Urteil des OLG Brandenburg vom 29.06.2006
OLG Brandenburg: bedürftige partei, vergleich, anwaltskosten, hauptsache, gegenpartei, zwangsvollstreckung, kostenregelung, belastung, bezifferung, quelle
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 W 182/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des
Landgerichts Cottbus vom 29.6.2006 – 2 O 2/02 – wird zurückgewiesen.
Die Anträge der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Cottbus vom 29.6.2006 – 2 O 2/02 –
einstweilen einzustellen und ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu
bewilligen, werden zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 1.559,35 €.
Gründe
I.
Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von 20.171,12 € in Anspruch genommen. Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Das
Oberlandesgericht hat der Beklagten für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe
ohne Ratenzahlung bewilligt.
Das Oberlandesgericht hat Beweis erhoben, u. a. durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens. Der Kläger hat Vorschüsse in Höhe von insgesamt
4.344,80 € an die Gerichtskasse geleistet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am
22.4.2005 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach sie sich einig waren, dass
keine Partei der anderen etwas schuldet. Nach der Kostenregelung des Vergleichs
sollten die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben
werden.
Das Landgericht hat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 29.6.2006 gegen die
Beklagte von ihm verauslagte Sachverständigenauslagen in Höhe von 1.553,08 €
festgesetzt. Dabei hat es von den insgesamt entstandenen Gerichtskosten und vom
Gericht verauslagten Beträgen in Höhe von 5.583,44 € einen vom Kläger bezahlten
Betrag von 2.791,72 € auf seine Kostenschuld und den Rest der von ihm gezahlten
Vorschüsse (Differenz aus 2.791,72 € und 4.344,80 €) bei der Beklagten verrechnet.
Gegen diesen Beschluss, der ihr am 4.7.2006 zugestellt worden ist, wendet sich die
Beklagte mit ihrem am 13.7.2006 bei Gericht eingegangenen Widerspruch, mit dem sie
geltend macht, die ihr bewilligte Prozesskostenhilfe stehe einer Festsetzung von vom
Kläger verauslagten Gerichts- und Sachverständigenauslagen entgegen.
Der zuständige Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 21.8.2006 dem Rechtsbehelf nicht
abgeholfen und ihn dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung
vorgelegt. Darin hat er ausgeführt, die der Beklagten bewilligte Prozesskostenhilfe stehe
der Festsetzung nicht entgegen, da sie im Vergleichswege die Kosten übernommen
habe.
II.
Der als sofortige Beschwerde zu wertende Widerspruch der Beklagten ist gemäß den §§
11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
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Die in dem Vergleich der Parteien getroffene Regelung, dass die Kosten gegeneinander
aufgehoben werden, ist dahin auszulegen, dass jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten
trägt und die Gerichtskosten jeder Partei jeweils zur Hälfte zur Last fallen.
Zutreffend hat der Rechtspfleger die Erstattung hälftiger Gerichtskosten an den Kläger
durch die Beklagte angeordnet. Übernimmt der Beklagte, welchem Prozesskostenhilfe
bewilligt worden ist, in einem Prozessvergleich Gerichtskosten, so können die von dem
Kläger verauslagten Gerichtskosten gegen ihn festgesetzt werden (BVerfG, MDR 2000,
1157 m.w.H.; BGH NJW 2004, 366 f.; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 123 Rn. 6).
Die Schutzvorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F., die die bedürftige Partei im
Hinblick auf Gerichtskosten vor einem Rückgriff der Gegenpartei schützen soll, erstreckt
sich ihrem Wortlaut nach nur auf den sogenannten Entscheidungsschuldner (§ 54 Nr. 1
GKG a. F.). Nur wenn die Kostentragungspflicht der bedürftigen Partei auf einer
gerichtlichen Entscheidung beruht, entfällt ihre Erstattungspflicht betreffend bereits
gezahlter Gerichtskosten im Verhältnis zum Kläger. Eine Ausdehnung dieses Schutzes
auch auf den sogenannten Übernahmeschuldner (§ 54 Nr. 2 GKG a. F.) ist nicht geboten,
insbesondere nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Die durch § 54 Nr. 1 und Nr. 2 GKG a. F. geregelten Fallkonstellationen sind miteinander
nicht vergleichbar. Demzufolge ist eine unterschiedliche Behandlung des bedürftigen
Entscheidungsschuldners im Verhältnis zum bedürftigen Übernahmeschuldner
gerechtfertigt. Während nämlich der Bedürftige eine gerichtliche Kostenentscheidung
nicht beeinflussen kann, steht es bei Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich den
Parteien frei, sich bei der Kostenverteilung unabhängig von der Rechtslage zu Lasten des
bedürftigen Beklagten, und damit letztlich zu Lasten der Staatskasse, zu einigen.
Solchen, vom Rechtsstreit her nicht gerechtfertigten Überlegungen muss Einhalt
geboten werden (vgl. auch OLG Koblenz, MDR 2000, 113; OLG Nürnberg, JurBüro 2000,
88; Schütt, MDR 1999, 1405). Anderenfalls bestünde die Möglichkeit, dass im Rahmen
eines Vergleiches eine vermögende Partei der bedürftigen Gegenpartei in der
Hauptsache weit entgegenkommt und letztere dafür die bei ihr nicht beitreibbaren
Gerichtskosten übernimmt. Diese abstrakte Missbrauchsmöglichkeit ist Rechtfertigung
dafür, dass eine Festsetzung gegen den bedürftigen Übernahmeschuldner erfolgen
kann. Es ist nicht erforderlich, dass im Einzelfall eine derartige Einigung zum Nachteil der
Staatskasse festgestellt wird. Dies würde dem Zweck des Kostenfestsetzungsverfahren
zuwiderlaufen. Das Kostenfestsetzungsverfahren soll lediglich die Bezifferung der
wechselseitigen Kostenerstattungsansprüche ermöglichen. Diese Aufgabe kann es nicht
erfüllen, wenn der Rechtspfleger, ohne dass eine abschließende gerichtliche
Entscheidung vorliegt, prüfen soll, ob die von den Parteien vergleichsweise getroffene
Kostenregelung der materiellen Rechtslage ausreichend Rechnung trägt oder nicht. Will
die bedürftige Beklagtenpartei die Belastung mit von der Gegenseite verauslagten
Gerichtskosten im Kostenfestsetzungsverfahren vermeiden, kann sie den Vergleich auf
die Hauptsache beschränken, den Rechtsstreit im Hinblick hierauf übereinstimmend mit
der Gegenseite für in der Hauptsache erledigt erklären und die Kostenentscheidung dem
Gericht gemäß § 91a ZPO überlassen. Werden ihr dann Gerichtskosten auferlegt,
kommen die in der Entscheidung des BVerfG vom 23.6.1999 (BRAK 1999, 228) zu § 58
Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 54 Nr. 1 GKG entwickelten Grundsätze zur Anwendung, die sie
vor einer Inanspruchnahme für vom Kläger verauslagte Gerichtskosten schützen.
Anwaltskosten kann der Kläger gegen die Beklagte wegen der vereinbarten
Kostenaufhebung nicht festsetzen lassen, dies hat er auch nicht beantragt.
Gegen den Kostenerstattungsanspruch des Klägers kann die Beklagte auch nicht
geltend machen, sie habe Gegenansprüche aus Zahlungen an den Kläger aus dem Jahre
2001. Im Kostenfestsetzungsverfahren wird ein solcher Aufrechnungseinwand nicht
geprüft. Im Kostenfestsetzungsverfahren wird nur festgestellt, welche Gerichtskosten
und Anwaltskosten in welcher Höhe aus einem konkreten Verfahren eine Partei von einer
anderen erstattet verlangen kann. Die Prüfung materiellrechtlicher Einwendungen obliegt
nicht den Kostenfestsetzungsinstanzen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt des gerichtlichen Schreibens vom 22.9.2006 Bezug
genommen.
Da das Rechtsmittel keinen Erfolg hatte, waren auch die Anträge der Beklagten, die
Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss einstweilen einzustellen,
und ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, zurückzuweisen.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des
Beschwerdewertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2
ZPO nicht vorliegen. Die hier zu entscheidenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich
geklärt.
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