Urteil des OLG Brandenburg vom 05.02.2007
OLG Brandenburg: wissenschaft und forschung, mitgliederversammlung, einstweilige verfügung, jugend und sport, allgemeiner rechtsgrundsatz, deklaratorische wirkung, gesetzlicher vertreter, schule
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 W 35/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 27 BGB, § 32 BGB, § 823 Abs 1
BGB, § 1004 Abs 1 BGB, § 121
Abs 2 AktG
Eingetragener Verein: Unterlassungsverfügung wegen
Persönlichkeitsrechtsverletzung gegen den scheinbaren
gesetzlichen Vertreter; Unwirksamkeit von Beschlüssen auf
einer vom abgewählten Vorstand einberufenen
Mitgliederversammlung
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird der Beschluss des
Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 5.2.2007 - 12 O 37/07 - aufgehoben.
Dem Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen, sich wegen seiner Wahl
in der Mitgliederversammlung vom 4.1.2007 gegenüber Dritten - ausgenommen das
beim Amtsgericht Charlottenburg geführte Vereinsregister - als Vorstand des
Verfügungsklägers zu bezeichnen und als solcher tätig zu werden, insbesondere
gegenüber den Eltern der Schüler der … Schule, …, sowie Freunden und Mitgliedern des
Verfügungsklägers sowie gegenüber Kreditinstituten, insbesondere gegenüber der …
bank AG sowie der D.bank AG (D.) und der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft
und Forschung von ….
Dem Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen, ohne Zustimmung des
Vorstandes des Verfügungsklägers die Geschäftsräume des Vereins zu betreten,
Türschlösser auszutauschen und Geschäftsunterlagen mitzunehmen.
Von den Verfahrenskosten haben der Verfügungskläger 10 %, der Verfügungsbeklagte
90 % zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
Der Verfügungskläger ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein und Schulträger einer
anerkannten freien Ersatzschule, der …-Schule, mit Sitz in B.. Der Verfügungskläger
nimmt monatlich durchschnittlich 87.000 € ein, die er an den Lehrerverein …-Schule e.
V. zum Bestreiten des Geschäftsbetriebs der Schule zu überweisen hat.
Aufgrund einer ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am 23.10.2006 wurden
die Vereinsmitglieder S. A., I. B., A. J. und M. P. zu neuen Vorständen gewählt.
Am 4.1.2007 fand eine weitere Mitgliederversammlung statt, die von dem am
23.10.2007 abgewählten, bis dahin aber noch im Vereinsregister eingetragenen
Vorstand des Verfügungsklägers einberufen worden war. In dieser
Mitgliederversammlung wurden S. Ö., A. J., F. K. und der Verfügungsbeklagte zu
Vorstandsmitgliedern gewählt, die die Wahl annahmen. Diese vier am 4.1.2007
gewählten Vorstandsmitglieder ließen ihre Unterschriften vor einem Notar beglaubigen
und beantragten unter dem 8.1.2007 (Bl. 76-78 d. A.) beim Vereinsregister die
Eintragung ihrer Bestellung zu Vorstandsmitgliedern.
S. Ö., A. J. und F. K. teilten den am 23.10.2006 gewählten Vorstandsmitgliedern durch
Schreiben vom 10.1.2007 (Bl. 24 d. A.) mit, dass sie mit Wirkung vom 4.1.2007
abgewählt worden seien und sie, die neu gewählten Vorstandsmitglieder, die
Vereinsgeschäfte vollumfänglich führen würden. Außerdem informierten sie die
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport mit Schreiben vom selben Tage (Bl. 75
d. A.) in entsprechender Weise.
Einige der am 4.1.2007 gewählten Vorstandsmitglieder traten an die …bank und die
D.bank AG heran, bei denen der Verfügungskläger Konten unterhält, um darüber die
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D.bank AG heran, bei denen der Verfügungskläger Konten unterhält, um darüber die
Verfügungsbefugnis zu erlangen. Die D.bank AG forderte mit Schreiben vom 11.1.2007
(Bl. 27 d. A.) S. Ö., A. J., F. K. und den Verfügungsbeklagten auf, sich als neue
Vorstandsmitglieder zu legitimieren.
Am 12.1.2007 wurden die am 23.10.2006 gewählten Vorstandsmitglieder beim
Vereinsregisters des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
Mit Schreiben vom 13.1.2007 (Bl. 25 d. A.) teilten A. J. und S. Ö. Eltern und Freunden der
…schule mit, dass der am 4.1.2007 gewählte Vorstand seine Arbeit für die …schule
aufgenommen habe. Am Wochenende vom 13./14.1.2007 betraten wenigstens zwei der
am 4.1.2007 gewählten Vorstandsmitglieder die Büroräume des Verfügungsklägers,
tauschten die Schlösser aus und nahmen Unterlagen mit. Diese Unterlagen wurden am
15.1.2007 an den am 23.10.2006 gewählten Vorstand zurückgegeben.
Der Verfügungskläger forderte den Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 17.1.2007
(Bl. 28-31 d. A.) unter Fristsetzung bis zum 25.1.2007 auf, eine Unterlassungserklärung
abzugeben. Der Verfügungsbeklagte ließ durch seinen Verfahrensbevollmächtigten mit
Schreiben vom 25.1.2007 (Bl. 32-34 d. A.) erklären, er sei am 4.1.2007 in den Vorstand
gewählt worden. In der Eigenschaft als Vorstandsmitglied habe er nach erfolgloser
Aufforderung an den am 23.10.2006 gewählten Vorstand die Geschäftsräume des
Vereins betreten. Dabei sei ein Schloss eingebaut worden, zu dem der am 23.10.2006
gewählte Vorstand Schlüssel erhalten habe. Die begehrte Unterlassungserklärung könne
nicht abgegeben werden, da mindestens in der vereinsregistergerichtlichen
Auseinandersetzung die Behauptung bestehen bleiben werde, dass der
Verfügungsbeklagte rechtmäßig in den Vorstand des Vereins gewählt worden sei. Bei
Feststellung der Rechtmäßigkeit der Vorstandswahl vom 4.1.2007 werde es sich nicht
vermeiden lassen, dass er die Geschäftsräume des Vereins betrete, gegebenenfalls
Türschlösser austausche und Bekanntmachungen im Namen des Vereins tätigen werde.
Mit Beschluss vom 22.1.2007 wies das Amtsgericht Charlottenburg den
Eintragungsantrag des am 4.1.2007 gewählten Vorstandes zurück.
Mit Schreiben vom 29.1.2007 (Bl. 66-67 d. A.) bat die D.bank AG den Verfügungskläger,
sämtliche Verfügungen in vertretungsberechtigter Anzahl von beiden Varianten des
Vorstandes unterzeichnet zu veranlassen.
Der Verfügungskläger hat zunächst beim Amtsgericht Fürstenwalde den Erlass einer
einstweiligen Verfügung begehrt, das das Verfahren mit Beschluss vom 31.1.2007 auf
seinen Antrag an das Landgericht Frankfurt/Oder verwiesen hat.
Der Verfügungskläger hat beantragt,
1. dem Verfügungsbeklagten zu untersagen, sich gegenüber dem Vorstand des
Verfügungsklägers, den Eltern der Schüler der … Schule, …, sowie Freunden und
Mitgliedern des Verfügungsklägers sowie gegenüber Kreditinstituten, insbesondere
gegenüber der …bank AG sowie der D.bank AG (D.), der Senatsverwaltung für Bildung,
Wissenschaft und Forschung von … sowie allen weiteren Behörden, Verbänden und
Vereinigungen sowie gegenüber jeglichen Dritten als Vorstand des Verfügungsklägers zu
bezeichnen.
2. dem Verfügungsbeklagten zu untersagen, in die Geschäftsräume des
Verfügungsklägers, insbesondere in dessen Büroräume im Anwesen des Schulgeländes
der …-Schule, …, einzudringen, Türschlösser auszutauschen und Geschäfts- und
Bürounterlagen aus diesen Räumen zu entwenden.
3. dem Verfügungsbeklagten zu untersagen, jedwede an Dritte gerichtete
Bekanntmachungen im Namen des Verfügungsklägers ergehen zu lassen, per Post, per
e-mail, per Telefax zu versenden, Versammlungen mit Dritten im Namen des
Vorstandes der Verfügungsklägerin einzuberufen und/oder abzuhalten.
Das Landgericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 5.2.2007 den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Gegen diesen
Beschluss, ihm zugestellt am 7.2.2007, hat der Verfügungskläger durch bei Gericht am
12.2.2007 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Dem Rechtsmittel
hat das Landgericht mit Beschluss vom 15.2.2007 mit der Begründung nicht abgeholfen,
dass nicht ersichtlich sei, dass der Verfügungsbeklagte sich als Vorstand oder Mitglied
des Vorstandes geriert habe.
Der Verfügungskläger verfolgt seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
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Der Verfügungskläger verfolgt seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
weiter. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.3.2007 hat er ihn
mit der Maßgabe gestellt, dass der Antrag zu 1.) nicht gestellt wird, soweit es sich um
ein Tätigwerden des Verfügungsbeklagten gegenüber dem Vorstand des
Verfügungskläger handelt. Weiter ausgenommen soll sein ein Vorgehen des
Verfügungsbeklagten gegenüber dem Vereinsregister.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte behauptet, er sei - anwaltlich beraten - davon ausgegangen,
dass der noch im Register eingetragene Vorstand berechtigt gewesen sei, zu einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung am 4.1.2007 einzuladen. Er sei am
13./14.1.2007 nicht in den Geschäftsräumen des Verfügungsklägers gewesen. Er habe
keinerlei Handlungen vorgenommen, zu deren Unterlassen er nunmehr verpflichtet
werden solle. Er habe vielmehr, nachdem er von der Eintragung des am 23.10.2006
gewählten Vorstands in das Vereinsregister erfahren habe, mehrfach öffentlich erklärt,
dieser Vorstand sei der richtige. Zwischenzeitlich könne der Verfügungskläger auch
wieder über das Konto der D.bank AG verfügen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete sofortige
Beschwerde des Verfügungsklägers hat Erfolg, soweit er seinen Antrag nicht
zurückgenommen hat. Die von ihm beantragte einstweilige Verfügung war gemäß den
§§ 935, 940 ZPO in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung zu erlassen. Dem
Verfügungskläger steht ein Verfügungsanspruch zur Seite. Es besteht auch ein
Verfügungsgrund.
1.) Der Verfügungskläger hat die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch
gemäß den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB glaubhaft gemacht. Er kann vom
Verfügungsbeklagten beanspruchen, dass dieser sich gegenüber Dritten nicht als
Vorstand des Verfügungsklägers bezeichnen und als solcher tätig werden darf.
a.) Es ist unstreitig, dass die im Aktivrubrum genannten Personen in der ordentlichen
Mitgliederversammlung vom 23.20.2006 zu Vorstandsmitgliedern gewählt worden sind.
Diese Personen sind inzwischen im Vereinsregister als Vorstandsmitglieder eingetragen.
Es ist weiter unstreitig, dass der am 23.10.2006 abgewählte Vorstand zum 4.1.2007 eine
Mitgliederversammlung einberufen hat, in der u. a. auch der Verfügungsbeklagte zum
Vorstandsmitglied des Verfügungsklägers gewählt worden ist.
b.) Die Wahl des Verfügungsbeklagten in den Vorstand beeinträchtigt das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers. Dieses Recht ist ein sonstiges Recht i. S. d.
§ 823 Abs. 1 BGB, das die Rechtsordnung vor Beeinträchtigungen schützt. Der
Verfügungskläger genießt als juristische Person Schutz, soweit Unbefugte den Schein
erwecken, seine gesetzlichen Vertreter zu sein. Dies muss der Verfügungskläger nicht
hinnehmen, sondern kann von denjenigen, die diesen Schein verursachen, Unterlassung
verlangen.
Der Verfügungsbeklagte ist nicht Vorstand des Verfügungsklägers geworden. Die am
4.1.2007 tagende Mitgliederversammlung war nicht berechtigt, den gerade neu
gewählten Vorstand seines Amtes zu entheben. Die Mitgliederversammlung vom
4.1.2007 konnte keine wirksamen Beschlüsse fassen. Denn sie war nicht
ordnungsgemäß einberufen. Die Mitgliederversammlung ist gemäß § 8 der Satzung des
Verfügungsklägers vom Vorstand einzuberufen. Der amtierende Vorstand vom
23.10.2006 hat die Mitgliederversammlung vom 4.1.2007 nicht einberufen. Dies führt zur
Nichtigkeit aller dort gefassten Beschlüsse. Dies ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz,
der im gesamten Recht der juristischen Personen gilt und in den §§ 241 Nr. 1, 121 Abs. 2
AktG Ausdruck gefunden hat.
Der Verfügungsbeklagte kann sich nicht darauf berufen, der im Vereinsregister noch
eingetragene Vorstand habe die Mitgliederversammlung vom 4.1.2007 einberufen. Zwar
ist in der obergerichtliche Rechtsprechung mehrfach entschieden worden, dass im
Vereinsregister als Vereinsvorstand eingetragene Personen befugt sind, eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, unabhängig davon, ob ihre Berufung wirksam oder
ihr Amt beendet ist (BayObLG BayObLGZ 1985, 24; KG WM 1972, 758; jeweils zitiert
nach Juris). Allerdings handelte es sich dort um Fälle, in denen überhaupt kein Vorstand
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nach Juris). Allerdings handelte es sich dort um Fälle, in denen überhaupt kein Vorstand
vorhanden war und die einzuberufenden Mitgliederversammlungen das Ziel hatten, den
jeweiligen Verein durch eine Vorstandswahl wieder handlungsfähig zu machen. So liegt
der Fall hier nicht. Im hier zur Entscheidung stehenden Fall existierte am 4.1.2007 ein
handlungsfähiger Vorstand. Es war ausweislich der zur Akte gelangten Protokolle der
Mitgliedersammlung vom 4.1.2007 lediglich so, dass Mitglieder mit der Tätigkeit der
gerade neu gewählten Vorstandsmitglieder nicht einverstanden waren. Dies kann nicht
dazu führen, dass Kritiker des Vorstands sich auf die für Ausnahmefälle entwickelte
Rechtsprechung berufen können, dass ausgeschiedene Vorstandsmitglieder eine
Mitgliederversammlung einberufen dürfen. Existiert ein Vorstand, muss Kritik am
Vorstand in dem von der Satzung und vom Gesetz vorgesehenen Rahmen erfolgen.
Dass der Verfügungsbeklagte aufgrund anwaltlicher Beratung angenommen hat, er sei
rechtmäßig zum Vorstand gewählt worden, führt nicht dazu, dass der
Unterlassungsanspruch nicht besteht. Der Unterlassungsanspruch ist
verschuldensunabhängig.
Im Übrigen dürfte dem Verfügungsbeklagten auch ein Verschulden zur Last fallen. Auch
wenn er möglicherweise rechtlich unzutreffend beraten worden ist, so ist doch
ausweislich des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 4.1.2007 die Problematik
einer Vorstandswahl in einer vom abgewählten Vorstand einberufenen
Mitgliederversammlung erörtert worden. Dort wurde darauf hingewiesen, dass der am
23.10.2006 gewählte Vorstand ebenfalls zu einer Mitgliederversammlung eingeladen
hatte, die nur wenige Tage später, nämlich am 8.1.2007, stattfinden sollte. Auch einem
juristischen Laien musste angesichts dieser Umstände klar sein, dass die Wahl eines
zweiten Vorstands zu einer Zerreißprobe für den Verfügungskläger führen musste.
2.) Der Erlass der einstweiligen Verfügung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile auf
Seiten des Verfügungsklägers notwendig.
Ein Verein muss es nicht hinnehmen, dass sein gewählter Vorstand in einer nicht
ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung abgewählt wird und sich mit
einem nicht ordnungsgemäß gewählten Vorstand um die Organstellung als gesetzlicher
Vertreter streiten muss.
Allein die Existenz eines Scheinvorstandes, der sich durch ein Protokoll einer
Mitgliederversammlung legitimieren kann, zu der im Register eingetragene
Vorstandsmitglieder eingeladen haben, beeinträchtigt die Handlungsfähigkeit des
Verfügungsklägers, so dass er vom Verfügungsbeklagten Unterlassung verlangen kann.
Auch die Eintragung der am 23.10.2006 Vorstandsmitglieder im Vereinsregister reicht
nicht aus, diese Nachteile zu beseitigen. Denn diese Eintragung hat lediglich
deklaratorische Wirkung.
Wie sich aus der Auseinandersetzung mit der D.bank AG ergibt, hat die Wahl eines
Scheinvorstandes wegen der lediglich deklaratorischen Wirkung der
Vereinsregistereintragung dazu geführt, dass der Verfügungskläger nicht mehr
uneingeschränkt über seine finanziellen Mittel verfügen kann. Das führt zu wesentlichen
Nachteilen auf Seiten des Verfügungsklägers. Dass der am 23.10.2006 gewählte
Vorstand möglicherweise die Einnahmen nicht bestimmungsgemäß an die Lehrer
auszahlen wollte, ist ohne Belang. Ob der am 23.10.2006 gewählte Vorstand ordentlich
gearbeitet hat oder nicht, steht hier nicht zur Entscheidung. Entschieden werden muss
hier lediglich, ob ein gewählter Vorstand Einschränkungen seiner Befugnisse hinnehmen
muss oder nicht. Dies ist hier nicht der Fall, weil der Verfügungsbeklagte und die übrigen
Scheinvorstände mangels ausreichender Legitimation hierzu nicht berechtigt sind.
Es ist ohne Bedeutung, dass der Verfügungsbeklagte die Schreiben nicht unterzeichnet
hat, die die übrigen Mitglieder des Scheinvorstandes an Dritte versandt haben und die
dazu geführt haben, dass der am 23.10.2006 gewählte Vorstand seine
Vorstandstätigkeit nicht mehr uneingeschränkt ausüben konnte. Dadurch, dass er am
4.1.2007 kandidiert und seine Wahl angenommen hat, hat der Verfügungsbeklagte dem
am 23.10.2006 gewählten Vorstand seine Berechtigung zur Handlung für den
Verfügungskläger abgesprochen.
Dadurch ist zumindest Erstbegehungsgefahr gegeben. Diese ist nicht durch ein späteres
Verhalten des Verfügungsbeklagten ausgeräumt worden. Der Verfügungsbeklagte hat
trotz einer entsprechenden Aufforderung des Verfügungsklägers und auch trotz eines
entsprechenden Hinweises des erkennenden Senates in der mündlichen Verhandlung
nicht strafbewehrt erklären wollen, dass er sich künftig nicht als Vorstand des
Verfügungsklägers gerieren werde. Nur eine solche Erklärung ist angesichts des
Rechtsscheins, der durch das Protokoll der Mitgliederversammlung vom 4.1.2007
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Rechtsscheins, der durch das Protokoll der Mitgliederversammlung vom 4.1.2007
erzeugt worden ist, geeignet, die Erstbegehungsgefahr bzw. Wiederholungsgefahr zu
beseitigen. Irgendwelche Erklärungen, die der Verfügungskläger gegenüber dem am
23.10.2006 gewählten Vorstand oder in einer Elternversammlung abgegeben hat, sind
nicht ausreichend.
Der Verfügungsbeklagte war auch zu verpflichten, es zu unterlassen, ohne Zustimmung
des Vorstandes die Geschäftsräume des Vereins zu betreten, Türschlösser
auszutauschen und Geschäftsunterlagen mitzunehmen. Zwar hat er in seinem
Schriftsatz vom 12.3.2007 in Abrede gestellt, am 13./14.1.2007 die Geschäftsräume des
Verfügungsklägers betreten zu haben. Allerdings hat sein anwaltlicher Vertreter auf die
Abmahnung des Verfügungsklägers mit anwaltlichem Schreiben vom 25.1.2007
ausdrücklich erklären lassen: "In seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied hat unser
Mandant nach erfolgloser Aufforderung an den von Ihnen vertretenen Vorstand die
Geschäfträume des Vereins betreten. Im Zuge dessen wurde ein Schloss eingebaut,
...Ihre Auftraggeber sind über die Vorgänge ausreichend informiert worden. Von einer
Entwendung von Geschäftsunterlagen kann wohl nicht die Rede sein." Daraus geht
unmissverständlich hervor, dass der Verfügungsbeklagte vor Ort war, als am
13./14.1.2007 Personen des am 4.1.2007 gewählten Scheinvorstandes die
Geschäftsräume des Verfügungsbeklagten betreten, Schlösser ausgetauscht und
Geschäftsunterlagen an sich genommen haben. Auf dieses Schreiben des
Verfügungsbeklagten hat der Verfügungskläger in seinem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung Bezug genommen. Dass der Inhalt dieses Schreibens seines
eigenen Anwalts nicht richtig ist, hat der Verfügungsbeklagte nicht glaubhaft gemacht.
Seine eidesstattliche Versicherung vom 13.3.2007 verhält sich zu diesen Vorgängen
nicht.
4.) Der Senat hat die begehrte einstweilige Verfügung sprachlich gestrafft und
konkretisiert. Er ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht an Anträge
gebunden, § 938 Abs. 1 ZPO.
Da es nicht auszuschließen ist, dass der Verfügungsbeklagte in einer ordnungsgemäß
einberufenen Mitgliederversammlung in der Zukunft einmal zum Vorstandsmitglied des
Verfügungsklägers gewählt wird, hat der Senat in den Tenor aufgenommen, dass die
Unterlassungsverpflichtung des Verfügungsbeklagten wegen seiner Wahl vom 4.1.2007
besteht.
Die Anträge zu 1.) und 3.) zielen in dieselbe Richtung. Der Senat hat die beiden Anträge
deshalb zusammengefasst.
5.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Eine
Vollstreckbarkeitsentscheidung war nicht zu treffen, das Urteil ist rechtskräftig, § 542
Abs. 2 ZPO.
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