Urteil des OLG Brandenburg vom 25.07.2005
OLG Brandenburg: beweisverfahren, entschädigung, quelle, sammlung, link, berechtigter, vergütung, beschwerderecht, sachverständigenkosten
1
2
3
4
5
6
7
8
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
11. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 W 70/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 485 ZPO, § 4 JVEG, § 66 Abs 1
GKG, § 66 Abs 2 GKG
Sachverständigenvergütung im selbstständigen
Beweisverfahren( hier: Überschreitung der Kostengrenze)
Tenor
Die als Beschwerde zu behandelnde Eingabe des Antragstellers vom 28.8.2005 gegen
den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 25. Juli 2005 (4 OH 4/02) wird
zurückgewiesen.
Gründe
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss das von dem Antragsteller mit
seinem persönlichen Schreiben verfolgte Begehren beschieden, die Entschädigung des
in dem selbstständigen Beweisverfahren tätig gewordenen Sachverständigen K. auf nicht
mehr als umgerechnet 4.000,00 DM festzusetzen.
Indessen hat die Kammer die Eingabe - ausschließlich - als Antrag auf Festsetzung einer
Vergütung nach § 4 JVEG gewertet und auch nur unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt
behandelt.
Dies wird nach Auffassung des Senates dem Ziel des Antragstellers nicht gerecht.
Vielmehr ist sein Begehren als Erinnerung gegen den Kostenansatz im Sinne von § 66
Abs. 1 GKG anzusehen, wie bereits der zu dem Antrag gehörte Bezirksrevisor vom
Landgericht Cottbus in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 29.3.2005 zutreffend
anmerkt.
Für die Entscheidung über die Erinnerung war das Landgericht als Gericht der 1. Instanz
zuständig. Soweit es zum Nachteil des Antragstellers entschieden hat, ist seine dagegen
gerichtete Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 GKG statthaft.
Entgegen der von der Kammer in ihrem Nichtabhilfebeschluss vom 20.9.2005 - in
Konsequenz ihrer Rechtsauffassung - vertretenen Ansicht steht dem Antragsteller ein
Beschwerderecht zu, auch dies allerdings nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt
seiner bislang erfolglosen Erinnerung gegen den Kostenansatz. Wie die Kammer
zutreffend ausführt, käme er indessen nicht als "Berechtigter" im Sinne der Vorschrift
des § 4 Abs. 3 JVEG in Betracht.
Das somit statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel des Antragstellers
bleibt ungeachtet seiner nicht zutreffenden verfahrensrechtlichen Einordnung durch das
Landgericht in der Sache ohne Erfolg.
Auch mit der Beschwerde gegen den Kostenansatz kann der Antragsteller nicht gehört
werden.
In diesem Zusammenhang kann auf die inhaltlich zutreffenden Ausführungen der
Kammer zu der ihrer Auffassung nach berechtigten Höhe der
Sachverständigenentschädigung zurückgegriffen werden. Der Senat teilt die Auffassung,
dass der Antragsteller die Überschreitung der bei Auftragserteilung vorgegebenen
Kostengrenze um bis zu 20 % durch den Sachverständigen hinzunehmen hat. In diesem
Umfang ist dem Sachverständigen ein gewisser Honorarspielraum zuzubilligen. Denn es
kann ihm weder abverlangt werden, bei Annahme des Gutachtenauftrages die
voraussichtlich entstehenden Sachverständigenkosten auf den Cent genau
abzuschätzen, noch - während der gesamten Zeit seiner Bearbeitung - die angegebene
Entschädigungsgrenze punktgenau im Blick zu haben und deren Überschreitung, so sie
in dem angegebenen maßvollen Rahmen bleibt, sofort zu bemerken und anzuzeigen
(mit dem gleichen Ergebnis, nämlich einer zu tolerierenden Überschreitung der
Entschädigung um 20 bzw. 25 %, auch OLG Nürnberg NJW-RR 2003, 791; OLG Hamburg
9
10
11
Entschädigung um 20 bzw. 25 %, auch OLG Nürnberg NJW-RR 2003, 791; OLG Hamburg
MDR 1978, 238; OLG Celle NJW-RR 1997, 1295; jeweils zu dem rechtlichen Gesichtspunkt
des Sachverständigenentschädigungsrechts).
Dass der Sachverständige die ihm gerichtlich vorgegebene Bearbeitungszeit erheblich
überschritten hat, mag der Antragsteller zu Recht beanstanden. Die Frage des
Kostenansatzes berührt dies indessen nicht.
Ebenso wenig hatte das Landgericht und hat sich der Senat in diesem Zusammenhang
mit dem Inhalt des Gutachtens zu befassen, das der Antragsteller auch sachlich
angreift. Immerhin vertritt er die Auffassung, es habe seinen Sachvortrag wenigstens
zum Teil bestätigt und sei insoweit verwertbar.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum