Urteil des OLG Brandenburg vom 17.10.2008
OLG Brandenburg: darlehen, kündigung, eintritt des versicherungsfalles, abrechnung, rückzahlung, fälligkeit, verrechnung, versicherungsleistung, verwirkung, korrespondenz
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 173/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 39aF VVG, § 175aF VVG, § 199
BGB
Darlehen: Anspruch auf Darlehensrückzahlung und Zinsen unter
Berücksichtigung eines möglichen Verzichts auf die
Rückzahlung von DM-Darlehen
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17. Oktober 2008 verkündete Urteil des
Landgerichts Potsdam - 10 O 15/08 - unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.712,62 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.05.2007 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis
15.05.2007 Zinsen in Höhe von insgesamt 4.672,10 € zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in
Höhe von 984,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit
dem 06.02.2008 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 20 % und der
Beklagte zu 80 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit der von ihm eingelegten Berufung wehrt sich der Beklagte gegen die Verurteilung zur
Zahlung eines abgerechneten Restsaldos und ausgerechneter Zinsen aus mehreren
Darlehen. Die Klägerin gewährte diese als verzinsliche Vorauszahlungsdarlehen im
Rahmen einer Lebensversicherung auf Rentenbasis. Für die Versicherung sollte der
Beklagte ursprünglich bis Juni 2017 Beiträge zahlen, um danach die Phase der
monatlichen Rentenzahlung zu erreichen. Demgemäß hatte er die Versicherung seit
1994 mit erheblichen monatlichen Beiträgen bedient; das so erreichte Ansparvolumen
wurde seit 1999 durch die streitgegenständlichen Kredite auf der Grundlage jeweils
schriftlich geschlossener Darlehensverträge sukzessive belastet.
Die ersten beiden - noch in DM vereinbarten - Darlehen aus den Jahren 1999 und 2000
von zusammen 51.300,00 DM wurden nach der Währungsumstellung auf Euro in der
Korrespondenz der Parteien zunächst nicht berücksichtigt. Insbesondere anlässlich der
Aufnahme weiterer in „€“ aufgenommener Darlehen teilte die Klägerin jeweils den Stand
eines erreichten „Gesamtdarlehens“ mit - zuletzt am 30.07.2004 in einer Höhe von
34.000,00 € -, in das die beiden DM-Darlehen aus 1999 und 2000 nicht eingerechnet
waren.
In den für alle Verträge verwendeten Darlehensbedingungen der Klägerin ist u.a.
geregelt:
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Die auf die Darlehenssummen mit 7,5 % geschuldeten Zinsen waren jeweils jährlich zu
zahlen; der Beklagte wollte diese jährlichen Zahlungen jeweils steuerlich absetzen.
Seit 2001 kam es zu Unregelmäßigkeiten in den Beitragszahlungen des Beklagten,
woraufhin die Klägerin die Lebensversicherung nach § 39 VVG kündigte. Mit Schreiben
vom 28.02.2007 erläuterte die Klägerin dem Beklagten, dass die beiden DM-Darlehen in
Höhe von umgerechnet 26.229,27 € seit 2002 irrtümlich gelöscht gewesen seien. Sie
bezifferte nunmehr das Gesamtdarlehen auf 60.229,27 € und unterbreitete einen
Einigungsvorschlag. Der Beklagte stimmte dem Vorschlag nicht zu, sondern erklärte mit
Schreiben vom 29.05.2007 seinerseits die Kündigung der Lebensversicherung und
forderte zur Auszahlung des nach Abrechnung eines Darlehensbetrages von 34.000,00 €
sich ergebenden Betrages auf. Die Klägerin legte am 25.07.2007 eine Abrechnung vor,
die unter Berücksichtigung allein der in „€“ aufgenommenen Darlehen ein Guthaben des
Beklagten von 7.516,62 € auswies. Dieses Guthaben verrechnete die Klägerin auf die
(umgerechneten) DM-Darlehen aus den Jahren 1999 und 2000.
Der Beklagte hat bezüglich der beiden letztgenannten Darlehen bestritten, dass der
Klägerin die daraus abgeleiteten Forderungen zustehen. Er hat die Meinung vertreten,
sie selbst habe in den Jahren ab 2003 immer wieder durch die beziffert angegebenen
„Gesamtdarlehen“ bestätigt, dass Belastungen aus den DM-Darlehen der Jahre 1999
und 2000 nicht bestünden. Die von der Klägerin behauptete irrtümliche Löschung der
DM-Darlehen werde bestritten; die Klägerin habe stattdessen einen sie bindenden
Verzicht erklärt. Ihre Ansprüche seien im Übrigen auch am 31.12.2004 verjährt,
hilfsweise auch verwirkt. Die Klägerin habe durch ihre Schreiben und die lange
Untätigkeit einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass die Rechte
insoweit nicht mehr geltend gemacht würden.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das der Senat auch wegen weiterer Einzelheiten des
erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Landgericht den Beklagten
antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, angesichts
der Unterschrift des Beklagten unter die Darlehensverträge von 1999 und 2000 und
eines lediglich unsubstantiiert vorgebrachten Bestreitens bestünde kein Zweifel daran,
dass der Beklagte auch die DM-Darlehen erhalten habe. Im Übrigen sei der Vortrag des
Beklagten verspätet erfolgt. Die Klägerin müsse sich an ihren Schreiben mit der Angabe
eines „Gesamtdarlehens“ nicht festhalten lassen, weil diese keine endgültige
Schuldbestätigung enthielten. Die Vorauszahlungsdarlehen seien innerhalb des
laufenden Versicherungsverhältnisses gewährt worden, das erst mit der Kündigung des
Beklagten vom 29.05.2007 beendet worden sei. Die Darlehensforderungen seien daher
ebenso wenig verjährt, wie die von der Klägerin ausgerechneten Zinsen für den Zeitraum
01.10.2001 bis 15.05.2007. Da auch diese nicht als selbständige Forderungen
entstanden, sondern in die Verrechnung des laufenden Versicherungsvertrages
eingestellt gewesen seien, sei auch insoweit die Fälligkeit erst mit der Kündigung des
Beklagten herbeigeführt worden.
Mit der Berufung hält der Beklagte an seinen Rechtsansichten und Rügen fest. Das
Landgericht habe verkannt, dass nach der Kündigung der Klägerin die Leistungen bereits
2001 fällig geworden und 2004 verjährt seien. Ein Fall des § 175 VVG (jeweils zitiert in der
bis 2007 geltenden Fassung) liege nicht vor, weil es an dem nach §§ 175 Abs. 3, 39 VVG
erforderlichen Hinweis gefehlt habe.
Außerdem bestreitet der Beklagte in zweiter Instanz erstmals die Ordnungsmäßigkeit
der Abrechnung der Klägerin vom 25.07.2007 und ist der Ansicht, es müsse sich bei
zutreffender Abrechnung ein höherer Rückkaufwert der Versicherung ergeben. Mangels
ordnungsgemäßer Abrechnung sei die Klageforderung nicht fällig. Schließlich rügt der
Beklagte einen Verstoß des Landgerichts gegen Hinweispflichten und gegen das Gebot
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Beklagte einen Verstoß des Landgerichts gegen Hinweispflichten und gegen das Gebot
der Gewährung rechtlichen Gehörs.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil und verweist darauf, dass ein etwaiger - nicht vorliegender -
Verstoß gegen Hinweispflichten nach § 175 Abs. 3 VVG allenfalls die Wirksamkeit der
Kündigung hindern könnte; deren Unwirksamkeit könne aber nur dem Eintritt der
Fälligkeit im Jahr 2001 und damit auch der Verjährung entgegenstehen. Die
Einwendungen gegen die Abrechnung der Klägerin vom 25.07.2007 seien in zweiter
Instanz verspätet.
Für die Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen und für weitere Einzelheiten
der Prozessgeschichte verweist der Senat auf den Inhalt der zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt.
II.
Die statthafte Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden. Das damit zulässige Rechtsmittel bleibt aber in der Sache
überwiegend ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden, soweit es
der Klägerin die als Hauptforderung verfolgten Rückzahlungsansprüche aus den beiden
DM-Darlehen und die seit 2005 aufgelaufenen Zinsen zuspricht. Lediglich im Umfang der
weitergehend für die Zeit vor dem 01.01.2005 verlangten Zinsen steht der Klägerin
wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung kein durchsetzbarer Anspruch gegen
den Beklagten mehr zu; insoweit führt die Berufung des Beklagten teilweise zur
Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
1.
Die Entstehungsvoraussetzungen für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche
auf Rückzahlung gewährter Darlehen sind als unstreitig anzusehen, nachdem sie von der
Klägerin substantiiert vorgetragen und vom Beklagten nicht bestritten worden sind. Für
die nach der Währungsumstellung in „€“ vergebenen Kredite hat der Beklagte den so
auch von der Klägerin ermittelten „Gesamtdarlehenbetrag“ von 34.000,00 € nach Grund
und Höhe ausdrücklich bestätigt. In dieser Höhe war der Darlehenssaldo auch durch den
von der Klägerin abgerechneten Rückkaufwert der Versicherung zuzüglich
anzurechnender Gewinnanteile gedeckt; die Berechnung dieser Teilforderung und ihre
Erfüllung durch die von der Klägerin vorgenommene Verrechnung stellt der Beklagte
nicht in Abrede.
Darüber hinaus stehen aber prozessual auch die beiden Darlehen aus 1999 und 2000
dem Grunde nach zwischen den Parteien außer Streit. Zu den anspruchsbegründenden
Voraussetzungen sind die schriftlichen Darlehensverträge aktenkundig, die unstreitig die
Unterschrift des Beklagten tragen. Die klarstellend vom Landgericht in der mündlichen
Verhandlung vom 11.09.2008 an den Beklagten gerichtete Frage, ob der Erhalt der DM-
Darlehensbeträge bestritten werden solle, wurde mit dem Hinweis beantwortet, die
Vorfälle lägen bereits so lange zurück, dass keine konkrete Erinnerung mehr bestehe.
Dieses Bestreiten mit Nichtwissen ist nach § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig und damit
prozessual unbeachtlich, weil die Ausreichung der Darlehenvaluta Gegenstand der
eigenen Wahrnehmung des Beklagten war. Das Vorbringen des Beklagten bot schon aus
diesem Grund - und zwar unabhängig von Fragen der Verspätung des Sachvortrags -
keinen Anlass für eine Beweiserhebung.
Gleiches gilt für die undeutlichen Ausführungen in zweiter Instanz. Soweit der Beklagte
darin ein Bestreiten der Klageforderung dem Grunde nach in Bezug nimmt, hat ein
solches auch in erster Instanz nie vorgelegen. Die Einwände des Beklagten haben sich
stattdessen immer nur darauf bezogen, der Klägerin stehe „…ein weitergehender
Anspruch nicht zu…“ (so beispielsweise im Schriftsatz vom 15.08.2008; Seite 2). Dies
stellt lediglich die Postulierung eines gewünschten rechtlichen Ergebnisses dar, aber kein
auf konkret entscheidungserhebliche Tatsachen bezogenes Bestreiten.
Dasselbe gilt schließlich auch für die von der Klägerin ausgerechneten Zinsen für die Zeit
vom 01.10.2001 bis 15.05.2007. Der Beklagte bringt auch insoweit lediglich seine
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vom 01.10.2001 bis 15.05.2007. Der Beklagte bringt auch insoweit lediglich seine
allgemein erhobenen Einwände des Verzichts, der Verwirkung und der Verjährung vor
(dazu sogleich); hinsichtlich der Entstehungsvoraussetzungen ist aber auch die
Zinsforderung der Klägerin nach Grund und Höhe als unstreitig anzusehen.
2.
Gegenüber den Zahlungsansprüchen der Klägerin ist der Einwand einer Verwirkung der
Ansprüche nicht begründet. Ebenso wenig lässt sich dem Verhalten oder den in der
Korrespondenz zwischen den Parteien enthaltenen Äußerungen der Klägerin ein Verzicht
auf die ihr zustehenden Ansprüche entnehmen.
Im Kern stützt der Beklagte seine diesbezüglichen Annahmen immer wieder darauf, die
Klägerin habe anlässlich der nach der Währungsumstellung in „€“ vergebenen Darlehen
durch die Bezifferung eines „Gesamtdarlehenbetrages“ zum Ausdruck gebracht, die
Rentenversicherung sei über den Betrag von zuletzt 34.000,00€ hinaus „…nicht
belastet…“. Auf diese der Klägerin zugeschriebene Äußerung will der Beklagte das
Vorliegen eines Verzichts und das für eine Verwirkung erforderliche Umstandmoment
gründen. Beides überzeugt aber nicht.
Die Klägerin weist mit Recht darauf hin, dass sich den Schreiben der Klägerin aus der
Zeit ab 2003 keinerlei inhaltliche Behandlung der 1999 und 2000 vergebenen DM-
Darlehen entnehmen lässt. Die DM-Darlehen sind in keinem der Schreiben von 2003 und
2004 erwähnt. Eine gleichwohl eintretende Rechtswirkung ließe sich den Schreiben also
nur entnehmen, wenn man die Darlehen aus den Jahren 1999 und 2000 in den
verwendeten Begriff des „Gesamtdarlehens“ hineinliest.
Ob eine solche Lesart geboten ist, ob also der Beklagte annehmen durfte, die Klägerin
äußere sich mit dem Begriff des „Gesamtdarlehens“ zu allen jemals an ihn vergebenen
Krediten, ist aus der Sicht eines objektiven Empfängers der Schreiben an der Stelle des
Beklagten zu bestimmen. Der Empfänger einer solchen Erklärung muss dabei alle ihm
bekannten und erkennbaren Umstände berücksichtigen. Er darf der Erklärung nicht
einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen, sondern hat mit gehöriger
Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende - hier also die Klägerin - gemeint hat (vgl.
Palandt, 68. Aufl.; Rz. 9 zu § 133 BGB m.w.N.). Wichtige Anhaltspunkte für dasjenige, was
der Empfänger einer Erklärung als im Rechtssinne maßgeblich entnehmen darf, bietet
dabei auch die Entstehungsgeschichte des Rechtsverhältnisses, etwa die Abwicklung
früherer Geschäfte oder das Bestehen einer Geschäftsverbindung (vgl. Palandt a.a.O.
Rz. 16 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben ist die vom Beklagten vorgetragene Annahme, die Klägerin
habe auf die zuvor als DM-Darlehen ausgereichten Beträge verzichten wollen, gänzlich
fernliegend. Die nach der Währungsumstellung in „€“ aufgenommenen Darlehen wurden
alle im Verlauf von lediglich 6 Monaten aufgenommen, nämlich zwischen Januar und Juli
2004. Alle in dieser kurzen Zeitspanne von der Klägerin gewährten Kredite betrafen
glatte €-Beträge. Wenn anschließend nach einer jeden Kreditvergabe die Klägerin jeweils
ein Gesamtdarlehen - in ebenfalls glatten €-Beträgen - bestätigte, so war es dem
Beklagten ohne weiteres erkennbar, dass in diesen Zahlen nichts Anderes steckte, als
das jeweils aktuell gewährte Darlehen zuzüglich der gerade erst wenige Wochen oder
Monate zuvor ausgezahlten €-Beträge. Diese Zusammenhänge waren angesichts der
leicht verständlichen Fortschreibung glatter €-Beträge innerhalb kurzer Zeit nicht zu
verkennen. Der Eindruck, dass die zusammenfassende Darstellung der Klägerin auch
lang zurückliegende DM-Darlehen hätten umfassen sollen, bei deren Umrechnung im
Übrigen auffällig unrunde €-Beträge und Gesamtsummen zu erwarten waren, konnte für
den Beklagten bei redlicher Lektüre der Korrespondenz nicht entstehen. Dies gilt erst
recht, nachdem der Beklagte ja nicht lediglich ein für ihn abstraktes Zahlenwerk
nachzuvollziehen hatte, sondern er persönlich auch die Darlehen aus 1999 und 2000
beantragt und erhalten hatte, so dass ihm die Entwicklung der Rechtsverhältnisse zur
Klägerin von Beginn an aus eigener Wahrnehmung vertraut war.
3.
Auf das Vorbringen des Beklagten zu einer vermeintlich fehlerhaften Abrechnung des
Versicherungsverhältnisses seitens der Klägerin kommt es nicht an. Dieses - von der
Klägerin bestrittene - Vorbringen erfolgt erstmals in zweiter Instanz; es sind keine
Umstände erkennbar oder vom Beklagten vorgetragen, die nach Maßgabe der §§ 531
Abs. 2, 529 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO eine Berücksichtigung dieses Vortrags zulässig erscheinen
lassen.
Der Entscheidung ist daher das von der Klägerin vorgelegte Ergebnis der Abrechnung
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Der Entscheidung ist daher das von der Klägerin vorgelegte Ergebnis der Abrechnung
nach der Kündigung des Beklagten zugrunde zu legen. Danach ergab sich zugunsten
des Beklagten der von der Klägerin im Schreiben vom 25.07.2007 ermittelte und so
auch vom Landgericht festgestellte Gesamtanspruch in Höhe von 40.879,15 €. Auch im
Rahmen der später hinsichtlich der Saldenbildung und der Zinsen korrigierten
Abrechnung im Schriftsatz der Klägerin vom 12.02.2008 ist es bei diesem Betrag
geblieben.
4.
Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nur insoweit durch, als die
Klägerin Zinsansprüche für einen Zeitraum vor dem 01.01.2005 verfolgt; im Übrigen ist
auch diese Einrede unbegründet.
a)
Für den saldierten Anspruch der Klägerin auf restliche Rückzahlung der Darlehen hat das
Landgericht den Eintritt der Verjährung zutreffend verneint. Die Rückzahlungsansprüche
der Klägerin sind insoweit erst 2007 fällig geworden, nämlich nach der Kündigung des
Versicherungsvertrages durch den Beklagten.
Aus den Darlehenbedingungen ergibt sich, dass die Darlehen jederzeit zurückgezahlt
werden konnten, was aber keine sofortige Fälligkeit bedeutet, sondern lediglich
Erfüllbarkeit der Ansprüche (vgl. Palandt a.a.O.; Rz. 1 zu § 271 BGB). Zwar hätte danach
die Klägerin die zu einem beliebigen Zeitpunkt vom Beklagten veranlasste Rückzahlung
nicht ablehnen können; hiervon zu unterscheiden ist aber die Fälligkeit der Ansprüche als
derjenige Zeitpunkt, zu dem die Klägerin die Leistung verlangen konnte.
Ein solcher Fälligkeitszeitpunkt ist in den Darlehenbedingungen nicht ausdrücklich
genannt, dass aber jedenfalls die Klägerin die Rückzahlung der Darlehen nicht
entsprechend dem gesetzlichen Regelfall des § 271 Abs. 1 BGB „sofort“ sollte
beanspruchen dürfen, ergibt sich bereits aus dem versicherungsrechtlichen Hintergrund
der Darlehen. Die Gewährung der Darlehen erfolgte innerhalb des durch die
Ansparsumme abgesicherten wirtschaftlichen Rahmens, weshalb der Klägerin als
Darlehengeberin hinsichtlich der Valuta insoweit kein Risiko entstand, als sie sich die
Möglichkeit der Verrechnung ihres Rückforderungsanspruchs mit der später fällig
werdenden Versicherungsleistung hatte einräumen lassen. Die Klägerin hielt die
darlehensweise herausgegebene Valuta in Gestalt der Ansparsumme als Zugriffsobjekt
bereits „in den Händen“. Ihrem Sicherungsbedürfnis genügte es deshalb, im Falle der
Beendigung der Versicherung - erst dann - sicheren Zugriff auf die zu diesem Zeitpunkt
fällig werdende Leistung zu haben.
Genau dies hatte die Klägerin sich vertraglich vom Beklagten einräumen lassen. Ihr
Zahlungsanspruch gegen den Beklagten als Darlehensnehmers konnte entweder durch
Eintritt des Versicherungsfalles entstehen (das wäre zum Ende der Phase der
Beitragszahlung 2017 gewesen), oder durch ein anderes rechtliches Ende der
Versicherung, insbesondere durch eine vertragsauflösende Kündigung. Beide Fälle lösen
nach den von den Parteien vereinbarten Darlehenbedingungen die
Verrechnungsbefugnis für die Klägerin aus.
Eine von diesen Ereignissen unabhängige Fälligkeit konnte nach den Bedingungen allein
durch eine von der Klägerin veranlasste Kündigung der Darlehen herbeigeführt werden,
wie sie für den Fall nicht rechtzeitiger Zinszahlung auch vertraglich vereinbart war. Eine
solche auf das Darlehen bezogene Kündigung hat die Klägerin aber unstreitig zu keiner
Zeit ausgesprochen.
Die stattdessen von ihr erklärte Kündigung aus dem Jahr 2001 betraf allein das
Versicherungsverhältnis. Dies führte aber entgegen der Ansicht des Beklagten nach §
175 VVG nicht zu einer Beendigung des Vertrages, damit auch nicht zur Entstehung
eines Zahlungsanspruchs des Beklagten als Versicherungsnehmer, und damit nach den
Darlehenbedingungen auch nicht zu einer Verrechnungsmöglichkeit für die Klägerin.
Allein auf der Grundlage der Kündigung des Versicherungsvertrages konnte die Klägerin
also mangels einer 2001 bereits eingetretenen Verrechnungsmöglichkeit die
Rückzahlung der Darlehen nicht erreichen. Die Interessen der Klägerin blieben
stattdessen auch ohne einen schon 2001 eintretenden Rückfluss der Kreditbeträge
gewahrt: Die verzugsbedingte Kündigung des Versicherers wendet sich gerade nicht
gegen ihn selbst, indem sie etwa unabwendbar zur Entstehung eines Anspruchs des
Versicherungsnehmers aus der gekündigten Versicherung führt. Die Kündigung nach §
39 VVG führt stattdessen zunächst lediglich dazu, dass sich das versicherte Risiko
reduziert, ohne dass aber der Versicherer gezwungen ist, das Vertragsverhältnis
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reduziert, ohne dass aber der Versicherer gezwungen ist, das Vertragsverhältnis
gänzlich aufzulösen und (rück)abzuwickeln.
Auf den Einwand des Beklagten, den Schreiben der Klägerin zur Kündigung 2001 habe
ein nach § 39 VVG (a.F.) erforderlicher Hinweis gefehlt, kommt es nicht an. Die daraus
vom Beklagten abgeleitete Schlussfolgerung, es liege ohne solche Hinweise „…kein Fall
des § 175 VVG vor…“, stellt keinen rechtserheblichen Einwand gegen die Klageforderung
dar. Die Klägerin weist mit Recht darauf hin, dass ein etwa unterlassener Hinweis
allenfalls die Erklärung aus 2001 unwirksam machen könnte; damit entfiele aber - erst
recht - jede Grundlage für die Annahme des Beklagten, Leistungen aus dem
Versicherungsvertrag könnten schon vor 2007 fällig geworden und
Rückzahlungsansprüche aus den Darlehen deshalb verjährt sein.
b)
Allerdings sind die von der Klägerin verfolgten Zinsansprüche nur teilweise unverjährt; für
die vor dem 01.01.2005 entstandenen Zinsforderungen ist Verjährung eingetreten, die
Klage also unbegründet.
Das Landgericht führt hinsichtlich der Zinsansprüche aus, die Verjährung derselben
scheiterte insgesamt daran, dass es sich bei den Zinsansprüchen um keine
selbständigen Forderungen gehandelt habe, sondern auch diese Ansprüche „…in die
Verrechnung des laufenden Versicherungsvertrages eingestellt…“ gewesen seien. Diese
Annahme, zu der tatsächliche Feststellungen im Tatbestand des Urteils fehlen, trifft
ausweislich der vorgelegten Darlehensverträge aus 1999 und 2000 nicht zu. Die
Darlehenzinsen sollten nach den Verträgen gerade nicht mit der Versicherungsleistung
verrechnet und also erst mit ihr zusammen abgerechnet werden. Stattdessen sollten die
Darlehenzinsen - soweit sie nicht schon von der Darlehensvaluta einbehalten wurden -
jährlich vom Beklagten gezahlt werden. Diese Handhabung korrespondiert auch mit der
in mehreren Schreiben der Klägerin dokumentierten Absicht des Beklagten,
Zinszahlungen steuerlich geltend machen zu wollen.
Im Unterschied zur Darlehensvaluta ergibt sich damit für die Zinsansprüche, dass diese
laufend entstehen, fällig werden und erfüllt werden sollten. Es begann damit auch
unabhängig von weiteren Veranlassungen die Verjährungsfrist nach § 199 BGB zu laufen.
Nebenansprüche, zu denen auch Zinsen zählen, verjähren zwar nach § 217 BGB
spätestens mit dem Hauptanspruch; damit ist aber nicht umgekehrt ausgeschlossen,
dass sie unabhängig vom Hauptanspruch vor diesem verjähren. Insoweit sind
Nebenansprüche für den Verjährungsbeginn, die Dauer und die Hemmung der
Verjährung vom Hauptanspruch unabhängig (vgl. Palandt a.a.O.; Rz. 1 zu § 217 BGB).
Die Klage ist am 14.01.2008 bei Gericht eingegangen. Die zuvor mit dem 31.12.2007
ausgelaufene 3-jährige Verjährungsfrist erfasste alle Zinsansprüche, die bis zum
31.12.2004 fällig geworden waren.
Die Klägerin beansprucht ausweislich ihres Schriftsatzes vom 12.02.2008 Zinsen in Höhe
von vertraglich vereinbarten 7,5 % für insgesamt 2024 Zinstage zwischen 01.10.01 und
15.05.2007. Die Jahreszinsen aus dem addierten Betrag der beiden DM-Darlehen von
26.229,27 € belaufen sich bei 7,5 % auf 1.967,20 €. Für die unverjährte Zeit der Jahre
2005 und 2006 ergibt sich damit ein Anspruch von 3.934,40 €. Für weitere 135 Zinstage
zwischen dem 01.01. und 15.05.2007 ergibt sich ein anteiliger Anspruch von weiteren
737,70 €. Die unverjährten Zinsen - für insgesamt 855 Zinstage - sind damit auf
4.672,10 € zu berechnen.
Gegenüber den erstinstanzlich vom Landgericht zuerkannten Zinsen bis 15.05.2007 in
Höhe von insgesamt 10.554,33 € ergibt sich somit eine Differenz von 5.882,23 €. In
dieser Höhe hat die Berufung des Beklagten Erfolg, weil für die Zinsansprüche
Verjährung eingetreten ist.
5.
Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 ZPO.
Auch bei wirtschaftlich erheblichen Nebenforderungen bleibt es zwar bei dem Grundsatz
des § 4 ZPO, so dass eine Streitwerterhöhung nicht eintritt. Die Abweisung einer
erheblichen Nebenforderung stellt aber ein Teilunterliegen dar, das eine entsprechende
Kostenverteilung nach sich zieht (BGH VersR 1992, 1291). Gegenüber dem insoweit zu
addierenden Gesamtbetrag des Klagebegehrens von 29.266,95 € für de
Darlehensforderung zuzüglich der ausgerechneten Zinsen entspricht der verjährte Teil
der Zinsforderung einer Kostenquote von ca. 20 %. Das Unterliegen der Beklagten ergibt
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der Zinsforderung einer Kostenquote von ca. 20 %. Das Unterliegen der Beklagten ergibt
sich somit in Höhe von insgesamt 80 %.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711,
709 Satz 2 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543
Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsurteil beruht im
Kern auf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Eine Abweichung
in der Rechtsanwendung gegenüber Entscheidungen des Bundesgerichtshofes oder
gegenüber anderen Oberlandesgerichten ist nicht ersichtlich.
Der Gebührenstreitwert wird für beide Instanzen auf 18.712,62 € festgesetzt.
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