Urteil des OLG Brandenburg vom 27.10.2003

OLG Brandenburg: einstweilige verfügung, erlass, grundstück, vormerkung, quelle, sammlung, link, vollstreckbarkeit, einwilligung, grundbuch

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 59/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 927 Abs 1 ZPO, § 936 ZPO
Einstweilige Verfügung; Bauhandwerkersicherungshypothek:
Aufhebung einer einstweiligen Verfügung, die eine Vormerkung
zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung einer
Sicherungshypothek regelt, wegen veränderter Umstände
Tenor
Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Nauen vom 22. November 2004, Az.: 15 C
234/04, wird aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Verfügungskläger erbrachte auf der Grundlage eines Bauvertrags vom 27.10.2003
Bauleistungen für die Verfügungsbeklagte, die er unter dem 05.05.2004 und dem
30.06.2004 in Höhe von 17.400,00 € und 20.880,00 € in Rechnung stellte.
Der Verfügungskläger hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung des Inhalts
beantragt, dass zu seinen Gunsten auf dem im Grundbuch von Z. bei dem Amtsgericht
Nauen, Blatt 460, Flurstücke 211 und 212, eingetragenen Grundstück der
Verfügungsbeklagten, belegen im …weg in Z., eine Vormerkung zur Sicherung des
Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek für seine Forderungen aus den
Rechnungen vom 05.05.2204 und 30.06.2004 nebst Zinsen und Kosten eingetragen
werde. Das Amtsgericht Nauen hat durch Beschluss vom 22.11.2004 die einstweilige
Verfügung antragsgemäß erlassen. Dagegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch
eingelegt. Durch Beschluss vom 17.12.2004 hat das Amtsgericht Nauen sich für
unzuständig erklärt und das Verfahren an das Landgericht Potsdam verwiesen.
Der Verfügungskläger hat beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 22.11.2004 aufrechtzuerhalten.
Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass
zurückzuweisen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 24.02.2005 die einstweilige Verfügung im
Wesentlichen aufrechterhalten; im Hinblick auf eine Teilforderung des Verfügungsklägers
in Höhe von 200,00 € hat es sie aufgehoben und den Antrag auf ihren Erlass
zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil, das ihr am 01.03.2005 zugestellt worden ist, hat die
Verfügungsbeklagte am 01.04.2005 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung
der Berufungsbegründungsfrist bis 01.06.2005 an diesem Tag begründet.
Durch Beschluss vom 21.09.2005 hat der Senat das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Die Verfügungsbeklagte beantragt nunmehr,
die einstweilige Verfügung vom 22.11.2004 wegen veränderter Umstände
aufzuheben.
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Sie trägt vor, dass - was der Verfügungskläger nicht bestreitet - die Parteien am
10.05.2006 vereinbart hätten, dass sich der Verfügungskläger zur Einwilligung in die
Löschung der zu seinen Gunsten eingetragenen Bauhandwerkersicherungshypotheken
und entsprechenden Vormerkungen einschließlich derjenigen an dem streitbefangenen
Grundstück verpflichtet habe.
Auf die entsprechenden Einverständniserklärungen der Parteien in den Schriftsätzen
vom 12.04.2007 und 13.04.2007 hat der Senat durch Beschluss vom 27.04.2007 die
Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet.
Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1
ZPO abgesehen.
II.
Der Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
1. Der Antrag ist zulässig. Die die Aufhebung des Arrestes wegen veränderter Umstände
ermöglichende Regelung in § 927 ZPO ist nach § 936 ZPO im Verfahren über die
Anordnung der einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden (Zöller/Vollkommer,
ZPO, 26. Aufl., § 936, Rn. 2). Die Aufhebung wegen veränderter Umstände kann - wie
hier geschehen - im Widerspruchs- und Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden
(Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 927 Rn. 2, m.w.N.).
2. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Eine einstweilige Verfügung ist wegen
veränderter Umstände gemäß § 927 Abs. 1 ZPO aufzuheben, wenn nach ihrem Erlass
Umstände eingetreten sind, durch die die tatsächlichen oder rechtlichen
Voraussetzungen für ihre Anordnung entfallen sind (vgl. Münch.Komm./Heinze, ZPO, 2.
Aufl., § 927, Rn. 5; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 927 Rn. 3). Das ist hier der Fall.
In der Vereinbarung vom 10.05.2006, die die Verfügungsbeklagte unbestritten
vorgetragen und in Ablichtung als Anlage zum Schriftsatz vom 21.03.2007 vorgelegt hat
(Bl. 332 ff. d. A.), hat sich der Verfügungskläger in der Ziffer 4 verpflichtet, in die
Löschung der zu seinen Gunsten bestehenden Bauhandwerkersicherungshypotheken
und entsprechenden Vormerkungen einzuwilligen; als davon betroffenes Grundstück ist
in der vertraglichen Regelung - neben einem weiteren Grundstück in F. - ausdrücklich das
streitbefangene Grundstück im …weg in Z. genannt. Das so getroffene Einvernehmen
der Parteien führt dazu, dass das Sicherungsinteresse des Verfügungsklägers, um
dessentwillen die einstweilige Verfügung angeordnet und durch das Urteil vom
24.02.2005 im Wesentlichen aufrechterhalten worden ist, nachträglich entfallen ist;
einem Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass der einstweiligen Verfügung könnte nun
in Ermangelung des erforderlichen Rechtsschutzinteresses nicht stattgegeben werden,
weshalb die Voraussetzungen für die Aufhebung der einstweiligen Verfügung
entsprechend § 927 ZPO erfüllt sind.
Die Entscheidung über die Kosten ist für den gesamten Rechtsstreit zu treffen (vgl.
Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 927, Rn. 12 a. E., und § 925, Rn. 8; Stein/Jonas/Grunsky,
a.a.O., § 925, Rn. 18) und folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 6, 713
ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.693,33 € festgesetzt.
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