Urteil des OLG Brandenburg vom 30.01.2007

OLG Brandenburg: schutzwürdiges interesse, darlehensvertrag, urkunde, verjährung, aufrechnung, zwangsvollstreckung, rückabwicklung, rechtshängigkeit, beendigung, rechtskraft

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 29/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3 Abs 1 HTürGG, § 204 Abs 1
Nr 5 BGB, § 256 ZPO, § 325 Abs
1 ZPO
Feststellungsklage: Rechtsschutzbedürfnis bei Klärung der
streitgegenständlichen Feststellung der Rechtswirksamkeit
eines Darlehensvertrages in einem Parallelprozesses; Hemmung
der Verjährung bei hilfsweiser Aufrechnung im Rechtsstreit
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Frankfurt (Oder) vom 30. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beklagten und die Klägerin, auch handelnd für die L-Bank, L.bank B., schlossen am
06./13.11.1996 einen Vertrag über die Gewährung eines „Vorausdarlehens" zur
Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung, der durch notariellen Vertrag vom
30.10./06.11.1996 stattfand. In der Urkunde den Notars S. in H. vom 18.11.1996,
Urkunden-Nr.: 4271/1996, unterwarfen die Beklagten sich der persönlichen Haftung aus
der zur Sicherung des Darlehens bestellten Grundschuld und der sofortigen
Zwangsvollstreckung aus der Urkunde.
Durch anwaltliches Schreiben vom 09.07.2002 erklärten die Beklagten den Widerruf des
Darlehensvertrags gemäß § 1 HWiG a. F.. Sie erhoben beim Landgericht Karlsruhe, Az.: 7
O 237/05, Klage gegen die Klägerin und die aus der Lk.bank B. hervorgegangene L.bank
B. auf - neben anderem - die Rückgewähr der von ihnen auf den Darlehensvertrag
geleisteten Zahlungen und die Feststellung, dass keine Darlehensrückzahlungs- und
Zinszahlungsansprüche aus dem Darlehensvertrag bestehen.
Unter dem 17.11.2005 trat die L.bank B. ihre Ansprüche aus dem Darlehensverhältnis
an die Klägerin ab.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass der zwischen den Beklagten und der L.bank B. (vormals L-
Bank, Lk.bank B.) abgeschlossene Vorausdarlehensvertrag vom 06./13.11.1996 durch
den von Beklagtenseite erklärten Haustürwiderruf nicht aufgelöst worden ist, sondern
wirksam fortbesteht,
hilfsweise,
festzustellen, dass sie berechtigt ist, wegen ihrer aufgrund Haustürwiderrufs des
bezeichneten Darlehensvertrags bestehenden Rückabwicklungsansprüche (§ 3 Abs. 1
HWiG a. F.) die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars B. S. vom 18.11.1996,
Urkundennummer: 4271/1996, - Grundschuld und persönliche
Vollstreckungsunterwerfung - gegenüber den Beklagten zu betreiben,
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höchst hilfsweise,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 87.492,27 €
(Nettokreditbetrag) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 01.02.2006 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf
den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 30.01.2007 die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da es wegen des beim LG
Karlsruhe geführten Rechtsstreits umgekehrten Rubrums an einem
Feststellungsinteresse der Klägerin nach § 256 ZPO fehle. In dem dortigen Rechtsstreit
sei jedenfalls auch über Ansprüche aus § 3 HWiG a. F. zu befinden; das habe entweder
im Rahmen der dortigen Hilfsbegründung der hiesigen Beklagten oder im Rahmen der
dortigen Hilfsaufrechnung der hiesigen Klägerin zu geschehen. Ein
Feststellungsinteresse sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verjährung zu
bejahen, da diese durch die Hilfsaufrechnung gehemmt sei. Über die Hilfsanträge der
Klägerin sei nicht zu befinden, da sie für den Fall der Feststellung der Wirksamkeit des
Widerrufs des Darlehensvertrages gestellt seien.
Gegen dieses Urteil, das ihr am 02.02.2007 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am
27.02.2007 Berufung eingelegt und diese am 30.03.2007 begründet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30.Januar 2007 abzuändern
und festzustellen, dass der zwischen den Beklagten und der L.bank B. (vormals L-Bank,
Lk.bank B.) abgeschlossene Vorausdarlehensvertrag vom 06./13.11.1996 durch den von
Beklagtenseite erklärten Haustürwiderruf nicht aufgelöst worden ist, sondern wirksam
fortbesteht,
hilfsweise,
festzustellen, dass sie berechtigt ist, wegen ihrer aufgrund Haustürwiderrufs des
vorbezeichneten Darlehensvertrags bestehenden Rückabwicklungsansprüche (§ 3 Abs. 1
HWiG a. F.) die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars B. S. vom 18.11.1996,
Urkundennummer: 4271/1996, - Grundschuld und persönliche
Vollstreckungsunterwerfung - gegenüber den Beklagten zu betreiben,
höchst hilfsweise,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 87.492,27 €
(Nettokreditbetrag) mit 5 % Zinsen über den Basiszinssatz ab 01.02.2006 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Denn die Klage ist, wie das Landgericht
zutreffend erkannt hat, unzulässig.
Dabei bedarf es keiner Entscheidung über die Zulässigkeit einer auf die Feststellung nur
der Unwirksamkeit des Haustürwiderrufs gerichteten Klage, nachdem der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat,
dass der Hauptantrag sich nicht darin erschöpft, sondern auf die Feststellung des
wirksamen Fortbestands des Darlehensverhältnisses gerichtet ist. Aber auch mit diesem
Begehren ist die Klage unzulässig, und zwar ohne dass dabei es auf den Inhalt der
Urkunde des Notars S. vom 18.11.1996, Urkundennummer: 4271/1996, und den
Vorrang einer Leistungsklage (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 08.02.2007, 2 U 81/06)
oder die Möglichkeit der Erhebung einer Zwischenfeststellungswiderklage in dem beim
LG Karlsruhe geführten Rechtsstreit der Parteien (vgl. Brandenbg. OLG [3. ZS], Urteil
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LG Karlsruhe geführten Rechtsstreit der Parteien (vgl. Brandenbg. OLG [3. ZS], Urteil
vom 01.08.2007, 3 U 109/06) ankommt. Denn es fehlt bereits an einem
Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, weil - worauf das Landgericht im Ergebnis zu Recht
abgestellt hat - der Fortbestand des Darlehensverhältnisses Gegenstand des beim LG
Karlsruhe geführten Rechtsstreits ist.
Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist sachliche Prozessvoraussetzung einer jeden
Klage (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., Rn. 13 ff. vor § 253). Es fehlt einer objektiv sinnlosen
Klage, bei der die klagende Partei kein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten
Urteil haben kann (Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 18 vor § 253). Ein solcher Fall liegt hier vor,
da die streitgegenständliche Feststellung der Rechtswirksamkeit des Darlehensvertrags
vom 06./13.11.1996 vollumfänglich und abschließend im Rahmen des Parallelprozesses
der Parteien beim LG Karlsruhe zu klären sein wird. Denn die hiesigen Beklagten haben
ausweislich des vorgelegten Urteils des LG Karlsruhe vom 31.10.2005 (Bl. 828 ff d. A.)
auch die Feststellung begehrt, dass aus dem streitbefangenen Darlehensvertrag keine
Darlehensrück- und Zinszahlungsansprüche gegen sie bestehen. Zur Entscheidung über
diesen - vor dem Hintergrund der Rückabwicklung des Darlehensvertrags bei einem
wirksamen Widerruf zulässigen - Antrag wird im dortigen Rechtsstreit abschließend über
den Fortbestand des Darlehensvertrags zu befinden sein; allein davon hängt nämlich ab,
ob die dort begehrte Feststellung zu treffen oder die Klage der hiesigen Beklagten
insoweit zurückzuweisen ist. Durch diese Entscheidung wird einem jeglichen
Feststellungsinteresse - auch - der hiesigen Klägerin genügt werden. Wird der beim LG
Karlsruhe gestellte Feststellungsantrag abgewiesen, so steht fest, dass Darlehensrück-
und Zinszahlungsansprüche der hiesigen Beklagten aus dem Darlehensvertrag -
weiterhin - bestehen. Wird ihm stattgegeben, so folgt daraus zwingend, dass
Darlehensrück- und Zinszahlungsansprüche auch aus einer Rückabwicklung des
Darlehensvertrags nicht gegeben sind; denn auch das sind Ansprüche aus dem
Darlehensvertrag. Folglich wird den rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der
Klägerin, die hinter der begehrten Feststellung des wirksamen Fortbestands des
Darlehensvertrags stehen, durch die Entscheidung in dem beim LG Karlsruhe geführten
Rechtsstreit in jedem Fall und umfassend Genüge getan. Die dort zu treffende
Entscheidung wird im Hinblick auf das Bestehen oder Nichtbestehen von Darlehensrück-
und Zinszahlungsansprüche der hiesigen Klägerin auch in Rechtskraft erwachsen,
nachdem dieses dort zum Gegenstand des Feststellungsantrags der hiesigen Beklagten
erhoben worden ist. Eine weitergehende Klärung der Rechtslage kann durch den
vorliegenden Rechtsstreit nicht herbeigeführt werden. Damit führt die hier erhobene
Klage lediglich zu einer unnötigen Streithäufung, die aus den zutreffenden Erwägungen
des 3. Zivilsenats (a.a.O.) nach dem Prozessrecht zu vermeiden ist.
Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der beim LG Karlsruhe gestellte
Feststellungsantrag sich nur gegen die L.bank B. als die dortige Beklagte zu 2. richtet.
Denn einmal ist auch die hiesige Klägerin dort als Beklagte zu 1. am Rechtsstreit
beteiligt. Zudem wird die Rechtskraft des dortigen Urteils nach § 325 Abs. 1 ZPO auch
für und gegen sie wirken, da sie durch die Abtretung vom 17.11.2005 nach dem Eintritt
der Rechtshängigkeit in die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag eingetreten und
Rechtsnachfolgerin der L.bank B. geworden ist. Ausweislich des dem Senat vorgelegten
Urteils des LG Karlsruhe (Bl. 828 ff d. A.) sind dort die mündliche Verhandlung am
25.07.2005 geschlossen und die Entscheidung am 31.10.2005 verkündet worden;
demzufolge ist die Rechtshängigkeit der dortigen Klage jedenfalls vor dem 17.11.2005
eingetreten.
Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass sich ein Rechtsschutz- und
Feststellungsinteresse der Klägerin nicht aus der Gefahr der Verjährung von Ansprüchen
herleiten lässt. Das gilt auch und insbesondere für etwaige Rückzahlungsansprüche
gegen die Beklagten aus § 3 Abs. 1 HWiG a. F. Nach dem Urteil des LG Karlsruhe vom
31.10.2005 (Bl. 828 ff d. A.) ist in dem dortigen Rechtsstreit nämlich von der hiesigen
Klägerin hilfsweise die Aufrechnung gegen diese Ansprüchen erklärt worden. Das hat zur
Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB geführt, und zwar ohne dass es
auf die prozessuale Zulässigkeit und Begründetheit der Aufrechnung und darauf
ankommt, ob in dem dortigen Rechtsstreit eine Entscheidung über die zur Aufrechnung
gestellten Ansprüche überhaupt anfällt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 204 Rn.
20 m.w.N.). Nachdem, was sowohl aus dem Vorbringen der Klägerin (Bl. 901 d. A.) als
auch aus dem Vortrag der Beklagten (Bl. 930 d. A.) hervorgeht, gegen das Urteil des LG
Karlsruhe die Berufung zum OLG Karlsruhe eingelegt worden ist, ist die Hemmung der
Verjährung auch noch nicht beendet (vgl. BGH NJW 1990, 2680, 2681); für einen
Stillstand oder eine Beendigung des Berufungsverfahrens, die zu einer Beendigung der
Hemmung nach § 204 Abs. 2 BGB führen könnten, ist nichts dargetan.
Nach alledem ist in Ermangelung der Zulässigkeit der Klage dem Senat eine
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Nach alledem ist in Ermangelung der Zulässigkeit der Klage dem Senat eine
Entscheidung in der Sache nicht eröffnet. Das gilt auch für die Hilfsanträge der Klägerin,
da - wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat - diese für den Fall eines
wirksamen Haustürwiderrufs und nicht für den Fall der Unzulässigkeit der Klage zum
Hauptantrag gestellt worden sind (Bl. 10, 16 d. A.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO im Hinblick auf das
von der Klägerin dem Senat zur Kenntnis gegebene Urteil des Kammergerichts vom
25.07.2007, Az.: 24 U 202/06.
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