Urteil des OLG Brandenburg vom 14.10.2006

OLG Brandenburg: rechtliches gehör, versorgung, anwartschaft, splitting, anteil, rente, umrechnung, quelle, sammlung, link

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 3.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15 UF 248/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1587a Abs 1 S 1 BGB, § 1587a
Abs 2 Nr 3 BGB, § 1587a Abs 3
BGB, § 1587a Abs 4 BGB, §
1587b Abs 1 BGB
Versorgungsausgleich: Anwartschaft auf eine betriebliche
Altersversorgung; Umrechnung in eine regeldynamische Rente
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Zusatzversorgungskasse des K. Versorgungsverbandes B. wird
der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Rathenow vom 14. Oktober 2006 - 5
F 337/03 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen
Rentenversicherung …, Nr. …, werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin
bei der Deutschen Rentenversicherung B., Nr. …, angleichungsdynamische
Rentenanwartschaften von monatlich 33,73 € bezogen auf den 31.12.2003, übertragen.
2. Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Zusatzversorgungskasse
des K. Versorgungsverband B. (Versicherungs-Nr.: …) werden auf dem
Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung B., Nr. …,
regeldynamische Rentenanwartschaften von monatlich 16,01 €, bezogen auf den
31.01.2006, begründet.
3. Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in
Entgeltpunkte Ost, derjenige der zu begründenden Rentenanwartschaften in
Entgeltpunkte umzurechnen.
4. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden nach einem Gebührenstreitwert
von 592,56 € gegeneinander aufgehoben.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der Senat entscheidet ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche
Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, und der Sachverhalt
ist hinreichend aufgeklärt, so dass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen
werden kann (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Weber, FGG, 15. Aufl., 2003, § 53 b, Rz. 5).
Die nach § 621 e Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde des K. Versorgungsverbandes B. ist
begründet.
1. Nach den Auskünften der beteiligten Versorgungsträger haben die Parteien während
der versorgungsausgleichsrechtlichen Ehezeit vom 1. Februar 1981 bis zum 31.
Dezember 2003 folgende Anwartschaften erworben:
die Antragstellerin:
angleichungsdynamische Anwartschaften bei der DRV B.:
(vormals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte)
regeldynamische Anwartschaften bei der DRV B.:
(vormals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte)
der Antragsgegner :
angleichungsdynamische Anwartschaften bei der DRV …:
(vormals Landesversicherungsanstalt …)
2. Neben diesen Anwartschaften hat der Antragsgegner ehezeitanteilige Anwartschaften
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2. Neben diesen Anwartschaften hat der Antragsgegner ehezeitanteilige Anwartschaften
auf eine betriebliche Versorgung bei der Zusatzversorgungskasse des K.
Versorgungsverbandes B. erworben, und zwar im Wert von monatlich 74,75 €, was einer
.
Dieser Ehezeitanteil ist gemäß § 1587a Abs. 4 BGB vor seiner Einbeziehung in den
Versorgungsausgleich in eine regeldynamische Rente umzurechnen, weil sein Wert nicht
in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie derjenige einer Anwartschaft in der
gesetzlichen Rentenversicherung. Dafür ist zunächst der Barwert nach der BarwertVO zu
berechnen, wobei der ab dem 01.06.2006 maßgebliche Barwertfaktor nach Tabelle 1 der
BarwertVO in der Fassung der 3. VO zur Änderung der BarwertVO vom 03.05.2006
(BGBl. I, Nr. 23, S. 1144) für den Antragsgegner (Alter bei Ehezeitende: 47) 5,2 beträgt.
Dieser Barwertfaktor ist gem. § 2 Abs. 2 S. 4 BarwertVO i.d.F der 3. VO zur Änderung der
BarwertVO um 50 vom Hundert zu erhöhen, weil der Wert der Versorgung im
Leistungsstadium in gleicher Weise steigt wie der Wert einer volldynamischen
Versorgung. Dies ist bei der Entscheidung des Amtsgerichts unberücksichtigt geblieben.
Der anzuwendende Barwertfaktor entspricht hier deshalb (5,2 x 150 % =) 7,8, der
Barwert demnach
897,00 € x 7,8 = 6996,60 €.
Aus dem Barwert ist eine regeldynamische Rente zu berechnen. Dafür ist er so zu
behandeln, als würde ein entsprechender Betrag in die gesetzliche Rentenversicherung
eingezahlt. Durch Multiplikation des Barwerts mit dem für das Ehezeitende geltenden
Umrechnungsfaktor (0,0001754432) sind zunächst Entgeltpunkte zu ermitteln. Diese
sind sodann mit dem bei Ende der Ehezeit aktuellen Rentenwert (26,13) gemäß § 1587a
Abs. 3, 4 BGB zu multiplizieren.
Damit errechnet sich folgende regeldynamische Anwartschaft:
6996,60 x 0,0001754432 = 1,2275
32,07 €
3. Hiernach sind die von den Parteien insgesamt während der Ehezeit erworbenen
Anwartschaften die Folgenden:
Antragstellerin:
splittingfähig nach § 1587b Abs. 1 BGB (angleichungsdynamisch):
splittingfähig nach § 1587b Abs. 1 BGB (regeldynamisch):
Antragsgegner:
splittingfähig nach § 1587b Abs. 1 BGB (angleichungsdynamisch):
quasisplittingfähig nach § 1 Abs. 3 VAHRG (regeldynamisch):
4. Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 b) VAÜG ist der Versorgungsausgleich bereits vor der
Einkommensangleichung durchzuführen, da der Antragsgegner neben den werthöheren
angleichungsdynamischen auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen
Anwartschaften besitzt.
Nach § 1587a Abs. 1 BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten - hier der
Antragsgegner - ausgleichspflichtig.
a. Zunächst sind im Wege des Splittings gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB, § 3 Abs. 1 Nr. 4
VAÜG angleichungsdynamische Rentenanwartschaften des Antragsgegners in der
gesetzlichen Rentenversicherung wie folgt auf das Versicherungskonto der
Antragstellerin zu übertragen:
angleichungsdynamische Anwartschaften Antragsgegner:
./. angleichungsdynamische Anwartschaften Antragstellerin:
b. Der ehezeitliche Anteil der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners bei der
Zusatzversorgungskasse des K. Versorgungsverbandes B. ist nicht in das Splitting
einzubeziehen. Da es sich hierbei um eine betriebliche Altersversorgung i.S.d. § 1587 a II
Nr. 3 BGB handelt, der Versorgungsträger öffentlich-rechtlich organisiert ist und eine
Realteilung nicht zulässt, hat der Ausgleich durch analoges Quasi-Splitting gemäß §
1587 Abs. 2 BGB in entsprechender Anwendung, § 1 Abs. 3 VAHRG, § 3 Abs. 1 Nr. 4
VAÜG, in der Weise zu erfolgen, dass zu Lasten dieser Anwartschaft
Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte der Differenz zu den regeldynamischen
Anwartschaften der Antragstellerin auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin
begründet werden:
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ehezeitlicher Anteil betriebliche regeldynamische Versorgung
Antragsgegner:
./. regeldynamische Versorgungsanwartschaft
Antragstellerin:
5. Nach § 1587 b Abs. 6, BGB war anzuordnen, dass der Monatsbetrag der zu
übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist. Die Anordnung
der Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) folgt aus § 3 Abs. 2 VAÜG.
6. Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren folgt aus § 93 a Abs. 1
ZPO, die für das Beschwerdeverfahren aus § 21 GKG, § 93a ZPO.
Die Entscheidung zum Gegenstandswert für die erste Instanz ergibt sich aus § 17a GKG
(i.d. bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung) und für die zweite Instanz aus § 49 Nr. 3
GKG.
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