Urteil des OLG Brandenburg vom 01.06.2007
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UF 123/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 127a BGB, § 1587o Abs 2 S 2
BGB, § 278 Abs 6 ZPO
Vereinbarung über den Versorgungsausgleich:
Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird das Urteil des Amtsgerichts
Fürstenwalde vom 1. Juni 2007 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich
abgeändert.
Der Versorgungsausgleich wird ausgesetzt.
Die Kosten der Folgesache über den Versorgungsausgleich erster und zweiter
Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 1.000 Euro.
Gründe
Die gemäß §§ 629 a Abs. 1, 621 e ZPO zulässige Beschwerde der DRV Berlin-
Brandenburg ist begründet. Der Versorgungsausgleich ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2
VAÜG auszusetzen. Der Senat entscheidet ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene
mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, der
Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt und eine Einigung nicht zu erwarten, sodass von
einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel, FGG, 15. Aufl., § 53
b Rz. 5).
Da neben den angleichungsdynamischen Anrechten der Parteien, die nach den
Auskünften der Versorgungsträger vom 19.1. bzw. 2.2.2006 beim Antragsgegner 320,02
Euro und bei der Antragstellerin 301,20 Euro betragen, auf Seiten der Antragstellerin
auch eine nichtangleichungsdynamische Anwartschaft von 0,55 Euro vorhanden ist,
liegen die Voraussetzungen für eine Durchführung des Versorgungsausgleichs vor der
Einkommensangleichung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAÜG nicht vor. Auch ist ein
Rentenfall, der die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG
gebieten könnte, nicht gegeben. Demnach ist der Versorgungsausgleich in
entsprechender Anwendung des § 628 Abs. 1 ZPO auszusetzen, § 2 Abs. 1 Satz 2
VAÜG.
Der Aussetzung des Versorgungsausgleichs steht die vom Amtsgericht genehmigte
Vereinbarung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 20.4.2007 nicht
entgegen. Der hierin vereinbarte teilweise Ausschuss des Versorgungsausgleichs, soweit
die nichtangleichungsdynamische Anwartschaft der Antragstellerin in Höhe von 0,55
Euro betroffen ist, ist nämlich nicht gemäß § 1587 o BGB genehmigungsfähig.
Stets unzulässig ist eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, durch die dem
Berechtigten mehr Rentenanwartschaften übertragen oder begründet werden sollen, als
sie ihm nach der gesetzlichen Regelung zustehen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne,
Eherecht, 4. Aufl., § 1587 o, Rz. 16). So liegt es hier. Indem die
nichtangleichungsdynamische Anwartschaft der Antragstellerin ausgeschlossen werden
soll, entfällt ein Saldierungsposten, der den Ausgleich zugunsten der Antragstellerin,
wenn auch nur geringfügig, schmälern könnte. Möglich wäre nur eine Vereinbarung,
durch die die nichtangleichungsdynamische Anwartschaft der Antragstellerin als
angleichungsdynamisch behandelt würde. Denn dadurch würde diese Anwartschaft eine
Höherbewertung erfahren, sodass die Vereinbarung unmittelbar zu einer
Schlechterstellung der ausgleichsberechtigten Antragstellerin und damit zu einem
geringfügigen Teilausschluss des Versorgungsausgleichs führen würde (vgl. BGH, FamRZ
2001, 1701, 1703). Hierauf hat der Senat durch Verfügung vom 31.7.2007 hingewiesen.
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2001, 1701, 1703). Hierauf hat der Senat durch Verfügung vom 31.7.2007 hingewiesen.
Ein Vergleichschluss im schriftlichen Verfahren, der den Parteien offenbar in Anwendung
von § 278 Abs. 6 ZPO vorgeschwebt hat, ist aber nicht möglich, weil dadurch nicht der
Form der §§ 1587 o Abs. 2 Satz 2, 127 a BGB genügt wird (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26.
Aufl., § 278, Rz. 25). Auch hierauf sind die Parteien durch Verfügung des Senats vom
4.9.2007 hingewiesen worden. Da die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26.9.2007 aus
Kostengründen eine solche Vereinbarung vor dem Senat abgelehnt hat, ist der
Versorgungsausgleich, ohne dass eine wirksame Vereinbarung vorliegt, zu beurteilen.
Dies führt, wie bereits erläutert, zur Aussetzung des Versorgungsausgleichs.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.
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