Urteil des OLG Brandenburg vom 16.08.2006

OLG Brandenburg: dolmetscher, zustellung, vertreter, link, quelle, laden, sammlung, gerichtsverfahren, vergleich, verweigerung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 W 221/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 21 GKG
Gerichtskosten: Erhebung von Kosten für die Zuziehung eines
Dolmetschers
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Gerichtskostenrechnung der Landesjustizkasse
bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht vom 16. August 2006 (Kassenzeichen ...)
wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Gerichtskostenrechnung vom 16. August 2006
ist zulässig, § 66 Abs. 1 und 2 GKG.
Über die Beschwerde hatte die Einzelrichterin bei dem Oberlandesgericht zu
entscheiden, da die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand im Rechtsstreit erster
Instanz außerhalb des Geltungsbereiches des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte (§§
119 Abs. 1 Nr. 1 GVG, 66 Abs. 6 GKG).
Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Nach der Kostengrundentscheidung vom 27.04.2006, nämlich dem zwischen den
Parteien geschlossenen Vergleich sind die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs
gegeneinander aufgehoben worden. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben worden,
so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last, § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO.
Die Beklagte hat daher die angefallenen Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen.
Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Gebühren betreffend das
Prozessverfahren (hier §§ 3, 34 GKG in Höhe von 45 €) sowie Dolmetscher- oder
Übersetzerauslagen (hier 1.040,77 €), Zustellungskosten (hier 17,80 €) und Auslagen
des Gerichtes (hier 20 €).
Insgesamt sind Gerichtskosten in Höhe von 1.123,57 € entstanden, wovon die Beklagte
eineinhalb, nämlich 561,78 € zu tragen hat.
Soweit die Beklagte sich gegen die Höhe der angefallenen Dolmetscher- oder
Übersetzerauslagen wendet, kann ihre Beschwerde keinen Erfolg haben.
Übersetzerauslagen sind angefallen, da die Beklagte die Zustellung der Klageschrift in
deutscher Sprache verweigert hat. Zwar ist die Beklagte nicht verpflichtet,
Zustellungsunterlagen in deutscher Sprache entgegenzunehmen. Verweigert sie jedoch
die Entgegennahme, sind diese Unterlagen zwangsläufig in die polnische Sprache zu
übersetzen. Das ist hier geschehen.
Erforderlich war daher die Übersetzung der Klageschrift und aller Zustellungsunterlagen
aus der deutschen Sprache in die polnische Sprache. Erforderlich war ferner eine
Übersetzung der polnischen Zustellungsunterlagen betreffend die Verweigerung der
Zustellungsannahme durch die Beklagte, denn nur auf diese Weise kann das deutsche
Gericht feststellen, ob die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Weiter sind Dolmetscherauslagen dafür angefallen, dass zum Termin vor dem
Amtsgericht Zossen am 30.07.2006 ein Dolmetscher geladen worden ist.
Die Beklagte hatte vor der mündlichen Verhandlung nicht mitgeteilt, dass sie der
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Die Beklagte hatte vor der mündlichen Verhandlung nicht mitgeteilt, dass sie der
deutschen Sprache mächtig ist und insofern die Stellung eines Dolmetschers nicht
erforderlich ist.
Von der Hinzuziehung eines Dolmetschers konnte nicht deswegen abgesehen werden,
weil die Beklagte mit Schreiben vom 20.2.2006 mitgeteilt hatte, den Termin vor dem
Amtsgericht Zossen nicht persönlich wahrnehmen zu können; sie bitte das
Gerichtsverfahren trotz Abwesenheit ihrer Person durchzuführen.
Nach deutschem Zivilprozessrecht ist ein Rechtsstreit zwingend unter Beteiligung beider
Parteien zu führen. Ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden, so
sind zu diesem Termin zwingend alle Parteien des Rechtsstreits zu laden. Zur
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat ferner das Gericht, sofern eine der
Parteien der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Dolmetscher hinzuzuziehen.
Zudem ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 20.02.2006 nicht ohne
weiteres, dass die Beklagte auch keinen Vertreter zum Termin entsenden werde, also
auf Beklagtenseite überhaupt niemand auftreten werde.
Es kann daher nicht als verfahrensfehlerhaft angesehen werden mit der Folge der
Nichterhebung dieser Gerichtskosten wegen fehlerhafter Sachbehandlung ( § 21 GKG),
wenn das Gericht trotz Mitteilung vom 20.02.2006 Vorbereitungen zur Durchführung
einer streitigen Verhandlung getroffen hat unter Ladung eines Dolmetschers.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
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