Urteil des OLG Brandenburg vom 28.01.2010
OLG Brandenburg: schmerzensgeld, neues vorbringen, rechtliches gehör, verkehrsunfall, kausalität, könig, fahrzeug, ersatzbeschaffung, reparaturkosten, bandscheibenvorfall
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 33/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 253 BGB, § 823 Abs 1 BGB, §
286 ZPO, § 287 ZPO
Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Nachweis der
Unfallbedingtheit von Folgeschäden einer HWS-Verletzung;
Bemessung eines Schmerzensgeldes
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28. Januar 2010 verkündete Urteil der 2.
Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 2 O 103/09, teilweise
abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.500,00 €
sowie weitere 3.004,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 15. April 2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zum Ersatz aller weiteren materiellen Schäden
aus dem Verkehrsunfall vom 24. September 2009 gegen 18:33 Uhr in W… verpflichtet
ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 12 % und der Beklagte 88 % zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff ZPO eingelegte
Berufung des Beklagten hat nur zu einem geringen Teil hinsichtlich der geltend
gemachten Nutzungsausfallentschädigung sowie eines Teilbetrages der
außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
1.
Die Klage ist zulässig. Soweit hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten
außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 825,27 € zunächst Bedenken im
Hinblick auf die Prozessführungsbefugnis der Klägerin bestanden, da sie selbst
vorgetragen hat, dass die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten durch den
Rechtsschutzversicherer gezahlt worden seien (Bl. 7 GA), so dass der
Erstattungsanspruch gem. § 67 VVG a. F./§ 86 VVG n. F. in dieser Höhe auf den
Rechtsschutzversicherer übergegangen ist und die Klägerin mangels Aktivlegitimation zu
einer gerichtlichen Geltendmachung im eigenen Namen daher nur berechtigt wäre, wenn
sie von dem Rechtsschutzversicherer hierzu im Wege der gewillkürten
Prozessstandschaft zur Zahlung an sich ermächtigt worden wäre (so auch LG Bremen
RVG-Report 2005, 359; OLG Köln JurBüro 2003, 468), wofür es jedoch an einem
entsprechenden Vortrag der Klägerin fehlte, hat die Klägerin mit dem nachgereichten
Schriftsatz vom 05.08.2010 eine entsprechende Rückabtretungserklärung des
Rechtsschutzversicherers vom 04.08.2010 vorgelegt, mit der der
Rechtsschutzversicherer den auf ihn übergegangenen Erstattungsanspruch wieder an
die Klägerin rückabgetreten hat (Bl. 188 GA). Diese Abtretung hat die Klägerin
spätestens konkludent mit der Vorlage der Abtretungserklärung in dem vorliegenden
Rechtsstreit angenommen. Die darin liegende Klageänderung ist gem. § 533 ZPO
zulässig, da sie zum einen sachdienlich ist und zum anderen auf neue Tatsachen
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zulässig, da sie zum einen sachdienlich ist und zum anderen auf neue Tatsachen
gestützt ist, die der Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bei der Entscheidung zugrunde
zu legen hat.
2.
Die Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf
Schadensersatz und Schmerzensgeld aus den §§ 7 Abs. 1, 11 S. 2 StVG, §§ 823 Abs. 1,
249 ff, 253 Abs. 2 BGB jeweils i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu.
a) Die grundsätzliche Einstandspflicht des Beklagten in vollem Umfang für die von der
Klägerin bei dem Unfall vom 24.09.2008 erlittenen Schäden ist zwischen den Parteien
nicht im Streit. Unstreitig hat die Klägerin bei diesem Unfall eine HWS-
Beschleunigungsverlet-zung davongetragen. Zutreffend ist das Landgericht gestützt auf
die Ausführungen des landgerichtlichen Sachverständigen Dr. S… auch davon
ausgegangen, dass es infolge des Unfalls zu einer Verschlechterung der bei der Klägerin
bereits vorhandenen altersbedingten Vorschädigung der Halswirbelsäule und zu einem
Bandscheibenprolaps gekommen ist.
aa)
Anders als vom Landgericht angenommen, ist die Frage, ob der bei der Klägerin
festgestellte Bandscheibenprolaps auf den Unfall zurückzuführen ist, nach dem
Beweismaß des § 287 ZPO zu beurteilen. Zwar ist der Nachweis der
haftungsbegründenden Kausalität bei Personenschäden nach den strengen
Anforderungen des Vollbeweises gem. § 286 ZPO zu führen, während die Frage der
haftungsausfüllenden Kausalität nach Maßgabe des § 287 ZPO zu prüfen ist. Steht eine
Primärverletzung fest, ist es gerechtfertigt, hinsichtlich der Feststellung der
Schadensfolgen auf das Beweismaß des § 287 ZPO zu verweisen. Im Rahmen der
Beweiswürdigung nach § 287 ZPO werden geringere Anforderungen an die
Überzeugungsbildung des Gerichts gestellt; es genügt je nach Lage des Einzelfalles eine
höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung. Dabei ist
es dem Gericht nicht verwehrt, im Wege des Ausschlusses anderer Ursachen zu der
Feststellung zu gelangen, dass als einzig realistische Ursache für die Beschwerden der
Unfall in Betracht kommt (vgl. BGH VersR 2003, 474, 476; BGH NJW 2004, 777, 778;
Saarländisches OLG OLGR 2005, 489, 491; Senatsurteile v. 08.03.2007 - 12 U 48/06,
Schadenpraxis 2007, 428, und vom 25.09.2008 - 12 U 17/08, zitiert nach Juris; KG NZV
2003, 239; OLG Hamm r+s 2000, 155; OLG Karlsruhe NZV 2001, 511). Davon kann
allerdings nicht ausgegangen werden, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sich
die Krankheit schicksalhaft entwickelt hat. In diesem Fall reicht allein die zeitliche Nähe
zwischen dem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden nicht aus (vgl. BGH
NJW 2004, 777, 778; Saarländisches OLG a.a.O.).
bb)
Im vorliegenden Fall steht der Eintritt einer HWS-Beschleunigungsverletzung bei der
Klägerin als Primärverletzung fest, so dass für die Frage, ob der bei der Klägerin
festgestellte Bandscheibenvorfall ebenfalls Folge des Verkehrsunfalls ist, sich nach dem
Maßstab des § 287 ZPO richtet. Danach ist hier der Beweis einer überwiegenden
Wahrscheinlichkeit der Verursachung durch den Unfall nach dem Ergebnis des
eingeholten Sachverständigengutachtens geführt. Der Sachverständige hat festgestellt,
dass es ausweislich des MRT-Befundes bei der Klägerin zu einer Verstärkung der
Instabilität infolge einer Segmentverschiebung im Bereich C4/5 und zu einer
rechtslateral betonten Bandscheibenprotrusion mit dem Übergang zu einem kleinen
rechtslateralen Bandscheibenprolaps im Bereich C5/6 gekommen ist, wodurch die von
der Klägerin nach dem Unfall behaupteten Beschwerden plausibel zu erklären sind. Zwar
waren bei der Klägerin degenerative Bandscheibenveränderungen im Bereich der Wirbel
C5/6 bereits vor dem Unfall vorhanden. Der Sachverständige hat bei dem Vergleich der
MRT-Befunde und der Röntgenbilder vor und nach dem Unfall jedoch im Bereich der
Wirbel C5/6 eine Verstärkung des Befundes durch Übergang in einen rechtslateralen
Prolaps festgestellt, der als ursächlich für die von der Klägerin geschilderten
Beschwerden angesehen werden kann. Nach der von dem Sachverständigen ebenfalls
als glaubhaft angesehenen Schilderung der Klägerin bestehen die geschilderten
Beschwerden in dieser Intensität erst unmittelbar seit dem Unfall. Eine andere
Möglichkeit als Auslöser der Beschwerden als der Unfall ist im vorliegenden Fall nicht
ersichtlich.
Die von dem Beklagten gegen die Feststellungen des Sachverständigen vorgebrachten
Einwendungen greifen demgegenüber nicht durch. Hinsichtlich der nochmals mit der
Berufung vorgebrachten Frage der Kollisionsgeschwindigkeit hat der Sachverständige
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Berufung vorgebrachten Frage der Kollisionsgeschwindigkeit hat der Sachverständige
bereits im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens im Termin vor dem
Landgericht angegeben, dass die Frage der Auffahrgeschwindigkeit für die Beurteilung
der Beschwerden der Klägerin keine Rolle spielt (Bl. 112 GA). Da der Sachverständige die
Beschwerden der Klägerin anhand der Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für
Neurologie als HWS-Beschleu-nigungstrauma 1. Grades qualifiziert hat, das mit einer
Kollisionsgeschwindigkeit zwischen 8 und 30 km/h einhergeht, spricht dies eher für eine
niedrigere Kollisionsgeschwindigkeit. Der Sachverständige ist auch entgegen der
Auffassung des Beklagten nicht von einer Kollisionsgeschwindigkeit zwischen 50 und 60
km/h ausgegangen, sondern hat lediglich eine höhere Kollisionsgeschwindigkeit als 30
km/h angenommen (vgl. S. 22 seines Gutachtens). Andererseits behauptet der Beklagte
selbst nicht, dass die Kollisionsgeschwindigkeit im vorliegenden Fall so niedrig gewesen
sei, dass eine Verletzung der Klägerin deshalb ausgeschlossen gewesen wäre. Vielmehr
spricht seine Argumentation, dass sich erst aufgrund der Schwere des Aufpralls und der
Aufprallgeschwindigkeit ein Bandscheibenprolaps feststellen lasse, für eine
höherliegende Aufprallgeschwindigkeit. Auch ist nicht ersichtlich, zu welchen Ergebnissen
das von dem Beklagten beantragte zusätzliche biomechanische
Sachverständigengutachten führen soll. Die Frage, inwieweit aus medizinischer Sicht der
Unfall geeignet war, bei der Klägerin Beschwerden hervorzurufen, kann nur durch einen
medizinischen Sachverständigen beantwortet werden, was im vorliegenden Fall durch
den gerichtlichen Sachverständigen, der Facharzt für Neurochirurgie ist, erfolgt und mit
überzeugenden Argumenten bejaht worden ist. Demgegenüber stellt die Angabe des
Beklagten, dass die Unfallbedingtheit eines solches Bandscheibenvorfalls „nach
Auffassung zahlreicher Gutachter“ eine Rarität darstelle, keine substanziierte
Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens dar. Der weitere Einwand, bei der
Klägerin hätten im engen zeitlichen Zusammenhang weitere Brückensymptome
auftreten müssen, die jedoch nicht festgestellt worden seien, ist in zweiter Instanz
mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu
berücksichtigen. Es handelt sich dabei um Einwendungen gegen das
Sachverständigengutachten, die der Beklagte bereits in erster Instanz hätte geltend
machen und dem Sachverständigen vorhalten können. Schließlich lässt sich aus dem
mit der Berufungsbegründung vorgelegten Arztbericht der behandelnden Ärztin Sch…
(Bl. 151 ff GA) ebenfalls nichts Gegenteiliges entnehmen, da zu dem damaligen
Zeitpunkt der MRT-Befund vom 13.10.2008 nicht vorlag und nicht ersichtlich ist, dass die
Ärztin an dem Tage der Behandlung am 30.09.2008 weitergehende Befunde erhoben
hat.
Dass bei der Klägerin bereits degenerative Vorschädigungen der Halswirbelsäule
vorlagen, entlastet den Beklagten nicht. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der
Schädiger nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten sei oder ein
besonderes Ausmaß erlangt habe, weil der Verletzte infolge bereits vorhandener
Beeinträchtigungen und Vorschäden besonders schadensanfällig gewesen sei. Wer einen
gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt
zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre. Dementsprechend ist die
volle Haftung auch dann zu bejahen, wenn der Schaden auf einem Zusammenwirken
körperlicher Vorschäden und den Unfallverletzungen beruht, ohne dass die Vorschäden
„richtunggebend“ verstärkt werden (vgl. BGH NJW 1996, 2425, 2426; BGH NJW-RR 1999,
819; BGH NZV 2005, 461, 463 m.w.N.; Knerr in Geigel/ Schlegelmilch, Der
Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 1. Kap., Rn. 19). Anhaltspunkte dafür, dass die von der
Klägerin geschilderten Beschwerden in diesem Ausmaß auch ohne den Unfall
eingetreten wären, wofür der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trägt, liegen nicht
vor.
b) Die Einwendungen des Beklagten gegen die Schadenshöhe sind nur zum Teil
berechtigt.
aa)
Da die Klägerin den Beweis der haftungsausfüllenden Kausalität geführt hat, ist mit dem
Landgericht davon auszugehen, dass der von dem Beklagten gezahlte
Schmerzensgeldbetrag von 500,00 € nicht ausreichend ist. Auch bestehen gegen den
vom Landgericht für insgesamt angemessen erachteten Betrag von 5.000,00 € keine
Bedenken. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen
Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der
Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der
Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden
und Schmerzen wiederum durch die Primärverletzung, die Zahl und Schwere der
Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den
Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden. Im
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Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden. Im
Rahmen der bei normalen Straßenverkehrsunfällen nur eingeschränkt zu
berücksichtigenden Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des
Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (vgl. BGH NJW 1955, 1675; BGH NJW
1982, 985; BGH VersR 1992, 1410; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei
Personenschaden, 10. Aufl., Rn. 274 ff).
Im vorliegenden Fall rechtfertigen die von der Klägerin erlittenen Verletzungen und
Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld von insgesamt 5.000,00 €. Die Klägerin war bis
zum 17.10.2008 krankgeschrieben und befand sich zudem im Zeitraum vom 02.02. bis
zum 14.02.2009 in stationärer Behandlung. Die Beschwerden dauern bis zum heutigen
Tage knapp zwei Jahre nach Unfallereignis noch an, die Klägerin ist auf starke
Schmerzmittel angewiesen, zudem verbleibt nach den Ausführungen des
Sachverständigen als Dauerschaden eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 %.
Dagegen ist ein verzögertes Regulierungsverhalten des Beklagten nicht als
schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. Es kann dem Beklagten nicht zu seinen
Lasten vorgeworfen werden, dass er die Unfallbedingtheit der Beschwerden der Klägerin
bestritten hat und aus diesem Grunde nur ein geringes Schmerzensgeld gezahlt hat.
Allein die Verzögerung von knapp vier Monaten reicht für eine signifikant relevante
Erhöhung des Schmerzensgeldverlangens nicht aus, zumal es im vorliegenden Fall nicht
um eine Existenzbedrohung der Klägerin geht, aufgrund derer die Klägerin auf eine
unverzügliche Zahlung angewiesen gewesen wäre, und auch ein herabwürdigendes
Prozessverhalten aufseiten des Beklagten nicht vorliegt. Dass der Rechtsstreit
insgesamt über ein Jahr dauert und die Ansprüche der Klägerin knapp zwei Jahre nach
dem Verkehrsunfall noch nicht vollständig reguliert sind, begründet für sich allein
genommen noch kein im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung zu
berücksichtigendes verzögertes Regulierungsverhalten.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das vom Landgericht als angemessen erachtete
Schmerzensgeld auch im Rahmen vergleichbarer Entscheidungen liegt. So hat das
Saarländische OLG (a.a.O.) bei einem zum Unfallzeitpunkt 41-jährigen Kläger, der durch
einen Unfall eine HWS-Distorsion 1. Grades sowie Prellungen des rechten
Schultergelenkes und des rechten Unterarmes erlitt und bei dem es im Zusammenhang
mit dem Unfallereignis bei vorhandenen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule
zu einem Bandscheibenvorfall kam, ein Schmerzensgeld von 7.500,00 € zuerkannt. Das
vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld liegt daher auch unter
Außerachtlassung eines verzögerten Regulierungsverhaltens noch im Rahmen des
Angemessenen, so dass für eine Herabsetzung aus Sicht des Senates kein Anlass
besteht.
bb)
Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Ersatz des von ihr geltend gemachten
Verdienstausfallschadens in Höhe von 2.058,87 €. Diese Schadensposition war in erster
Instanz der Höhe nach unstreitig. Erstmals mit der Berufungsbegründung hat der
Beklagte die Arbeitsfähigkeit der Klägerin für den Zeitraum bis einschließlich November
2008 und die Höhe der von der Klägerin vorgetragenen durchschnittlichen Einnahmen im
Jahre 2008 bestritten. Dieses Bestreiten ist jedoch in zweiter Instanz nach § 531 Abs. 2
ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der
Beklagte ohne Nachlässigkeit daran gehindert war, den diesbezüglichen
Tatsachenvortrag der Klägerin bereits in erster Instanz zu bestreiten, oder ein sonstiger
Fall des § 531 Abs. 2 ZPO vorliegt.
Die Klägerin hat weiter Anspruch auf Ersatz der von ihr geleisteten Zuzahlung zum
stationären Aufenthalt in der …-Klinik im Zeitraum vom 02.02. bis zum 14.02.2009 in
Höhe von 130,00 € sowie der geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 40,25 €, da
nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass diese Kosten im
Zusammenhang mit dem unfallbedingten Bandscheibenvorfall der Klägerin stehen.
cc)
Die Klage ist jedoch unbegründet, soweit die Klägerin eine
Nutzungsausfallentschädigung für weitere 28 Tage in einer Gesamthöhe von 980,00 €
geltend macht.
Grundsätzlich hat der Eigentümer eines privat genutzten Pkws, der die Möglichkeit zur
Nutzung seines Pkws einbüßt, gem. §§ 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB auch Anspruch auf
Ersatz desjenigen Schadens, der ihm durch den Entzug der Gebrauchsmöglichkeit des
Unfallfahrzeuges entstanden ist. Dieser Anspruch ist jedoch auf die für die Reparatur
oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit beschränkt, weil der Geschädigte aufgrund der
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oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit beschränkt, weil der Geschädigte aufgrund der
ihm obliegenden Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, die
Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung ohne vorwerfbares schuldhaftes Zögern innerhalb
angemessener Frist vorzunehmen (vgl. OLG Naumburg NJW 2004, 1191). Dieser
Zeitraum verlängert sich, wenn der Geschädigte die Ersatzbeschaffung bzw. Reparatur
nicht finanzieren kann und trotz Mahnung keinen Vorschuss erhält. Der Geschädigte hat
über die gewöhnliche Wiederbeschaffungszeit hinaus Anspruch auf
Nutzungsentschädigung, wenn er nicht in der Lage ist, die Reparatur bzw. den Erwerb
eines Ersatzfahrzeuges ohne Erhalt der vollständigen Entschädigung vorzufinanzieren
(vgl. OLG Naumburg a.a.O., OLG Frankfurt DAR 1984, 318; OLG Nürnberg DAR 1981, 14;
Senatsurteil v. 30.08.2007, Az.: 12 U 60/07, VRR 2008, 27; König in
Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 12 StVG Rn. 43). Der
Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen
Mitteln zu beseitigen oder einen Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Hierzu ist
er im Rahmen des § 254 BGB allenfalls dann ausnahmsweise verpflichtet, wenn er sich
den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und durch die Rückzahlung nicht über
seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird (vgl. BGH NJW-RR 2006, 394, 397;
BGH NJW 2002, 2553, 2555; Senatsurteil v. 30.08.2007 a.a.O.).
Im Streitfall hat die Klägerin zwar vorgetragen, dass sie die Instandsetzungskosten nicht
aus eigenen Mitteln habe aufbringen und auch keine Finanzierung hierfür habe erhalten
können (Bl. 67 GA). Für das Gegenteil ist der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet,
wozu es jedoch bereits an einer entsprechenden Behauptung des Beklagten fehlt. Die
Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB umfasst jedoch auch die Pflicht, dem
Schädiger rechtzeitig anzuzeigen, dass der Gläubiger ohne Kostenvorschuss zu einer
zeitnahen Schadensbeseitigung nicht in der Lage ist und hierdurch weitere Kosten
entstehen. Diese Anzeigepflicht soll dem Schädiger Gelegenheit geben, durch Zahlung
eines Vorschusses Gegenmaßnahmen gegen den drohenden weiteren Schaden zu
ergreifen (vgl. Senatsurteil a.a.O.). Dass die Klägerin dieser Verpflichtung
nachgekommen ist, kann nicht festgestellt werden. Mit dem Schreiben vom 29.09.2008
ist lediglich eine Reparaturkostenübernahmebestätigung angefordert worden. Das
Schreiben enthält dagegen keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin mangels finanzieller
Leistungsfähigkeit zu einer Vorleistung nicht in der Lage war. Auch kann in der
Anforderung einer Reparaturkostenübernahmebestätigung nicht zugleich ohne weiteres
auch die Erklärung gesehen werden, dass die Klägerin zur Zahlung der Reparaturkosten
nicht in der Lage sei. Es steht nicht fest, dass der Beklagte auf die Anforderung eines
Kostenvorschusses nicht reagiert hätte. Schließlich ist es auch nicht nachvollziehbar,
warum nach Erklärung der Reparaturkostenübernahme mit dem Schreiben vom
29.10.2008 es bis zum 17.11.2008 gedauert hat, bis die Klägerin den Reparaturauftrag
tatsächlich erteilt hat. Der Hinweis darauf, dass wegen des Vorbehaltes des Beklagten
auf der Reparaturkostenübernahmeerklärung, der sich ersichtlich darauf bezog, dass die
Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert überstiegen, noch ein
Besprechungstermin mit dem damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin
erforderlich war, vermag eine Verzögerung mehr als 14 Tage bis zur tatsächlichen
Erteilung der Reparatur nicht zu erklären.
Schließlich kommt im Streitfall eine Nutzungsausfallentschädigung auch deshalb nicht in
Betracht, weil nach dem eigenen Vortrag der Klägerin davon auszugehen ist, dass sie ihr
Fahrzeug auch gewerblich nutzt. Sie hat im Rahmen der Darlegungen ihres
Nutzungswillens vorgetragen, dass sie ihre selbständige Tätigkeit als Kosmetikerin auch
im Rahmen von Hausbesuchen ausübe und deshalb auf das Fahrzeug angewiesen sei
(Bl. 53 GA). Im Falle einer gewerblichen Nutzung ist für eine abstrakte
Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich kein Platz, sondern der konkrete
Vermögensschaden in Form des entgangenen Gewinns, der verlorenen Einnahmen oder
zusätzlichen Kosten ist dann zu erstatten (vgl. Knerr in Geigel/ Schlegelmilch, a.a.O., 3.
Kap., Rn. 102). Bei einer teilweisen privaten und gewerblichen Nutzung ist eine
Aufspaltung vorzunehmen, wobei neben dem konkret zu berechnenden Gewinnausfall
eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung in Höhe des Anteils der privaten Nutzung
zuzusprechen ist (vgl. Knerr, a.a.O.). Die Klägerin hat jedoch zum Umfang einer
gewerblichen Nutzung und zur Abgrenzung zur privaten Nutzung auch mit dem
nachgereichten Schriftsatz vom 05.08.2010 keine konkreten Einzelheiten vorgetragen,
sondern nur pauschal geltend gemacht, das Fahrzeug sei überwiegend privat genutzt
worden.
dd)
Die Klägerin hat schließlich Anspruch auf Ersatz der als Nebenforderung geltend
gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 €.
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Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nach erfolgter Rückabtretung durch den
Rechtsschutzversicherer gegeben. Auf das diesbezügliche, nach Schluss der mündlichen
Verhandlung erfolgte Vorbringen der Klägerin war die mündliche Verhandlung gem. §
156 Abs. 2 ZPO wieder zu eröffnen, da ein Hinweis auf die bis dahin gegebene teilweise
Unzulässigkeit der Klage erst in der mündlichen Verhandlung erteilt worden ist (vgl. dazu
BGH NJW-RR 2007, 412). Das Vorbringen war nach § 531 Abs. 2 ZPO noch zu
berücksichtigen, da die Abtretung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor
dem Landgericht erfolgt ist und daher in erster Instanz noch keine Berücksichtigung
finden konnte.
Die außergerichtlich entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung zählen zu den
ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten, wenn die Inanspruchnahme
anwaltlicher Hilfe aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte unter
den Umständen des Einzelfalls erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH NZV 1995,
103; BGH NJW 2004, 444, 446; BGH NJW 2006, 1065; König a.a.O. Rn. 50). An der
Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach bestehen im Streitfall keine Bedenken, nachdem
der Beklagte auf die erstmalige Schadensanmeldung mit Schreiben vom 29.09.2008
zunächst nur schleppend und zudem nicht vollständig reguliert hat. Die Klägerin kann die
geltend gemachten Rechtsanwaltskosten jedoch mit Erfolg nur auf der Grundlage einer
Geschäftsgebühr von 1,3 gem. § 14 Abs. 1 RVG erstattet verlangen. Bei der Abwicklung
eines „durchschnittlichen“ oder „normalen“ Verkehrsunfalls ist in der Regel eine
Geschäftsgebühr von 1,3 gerechtfertigt (vgl. BGH NJW-RR 2007, 420, 421; BGH NJW
2008, 3641, 3642; OLG München NZV 2007, 211; OLG Saarbrücken OLGR 2009, 549 f.).
Eine höhere Gebühr als 1,3 kann nach Nr. 2300 VV zum RVG nur gefordert werden, wenn
die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war. Dass für die Abwicklung
des hier maßgeblichen Verkehrsunfalls ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich
war, hat die Klägerin nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die volle
Einstandspflicht des Beklagten stand von Anfang an nicht im Streit. Die Klägerin hat bei
dem Verkehrsunfall nur leichte Verletzungen erlitten, auch wurden im Übrigen nur die
„klassischen“ Schadenspositionen wie Schmerzensgeld, Reparaturkosten,
Gutachterkosten, Verdienstausfall oder Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht.
Die Ermittlung des Verdienstausfallschadens erforderte ebenfalls keinen
überdurchschnittlichen Aufwand, denn insoweit beschränkte sich die Tätigkeit der
Prozessbevollmächtigten auf die Vorlage der jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnungen
sowie handschriftlich erstellter Umsatzsteuervoranmeldungen.
Dem Erstattungsanspruch der Klägerin ist grundsätzlich derjenige Gegenstandswert
zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. BGH
NJW 2005, 1112; BGH NJW 2008, 1888 f.). Hier haben die Prozessbevollmächtigten der
Klägerin zwar bei der Bemessung des Gegenstandswertes auch eine
Nutzungsausfallentschädigung von 1.120,00 € berücksichtigt, auf die kein Anspruch
bestand. Andererseits haben sie als Schmerzensgeld nur einen Betrag von 3.000,00 €
als Mindestbetrag zugrunde gelegt, während tatsächlich ein Betrag von 5.000,00 €
angemessen war, so dass sich die Zuvielforderung bei der Berechnung des
Gegenstandswertes nicht auswirkt. Ausgehend von einem Gegenstandswert von bis zu
10.000,00 € (unter Berücksichtigung der vorgerichtlich noch offenen Reparatur- und
Gutachterkosten) errechnet sich eine 1,3-fache Geschäftsgebühr in Höhe von 631,80 €
netto. Zuzüglich der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV und der Mehrwertsteuer
ergibt sich ein erstattungsfähiger Betrag von 775,64 €.
Soweit der Beklagte erstmals im Schriftsatz vom 28.10.2010 geltend macht, er habe
bereits an die zunächst von der Klägerin beauftragten Rechtsanwälte Gebühren in Höhe
von 368,66 € entrichtet, was sich die Klägerin auf die geltend gemachten
Rechtsanwaltskosten anrechnen lassen müsse, war dieser Einwand gem. §§ 530, 296
Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Der Beklagte hat gegen seine
Prozessförderungspflicht verstoßen, indem er diesen Einwand erst so spät vorgebracht
hat, dass der Klägerin hierzu bis zu dem Zeitpunkt, der gem. § 128 Abs. 2 S. 2 ZPO dem
Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, keine Stellungnahme mehr möglich
war. Die Einholung der ansonsten erforderlichen Stellungnahme der Klägerin würde zu
einer Verzögerung des im Übrigen entscheidungsreifen Rechtsstreits führen. Die
Verspätung beruht auch auf grober Nachlässigkeit des Beklagten bzw. seines
Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO), denn es muss jeder Partei unter den
gegebenen Umständen einleuchten, dass neues Vorbringen, das im schriftlichen
Verfahren erst am letzten Tag der gesetzten Schriftsatzfrist bei Gericht eingeht, ohne
dass der Gegner Gelegenheit hat, zu diesem Vorbringen Stellung zu nehmen, zu einer
Verspätung führt, da dem Gegner – sofern es sich um entscheidungserheblichen Vortrag
handelt - zunächst rechtliches Gehör zu gewähren ist.
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c) Der von der Klägerin geltend gemachte Feststellungsantrag ist gem. § 256 Abs. 1
ZPO zulässig, soweit die Klägerin die Feststellung der Ersatzpflicht im Hinblick auf
künftige materielle Schäden begehrt. Aus dem Vorbringen der Klägerin ist jedoch nicht
ersichtlich, dass über die Beeinträchtigungen hinaus, die bereits Gegenstand des
ausgeurteilten Schmerzensgeldes sind, weitere künftige Beeinträchtigungen möglich
sind, deren Eintritt zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch ungewiss ist.
d) Die geltend gemachte Zinsforderung beruht auf § 291 BGB, wobei der Zinsausspruch
dahingehend zu korrigieren war, dass die Zinspflicht entsprechend § 187 Abs. 1 BGB erst
mit dem Tag nach Zustellung der Klageschrift beginnt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 69.
Aufl., § 187 Rn. 1).
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Senats
einen Einzelfall betrifft und der Senat dabei nicht von bestehender höchst- oder
obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, kommt der Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
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