvollzieher im Pfändungsprotokoll geschätzten Wertes von 4.000 Euro war es
nicht verhältnismäßig, ein Gutachten zu höheren Kosten einzuholen als die
„Einschätzung“ der Streithelferin, die ausweislich ihrer als Anlage M14 vorgelegten
Rechnung 5 % des Schätzwertes als Nettoentgelt berechnete.
b)
Auch die Auswahl der Streithelferin als Gutachterin war nicht amtspflichtwidrig. Zwar
handelte es sich bei ihr nicht um eine öffentlich bestellte und beeidigte Sachverständige.
Aufgrund ihres durch die Anlagen M 15 bis M 19 belegten Abschlusses als Magister
Artium der Kunstgeschichte und ihrer bei der vorhergehenden Beurteilung von Möbeln
für den Beklagten gezeigten Sachkenntnis war sie jedoch objektiv qualifiziert für die
Beurteilung des Sekretärs.
Entgegen der von dem Kläger vertretenen Ansicht setzt die vorstehende Beurteilung des
Umfangs der Amtspflicht keine Ausweitung der Eigenhaftung des nicht staatlich
anerkannten Sachverständigen voraus, denn die Ablehnung einer Amtspflichtverletzung
führt nicht notwendig zu einer Haftung der Sachverständigen. Eine Ausweitung der
Haftung des Sachverständigen wäre nur erforderlich, wenn der Käufer, der sich bei einer
öffentlichen Versteigerung wie der Verkäufer auf ein objektiv fehlerhaftes
Sachverständigengutachten verlässt, in jedem Fall entweder durch den Verkäufer oder
den Sachverständigen zu entschädigen ist. Ein solcher Rechtsgrundsatz besteht jedoch
nicht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat gemäß § 101 Abs. 1
ZPO auch die Kosten der Streithelferin zu tragen.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht
vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Für die Entscheidung
bestimmend waren die Umstände des Einzelfalls. Auch die Fortbildung des Rechts
erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts, denn die der Entscheidung zu
Grunde gelegten rechtlichen Maßstäbe entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs.
IV.
Gebührenstreitwert
Klageantrag zu 1. weiterverfolgten Klageforderung festgesetzt auf 9.844,23 Euro. Der in
den Klageantrag einbezogene Teil der Geschäftsgebühr in Höhe von 389,64 Euro erhöht
gemäß § 43 Abs. 1 GKG den Streitwert nicht, da es sich um Kosten des Verfahrens
handelt (vgl. BGH NJW-RR 2008, 374, 375; NJW 2007, 3289). Der Antrag zu 2. und der
Hilfsantrag erhöhen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG den Streitwert ebenfalls nicht, weil
sie keinen eigenen Gegenstand haben.
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