Urteil des OLG Brandenburg vom 02.04.2008

OLG Brandenburg: anrechenbares einkommen, getrennt leben, elterliche sorge, nebentätigkeit, ruhegehalt, sparkasse, vollstreckung, ausbildung, grundstück, verrechnung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 4.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 UF 31/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1601 BGB, § 1603 Abs 2 BGB
Kindesunterhalt: Verpflichtung eines Unterhaltsschuldners, der
sich im Vorruhestand befindet und an einer Sozialphobie leidet,
eine Nebentätigkeit auszuüben
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen -
das am 02. April 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Nauen – Familiengericht - 24
F 236/07- abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, zu Händen der Klägerin für den gemeinsamen Sohn F.
M., geb. am ….01.1999, ab dem Monat, der auf die letzte mündliche Verhandlung folgt,
einen monatlich jeweils bis zum 3. eines jeden Monats im Voraus zu zahlenden Unterhalt
in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe gem. §
1612 a BGB, 36 Ziffer 4 EGZPO zu zahlen, abzüglich des jeweils anrechenbaren
Kindergeldes.
2. Der Beklagte wird verurteilt, zu Händen der Klägerin für die gemeinsame Tochter
Fr. M., geb. am ….10.2000, ab dem Monat, der auf die letzte mündliche Verhandlung
folgt, einen monatlich jeweils bis zum 3. eines jeden Monats im Voraus zu zahlenden
Unterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe
gem. § 1612 a BGB, 36 Ziffer 4 EGZPO zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, zu Händen der Klägerin für den gemeinsamen Sohn F.
M. und die gemeinsame Tochter Fr. M. ab Mai 2007 bis einschließlich des Monats, der
der letzten mündlichen Verhandlung folgt, die monatliche Differenz zwischen den
gewährten und ausgezahlten Unterhaltsvorschussleistungen und dem tatsächlichen
Unterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder zu zahlen, mithin jeweils 77,00 €
monatlich pro Kind.
4. Der Beklagte wird verurteilt, zu Händen der Klägerin rückständigen
Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:
für E. in Höhe von 3.013,00 €, für den Sohn F. in Höhe von 1.025,00 € und für die
Tochter Fr. in Höhe von 987,00 €.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin 18 % und der Beklagte
82 % zu tragen. Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin 10 % und der
Beklagte 90 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn
nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Parteien sind Eheleute, die seit Mitte 2006 getrennt leben. Der Klägerin wurde mit
Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Tempelhof/Kreuzberg (143 F 357/07) die
elterliche Sorge für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder F., geb. am ….01.1999
und Fr., geb. am ….10.2000, allein übertragen.
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Der Beklagte hatte den zwischenzeitlich volljährigen Sohn der Klägerin E., geb. am
….11.1990, adoptiert.
Der Beklagte war Finanzbeamter und befindet sich seit 2006 im Vorruhestand. Er wohnt
im ehelichen Hausgrundstück und hat seit dem 21.03.2007 die im 1. OG gelegene
Einzimmerwohnung zu einem monatlichen Mietzins von 380,00 € vermietet, in dem
40,00 € pauschal für Strom und sonstige Betriebskosten enthalten sind.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2006 hat der Prozessbevollmächtigte der Kindesmutter den
Beklagten aufgefordert, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und den Beklagten
mit Unterhaltsansprüchen für die 3 Kinder seit dem Monat Juni 2006 in Verzug gesetzt.
In den Jahren 2005 und 2006 hat der Beklagte jeweils 5.624,21 € an Eigenheimzulage
bekommen. An Gebäudeversicherung hat er jährlich 290,94 € gezahlt.
Wegen der in erster Instanz im Einzelnen getroffenen Tatbestandsfeststellungen wird auf
den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 ZPO).
Das Amtsgericht – Familiengericht – hat den Beklagten verurteilt, für die minderjährigen
Kinder F. und Fr. M. laufenden Unterhalt von jeweils 115 % des jeweiligen
Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigem Kindergeld zu zahlen.
Darüber hinaus hat es den Beklagten verurteilt, ab Mai 2007 die monatliche Differenz
zwischen den gewährten und ausgezahlten Unterhaltsvorschussleistungen und dem
tatsächlichen Unterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder in Höhe von jeweils 77,00 €
pro Kind zu zahlen sowie an die Klägerin rückständige Unterhaltsbeträge für E. in Höhe
von 3.085,00 €, für F. in Höhe von 1.025,00 € und für Fr. in Höhe von 987,00 € zu zahlen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er weiterhin seine
Leistungsunfähigkeit geltend macht. Dies im Hinblick auf die von ihm allein zu tragenden
Kosten für die Finanzierung des Familienheimes.
Der Beklagte beantragt, die Klage unter Aufhebung des am 02.04.2008 verkündeten
Urteils des Amtsgerichts Nauen – 24 F 236/2007 – abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten ist nur in
dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen war sie
zurückzuweisen.
1. Die Klägerin ist während des Getrenntlebens der Parteien berechtigt, den Unterhalt für
die minderjährigen Kinder F. und Fr. in Prozessstandschaft gegenüber dem Beklagten
geltend zu machen. Der Beklagte ist seinen minderjährigen im Haushalt der
Kindesmutter lebenden Kindern gegenüber gemäß §§ 1601 ff BGB zur Zahlung von
Barunterhalt verpflichtet. Er kann sich ihnen gegenüber, denen er gesteigert
leistungspflichtig ist, nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen, denn er ist
gehalten, alle verfügbaren Mittel zur Erfüllung der Unterhaltspflicht einzusetzen.
2. Soweit sich der Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung von
Unterhaltsrückständen, die von Juni 2006 bis August 2007 für die Kinder F. und Fr. M.
geltend gemacht werden, wendet, ist die Berufung schon deshalb nicht begründet, weil
das Amtsgericht weniger an Rückständen ausgerechnet hat, als der Beklagte an
Kindesunterhalt für die Kinder in dieser Zeit schuldete. Infolge der Inverzugsetzung durch
das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12. Juni 2006 schuldete
der Beklagte den Kindern ab Juni 2006 Unterhalt, der sich der Höhe nach nach seinem
jeweiligen Einkommen berechnete.
Der Beklagte hat in der Zeit von Juni bis August 2006 ein monatliches Einkommen in
Höhe von 1.607,42 € ohne Kindergeld erzielt. Hinzuzurechnen war ein Wohnvorteil, der
mit 350,00 € vom Amtsgericht angemessen berücksichtigt worden ist sowie die
Eigenheimzulage in Höhe von 444,62 € monatlich. Der Beklagte hat auch im Jahre 2006
noch eine Eigenheimzulage in Höhe von 5.624,20 € bezogen, von der die
Gebäudeversicherung in Höhe von 290,94 € in Abzug zu bringen war, was einem
weiteren monatlichen Einkommen in Höhe von 444,62 € entspricht. Dieses Einkommen
war ihm als Einkommen zuzurechnen, da er die Bedienung der Kredite bei der I.. und der
Sparkasse für das Jahr 2006 nicht nachgewiesen hat. Insgesamt beliefen sich die
Einnahmen des Beklagten im vorgenannten Zeitraum auf 2.401,94 €, von denen weiter
die Krankenversicherung in Höhe von 151,59 € in Abzug zu bringen war mit der Folge,
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die Krankenversicherung in Höhe von 151,59 € in Abzug zu bringen war mit der Folge,
dass ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 2.250,35 € verblieb.
Das Amtsgericht hat bei der Errechnung der Unterhaltsansprüche für die 3 zu diesem
Zeitpunkt noch minderjährigen Kinder Unterhaltsansprüche nach der Gruppe 3 der
Brandenburgischen Unterhaltsrichtlinien in Ansatz gebracht. Dies war bei dem
dargestellten Einkommen des Beklagten das Mindeste, was der Beklagte den Kindern an
Unterhalt schuldete. Die Unterhaltsansprüche der Kinder errechneten sich für diesen
Zeitraum wie folgt:
Ab September 2006 verminderte sich das Einkommen des Beklagten, denn es entfiel
der Familienzuschlag. Das Einkommen des Beklagten berechnete sich danach wie folgt:
Es verblieb ein anrechenbares Einkommen von 1.870,79 €.
Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass der Beklagte den Kindern für den
Zeitraum ab September 2006 100 % des Regelunterhaltes schuldete, was
Unterhaltsansprüche wie folgt ergab:
Auch ab dem Jahr 2007 schuldete der Beklagte für die Kinder den Mindestunterhalt, also
für Fr. 228,00 €, für F. 228,00 € und für E. 269,00 € jeweils monatlich.
Hierbei ist für das Jahr 2007 von einem Einkommen des Beklagten, das sich wie folgt
berechnet, auszugehen:
Der Beklagte hat nachgewiesen, dass er im Jahre 2007 zumindest 7.415,46 €
einschließlich der Eigenheimpauschale an Zinsen und Verwaltungspauschalen an die I.
und Sparkasse geleistet hat. Da es sich um ehebedingte Schulden handelte, war ihm
zumindest Zahlung der Zinsen gestattet, um die ehebedingten Schulden nicht weiter
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zumindest Zahlung der Zinsen gestattet, um die ehebedingten Schulden nicht weiter
anwachsen zu lassen. Entsprechend war dies bei seinem Einkommen mindernd zu
berücksichtigen mit der Folge, dass dem Beklagten kein höheres Einkommen
anzurechnen ist, als dies für den Mindestunterhalt der Kinder erforderlich war. Diesen
hatte er allerdings aufzubringen, denn im Rahmen der gesteigerten
Unterhaltsverpflichtung war ihm auch zuzumuten, durch Ausübung einer Nebentätigkeit
hinzuzuverdienen. Dies war dem Beklagten aufgrund seiner Ausbildung zum
Finanzbeamten auch zumutbar, da er Dritten bei der Anfertigung von Lohn- und
Einkommensteuererklärungen behilflich sein könnte. Für die Aufnahme einer
Nebentätigkeit ist jedenfalls keine weitere Ausbildung notwendig. Der Beklagte ist trotz
seiner Sozialphobie verpflichtet, auch andere geringwertige Nebentätigkeiten
auszuüben. Körperliche Beeinträchtigungen sind nicht vorgetragen und entsprechend ist
die Ausübung vieler Tätigkeiten zu Zeiten denkbar, in denen er keinen anderen
Menschen begegnet, wie z. B. Zeitungen austragen oder Gaststätten säubern usw.
Bemühungen um die Aufnahme einer Nebentätigkeit hat der Beklagte nicht dargelegt.
Für Fr. sind Unterhaltsrückstände für den gesamten Zeitraum in Höhe von 3.212,00 €
(531 € + 177 € + 684 € + 1.368 € + 452 €) entstanden. Abzüglich des gezahlten
Unterhaltsvorschusses in Höhe von insgesamt 1.872,00 € errechnete sich ein Rückstand
von 1.340,00 €, während das Amtsgericht lediglich zu einem zu zahlenden Rückstand
von 987,00 € verurteilt hat.
Für F. errechnete sich ein Unterhaltsrückstand von insgesamt 3.425,00 € (693 € + 912 €
+ 1.368 € + 452 €). Abzüglich des Unterhaltsvorschusses von 1.948 € errechnete sich
ein Rückstand von 1.477,00 €, während das Amtsgericht lediglich zu einem Betrag von
1.025,00 € den Beklagten verurteilt hat.
Der zwischenzeitlich volljährig gewordene Sohn E. hat die rückständigen
Unterhaltsansprüche an die Klägerin abgetreten, die nunmehr aus abgetretenem Recht
klagt.
Für E. bestand ein Unterhaltsrückstand in Höhe von insgesamt 3.013,00 € (861 € + 2x
1.076 € (bis einschl. April 2007)). Insoweit hat das Amtsgericht den Beklagten zur
Zahlung von 3.085,00 € verurteilt, mithin in Höhe eines Betrages von 72,00 € zuviel.
Insoweit war die Berufung begründet.
Die Berufung ist weiter unbegründet, soweit der Beklagte zur Zahlung von 77,00 € ab
Mai 2007 verurteilt worden ist, denn er schuldete den Mindestunterhalt, den die Kinder
von der Unterhaltskasse nur gegen Verrechnung des vollen Kindergeldes bekommen
haben. Entsprechend ist eine monatliche Differenz von 77,00 € entstanden, zu deren
Zahlung der Beklagte verpflichtet ist.
Dagegen ist die Berufung begründet, soweit das Amtsgericht den Beklagten zu einem
laufenden Unterhalt in Höhe von mehr als 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts
abzüglich des jeweils anrechenbaren hälftigen Kindergeldes verurteilt hat.
Hierbei war für das Jahr 2008 insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte
keine Eigenheimzulage mehr erhalten hat und zudem das Grundstück seit September
2008 unter Zwangsverwaltung steht mit der Folge, dass er keine Verfügungsbefugnis
mehr über die bisher zu seinem Einkommen gerechnete Miete hat. Andererseits wurde
die Zwangsversteigerung wegen der bei den Kreditinstituten entstandenen
Zahlungsrückständen eingeleitet, sodass weitere Zahlungen des Beklagten auf die
Zinsen im Jahr 2008 nicht nachvollziehbar dargelegt sind. Für das Jahr 2008 war deshalb
von folgendem Einkommen auszugehen:
Wollte sich der Beklagte auf die gesamten von ihm und seiner Ehefrau gemeinsam zu
leistenden Zins- und Tilgungsbeträge berufen, traf den Beklagten die Obliegenheit zur
Einleitung der Verbraucherinsolvenz (BGH FamRZ 2005, 608, 610 f.), denn der Beklagte
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Einleitung der Verbraucherinsolvenz (BGH FamRZ 2005, 608, 610 f.), denn der Beklagte
ist ganz eindeutig nach der vorzeitigen Verrentung überschuldet, denn seine
Verpflichtungen aus allen Darlehensverträgen, sowohl bei der Sparkasse als bei der I.
belaufen sich auf nahezu 1.500,00 € monatlich. Dies ist weitaus mehr als das
Einkommen aus dem Ruhegehalt. Hierauf wurde der Kläger bereits mit der
Ladungsverfügung hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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