Urteil des OLG Brandenburg vom 02.06.2006

OLG Brandenburg: fahrzeug, vorweggenommene beweiswürdigung, materielles recht, überwiegendes interesse, persönliche anhörung, bedingter vorsatz, rückabwicklung, steuerbefreiung, kaufvertrag, rücktritt

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
13. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 U 92/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 434 Abs 1 S 1 BGB, § 437 Nr 2
BGB
Neuwagenkauf: Beschaffenheitsvereinbarung über die
Schadstoffarmut
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Juni 2006 verkündete Urteil des
Landgerichts Potsdam - 1 O 40/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten Rückabwicklung des von der Beklagten zu 1) mit
der F…-Bank GmbH geschlossenen Kaufvertrages über den Fiat Doblo 1,6 16 V Family,
den er am 22. März 2004 bei der Beklagten zu 1. schriftlich als Leasingfahrzeug bestellt
hat und über den er am 25. August 2004 mit der F… L… GmbH einen Leasing-Vertrag
mit einer Laufzeit von 60 Monaten geschlossen hat.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird auf diese
Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger
würden die aus abgetretenem Recht der F…-L… GmbH geltend gemachten Ansprüche
auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht zustehen, weil er auch auf der Grundlage
seines eigenen Vorbringens zum Rücktritt vom Kaufvertrag nach §§ 437 Nr. 2, 434 Abs.
1 BGB nicht berechtigt gewesen sei.
Gegenüber dem Beklagten zu 2. sei die Klage von vornherein unbegründet, da ein dem
Kläger entstandener Schaden nicht Gegenstand des Klageantrages sei und auch nicht
dargelegt sei.
Selbst soweit von einer ausdrücklichen Bestätigung des Beklagten zu 2. dahingehend,
das Fahrzeug habe die Euro-4-Norm, auszugehen sei, könne von einer verbindlichen
Beschreibung der Kaufsache im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung nicht
ausgegangen werden, da sich diese Erklärung weder als Teil der Bestellung vom 22.
März 2004 wiederfinde, die darüber hinaus keinen Hinweis auf vom Prospekt
abweichende Merkmale enthalte noch sei in dem fünf Monate später zwischen der
Zedentin und der Beklagten zu 1. abgeschlossenen Kaufvertrag eine vom Prospektinhalt
abweichende Einstufung in die Euro Norm 4 zum Vertragsinhalt gemacht worden.
Maßgebend für die konkret vereinbarte Beschaffenheit eines Neufahrzeuges sei in erster
Linie der schriftliche Kaufvertrag mit den darin enthaltenen Angaben über Serien- und
Sonderausstattung in Verbindung mit den Beschaffenheitsangaben in einem
übergebenen Prospekt. Regelmäßig wolle der Verkäufer eines Fahrzeugs erkennbar
keine vom Prospektinhalt abweichenden Beschaffenheitsmerkmale vereinbaren, weil
dies außerhalb seiner Verfügungsmöglichkeiten liegt. Entsprechend sei bereits nicht von
einer Beschaffenheitsvereinbarung betreffend die Euro Norm 4 auszugehen und das
übergebene Fahrzeug daher frei von Sachmängeln.
Im Übrigen wäre ein Rücktritt jedenfalls nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen,
weil die Pflichtverletzung als unerheblich anzusehen wäre. Im vorliegenden Fall sei mit
der Einstufung in eine zur Steuervergünstigung führende Abgasnorm keine
Beeinträchtigung der funktionellen Gebrauchstätigkeit oder des ästhetischen
Erscheinungsbildes verbunden. Der steuerliche Nachteil zwischen einer Einstufung in die
Euro Norm 3 und die Euro Norm 4 betrage lediglich 143,64 Euro, was sich lediglich als
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Euro Norm 3 und die Euro Norm 4 betrage lediglich 143,64 Euro, was sich lediglich als
0,85 % des Kaufpreises darstellen würde.
Gegen das ihm am 6. Juni 2006 zugestellte Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Potsdam wendet sich der Kläger mit der beim Oberlandesgericht am 5.
Juli 2006 eingegangenen Berufung, die er mit Berufungsbegründungsschriftsatz vom 7.
August 2006 begründet hat.
Der Kläger wendet sich mit folgenden Rügen gegen das erstinstanzliche Urteil:
Das erstinstanzliche Gericht habe materielles Recht verletzt und aus diesem Grunde
keinen Beweis über die von ihm behaupteten Tatsachen erhoben.
Die hier in Streit stehende Schadstoffklasse stelle eine generell zusicherungsfähige
Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB a. F. bzw. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB n. F. dar.
Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung hätten die Parteien im Rahmen der der
Bestellung vorausgegangenen Verkaufsverhandlungen getroffen. Der Kläger selbst habe
mehrfach bei der Beklagten nachfragen lassen, ob das zu erwerbende Fahrzeug eine
Steuereinstufung für die Euro 4 Norm aufweise. Dies sei ihm vom Beklagten zu 2. jeweils
zugesichert worden. Auch soweit das Landgericht ausgeführt habe, jedenfalls sei die
vom Kläger behauptete Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2
BGB, könne den Ausführungen des Landgerichts nicht gefolgt werden. Der Kläger als
Gläubiger des Rückabwicklungsanspruches habe vielmehr ein berechtigtes Interesse
daran, dass die von ihm gewünschten Eigenschaften der Sache im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses vorhanden seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 02.06.2006 - 1 O 40/05 - aufzuheben
und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die F…-Bank GmbH einen
Betrag von 16.772,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von Fünfprozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übergabe des Kraftfahrzeuges
Fiat Doblo mit der Fahrzeug-Nr. … zu zahlen.
festzustellen,
dass sich die Beklagte zu 1. im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Senat hat im Termin am 24. Januar 2007 den Kläger und den Beklagten zu 2)
persönlich angehört und die vom Kläger benannte Zeugin B… M… zum Inhalt des
Verkaufsgespräches vernommen. Wegen des Inhalts ihrer Angaben wird auf das
Sitzungsprotokoll vom 24. Januar 2007 ( Bl. 134 ff d.A.) verwiesen.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 517, 519,
520 ZPO) ist zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel des Klägers nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
keinen Erfolg.
Zwar konnte den Ausführungen des Landgerichts insoweit nicht gefolgt werden, als das
Landgericht die geltend gemachten Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten bereits
ohne Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen hat.
Grundsätzlich stellt die Schadstoffarmut eines Pkws, die hier in der Bezeichnung Euro-4
ihren Ausdruck findet, eine Beschaffenheit des Kfz dar, deren Vorhandensein der
Verkäufer dem Käufer zusichern kann. Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist,
die Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 2. habe ausdrücklich die Einstufung des
Fahrzeuges in die Euro-4-Norm bei der Bestellung vom 22. März 2004
vorausgegangenen Verkaufsverhandlungen bestätigt, sei bereits deshalb zweifelhaft,
weil die behauptete Erklärung des Beklagten zu 2. nicht Inhalt der vom Kläger
unterschriebenen Bestellung vom 22. März 2004 geworden ist, liegt hierin eine
vorweggenommene Beweiswürdigung bzw. ein Übergehen von Beweisangeboten, denn
der Kläger hat diese seine Behauptung ausdrücklich unter Beweis gestellt.
Ob eine Angabe der Kaufsache als konkret vereinbarte Beschaffenheit der Sache
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Ob eine Angabe der Kaufsache als konkret vereinbarte Beschaffenheit der Sache
anzusehen ist, ist in erster Linie danach zu beurteilen, in welchem Sinne sie der
Geschäftsgegner als Erklärungsempfänger verstehen durfte. Entscheidend für die
Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung ist, dass aus der Sicht des Käufers der
Wille des Verkäufers erkennbar wird, die Gewähr für das Vorhandensein einer
bestimmten Beschaffenheit zu übernehmen. Den Charakter einer
Beschaffenheitsvereinbarung erlangen Angaben über die Kaufsache erst, wenn der
Käufer das Verhalten des Verkäufers in die Richtung deuten darf, dass sich dieser für das
Vorhandensein einer bestimmten Beschaffenheit in der Weise stark macht, dass er auch
ohne Verschulden für sie einstehen will. Zwar entspricht es - auch aus der Sicht des
Käufers - grundsätzlich nicht dem Willen des Verkäufers eines Fahrzeuges erkennbar
vom Prospektinhalt abweichende Beschaffenheitsmerkmale zu vereinbaren, auf deren
Verfügungsmöglichkeit er keinerlei Einfluss hat. Der vom Kläger bestellte Fiat Doblo , den
er in dieser Form von der Leasinggeberin, die genau dieses Fahrzeug ankaufen sollte
und angekauft hat, leasen wollte, verfügt werkmäßig über bestimmte Eigenschaften und
Ausstattungsmerkmale, die hinsichtlich der Schadstoffarmut nicht im Verfügungsbereich
des Verkäufers liegen. Dennoch ist es nicht ausgeschlossen und konnte jedenfalls nicht
vor Durchführung einer Beweisaufnahme ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zu
2. im Rahmen der Verkaufsverhandlungen entweder infolge eines Irrtums oder aber "ins
Blaue hinein" Eigenschaften des Fahrzeuges Fiat Doblo betreffend die Schadstoffarmut
zugesichert hat, die fabrikmäßig nicht vorhanden waren.
Die Frage der Beschaffenheitsvereinbarung war also aufgrund einer Beweisaufnahme
zunächst zu klären. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Rücktrittsrecht hier
bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil es sich lediglich um eine unerhebliche
Pflichtverletzung des Verkäufers i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB gehandelt hat.
§ 437 Nr. 2 BGB verweist bei Vorliegen eines Mangels auf die den Rücktritt von
gegenseitigen Verträgen betreffende Vorschrift des § 323 BGB. Anders als § 479 Abs. 1
S. 2 BGB a. F. knüpft § 323 Abs. 5 S. 2 BGB nicht an die Unerheblichkeit des Mangels an,
sondern über das Merkmal der Pflichtwidrigkeit an ein Verhalten des Schuldners. Die
Vorschrift des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB enthält eine Ausnahme von der allgemeinen
Regelung des § 323 Abs. 1 BGB, die dem Gläubiger bei einer Pflichtverletzung des
Schuldners generell ein Rücktrittsrecht einräumt. Diesem Regelausnahmeverhältnis liegt
eine Abwägung der Interessen des Gläubigers und des Schuldners zugrunde. Während
der Gesetzgeber bei einer mangelhaften Leistung grundsätzlich dem
Entwicklungsinteresse des Gläubigers den Vorrang einräumt, soll dies ausnahmsweise
bei einer unerheblichen Pflichtverletzung nicht gelten, weil das Interesse des Gläubigers
an einer Rückabwicklung bei nur geringfügigen Vertragsstörungen in der Regel gering ist,
wohingegen der Schuldner oft erheblich belastet wird. Daher überwiegt in diesen Fällen
ausnahmsweise das Interesse des Schuldners am Bestand des Vertrages (Urteil des 5.
Zivilsenates des BGH vom 24.03.2006 - V ZR 173/05). Zwar stellt allein die
Schadstoffarmut und die daraus herzuleitende Einstufung in eine Abgasnorm, die
gegebenenfalls zur Steuervergünstigung führt, keine Beeinträchtigung der funktionellen
Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges oder gar eine Beeinträchtigung des ästhetischen
Erscheinungsbildes dar. Der steuerliche Nachteil zwischen einer Einstufung in die Euro-
Norm 3 und die Einstufung in die Euro-Norm 4 beträgt auch lediglich für den gesamten
Zeitraum, für den noch eine Steuerbefreiung in Betracht gekommen wäre, 143,64 Euro,
was lediglich 0,85 % des Kaufpreises des Fahrzeuges Fiat Doblo wären. Da der Kläger
das Fahrzeug lediglich geleast hat und die Beklagte zu 1. darüber hinaus eine
Rückkaufverpflichtung gegenüber der F… L… GmbH nach Ablauf der vereinbarten
Leasinglaufzeit eingegangen ist, wäre dem Kläger selbst bei einer verschlechterten
Wiederverkäuflichkeit des Fahrzeuges kein weiterer Schaden entstanden. Dennoch
konnte hier nicht abschließend vor Durchführung einer Beweisaufnahme eine
geringfügige Vertragsstörung angenommen werden, denn es konnte vor Durchführung
der Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zu 2. den Kläger
über die Schadstoffnorm arglistig getäuscht hat. Ein überwiegendes Interesse des
Schuldners scheidet immer dann aus, wenn dieser arglistig gehandelt hat. Wird also der
Abschluss eines Vertrages durch arglistiges Verhalten einer Partei herbeigeführt, so
verdient deren Vertrauen in den Bestand des Rechtsgeschäftes keinen Schutz. Vielmehr
bleibt es in diesen Fällen bei dem allgemeinen Vorrang des Gläubigerinteresses an einer
Rückabwicklung des Vertrages, ohne dass es hierzu einer weiteren Abwägung bedürfte
(BGH, a.a.O.). Arglistig handelt aber bereits derjenige, der unrichtige Erklärungen in
Kenntnis ihrer Unrichtigkeit abgibt. Bedingter Vorsatz reicht hierfür aus. Ein Verkäufer
handelt bereits dann arglistig, wenn er zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar
maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss seines Kontrahenten hat, ohne
tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein unrichtige Angaben macht (BGH, Urteil vom
07.06.2006 - VIII ZR 209/05). Entsprechend war auch unter diesem Gesichtspunkt die
Durchführung einer Beweisaufnahme nicht entbehrlich.
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Das Urteil des Landgerichts stellt sich aber nach Durchführung der entsprechenden
Beweisaufnahme als richtig dar. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass
dem Kläger die aus abgetretenem Recht der F…-L… GmbH geltend gemachten
Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht zustehen, denn im Ergebnis der
Beweisaufnahme ist der Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag nicht berechtigt. Auch
gegenüber dem Beklagten zu 2. ist ein aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten
Handlung begründeter Schadensersatzanspruch nicht begründet.
Der Kläger hat im Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht
zur Überzeugung des Senates eine Zusicherung des Beklagten zu 2., betreffend die
Einstufung des Pkw Fiat Doblo in die Euro-4-Norm, nachgewiesen.
Bereits die zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes durchgeführte persönliche
Anhörung des Klägers ergab Widersprüche zu seinem bisherigen schriftlichen
Vorbringen. Während der Kläger noch mit der Berufungsbegründung vorgetragen hat, er
habe den Beklagten zu 2. mehrfach nach der Abgasnorm gefragt, hat er den
Sachverhalt nunmehr so dargestellt, als habe der Beklagte zu 2. von sich aus immer
wieder Angaben zur Abgasnorm und der damit verbundenen Steuerbefreiung gemacht.
Aber auch die Vernehmung der von dem Kläger genannten Zeugin, seiner
Lebensgefährtin Frau B… M…, hat die von ihm aufgestellten Behauptungen nicht zur
Überzeugung des Senates erwiesen.
Bereits die Angaben der Zeugin M… zu den angeblichen Äußerungen des Beklagten zu
2., betreffend die Schadstoffnorm, waren wenig glaubhaft. Nach ihren eigenen Angaben
waren der Zeugin, ebenso wie dem Kläger, ihrem Lebensgefährten, die Ausstattung des
Fahrzeuges und insbesondere die Tatsache, dass dieses sieben Sitze aufwies, wichtig.
Unter diesen Prämissen haben sie das Fahrzeug besichtigt und sind mit dem Beklagten
zu 2. die Ausstattungsmerkmale durchgegangen, sowohl die bereits serienmäßig
vorhandenen als auch Ausstattungsmerkmale, die auf ihren besonderen Wunsch noch
hinzukommen sollten, wie eine Sitzheizung und lackierte Heckscheinwerfer. Ebenso
wenig erschließt sich, dass der Beklagte zu 2. bei der Bestellung des Fahrzeuges gesagt
haben soll, "Wir hätten eine gute Wahl getroffen, zumal wir bis Ende des Jahres von der
Steuerpflicht befreit seien". Ein Fahrzeug, das der Emissionsgruppe Euro-4 zuzuordnen
wäre, war nicht lediglich bis zum Ende des Jahres 2004, also dem Jahr, in dem der Kläger
die Bestellung aufgegeben hatte, steuerbefreit, sondern bis Ende des Jahres 2005. Wenn
der Beklagte zu 2. schon diesen Umstand besonders betont haben sollte, wäre es
erstaunlich, wenn er aus seiner Sicht auf eine wesentlich kürzere Steuerbefreiung
hingewiesen hätte. Ebenso wenig konnte die Zeugin aber auch erklären, die sich nach
ihren eigenen Angaben aus den finanziellen Problemen bzw. der Finanzierung des
Fahrzeuges völlig herausgehalten hatte, weil dies eben Sache des Klägers gewesen sei,
weshalb sie Angaben zur Euro-Norm, die vom Beklagten zu 2. nach den Behauptungen
des Klägers geäußert worden sein sollen, in Erinnerung hatte, obwohl es für sie nach
dem Inhalt des geschilderten Verkaufsgespräches nicht darauf angekommen ist. Wäre
dies der Fall gewesen, ist bereits nicht nachvollziehbar, dass die Zeugin gemeinsam mit
dem Kläger nach dem ersten Besuch bei der Beklagten zu 1. den ausgehändigten
Verkaufsprospekt lediglich auf die auszuwählende Farbe des Fahrzeuges und die
auszuwählenden Ausstattungsmerkmale angesehen hat. Noch weniger erklärlich wird
der Sachverhalt allerdings nach der persönlichen Schilderung des Klägers im Termin,
wonach der Kläger, die Zeugin M… und der Beklagte zu 2. gemeinsam während der
Verkaufsverhandlungen den übergebenen Autoprospekt angeschaut haben sollen. Denn
nach der Sachverhaltsschilderung des Klägers, wäre der Beklagte zu 2. Gefahr gelaufen,
dass der Kläger oder die Zeugin M… auch einen Blick auf die technischen Daten wirft
und hierbei die Diskrepanz zwischen seiner Angabe zur Euro-Norm und dem
Prospektinhalt erkennt.
Letztlich kann es dahinstehen, ob allein aufgrund der widersprüchlichen Angaben des
Klägers und der wenig überzeugenden Angaben der Zeugin M… bereits Zweifel an der
Glaubhaftigkeit ihrer Angaben bestehen, denn jedenfalls vermochten die Angaben der
Zeugin, die sehr eng mit dem Kläger als Lebensgefährtin verbunden ist, den Sachverhalt
nicht überzeugender darzustellen als dies der Beklagte zu 2. bei seiner nochmaligen
Anhörung durch den Senat vermocht hat. Die Angaben der Zeugin und des Beklagen zu
2. stehen sich nur hinsichtlich der Angaben zur Schadstoffnorm nicht vereinbar
gegenüber. Der Beklagte zu 2. hat glaubhaft geschildert, dass es bei den
Verkaufsgesprächen im Wesentlichen um die Frage ging, ob das Fahrzeug Fiat Doblo
ausreichend Platz für die Familienmitglieder hätte und sich darüber hinaus die
Finanzierung des neuen Fahrzeuges als schwierig darstellte. Es ist nicht ersichtlich,
weshalb der Beklagte zu 2. in den Verkaufsgesprächen eine Beschaffenheit des
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weshalb der Beklagte zu 2. in den Verkaufsgesprächen eine Beschaffenheit des
Fahrzeuges zusichern sollte und dies gleich mehrfach, auf deren Vorhandensein weder
er noch die Beklagte zu 1. als Autohaus irgendeinen Einfluss nehmen konnte. Dem
Beklagen zu 2. lag ein Verkaufsprospekt vor, aus dem sich die Abgasnorm einwandfrei
entnehmen ließ. Selbst wenn er gemeint hätte, dass dieses Prospekt nicht mehr den
neuesten Stand und damit die tatsächlich vorhandene Schadstoffarmut des Fahrzeuges
Fiat Doblo auswies, bestand keinerlei Veranlassung für den Beklagten zu 2. ohne
vorherige Rückversicherung beim Hersteller der Wahrheit widersprechende Angaben zur
Schadstoffarmut zu machen. Sowohl der Zeitraum als auch die tatsächliche
Steuerbefreiung als Geldbetrag waren derart gering, dass der Beklagte zu 2. dies nicht
als ausschlaggebendes Argument für den Abschluss eines Kaufvertrages angesehen
haben kann. Jedenfalls liegt aufgrund der sich widersprechenden Angaben der Zeugin
und des Beklagten zu 2. ein so genanntes non liquet vor, welches aber zulasten des
beweispflichtigen Klägers gehen musste.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht
vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordern.
Streitwert: 16.172,00 Euro.
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