Urteil des OLG Brandenburg vom 13.09.2002

OLG Brandenburg: arbeitsamt, auskunft, ersatzkasse, gesellschafter, herausgabe, zweigstelle, sparkasse, landwirtschaftsbetrieb, barauszahlung, dispositives recht

Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
13. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 U 188/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 666 BGB, § 667 BGB
Geschäftsbesorgungsvertrag: Anspruch eines Gesellschafters
einer nach Auflösung der Ursprungs-GbR zunächst
weitergeführten GbR gegen die Leiterin einer Außenstelle auf
Auskunft, Herausgabe und Schadensersatz
Tenor
Auf die Berufung des Klägers zu 2) wird das am 13. September 2002 verkündete Urteil
des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 17 O 388/01 - unter Zurückweisung der Berufung im
Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt,
1. an den Kläger zu 2)
a) sämtliche Rechnungen, Schriftverkehr, Belege, Rechnungen, Mandantenanschreiben,
Vollmachten, Verträge, Arbeitsverträge, Personalunterlagen, Kontobelege in Bezug auf
die Sparkasse ... zu den Konten 50... und 38... für den Zeitraum 1992 bis einschließlich
dem Tage der Klagezustellung, dem 23. November 2001, sowie das gesamte
(Anlagevermögen) einschließlich der geringwertigen Wirtschaftsgüter des Büros ...straße
14 in L. herauszugeben;
b) sämtliche Rechnungen, Überweisungsträger, Belege, Schriftverkehr, Verträge,
Mandantenanschreiben, Vollmachten, Kontenbelege, Personalunterlagen in Bezug auf
die Mandate
- Eheleute R. und M. H.,
- Eheleute G. und H. K.,
- Eheleute M. und R. L.,
- Landschaftspflegeverband O.
- Eheleute M.,
- Eheleute Z.,
- Eheleute K. und H. A.,
- Eheleute M. und R. Sch.,
- Frau M. S.,
- M. des Landschaftspflegeverbandes O.,
- Tankstelle L.
- Herrn N. Sch.,
- Eheleute J. und N. Sch.,
- GbR H.,
- Eheleute G. und H. W.,
- H. GmbH,
sowie insbesondere in Bezug auf die Mandate und Geldempfänger
02.01.98
V.-Leasing
02.01.98
H.-M.
07.01.01
Gewerbefonds J.
09.01.98
H. F.
13.01.98
T. S.
16.01.98
Gutschrift Arbeitsamt ...
21.01.98
K. S.
27.01.98
H. F.
29.01.98
B. B.
02.02.98
...-Bank-Darlehen
02.02.98
V. Leasing
02.02.98
H.-M.
02.02.98
H.-M.
03.02.98/04.02.98 C. M.
03.02.98
Sparkasse ...
04.02./03.02.98
Sammelüberweisung
06.02.98
Gewerbefonds J. GbR
17.02.98
Arbeitsamt ...
02.03.98
D. Vers-AG Beitrag 03/98
04.03.98
S. und H. G.
04.03.98
C. M.
04.03.98
Sammelüberweisung
06.03.98
Gewerbefonds J. GbR
09.03.98
H. oder G. Z.
11.03.98
O. T. e.V.
16.03./13.06.98
O. T. e.V.
16.03.98
B. T.
17.03.98
K. und H. Z
17.03.98
A. K.
17.03.98
Arbeitsamt ...
23:03./21,03.98
Abrechnung 20.03.98
23.03.98
U. G.
31.03.98
U. K.
31.03.98
...-Bank ...-Geschäft
02.04.98/01.04.
Sammelüberweisung,
06.04.98
Gewerbefonds J. GbR
06.04./08.04.98
Wer. U. Reg. Sch.
09.04.98
W. S.
14.04.98
A. und M. B.
16.04./15.04.98
K., G.
15.04.98
K., G.
16.04.98
Arbeitsamt ...
16.04.98
M. H.
17.04.98
Landschaftspflegeverband
O. e. V.
17.04.98
Euroscheck Nr. 601627
17.04.98
Überweisung G.
21.04.98
G. W.
22.04.98
K. H.
24.04.98
G. K.
24.04.98
Bareinzahlung
23.04.98
Agrarprodukte O.
27.04./24.04.98
B.-U.
28.04.98
K. M.
28.04.98
I. S.
27.04.98
H. S.
30.04.98
L. T.
30.04.98
...-Bank ...-Geschäft
30.04.98
C. M.
06.05./05.05.98
Überweisung M. L.
07.05.98
Barauszahlung
07.05.98
S. L.
08.05./07.05.98
Überweisung AOK B.
07.05.98
Überweisung ... Ersatzkasse B.
07.05.98
Überweisung I. Brandenburg
13.05.98
R. L.
12.05.98
Überweisung O.
14.05.98
W. K.
13.05.98
M. B.
14.05.98
A. M.
14.05.98
F. S.
15.05.98
D. B.
18.05./15.05.98
L. T.
18.05.98
M. W.
18.05.98
Bernh. O.
18.05.98
Arbeitsamt ...
19.05.98
A. L.
22.05./20.05.98
K.
20.05.99
K.
22.05.98
W. St.
25.05./22.05.98
Überweisung K. P.
25.05./22.05.98
Überweisung K. P.
27.05.98
H. und G. B.
03.06.98
J. und D. P.
04.06.98
Überweisung AOK B.
04.06.98
Überweisung ... Ersatzkasse B.
04.06.98
Überweisung I. Brandenburg
04.06.98
Überweisung M. L.
16.06.98
E. und D. S.
17.06.98
I. und R. S.
17.06.98
E. und C. G.
17.06.98
Arbeitsamt ...
17.06.98
Landschaftspflegeverband O.
18.06.98
L. T.
18.06.98
H. und H. J.
17.06.98
E. M.
19.6.98
K. und M. J.
22.06./21.06.98
Kontoführungsgebühr ab 21.03.98
23.06.98
Überweisung K. P.
20.05/29.06.98
N. R.
01.07.98
Überweisung Abs. 06/98 T.
02.07./01.07.98
K. W.
02.07.98
B. + M. R.
09.07./08.07.98
K. M.
09.07.98.
Überweisung AOK B.
09.07.98
Überweisung ... Ersatzkasse B.
09.07.98
Überweisung I. Brandenburg
09.07.98
Scheck 601629
09.07.98
Überweisung M. L.
14.07.98
K. C.
16.07.98
Arbeitsamt ...
17.07.98
G. H.
20.07./17.07.98
L. T.
20.07.98
A. und B. S.
24.07.98
E.
30.07.98
Überweisung K. P.
31.07.98
M. L.
03.08.98
R. T.
04.08.98
N. R.
03.08.98
J. T.
04.08.98
I. und G. F.
05.08.98
G. K.
05.08.98
Ch. D.
05.08.98
G. K.
05.08.98
C. D.
06.08.98
I. S.
06.08.98
I. S.
07.08.98
M. F.
06.08.98
Freie Tankstelle ...
06.08.98
Freie Tankstelle ...
06.08.98
Freie Tankstelle ...
07.08.98
Überweisung AOK B.
07.08.98
Überweisung ... Ersatzkasse B.
07.08.98
Überweisung I. Überweisung
07.08.98
Überweisung M. L.
10.08./07.08.98
Ch. F.
10.08.98
K. und W. P.
17.08./14.08.98
L. T.
18.08.98
U. K.
18.08.98
U. K.
18.08.98
M. S.
19.08.98
Arbeitsamt ...
21.08.98
M. T.
26.08.98
Überweisung K. P.
27.08./28.08.98
M./P. GbR
28.08.98
M./P. GbR
28.08.98
M./P. GbR
31.08.98
W. R.
02.09.98
W. S.
07.09.98
R. und E. B.
07.09.98
R. und E. B.
07.09.98
D. D.
08.09.98
K. P.
09.09.98
G. G.
09.09.98
Überweisung AOK B.
09.09.98
Überweisung ... Ersatzkasse B.
09.09.98
Überweisung I. Brandenburg
09.09.98
Überweisung K. P.
09.09.98
Überweisung M. L.
17.09.98
Landwirtschaftsbetrieb H. GbR
17.09.98
Landwirtschaftsbetrieb H. GbR
17.09.98
Arbeitsamt ...
21.09.98
Kontoführungsgebühr ab 21.06.98
22.09./21.09.98
L. T.
24.09./23.09.98
R.
25.09.98
GbR H.
28.09./25.09.98
S. R.
30.09.98
Überweisung C. M.
08.10.98
Scheck 601629
09.10.98
GbR H.
15.10.98
Überweisung AOK B.
15.10.98
Überweisung ... Ersatzkasse B.
15.10.98
Überweisung I. Brandenburg
15.10.98
Überweisung K. P.
15.10.98
Überweisung M. L.
19.10.98
L. T.
28.10.98
H. und K. Z.
29.10.98
H. K.
03.11./02.11.98
L. H.
03.11.98
H. A.
03.11.98
L. S.
04.11.98
K. A.
05.11.98
S. S.
06.11.98
E. R.
10.11.98
Sammeleinzug
10.11.98
Sammelüberweisung
11.11.98
D. GmbH ...
13.11.98
A. F.
13.11.98
P. O.
13.11.98
P. T.
17.11./16.11.98
GbR D./R.
17.11.98
B. B.
19.11.98
L. T.
20.11.98
W. S.
24.11./24.11.98
A. K.
25.11.98
B. S.
01.12.08
V. G.
01.12.98
H. L.
30.11.98
B. L.
02.12.98
K. und R. M.
04.12./03.12.98
W. und M. H.
03.12.98
D. B.
04.12.98
S. G.
07.12.38
H. W.
07.12.98
Sammelüberweisung
08.12.98
K. S.
08.12.98
B. und B. W.
09.12.98
R. S.
09.12.98
M. L.
08.12.98
L. S.
10.12./09.12.98
D. B.
10.12./09.12.98
Agrarprodukte ... e. G.
14.12.98
N.
15.12.98
Landwirtschaftsbetrieb H. GbR
15.12.98
Landwirtschaftsbetrieb H. GbR
15.12.98
Überweisung C. M.
21.12.98
Rechnungsabschluss ab 21.09.98
21.12.98
L. T.
22.12./21.12.98
J. K.
22.12./21.12.98
J. K.
21.12.98
FA J. T.
28.12.98
Bauunternehmen N. S.
29.12.98
M. M.
30.12.98
A. T.
31.12.98
D. und M. H.
31.12.98
U. G.
31.12.98
Überweisung C. M.
15.01.99
C. M.
15.01.99
Scheck 920771
22.01.99
C. G.
25.01.99
L. T.
26.01.99
Arbeitsamt ...
02.02.99
Sparkasse ...
03.02.99
Inhaber M. M.
23.02.99
U. H.
23.02.99
U. H.
24.02.99
L. T.
22.03./21.03.99
Rechnungsabschluss ab 21.12.98
24.03.99
L. T.
19.04.99
Scheck 920780
26.04.99
L. T.
07.05.99
M. T.
28.05.99
L. T.
21.06.99
Rechnungsabschluss ab 21.03.99
16.07.99
Barauszahlung
22.07.99
Barauszahlung
27.07.99
H. F.
30.07.99
L. T.
06.08.99
C. M.
09.09.99
Barauszahlung
21.09.99
Rechnungsabschluss
27.10.99
Mini Markt. ...
21.12.99
Rechnungsabschluss ab 21.09.99
03.01.00
Kontoschließung
herauszugeben;
c) Auskunft über die Zusammensetzung und den Bestand des gesamten Inventars
(Anlagevermögen, technische Ausrüstungen, geringwertige Wirtschaftsgüter) der
Außenstelle L., zum 31. Dezember 1998 zu erteilen;
2. die Beklagte wird auf den Klageantrag zu 4. verurteilt, Auskunft über alle
Geschäftsvorfälle in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 in Bezug auf den
Kläger einschließlich aller bis zum 23. Januar 2001 gelegten Rechnungen auf den Kläger,
sowie die GbR R. und T., H. und T. zu erteilen sowie die Empfänger der Rechnungen zu
benennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Revision des Klägers zu
2.entstandenen haben die Parteien wie folgt zu tragen:
Die Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 1) zu 50 %, der Kläger zu 2) zu 44 % und die
Beklagte zu 6 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) 50 %, der
Kläger zu 2) 38 % und die Beklagte 12 % selbst; von den außergerichtlichen Kosten des
Klägers zu 2) trägt die Beklagte 6 % und im Übrigen diese der Kläger zu 2) selbst, die
Klägerin zu 1) hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei
gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden,
sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
2
3
4
5
6
7
Gründe
I.
Der Kläger zu 2) (künftig Kläger) gründete am 9. November 1987 mit den
Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern G. und R. eine Steuerberatungs GbR (Ursprungs-
GbR). Die Ursprungs-GbR errichtete 1992 in L. eine Außenstelle zur Betreuung
steuerrechtlicher Mandate. Bereits am 16. Dezember 1991 war der Steuerberater W. in
die GbR eingetreten. In der Außenstelle L. wurden steuerberatende Dienstleistungen auf
dem Gebiet der Buchhaltung, des Rechnungswesens und der eigentlichen
Steuerberatung erbracht. Die Beklagte, die zuvor Hauptbuchhalterin des Volkseigenen
Gutes L. war, leitete diese Außenstelle. Unstreitig betrieb die Beklagte in denselben
Räumlichkeiten mit Zustimmung der Gesellschafter der Steuerberatungs GbR eine
Unternehmensberatung auf eigene Rechnung.
Am 31. August 1994 kündigte der Gesellschafter G. den Gesellschaftsvertrag. Diese
Kündigung war wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist unwirksam. Bereits zuvor
hatte aber der Gesellschafter W. mit Schreiben vom 29. April 1994 den
Gesellschaftsvertrag wirksam zum 31. Oktober 1994 gekündigt. Am 1. November 1994
bestand die Steuerberatungs GbR aus den Gesellschaftern T. und R. und diese führten
weiterhin die Außenstelle L. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus den
Gesellschaftern R. und T. wurde 1997 aufgelöst. Gesellschafter einer neuen Gesellschaft
bürgerlichen Rechts wurden der Steuerberater H. und der Kläger. Zwischenzeitlich traten
auch die Rechtsanwältin Ro. und der Rechtsanwalt Mü. der Gesellschaft bei. Diese
Gesellschaft existierte dann bis Oktober 1998. Danach bildete sich eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts mit den Gesellschaftern Ro., Mü. und D. sowie dem Kläger. Aus
dieser Gesellschaft schieden später die Gesellschafter Ro. und D. aus. Bereits im
Innenverhältnis der Gesellschaft bürgerlichen Rechts “R. & T.“ waren die Mandate der
Außenstelle L. dem Kläger zugeordnet und auch bei den später gegründeten weiteren
Sozietäten mit wechselndem Mitgliederbestand verblieb die Bearbeitung der Mandate
der Außenstelle L. beim Kläger.
Im April 1997 nahmen die Parteien Verhandlungen über den Bestand der Außenstelle
auf. Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 28.04.1997 an die Beklagte, in dem er
vier verschiedene Alternativen zur Frage der Fortsetzung der Außenstelle L. aufzeigte, in
deren ersten drei er jedenfalls nicht länger an der Gesellschaft beteiligt sein würde. Nur
im vierten Fall, Eintritt der Beklagten in ein Angestelltenverhältnis, wäre es bei der
weiteren Beteiligung des Klägers geblieben.
Die Beklagte selbst kündigte mit Schreiben vom 26. Mai 1997 das zwischen den Parteien
bestehende Vertragsverhältnis und zwar mit der Begründung, sie wisse nicht, mit
welcher der verschiedenen Sozietäten sie in einem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis
stehe. Nachfolgende Verhandlungen über einen Ankauf des mit der Außenstelle L.
verbundenen Mandantenstammes durch die Beklagte scheiterten.
Der Kläger, der bereits in I. Instanz Auskunfts-, Herausgabe sowie
Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, hat unter
Hinweis auf die Erklärung des Zeugen R. vom 10. Juni 2002 behauptet, die Übertragung
der Mandate der Außenstelle L. auf ihn sei jedenfalls zum 31. Oktober 1996 erfolgt. Auch
in den später gegründeten Gesellschaften habe er diese Mandate alleine betreut und sei
ausschließlich berechtigt gewesen, die Außenstelle zu vertreten. Seit dem die Gespräche
über den Ankauf bzw. die Übernahme der Außenstelle durch die Beklagte gescheitert
seien, halte diese ihn von der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Außenstelle
ab und verweigere auch die Herausgabe entsprechender Unterlagen. Die ursprünglich
bei der Außenstelle angefallenen Steuerberatungsmandate würden auf Veranlassung
der Beklagten von anderen Steuerberatern weitergeführt. Zudem berate die Beklagte in
steuerrechtlichen Angelegenheiten selbst, obwohl ihr dies berufsrechtlich nicht erlaubt
sei. Zum geltend gemachten Schadensersatzanspruch hat der Kläger u. a. behauptet,
eine Steuerberatungskanzlei in F. sei bereit gewesen, die Außenstelle L. zu kaufen. Der
Verkauf sei jedoch gescheitert, weil die Beklagte sich geweigert habe, die erforderlichen
Unterlagen herauszugeben. Hierdurch sei ihm ein Schaden von mindestens 200.000,00
DM entstanden. Von diesem Betrag mache er einen Teilbetrag von 100.000,00 DM mit
der Klage geltend.
Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich vorgetragen, der Kläger sei als
Einzelgesellschafter der Steuerberatungs GbR nicht klagebefugt.
Wegen des weiteren Vortrags und der Anträge der Parteien wird auf das erstinstanzliche
Urteil, das dortige Terminsprotokoll und die zwischen den Parteien erstinstanzlich
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9
10
11
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15
Urteil, das dortige Terminsprotokoll und die zwischen den Parteien erstinstanzlich
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Klage als unschlüssig abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, den Klägern - der damaligen Klägerin
zu 1) und dem Kläger zu 2) - stünde kein Anspruch auf Herausgabe der verlangten
Unterlagen, Auskunft und Schadensersatz aus §§ 675, 611 ff., 812, 823 BGB oder
positiver Vertragsverletzung zu. Für sämtliche Anspruchsgrundlagen fehle die
Aktivlegitimation der Kläger. Anspruchsberechtigt gegenüber der Beklagten sei aus dem
zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis nur derjenige, der das Dienstverhältnis bzw. das
Geschäftsbesorgungsvertragsverhältnis mit Dienstvertragscharakter mit der Beklagten
begründet habe bzw. auf den es in der Folgezeit übergegangen sei. Begründerin dieses
Vertragsverhältnisses sei jedoch die Steuerberatungs GbR G., R., T. & Partner gewesen.
Weder die Klägerin zu 1) noch der Kläger zu 2) seien mit dieser Steuerberatungs GmbH
personenidentisch oder deren Rechtsnachfolger. Auch aus der Tatsache, dass die
Klägerin zu 1) bereits im Jahre 1991 Inhaberin der Konten gewesen sei, über die
Gesellschaftsvorgänge der Außenstelle L. abgewickelt worden seien, folge kein
Auskunftsanspruch der Klägerin zu 1). Diese sei nur Kontoinhaberin und habe als solche
ihr Konto für Geschäftsvorgänge der Steuerberatungs GbR zur Verfügung gestellt. Allein
die Steuerberatungs GbR sei Inhaberin der auf dem Konto - der als Dritte anzusehenden
Klägerin zu 1) - befindlichen Guthaben gewesen. Da die Klägerin zu 1) in keinerlei
rechtlicher Beziehung zu der Außenstelle L. gestanden habe, könne diese auch aus
gesetzlichen Schuldverhältnissen keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten.
Der Kläger zu 2) sei nicht aktivlegitimiert. Dieser habe es - trotz ausdrücklichen
Hinweises - versäumt, unter Offenlegung der jeweiligen vermögensrechtlichen
Auseinandersetzung des Gesamtvermögens der früheren und der Bildung des
entsprechenden Gesamtvermögens der Folgegesellschaften auszuführen, auf welche
juristische oder natürliche Person die Außenstelle bei den jeweiligen
Gesellschaftsauseinandersetzungen übergegangen sei. Soweit sich der Kläger zu 2) zum
Beweis für seinen Vortrag über die Auseinandersetzung der jeweiligen Gesellschaften auf
die vorgelegten schriftlichen Erklärungen der früheren Mitgesellschafter R. und H.
berufen habe, könne diesen schriftlichen Erklärungen der behauptete Inhalt nicht
entnommen werden. Auch der Schadensersatzanspruch sei unschlüssig. Hinsichtlich des
Unterlassungsantrages hätten es die Kläger versäumt, konkrete rechtwidrige
Handlungen der Beklagten darzulegen. Der einzige konkrete Vortrag zur Führung eines
Steuerberatungsmandates aus dem Jahre 2000 betreffe einen Einzelfall und sei daher
nicht mehr aktuell und könne nicht anspruchsbegründend sein.
Das landgerichtliche Urteil wurde am 13. September 2002 verkündet und den Klägern zu
Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 22. Oktober 2002 zugestellt. Die Kläger
haben hiergegen am 21. November 2002 Berufung eingelegt und diese am 19.
Dezember 2002 begründet. Die Kläger wiederholen und vertiefen ihren Vortrag aus I.
Instanz. Darüber hinaus formulieren sie die erstinstanzlichen Klageanträge teilweise um
und erweitern diese.
Die Kläger behaupten, sie seien aktivlegitimiert. Die der Klage zu Grunde liegenden
Ansprüche seien wegen der Entwicklung der ursprünglichen Steuerberatungsgesellschaft
infolge des Ausscheidens und des Eintretens von weiteren Mitgesellschaftern schließlich
auf ihn, den Kläger zu 2), übergegangen und er sei berechtigt, die entsprechenden
Auskünfte zu verlangen. Die Beklagte, die spätestens seit 1996 unerlaubt
steuerberatend unter dem Briefkopf der ursprünglichen Steuerberatungs GbR tätig
gewesen sei, sei zur Auskunft und zur eidesstattlichen Versicherung der entsprechenden
Auskünfte sowie zur Zahlung von Schadensersatz oder zur Zahlung nach
Bereicherungsgrundsätzen verpflichtet. Der Schadensersatzbetrag errechne sich
danach, welchen Betrag im Jahre 1997/1998 eine Steuerberatungskanzlei in F. für den
Erwerb des Kundenstammes der Außenstelle L. zu zahlen bereit gewesen sei.
Mit dem am 10. September 2003 verkündeten Urteil des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts - 14 U 144/02 - wurde die Berufung der Kläger zurückgewiesen, da
es beiden Klägern auch in der Berufungsinstanz nicht gelungen sei, ihre Berechtigung
zur Geltendmachung der gestellten Anträge und Hilfsanträge darzulegen. Beide Kläger
seien nicht aktivlegitimiert.
Auf die Gründe des Urteils im Einzelnen wird verwiesen.
Beide Kläger haben gegen das vorgenannte Urteil Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. April 2005 die
Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu 1) zurückgewiesen. Auf die Revision des
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Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu 1) zurückgewiesen. Auf die Revision des
Klägers zu 2) wurde das Urteil des 14. Zivilsenats des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 10. September 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
als zum Nachteil des Klägers zu 2) erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung hat
der Bundesgerichtshof die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch
über die Kosten des Revisionsrechtszuges an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
In der mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2006 hat der Kläger von der Stufenklage
Abstand genommen und nachfolgende Anträge gestellt:
1. das am 13. September 2002 verkündete Urteil des LG Frankfurt (Oder) 17 O 388/01
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm
a) sämtliche Rechnungen, Schriftverkehr, Belege, Rechnungen, Mandantenanschreiben,
Vollmachten, Verträge, Arbeitsverträge, Personalunterlagen, Kontobelege in Bezug auf
die Sparkasse ...; insbesondere die Konten 50... und 38... und die sonstigen Konten der
Kläger für den Zeitraum 1992 bis einschließlich zum Stichtag der Klagezustellung,
mindestens jedoch per 3. Januar 2000 - Schließung der Konten - sowie das gesamte
(Anlagevermögen) einschließlich der geringwertigen Wirtschaftsgüter des Büros ...straße
in L. herauszugeben.
b) sämtliche Rechnungen, Überweisungsträger, Belege, Schriftverkehr, Verträge,
Mandantenanschreiben, Vollmachten, Kontenbelege, Personalunterlagen in Bezug auf
die Mandate
- Eheleute R. und M. H.,
- Eheleute G. und H. K.,
- Eheleute M. und R. L.,
- Landschaftspflegeverband O. e.V.,
- Eheleute M.,
- Eheleute Z.,
- Eheleute K. und H. A.,
- Eheleute M. und R. S.,
- Frau M. S.,
- ... Landschaftspflegeverbandes O. GmbH,
- Tankstelle L.,
- Herrn N. S.,
- Eheleute J. und N. S.,
- GbR H.,
- Eheleute G. und H. W. und
- H. GmbH,
sowie insbesondere in Bezug auf die Mandate und Geldempfänger
02.01.98
...-Leasing
02.01.98
H.-M.
07.01.01
Gewerbefonds J.
09.01.98
H. F.
13.01.98
T. Software
16.01.98
Gutschrift Arbeitsamt ...
21.01.98
K. S.
27.01.98
H. F.
29.01.98
Barmer B.
02.02.98
...-Bank-Darlehen
02.02.98
... Leasing
02.02.98
H.-M.
03.02.98/04.02.98 C. M.
03.02.98
Sparkasse ...
04.02./03.02.98
Sammelüberweisung
06.02.98
Gewerbefonds J. GbR
17.02.98
Arbeitsamt ...
02.03.98
D. Vers- AG Beitrag 03/98
04.03.98
S. und H. G.
04.03.98
C. M.
04.03.98
Sammelüberweisung
06.03.98
Gewerbefonds J. GbR
09.03.98
H. oder G. Z.
11.03.98
... Tumorzentrum e.V.
16.03./13.06.98
... Tumorzentrum e.V.
16.03.98
B. T.
16.03.98
B. T.
17.03.98
K. und H. Z.
17.03.98
A. K.
17.03.98
Arbeitsamt ...
23:03./21,03.98
Abrechnung 20.03.98
23.03.98
U. G.
31.03.98
U. K.
31.03.98
...-Bank ...-Geschäft
02.04.98/01.04.
Sammelüberweisung,
06.04.98
Gewerbefonds J. GbR
06.04./08.04.98
Wer. U. Reg. S.
09.04.98
W. S.
14.04.98
A. und M. B.
16.04./15.04.98
K., G.
15.04.98
K., G.
16.04.98
Arbeitsamt ...
16.04.98
M. H.
17.04.98
Landschaftspflegeverband ... e.V.
17.04.98
Euroscheck Nr. 601627
17.04.98
Überweisung G. Data ...
21.04.98
G. W.
22.04.98
K. H.
24.04.98
G. K.
24.04.98
Bareinzahlung
23.04.98
Agrarprodukte ... e. G.
27.04./24.04.98
B.-U.
28.04.98
K. M.
28.04.98
I. S.
27.04.98
H. S.
30.04.98
L. T.
30.04.98
...-Bank ...-Geschäft
30.04.98
C. M.
06.05./05.05.98
Überweisung M. L.
07.05.98
Barauszahlung
07.05.98
S. L.
08.05./07.05.98
Überweisung AOK B.
07.05.98
Überweisung ... Ersatzkasse B.
07.05.98
Überweisung I. Brandenburg
13.05.98
R. L.
12.05.98
Überweisung O.
14.05.98
W. K.
13.05.98
M. B.
14.05.98
A. M.
14.05.98
F. S.
15.05.98
D. B.
18.05./15.05.98
L. T.
18.05.98
M. W.
18.05.98
B. O.
18.05.98
Arbeitsamt ...
19.05.98
A. L.
22.05./20.05.98
K.
20.05.99
K.
22.05.98
W. S.
25.05./22.05.98
Überweisung K. P.
27.05.98
H. und G. B.
03.06.98
J. und D. P.
04.06.98
Überweisung AOK B.
04.06.98
Überweisung ... Ersatzkasse B.
04.06.98
Überweisung I. Brandenburg
04.06.98
Überweisung M. L.
16.06.98
E. und D. S.
17.06.98
I. und R. S.
17.06.98
E. und C. G.
17.06.98
Arbeitsamt ...
17.06.98
Landschaftspflegeverband O.
18.06.98
L. T.
18.06.98
H. und H. J.
17.06.98
E. M.
19.6.98
K. und M. J.
19.6.98
K. und M. J.
22.06./21.06.98
Kontoführungsgebühr ab 21.03.98
23.06.98
Überweisung K. P.
20.05/29.06.98
N. R.
01.07.98
Überweisung Abs. 06/98 T.
02.07./01.07.98
K. W.
02.07.98
B. + M. R.
09.07./08.07.98
K. M.
09.07.98.
Überweisung AOK B.
09.07.98
Überweisung ... Ersatzkasse B.
09.07.98
Überweisung I. Brandenburg
09.07.98
Scheck 601629
09.07.98
Überweisung M. L.
14.07.98
K. C.
16.07.98
Arbeitsamt ...
17.07.98
G. H.
20.07./17.07.98
L. T.
20.07.98
A. und B. S.
24.07.98
E.
30.07.98
Überweisung K. P.
31.07.98
M. L.
03.08.98
R. T.
04.08.98
N. R.
03.08.98
J. T.
04.08.98
I. und G. F.
05.08.98
G. K.
05.08.98
Ch. D.
05.08.98
G. K.
05.08.98
C. D.
06.08.98
I. S.
06.08.98
I. S.
07.08.98
M. F.
06.08.98
Freie Tankstelle L.
06.08.98
Freie Tankstelle L.
06.08.98
Freie Tankstelle L.
07.08.98
Überweisung AOK B.
07.08.98
Überweisung ... Ersatzkasse B.
07.08.98
Überweisung I. Überweisung
07.08.98
Überweisung M. L.
10.08./07.08.98
Ch. F.
10.08.98
K. und W. P.
17.08./14.08.98
L. T.
18.08.98
U. K.
18.08.98
U. K.
18.08.98
M. S.
19.08.98
Arbeitsamt ...
21.08.98
M. T.
26.08.98
Überweisung K. P.
27.08./28.08.98
M./P. GbR
28.08.98
M./P. GbR
28.08.98
M./P. GbR
31.08.98
W. R.
02.09.98
W. S.
07.09.98
R. und E. B.
07.09.98
D. D.
08.09.98
K. P.
09.09.98
G. G.
09.09.98
Überweisung AOK B.
09.09.98
Überweisung ... Ersatzkasse B.
09.09.98
Überweisung I. Brandenburg
09.09.98
Überweisung K. P.
09.09.98
Überweisung M. L.
17.09.98
Landwirtschaftsbetrieb H. GbR
17.09.98
Landwirtschaftsbetrieb H. GbR
17.09.98
Arbeitsamt ...
21.09.98
Kontoführungsgebühr ab 21.06.98
22.09./21.09.98
L. T.
24.09./23.09.98
R.
25.09.98
GbR H.
25.09.98
GbR H.
28.09./25.09.98
S. R.
30.09.98
Überweisung C. M.
08.10.98
Scheck 601629
09.10.98
GbR H.
15.10.98
Überweisung AOK B.
15.10.98
Überweisung ... Ersatzkasse B.
15.10.98
Überweisung I. Brandenburg
15.10.98
Überweisung K. P.
15.10.98
Überweisung M. L.
19.10.98
L. T.
28.10.98
H. und K. Z.
29.10.98
H. K.
03.11./02.11.98
L. H.
03.11.98
H. A.
03.11.98
L. S.
04.11.98
K. A.
05.11.98
S. S.
06.11.98
E. R.
10.11.98
Sammeleinzug
10.11.98
Sammelüberweisung
11.11.98
D. GmbH ...
13.11.98
A. F.
13.11.98
P. O.
13.11.98
P. T.
17.11./16.11.98
GbR D./R.
17.11.98
B. B.
19.11.98
L. T.
20.11.98
W. S.
24.11./24.11.98
A. K.
25.11.98
B. S.
01.12.08
V. G.
01.12.98
H. L.
30.11.98
B. L.
02.12.98
K. und R. M.
04.12./03.12.98
W. und M. H.
03.12.98
D. B.
04.12.98
S. G.
07.12.38
H. W.
07.12.98
Sammelüberweisung
08.12.98
K. S.
08.12.98
B. und B. W.
09.12.98
R. S.
09.12.98
M. L.
08.12.98
L. S.
10.12./09.12.98
D. B.
10.12./09.12.98
Agrarprodukte ... e. G.
14.12.98
N.
15.12.98
Landwirtschaftsbetrieb H. GbR
15.12.98
Landwirtschaftsbetrieb H. GbR
15.12.98
Überweisung Chr. M.
21.12.98
Rechnungsabschluss ab 21.09.98
21.12.98
L. T.
22.12./21.12.98
J. K.
21.12.98
FA J. T.
28.12.98
Bauunternehmen N. S.
29.12.98
M. M.
30.12.98
A. T.
31.12.98
D. und M. H.
31.12.98
U. G.
31.12.98
Überweisung C. M.
15.01.99
C. M.
15.01.99
Scheck 920771
22.01.99
C. G.
25.01.99
L. T.
26.01.99
Arbeitsamt ...
02.02.99
Sparkasse ...
03.02.99
Inhaber M. M.
23.02.99
U. H.
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23.02.99
U. H.
23.02.99
U. H.
24.02.99
L. T.
22.03./21.03.99
Rechnungsabschluss ab 21.12.98
24.03.99
L. T.
19.04.99
Scheck 920780
26.04.99
L. T.
07.05.99
M. T.
28.05.99
L. T.
21.06.99
Rechnungsabschluss ab 21.03.99
16.07.99
Barauszahlung
22.07.99
Barauszahlung
27.07.99
H. F.
30.07.99
L. T.
06.08.99
C. M.
09.09.99
Barauszahlung
21.09.99
Rechnungsabschluss
27.10.99
Mini Markt. ...
21.12.99
Rechnungsabschluss ab 21.09.99
03.01.00
Kontoschließung
herauszugeben;
c) Auskunft über die Zusammensetzung und den Bestand des gesamten Inventars
(Anlagevermögen, technische Ausrüstungen, geringwertige Wirtschaftsgüter) der
Außenstelle L., zum 31. Dezember 1998 zu erteilen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die Kontounterlagen in Bezug auf die Konten bei
der Sparkasse ... mit der Nr. 50... und mit der Nr. 38... für den Zeitraum 01.01.1992 bis
zum 23.01.2001 herauszugeben.
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 51.129,19 € nebst 9,25 % Zinsen Schadensersatz
zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 63.710,08 € nebst 9,25 %
Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung wegen ungerechtfertigter
Bereicherung zu zahlen;
4. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über alle Geschäftsvorfälle in der Zeit vom
1. Januar bis 31. Dezember 2000 in Bezug auf den Kläger einschließlich aller bis zum
23.01.2001 gelegten Rechnungen auf den Kläger, sowie die GbR R. & T., H. & T. zu
erteilen sowie die Empfänger der Rechnungen zu benennen;
5. der Beklagten wird geboten, es zu unterlassen, Steuerberatungs- und/oder
Buchführungsleistungen gegenüber den Mandanten der Kläger selbst oder mittelbar
über Dritte, zu erbringen, aufrechtzuerhalten oder an der Bearbeitung entsprechender
Aufgaben mitzuwirken, ohne dass zuvor die vorgenannte Schadenspositionen
ausgeglichen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil verwiesen.
Der Senat hat gemäß dem Beweisbeschluss vom 29. Juni 2006 in der mündlichen
Verhandlung vom 6. Dezember 2006 die Zeugen G. D. und H. Wi. gehört.
Wegen des Inhalts ihrer Aussagen wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom
selben Tage. Der Zeuge Ma. wurde in Abänderung des Beweisbeschlusses vom 29. Juni
2006 schriftlich vernommen. Auf den Inhalt seiner schriftlichen Zeugenaussage (Bl. 829
d.A.) wird verwiesen. Für den Zeugen Da. hat der Kläger weder eine ladungsfähige
Anschrift mitgeteilt noch einen Kostenvorschuss eingezahlt.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel nur zum Teil Erfolg. Überwiegend begründet ist der
Antrag zu 1 a), begründet derjenige zu 1 b) und c) sowie der Klageantrag zu 4). Dagegen
war das Rechtsmittel betreffend die Klageanträge zu 2., 3. und 5. nicht begründet und
entsprechend zurückzuweisen.
35
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38
39
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42
43
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunfts- und Rechnungslegung gegenüber der
Beklagten aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen entgeltlichen
Geschäftsbesorgungsvertrag in Form eines Dienstvertrages zur Erbringung höherer
Dienste zu. Auf eine solche entgeltliche Geschäftsbesorgung finden die Vorschriften der
§§ 663 ff. BGB weitgehend Anwendung, d. h. die Beklagte schuldet gemäß § 666 BGB
Auskunft und Rechenschaft und gemäß § 667 BGB Herausgabe des für die Ausführung
Erhaltenen und dessen, was sie aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.
Zur Geltendmachung dieser Ansprüche ist der Kläger entgegen der Ansicht der
Beklagten aktivlegitimiert.
Die Ursprungs-GbR bestehend aus dem Kläger und den Mitgesellschaftern G. und R.,
stellte bereits Ende des Jahres 1994 ihre Tätigkeit ein und wurde in der Folgezeit als
Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen dem Kläger und dem Mitgesellschafter R.
fortgeführt. Bereits in dem zwischen diesen Parteien bestehenden Gesellschaftsvertrag
hatten die Gesellschafter zu § 10 des Gesellschaftsvertrages geregelt, dass mit
Ausscheiden eines Gesellschafters die bis dahin eingebrachten Mandate ohne
Abfindungszahlungen beim jeweiligen Gesellschafter verbleiben bzw. diesem zugeordnet
werden. Entsprechend hatte der Kläger auch bereits mit Schriftsatz vom 18. Juni 2002
vorgetragen, dass die aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafter G. und W. die
von ihnen persönlich betreuten Mandate mitnahmen und die Restmandate bei den
Gesellschaftern R. und T. verblieben. Weiter hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30. Mai
2003 vorgetragen, die GbR R. & T. sei einvernehmlich zum 31.10.1996 beendet worden
und mit der Maßgabe auseinandergesetzt worden, dass der Kläger die von ihm
betreuten Mandate weiterführe, wozu auch die Mandate des Teilbetriebs L. gehört
hätten.
Nicht nur, dass hierfür die schriftlichen Bestätigungen des Rechtsanwalts R. und die
weitere Bestätigung des Rechtsanwalts H. sprechen, ist dieses Vorbringen jedenfalls von
der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden. Gegen den Vortrag des Klägers
spricht insbesondere nicht, dass die Mandatsverhältnisse ursprünglich jeweils mit
sämtlichen Gesellschaftern begründet worden sind, indem Vollmachten der gerade
aktuellen Gesellschaften gegengezeichnet worden seien. Denn hiermit bestreitet die
Beklagte gerade nicht die von dem Kläger behauptete Auseinandersetzung der zwischen
ihm und dem Mitgesellschafter R. bestehenden GbR.
Einer solchen Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag stand auch nicht etwa das geltende
Recht, insbesondere die Vorschriften der §§ 730 - 736 BGB entgegen. Diese beinhalten
dispositives Recht, mit der Folge, dass die Auseinandersetzung von insbesondere
Freiberuflern in der Weise nachvollzogen werden kann, dass die Ausscheidenden ihre
Mandate mitnehmen und im Übrigen die Sachwerte aufgeteilt werden, z. B. auch im
Wege der Übernahme durch die verbleibenden Gesellschafter. Entsprechend ist von der
Aktivlegitimation des Klägers auszugehen, zumal die Beklagte auch nach dem
Hinweisbeschluss des Senates vom 19. Dezember 2005 ihr Bestreiten nicht weiter
substantiiert hat, insbesondere auch nichts dazu vorgetragen hat, dass ab dem
Zeitpunkt des Ausscheidens der Gesellschafter R. und G. diese in tatsächlicher oder
rechtlicher Weise versucht hätten, Einfluss auf die Mandate der Außenstelle L.
auszuüben. Ebenso wenig ist die Beklagte dem Vortrag des Klägers, dass es sich bei
dem Großteil der Mandate um solche handelt, die erst nach dem Ausscheiden der
Gesellschafter G. und R. akquiriert worden waren, entgegengetreten.
Hat die Beklagte aber jedenfalls mit dem Ausscheiden des letzten Gesellschafters der
Ursprungs-GbR R. zum 31.10.1996 ihre Geschäftsbesorgungsleistungen nur noch
gegenüber dem Kläger erbracht, so schuldet sie diesem gegenüber Auskunft und
Herausgabe gemäß den §§ 666, 667 BGB.
Die Ansprüche des Klägers, wie er sie im Termin am 22. Februar 2006 zu Protokoll erklärt
geltend macht, sind wie nachfolgend dargestellt begründet:
Der zu Ziffer 1 a) geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe von Rechnungen,
Schriftverkehr, Belegen, Mandantenanschreiben ist grundsätzlich begründet und zwar
auch ab dem Zeitpunkt 1992 bis zum Stichtag der Klagezustellung.
Soweit die Beklagte von Anbeginn ihrer Tätigkeit für die zunächst Ursprungs-GbR und
nach deren Auflösung sodann für den Kläger allein die in dem Klageantrag 1 a)
benannten Unterlagen in der Außenstelle L. aufbewahrt bzw. diese zur Bearbeitung der
Mandate genutzt hat, hat sie diese einschließlich der geringwertigen Wirtschaftsgüter
des Büros an den Kläger herauszugeben. Dies gilt auch für die Kontobelege der Konten
bei der Sparkasse ... zu den Kontonummern 50... und 38.... Diesem Anspruch des
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bei der Sparkasse ... zu den Kontonummern 50... und 38.... Diesem Anspruch des
Klägers steht insbesondere nicht entgegen, dass es sich bei den konkret bezeichneten
Konten bei der Sparkasse ... um Konten der ursprünglichen Klägerin zu 1) handelte, über
die die Beklagte mit Vollmacht verfügen durfte. Nach dem Vorbringen der Parteien
wurden über diese Konten die von dem Kläger betreuten Mandate der Zweigstelle L.
abgewickelt, sodass die hierauf entfallenden Unterlagen ebenfalls in den begründeten
Herausgabeanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten aus dem entgeltlichen
Geschäftsbesorgungsvertrag fallen.
Soweit der Kläger Kontobelege sonstiger Konten der Kläger für diesen Zeitraum begehrt,
ist dieser Anspruch nicht bestimmt genug. Vielmehr hätte es dem Kläger oblegen, die
weiteren Konten, für die er die Herausgabe von Kontobelegen begehrt, konkret zu
benennen. Ohne die konkrete Angabe einer Bankverbindung und einer Kontonummer
wäre der insoweit geltend gemachte Klageanspruch auch im Falle einer Verurteilung
nicht vollstreckbar.
Ohne Einschränkung verpflichtet ist die Beklagte, die mit dem Klageantrag zu 1 b)
geltend gemachte Herausgabe der dort im Einzelnen benannten Belege betreffend die
im Einzelnen aufgeführten Mandate zu bewirken. Diese stehen nach der Beendigung der
Geschäftsbeziehung mit dem Kläger diesem zu und dies gilt auch für die im Einzelnen
aufgeführten Mandate und Geldempfänger.
Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass hier etwa die Grenzen der
Informationspflicht überschritten sein könnten. Eine solche Überschreitung der Grenzen
der Informationspflicht kann sich aus Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der
Informationspflicht ergeben, was dann der Fall ist, wenn das Interesse des Auftraggebers
zu dem durch die Erteilung der Auskunft entstehenden Aufwand in keinem Verhältnis
steht (siehe hierzu KG, NJW-RR 2002, 708). Hiervon kann aber schon deshalb keine Rede
sein, weil die Beklagte die Zweigstelle L. von Anbeginn der Tätigkeit der Steuerberatungs
GbR geleitet hat, ihr also alle Informationen und Unterlagen ohne besonderen Aufwand
zugänglich sind.
Entsprechend begründet ist auch der Antrag zu 1 c), mit dem der Kläger Auskunft über
die Zusammensetzung und den Bestand des gesamten Inventars (Anlagevermögen,
technische Ausrüstung, geringwertige Wirtschaftsgüter) der Außenstelle L. zum 31.
Dezember 1998 begehrt, da sich der Bestand bis zum Zeitpunkt der Herausgabe
verändert haben kann.
Der Klageantrag zu 2. war abzuweisen, denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich hier
ein Unterschied zu dem Herausgabeanspruch betreffend die im Klageantrag zu 2.
benannten Konten zum Klageantrag 1 a) ergeben soll.
Ebenso unbegründet ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der mit dem
Klageantrag zu 3. geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der von dem
Kläger behaupteten Verhinderung des Verkaufs der Außenstelle L., ebenso wie der
hilfsweise verfolgte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Der Kläger hat weder nach dem Inhalt der schriftlichen Zeugenaussage des Zeugen Ma.
noch nach dem Inhalt der Zeugenaussagen der mündlich vernommenen Zeugen D. und
Wi. ein ernsthaftes Interesse an der Übernahme oder dem Eintritt in die Außenstelle
oder aber den gemeinsamen Betrieb der Außenstelle durch einen der benannten
Zeugen nachweisen können, dessen Vollzug durch die Beklagte verhindert worden ist.
Zwar hat der Zeuge Ma. in seiner schriftlichen Zeugenaussage ein Interesse an der
Übernahme bzw. den Eintritt in die Außenstelle bekundet, wobei Einzelheiten hierzu von
dem Zeugen offen gelassen wurden. Allerdings ist weder den Angaben zu entnehmen,
was der Zeuge mit der "Klärung der Verhältnisse" mit den Mitarbeitern meint noch hat
der Zeuge Angaben zur im Raum stehenden Höhe eines Kaufpreises gemacht.
Insgesamt ist die schriftliche Zeugenaussage des Zeugen Ma. als für das Beweisthema
unergiebig anzusehen.
Aber auch den Aussagen der vernommenen Zeugen D. und Wi. ist ein ernsthaftes
Angebot zur Übernahme der Zweigstelle, das lediglich an dem Verhalten der Beklagten
gescheitert wäre, nicht zu entnehmen.
Die Zeugin D. hatte nach eigenen Angaben nur sehr wenig Erinnerungsvermögen an die
Vorfälle im Zusammenhang mit der Außenstelle L., insbesondere auch, was die
zeitlichen Abläufe anbelangt. Zwar hat sie sehr allgemein formuliert gemeint, die
Beklagte habe quasi den Verkauf der Außenstelle verhindert, aber gleichzeitig bekundet,
sie habe dem Kläger keinerlei konkrete Angebote betreffend die Übernahme der
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sie habe dem Kläger keinerlei konkrete Angebote betreffend die Übernahme der
Zweigstelle gemacht. Dies hat sie nachvollziehbar damit bekundet, dass sie keinerlei
Einblick in die Unterlagen der Außenstelle erhalten konnte. Ebenso wenig war ihr
Konkretes zu dem Vorhaben der Herren Da. oder Ma. betreffend die Übernahme der
Außenstelle bekannt.
Nach dem Inhalt der Aussage des Zeugen Wi. hatte er mehrfach Kontakt zu dem Kläger
und zwar erstmals in den Jahren nach 1997, insbesondere im Jahr 1998 und später
nochmals im Jahre 2000 und hat mit ihm Gespräche über die Übernahme der
Außenstelle L., aber auch der in K. gelegenen weiteren Außenstelle geführt. Nach dem
Inhalt der Angaben des Zeugen erscheint es bereits zweifelhaft, dass der Zeuge dem
Kläger ein konkretes Angebot für die Übernahme der Zweigstelle L. zu einem Kaufpreis
von 220.000 DM gemacht haben will, denn aufgrund seiner eigenen Ausführungen hatte
er im Zusammenhang mit den von ihm mit dem Kläger geführten Gesprächen im
wesentlichen keinerlei schriftliche Unterlagen der Zweigstelle vom Kläger vorgelegt
bekommen. Darüber hinaus hing für ihn die Fortführung der Außenstelle L. zum einen
davon ab, dass der Kläger selbst zunächst noch in der Außenstelle mit tätig bleiben
würde und auch die bisherigen Angestellten und die Beklagte selbst. Hierzu hatte er
aber konkrete Gespräche insbesondere mit der Beklagten selbst vor Abgabe des
angeblichen Kaufangebotes nicht geführt, obwohl er den Verbleib bzw. die Mitarbeit der
Beklagten als einen ganz entscheidenden Aspekt wegen deren Insiderwissen geschildert
hat. Auch war der Aussage des Zeugen Wi. nicht klar zu entnehmen, ob die Übernahme
bzw. Kaufabsichten des Zeugen tatsächlich an den Problemen mit der Beklagten
gescheitert sind, oder ob nicht vielmehr der Kläger ihn immer wieder hinsichtlich der
Übernahme der Außenstelle unter Hinweis auf andere Interessenten, insbesondere die
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Da. und Ma., vertröstet hat. Insgesamt steht
jedenfalls nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte durch ihr Verhalten
eine ernsthafte Kaufabsicht des Zeugen Wi. verhindert hat, sondern nach der
Darstellung des Zeugen ist ebenso eine Unentschlossenheit des Klägers bei der Wahl
der Übernahmeinteressenten nicht auszuschließen.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Verhinderung der Übernahme der Zweigstelle durch
die von dem Kläger benannten Zeugen ist entsprechend nicht als begründet anzusehen.
Aber auch soweit der Kläger hilfsweise einen Betrag in Höhe von 63.710,08 € aus
ungerechtfertigter Bereicherung geltend macht, den er mit den durch den Entzug der
Außenstelle bei der Beklagten verbliebenen Überschüsse insbesondere der bei ihr
verbliebenen sämtlichen Einnahmen aus den zu Grunde liegenden
Mandantschaftsverhältnissen begründet, ist dieser Hilfsantrag ebenso nicht begründet.
Zwar hat der Kläger den Mandantenstamm im Einzelnen beschrieben und die Beklagte
hat diesen insoweit auch mit Schriftsatz vom 20. Juni 2006 unstreitig gestellt. Darüber
hinaus hat sie zugestanden, dass diese die Mandanten betreffenden Akten sich
archiviert in den Geschäftsräumen der Zweigstelle befänden. Der Kläger hat aber nicht
den Nachweis geführt, dass die Beklagte seit der Kündigung weiterhin den
ursprünglichen Mandantenstamm betreut und hieraus Einnahmen erzielt. Die Beklagte
hat ausdrücklich die Verwertung zu Lasten des Klägers bestritten, wobei eine eigene
steuerberatende Tätigkeit der Beklagten nicht denkbar ist. Jedenfalls fehlt es auch
bislang trotz der zahlreichen Hinweise des Senats an einem nachvollziehbaren und unter
Beweis gestellten Vorbringen des Klägers dazu, dass die Beklagte nach Kündigung des
Geschäftsbesorgungsvertrages die bisherigen Mandanten des Klägers nicht nur wie
bisher in buchhalterischer Hinsicht betreut hat, sondern als Steuerberaterin,
gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines neuen Steuerberaters tätig geworden ist und
entsprechend die dem Kläger zustehenden Mandate für sich selbst wirtschaftlich
verwertet hat. Auch zur Höhe ist das Vorbringen des Klägers insoweit nicht
nachvollziehbar, zumal es auch weiterhin an einer konkreten nachvollziehbaren Angabe
der tatsächlichen und wie im Einzelnen entlohnten Tätigkeit der Beklagten im Rahmen
des zuvor bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrages fehlt.
Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wäre vom Kläger gegebenenfalls nach
Erhalt der von ihm erfolgreich geltend gemachten Auskunftsansprüche und der
Herausgabe der Geschäftsunterlagen ggfs. zu begründen gewesen, aber, nachdem der
Kläger ausdrücklich von der Stufenklage abgerückt ist, ist der hilfsweise verfolgte
Anspruch auf der Grundlage des bisherigen Vortrages nicht begründet.
Begründet ist dagegen der Klageantrag zu 4., mit dem der Kläger die Auskunft über alle
Geschäftsvorfälle in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 in Bezug auf den
Kläger einschließlich aller bis zum 23.01.2001 gelegten Rechnungen sowie die Mitteilung
der Namen der Empfänger der Rechnungen begehrt.
Der Kläger hat hierzu substantiiert behauptet, dass die Beklagte auch nach der von ihr
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Der Kläger hat hierzu substantiiert behauptet, dass die Beklagte auch nach der von ihr
erklärten Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages zum 01.07.1997 weiter in der
Zweigstelle L. tätig geworden ist. Dem ist die Beklagte jedenfalls für eine weitere
Tätigkeit bis Ende 1998 nicht entgegen getreten, sondern hat ihrerseits vorgetragen, sie
habe im Einverständnis mit dem Kläger die ihr übertragenen Aufgaben bis Ende 1998
wahrgenommen. Die Beklagte ist der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast dafür,
dass ihr weiteres Tätigwerden im Einverständnis mit dem Kläger erfolgte, nicht
nachgekommen, worauf der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 19.
Dezember 2005 hingewiesen hat. So ist aus ihrem Vortrag weder ersichtlich, wann die
Beklagte eine Vereinbarung welchen Inhalts mit dem Kläger getroffen haben will, noch
welche Vereinbarung insbesondere die Mitgesellschafterin des Klägers Frau G. D. wann
mitgehört haben soll. Steht aber nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten ihre
weitere Tätigkeit für den Kläger auch nach der von ihr erklärten Kündigung des
Geschäftsbesorgungsvertrages fest, spricht zunächst eine Vermutung dafür, dass sie
auch über den von ihr selbst eingestandenen Zeitpunkt (31.12.1998) weiter in der
Zweigstelle auch hinsichtlich der dem Kläger zuzuordnenden Mandate tätig geworden
ist. Hierfür spricht insbesondere auch, dass es auch noch im Jahre 1999 Verfügungen
über das bei der Sparkasse ... bestehende und für die Abwicklung der Zweigstelle
genutzte Konto gegeben hat.
Dagegen ist der Klageantrag zu 5., mit dem der Kläger einen Unterlassungsanspruch
verfolgt, nicht begründet. Soweit der Kläger beantragt, der Beklagten zu gebieten, es zu
unterlassen, Steuerberatungsleistungen gegenüber den Mandanten der Kläger selbst
oder mittelbar über Dritte zu erbringen, fehlt es an der Darlegung konkreter
rechtswidriger Handlungen der Beklagten. Obwohl sowohl Ermittlungen der
Staatsanwaltschaft als auch der Steuerberatungskammer erfolglos geblieben sind, hat
der Kläger unerlaubte Steuerberatung in konkreten Fällen gegenüber bestimmten
Mandanten nicht vorgetragen. Allein daraus, dass die Beklagte im Besitz sämtlicher
Unterlagen ist, kann auch kein Anspruch auf Unterlassung der Durchführung von
Buchführungsleistungen gegenüber “Mandanten der Kläger“ hergeleitet werden. Auch
insoweit fehlt es an konkreten Behauptungen, die sich im Wesentlichen aus
Schlussfolgerungen und dem Umstand, dass die Beklagte sämtliche Unterlagen
zurückhält, gründen. Es fehlt im Übrigen auch an einer konkreten Bezeichnung eben
dieser Mandanten, die nicht entbehrlich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO liegen nicht vor.
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