Urteil des OLG Brandenburg vom 06.12.2002

OLG Brandenburg: darlehensvertrag, örtliche zuständigkeit, rechtswahl, innerstaatliches recht, tschechische republik, identifikationsnummer, firma, rechtsgutachten, genehmigung, iwf

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 4/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 06.12.2002
- Az. 1 O 11/01 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1) auf Darlehensrückzahlung und den Beklagten zu
2) als Bürgen in Anspruch. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
mit folgenden Abweichungen und Ergänzungen auf die tatsächlichen Feststellungen in
dem angegriffenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):
Am 29.01.1997 wurde in M... in deutscher Sprache ein Darlehensvertrag zwischen der E.,
einem tschechischen Unternehmen, und der Beklagten zu 1) geschlossen. Die
Erstbeklagte wurde dabei durch den Beklagten zu 2), einen damals in M. wohnhaften
tschechischen Staatsbürger, vertreten. In § 7 Nr. 1 des Vertrages heißt es: „Der
Darlehensvertrag unterliegt deutschem Recht.“ In § 7 Nr. 3 wird sodann als
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag M. bestimmt. Eine ausdrückliche
Rechtswahl für die in § 6 des Vertrages - als einzige Sicherheit der Darlehensgeberin -
vereinbarte Übernahme der persönlichen Bürgschaft für die Darlehensrückzahlung nebst
Zinsen durch den Beklagten zu 2) enthält der Vertrag nicht. In § 2 Nr. 2 des
Darlehensvertrages ist eine Zweckbindung für die Verwendung des Darlehens dahin
vereinbart, dass es ausschließlich in Zusammenhang mit dem Projekt „Reihenhäuser
W.“ - und hierbei insbesondere für den Erwerb von sieben Grundstücken der A.. GmbH
zu einem Kaufpreis von 800.000,00 DM - verwandt werden soll. Unter dem 24.02.1997
erteilte die tschechische Nationalbank der E. für den vorbezeichneten Vertrag eine
Devisengenehmigung. Laut Punkt 6 des Beschlusses der Staatsbank vom 24.02.1997
war die Devisengenehmigung nicht auf Dritte übertragbar und konnte auch nicht auf
einen Rechtsnachfolger übergehen.
Im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung der E. vom 28.09.1996 war eine
vollständige neue Satzung, verbunden mit einer neuen Namensgebung - "E. P."
beschlossen worden. Ferner waren Vorstandsmitglieder gewählt worden, die mit denen
der E. nicht identisch waren. Am 12.12.1996 war bei dem Kreisgericht P. der vom
03.10.1996 datierte Antrag der E. auf Löschung der Gesellschaft E. aus Abteilung B
Einlage 1240 des dort geführten Handelsregisters und gleichzeitige Eintragung der
Gesellschaft E. P. in das Handelsregister Abteilung B Einlage 1240, so wie dies von der
Hauptversammlung am 28.09.1996 beschlossen worden war, eingegangen. Laut
Entscheidung des Kreishandelsgerichts P. vom 12.03.1997 wurde diesem Antrag
entsprochen; gemäß dem Gerichtsbeschluss blieben der Sitz der Gesellschaft sowie die
Identifikationsnummer des Unternehmens unverändert.
Unter dem 16.04.2003 hat das Amtsgericht Potsdam die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Erstbeklagten mangels Masse abgelehnt.
Das Landgericht hat die Beklagten in der angefochtenen Entscheidung unter Aufhebung
eines zwischenzeitlich ergangenen klageabweisenden Versäumnisurteils gegen die im
Termin vom 18. Januar 2002 säumig gebliebene Klägerin dazu verurteilt, an diese als
Gesamtschuldner 409.033,50 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Es hat seine örtliche
Zuständigkeit angenommen sowie angesichts der von ihm vorgelegten Unterlagen des
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Zuständigkeit angenommen sowie angesichts der von ihm vorgelegten Unterlagen des
Kreishandelsgerichts P. die Parteifähigkeit der Klägerin bejaht.
Den Anspruch gegen die Beklagte zu 1) hat es aus Darlehen als begründet angesehen.
Das Landgericht hat deutsches Recht für anwendbar gehalten und sich zur Begründung
auf die im Vertrag vom 29.01.1997 ausdrücklich getroffene Rechtswahl bezogen,
angesichts derer die einvernehmlich vorgetragene Rechtsauffassung, es sei
tschechisches Recht anwendbar, bedeutungslos zu bleiben habe. Ein
Darlehensrückzahlungsanspruch sei begründet, da zwischen den Parteien unter dem
29.01.1997 ein Darlehensvertrag zustande gekommen sei. Ansprüche aus diesem
Vertrag seien nicht infolge einer etwaigen Schuldumschaffung durch die notarielle
Vereinbarung vom 04.11.1998 entfallen. Die Klägerin habe zudem durch Unterlagen
belegt, dass ihr durch die Tschechische Nationalbank die Gewährung eines Finanzkredits
an die Beklagte zu 1) genehmigt worden sei. Es sei auch davon auszugehen, dass das
Darlehen - wie von der Klägerin behauptet - ausgereicht worden sei. Das pauschale
Bestreiten der Beklagten sei angesichts der vorliegenden Unterlagen nicht ausreichend
substantiiert.
Die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Untergang des
Darlehensrückzahlungsanspruches infolge Erfüllung oder einer Verrechnungsabrede der
Parteien seien gleichfalls nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Aus der
Vereinbarung vom 30.03.1998 lasse sich schon nicht mit hinreichender Sicherheit
entnehmen, dass hiervon überhaupt Rückzahlungsansprüche aus dem Vertrag vom
29.01.1997 erfasst sein sollten; darüber hinaus seien die Voraussetzungen für einen
Gegenanspruch nicht ausreichend dargelegt.
Die Voraussetzungen für eine Bewertung des Zinssatzes als sittenwidrig seien nicht
hinreichend vorgetragen.
Gegenüber dem Beklagten zu 2) sei der Zahlungsanspruch aus Bürgschaft begründet;
es sei konkludent auf die Einrede der Vorausklage verzichtet worden.
Mit ihrer frist- und formgerecht eingelegt und begründeten Berufung verfolgen die
Beklagten - die Klägerin hält angesichts der Ablehnung der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Erstbeklagten diese nicht mehr für partei-
und rechtsfähig - ihr Klageabweisungsbegehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens weiter.
Die Beklagten wiederholen die Rüge der örtlichen Zuständigkeit des LG Potsdam. Sie
halten weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass tschechisches Recht anwendbar sei. Die
Beklagten meinen, der Darlehensvertrag sei wegen fehlender Devisengenehmigung
unwirksam, weil die vorgelegte Devisengenehmigung noch auf die E. ausgestellt sei und
nicht auf Dritte und Rechtsnachfolger übergehen könne. Bei der Klägerin sei nicht eine
bloße Umbenennung erfolgt; es habe vielmehr eine Rechtsnachfolge stattgefunden.
Unter Hinweis hierauf sind die Beklagten im Laufe des Berufungsrechtszuges dazu
übergegangen, auch die Aktivlegitimation der Klägerin zu bestreiten.
Zu dem behaupteten Erlass der Darlehensverbindlichkeit behaupten die Beklagten
nunmehr, dass aufgrund einer Vermittlungstätigkeit des Beklagten zu 2) im Interesse
der Klägerin bei einer Besprechung am 30.03.1998 in P. zwischen der Beklagtenseite in
Herrn K. für die Firma Eg. - im Beisein der Herren S., M. und V. - vereinbart worden sei,
dass "jegliche Forderung aus dem Darlehensvertrag (vom 29.01.1997) erledigt und
abgegolten" sei. Dieses Vorbringen wird in das Wissen mehrerer Zeugen gestellt.
Im Hinblick auf den Zweitbeklagten meinen die Beklagten, der ihm gegenüber geltend
gemachte Anspruch sei nach dem IWF-Übereinkommen unklagbar.
Die Beklagten haben im Termin vom 04.02.2004 beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 06.12.2002 und
Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 18.01.2002 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin, die während des Berufungsverfahrens ihre bereits am 15.09.2000 wirksam
gewordene Umbenennung von "Eg. P." in "C. P." mitgeteilt hat, hat in dem
vorbezeichneten Termin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt hervor, dass
es sich bei ihr um ein mit der E., der die devisenrechtliche Genehmigung erteilt worden
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es sich bei ihr um ein mit der E., der die devisenrechtliche Genehmigung erteilt worden
sei, identisches Unternehmen handele.
Der Senat hat auf Grund der Beschlüsse vom 13.05.2004 (Bl. 375-377 GA) und
03.06.2004 (Bl. 387 GA) ein - unter dem 23.08.2004 erstelltes - Rechtsgutachten des
Instituts für Ostrecht e.V. eingeholt (Bl. 401-410 GA), auf das verwiesen wird.
Zum Termin vom 05.10.2005 ist keine der Parteien erschienen. Der Senat hat daraufhin
beschlossen, nach Lage der Akten zu entscheiden.
Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
II. In dieser Sache konnte gemäß § 251 a Abs. 1 ZPO nach Lage der Akten entschieden
werden, da trotz ordnungsgemäßer Ladung keine der Parteien zum abschließenden
Verhandlungstermin am 05.10. 2005 erschienen ist und zuvor bereits einmal - in der
Sitzung vom 04.02.2004 - verhandelt worden war.
1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist die Beklagte zu 1) auch
nach Ablehnung der Insolvenzeröffnung trotz § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG partei- und
rechtsfähig geblieben (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., § 60, Rn. 9 m.w.N.)
und kann daher - entgegen der Ansicht der Klägerin - nach wie vor Berufungsklägerin
sein. In der Sache bleibt das Rechtsmittel indes ohne Erfolg.
2. Soweit die Beklagtenseite die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam rügt,
hatte der Senat diese gemäß § 513 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu prüfen.
Die Begründetheit der Klage hat das Landgericht zutreffend hinsichtlich der Beklagten zu
1) auf den Darlehensvertrag vom 29.01.1997 i.V.m. §§ 607 Abs. 1, 608 BGB a.F. sowie
im Hinblick auf den Beklagten zu 2) auf den vorbezeichneten Darlehensvertrag i.V.m. §§
765, 767 BGB gestützt.
a) Auf den Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) findet -
ebenso wie auf die Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten zu 2) - deutsches Recht
Anwendung.
Das Landgericht ist für den Darlehensvertrag zu Recht von einer in § 7 des Vertrages
vom 29.01.1997 getroffenen ausdrücklichen Rechtswahl zugunsten des deutschen
Rechts sowie davon ausgegangen, dass sich insoweit in der Folgezeit keine Änderungen
ergeben haben.
Deutsches Recht gilt aber auch für Entstehen und Wirksamkeit der
Bürgschaftsverpflichtung, hinsichtlich derer die Rechtsanknüpfung gesondert zu prüfen
war (so stillschweigend: BGH, Urteil vom 10.04.2003, NJW 2003, 2605).
Der Wortlaut des Vertrages vom 29.01.1997 kann in § 7 Nr. 1 dahin ausgelegt werden,
dass gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB eine ausdrückliche Rechtswahl zugunsten des
deutschen Rechts auch für die in § 6 vereinbarte Bürgschaftsverpflichtung getroffen
worden ist. Die in § 7 Nr. 1 gewählte Bezeichnung „Darlehensvertrag“ umfasst nicht nur
das eigentliche Darlehensgeschäft. Die Vertragsparteien haben vielmehr den Vertrag
vom 29.01.1997 insgesamt mit der zusammenfassenden Überschrift
„Darlehensvertrag“ versehen. Dies deutet darauf hin, dass neben den Vereinbarungen
über Aus- und Rückzahlung des Darlehens (§§ 2, 3) auch die Bürgschaftsverpflichtung (§
6) von dem Begriff „Darlehensvertrag“ umfasst sein soll. Für dieses Verständnis spricht
auch, dass die Parteien bei der Regelung des Vertragsgegenstandes in § 1 zwei
wesentliche Gegenstände - nahezu als Leistung und Gegenleistung - bezeichnet haben,
nämlich die „Gewährung eines Darlehens“ und die „Vereinbarung einer Bürgschaft für
die Darlehensrückzahlungsverpflichtung“. Offensichtlich ist die Bürgschaft von den
Parteien derart in die Vertragsstruktur eingebunden worden, dass sie auch unter den
Begriff „Darlehensvertrag“ zu subsumieren ist. Für eine solche „ganzheitliche“ Sicht des
Vertrages durch die Parteien spricht auch die in § 7 Nr. 3 getroffene
Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der deutschen Zivilgerichtsbarkeit, die
ausdrücklich für alle Streitigkeiten „in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang
mit diesem Vertrag“ gelten soll. Wenn die Parteien bei der Frage des Gerichtsstandes
nicht zwischen den beiden Teilen des Vertrages differenziert haben, kann auch für die
Frage der Rechtswahl von einer einheitlichen Bestimmung ausgegangen werden.
Jedenfalls ist aufgrund der oben erwähnten Bestimmungen des Vertrages aber von einer
konkludenten Rechtswahl der Parteien zugunsten deutschen Rechts auch für die
Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten zu 2) gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB
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Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten zu 2) gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB
auszugehen. Für eine konkludente Rechtswahl genügt es, dass sich ein entsprechender
realer Wille der Parteien mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des
Vertrages oder den Umständen des Falles ergibt (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2000, 1002).
Ein anerkanntes Indiz für eine konkludente Rechtswahl ist neben dem Vertragsort und
der Sprache des Originalvertrages (vgl. BGH, RIW 1997, 447) auch die Vereinbarung
eines einheitlichen Gerichtsstandes (BGH, RIW 1976, 447). Bereits diese drei Indizien -
die hier mit dem Vertragsort M., der Vertragsabfassung in deutscher Sprache und dem
einheitlichen Gerichtsstand M. sämtlich vorliegen - genügen grundsätzlich für die
stillschweigende Wahl deutschen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2003, NJW 2003,
2605).
Selbst bei isolierter Betrachtung der Bürgschaftsverpflichtung ergibt sich die
Anwendbarkeit deutschen Rechts schließlich aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGBGB. Der
Bürgschaftsvertrag vom 29.01.1997 weist die engsten Verbindungen mit der
Bundesrepublik Deutschland auf und ist damit deutschem - nicht dagegen
tschechischem - Recht zu unterwerfen. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 2 EGBGB wird für
einen Vertrag, der in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit - hier:
Geschäftsführertätigkeit für die Beklagte zu 1) - abgeschlossen worden ist, vermutet,
dass er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem sich im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses die Hauptniederlassung befindet. Der Firmensitz war für die Beklagte
zu 1) am 29.01.1997 in M. (Deutschland). Soweit im Rahmen des Art. 28 Abs. 2 Satz 1
EGBGB auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten zu 2) abgestellt würde, läge
auch dieser in Deutschland (vgl. hierzu für eine Bürgschaftsverpflichtung: BGH, Urteil
vom 28.01.1993, NJW 1993, 1126; Palandt-Heldrich, Art. 28 EGBGB Rn. 20 m. w. N.). Aus
der Gesamtheit der übrigen Umstände - insbesondere dem Ort des finanzierten und mit
der Bürgschaft besicherten Bauvorhabens in W. - ergeben sich keine engeren
Verbindungen der Bürgschaftsverpflichtung mit einem anderen Staat (Art. 28 Abs. 5
EGBGB). Allein die gemeinsame tschechische Staatsangehörigkeit des Beklagten zu 2)
und der Klägerin genügt für die Begründung einer engeren Verbindung der Bürgschaft
zur Tschechischen Republik nicht.
b) Der Klägerin steht der von dem Landgericht ausgeurteilte Zahlungsanspruch gegen
die Beklagte zu 1) zu.
aa) Die Forderung aus Darlehensvertrag der Parteien ist nicht wegen eines Verstoßes
gegen tschechisches Devisenkontrollrecht gemäß Art. VIII Abschnitt 2 b) Satz 1 IWFÜ
unklagbar. Ein Verstoß gegen tschechische Devisenkontrollbestimmungen liegt nicht
vor. Der Firma E. ist für den Darlehensvertrag unstreitig am 24.02.1997 eine
Devisengenehmigung auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 des Tschechischen
Devisengesetzes in der Fassung vom 26.09.1995 (Nr. 219/1995) erteilt worden.
Zwischen den Parteien ist lediglich streitig, ob diese - nicht übertragbare -
Devisengenehmigung auch für die Klägerin gilt.
Aufgrund der in dem Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht vom 23.08.2004
bestätigten Identität der - seit September 2000 in C. P. umbenannten - Eg. P. mit der E.
geht der Senat von der Wirksamkeit der erteilten Genehmigung aus. Durch das
Rechtsgutachten vom 23.08.2004 ist nachgewiesen, dass die Klägerin identisch mit der
Firma ist, die unter der HRB-Nr. ... unter Zuteilung der Identifikations-Nr. ... seit dem
31.12.1991 in dem Handelsregister des Stadtgerichts P. eingetragen ist (Anlage A 19).
Aus dem von dem Senat von Amts wegen auf der Grundlage der Beschlüsse vom
13.05.2004 und 03.06.2004 eingeholten Rechtsgutachten geht im Ergebnis mit
hinreichender Klarheit hervor, dass auf Seiten der Eg. P. Identität mit der E. vorliegt und
lediglich eine mehrfache Firmenänderung erfolgt ist. Zur Begründung verweist das
Rechtsgutachten in überzeugender Weise auf die einheitliche Identifikationsnummer
sowie deren Einmaligkeit - eine einmal durch das Registergericht vergebene
Identifikationsnummer darf, selbst im Falle des Unterganges, der Auflösung oder der
Löschung eines Wirtschaftssubjektes, nie mehr erneut vergeben werden.
Angesichts der eindeutigen Aussagen des Gutachtens ist nicht ersichtlich, welchen
Aufschluss die beklagtenseits verlangte Vorlage und Berücksichtigung von Protokollen
von Aufsichtsrats- und Vorstandssitzungen der E. geben könnte. Dass die
Identifikationsnummer durch das tschechische Amt für Statistik zugeteilt wird, steht,
anders als die Beklagten meinen, der Überzeugungskraft der Ausführungen des
Gutachtens zu den rechtlichen Folgerungen aus der unverändert gebliebenen
Identifikationsnummer nicht entgegen. Demzufolge bestand für den Senat kein Anlass,
hierzu ergänzende gutachterliche Äußerungen einzuholen.
bb) Angesichts der Ausführungen zu aa) besteht auch kein Zweifel an der
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bb) Angesichts der Ausführungen zu aa) besteht auch kein Zweifel an der
Aktivlegitimation der - mit der Darlehensgeberin E. identischen und lediglich
zwischenzeitlich umbenannten - Klägerin für die Zahlungsklage auf der Grundlage des
Darlehensvertrages vom 29.01.1997.
cc) Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs der Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom
29.01.1997 i. V. m. §§ 607 Abs. 1, 608 BGB a. F. ist nach den mit der Berufung nicht
angegriffenen Feststellungen des Landgerichts die Auszahlung der Darlehenssumme im
Februar oder März 1997 erfolgt. Eine Rückzahlung durch die Beklagte zu 1) hat jedoch
trotz der kalendermäßigen Bestimmung eines Rückzahlungstermins (31.12.1997) bis
heute nicht stattgefunden.
dd) Ein am 30.03.1998 erfolgter Erlass der Darlehensforderung durch die Klägerin (§ 397
Abs. 1 BGB) ist von den Beklagten nicht schlüssig dargelegt worden, so dass es einer
Vernehmung der von den Beklagten für die Absprachen vom 30.03.1998 benannten
Zeugen nicht bedarf. Die Behauptung der Beklagten, aufgrund einer
Vermittlungstätigkeit des Beklagten zu 2) im Interesse der Klägerin sei bei einer
Besprechung am 30.03.1998 in P. zwischen der Beklagtenseite und Herrn K. für die
Firma Eg. - im Beisein der Herren S., M. und V. - vereinbart worden, dass „jegliche
Forderung aus dem Darlehensvertrag erledigt und abgegolten“ sei, steht inhaltlich im
Widerspruch zu der bereits erstinstanzlich von den Beklagten vorgelegten Urkunde über
den Erlassvertrag. Diese enthält den Zusatz, dass der Ausgleich aller gegenseitigen
Forderungen eintritt, „zum Tage des Entstehens des Anspruchs auf Belohnung ... lt.
Vertrag zwischen CL. AG und T. I. AG ... vom 30.03.1998“. Demnach kann am
30.03.1998 in P. (allenfalls) ein Vertrag abgeschlossen worden sein, der bei Eintritt eines
künftigen „Belohnungsfalles“ Auswirkungen auf die streitgegenständliche
Darlehensforderung haben könnte. Sofortige Auswirkungen auf den Bestand der
Darlehensforderung ergeben sich aus der vorgelegten Urkunde hingegen nicht. Die
Beklagten haben bisher jedoch nicht dargelegt, dass und wann der „Belohnungsfall“
eingetreten sein soll, obwohl das Landgericht auf Seite 9 des Urteils insbesondere
bemängelt, dass nicht ausreichend dargelegt sei, „wann ... die Voraussetzungen für das
Entstehen eines zur Verrechnung geeigneten Gegenanspruchs ... vorlagen“. Im übrigen
spricht vor allem auch das zeitlich später, in der notariellen Erklärung vom 04.11.1998,
abgegebene Schuldanerkenntnis der Beklagtenseite dagegen, dass bereits seit dem
20.03.1998 keine Verbindlichkeit der Erstbeklagten mehr bestand.
Die in der Berufungsbegründungsschrift angeführten Bedenken gegen die durch das
Landgericht zugebilligte Forderungshöhe haben die Beklagten im weiteren Verlauf des
Berufungsrechtszuges nicht mehr weiter verfolgt. Sie wären aber auch unbegründet.
Was die Hauptforderung anbelangt, ist es der Klägerin unbenommen, einen - mit
umgerechnet 799.999,99 DM - niedrigeren Betrag einzuklagen als den in dem
Darlehensvertrag aufgeführten Darlehensbetrag von 1 Million DM. Gegen die
Ausführungen, mit denen das Landgericht die tatsächlichen Voraussetzungen für die
beklagtenseits im ersten Rechtszug geltend gemachte Sittenwidrigkeit der Zinshöhe als
nicht hinreichend vorgetragen bewertet, wendet sich die Berufung nicht.
b) Der Klägerin steht auch der von dem Landgericht ausgeurteilte Zahlungsanspruch
gegen den Beklagten zu 2) zu.
aa) Die Klägerin ist für die Zahlungsklage auf der Grundlage der in dem
Darlehensvertrag vom 29.01.1997 erklärten Übernahme der persönlichen Bürgschaft
aktivlegitimiert. Insoweit kann auf die Ausführungen zu der Forderung gegen die
Beklagte zu 1) verwiesen werden.
bb) Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs der Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom
29.01.1997 i. V. m. §§ 765, 767 BGB ist nach den mit der Berufung nicht angegriffenen
Feststellungen des Landgerichts von einem fälligen Rückzahlungsanspruch gegen die
Beklagte zu 1) und einer hierauf bezogenen Bürgschaft des Beklagten zu 2) unter
Ausschluss der Einrede der Vorausklage (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB) auszugehen.
cc) Hinsichtlich der Bürgschaftsschuld des Beklagten zu 2) besteht keine Unklagbarkeit
gemäß Art. VIII Abschnitt 2 b) Satz 1 des als Teil des deutschen Rechts auf
Devisengeschäfte grundsätzlich anwendbaren Übereinkommens über den
Internationalen Währungsfonds vom 01./22.07.1944 (IWFÜ), das aufgrund des
Zustimmungsgesetzes vom 28.07.1952 seit dem 14.08.1952 in der Bundesrepublik
Deutschland als innerstaatliches Recht gilt.
aaa) Selbst wenn die Auffassung des Beklagten zu 2) zutreffen sollte, dass die
Devisengenehmigung für die Firma E. vom 24.02.1997 nicht zugleich seine
Bürgschaftsverpflichtung umfasst hat, ist auf der Grundlage seines Vorbringens nicht
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Bürgschaftsverpflichtung umfasst hat, ist auf der Grundlage seines Vorbringens nicht
ersichtlich, dass für die in dem Darlehensvertrag vereinbarte Bürgschaft des Beklagten
zu 2) nach dem damaligen tschechischen Devisenkontrollrecht eine weitere
devisenrechtliche Genehmigung erforderlich war. Nach dem von den Beklagten
vorgetragenen Inhalt der §§ 15, 16 des tschechischen Devisengesetzes (DevG) -
sinngemäß: „Ein Inländer bedarf für die Übernahme einer Bürgschaft zugunsten eines
Ausländers der Genehmigung durch das zuständige Devisenorgan“ - ist eine hierdurch
begründete Genehmigungspflicht für die Bürgschaft des Beklagten zu 2) nicht
ersichtlich. Aus der maßgeblichen Sicht des tschechischen Devisenkontrollrechts dürfte
der Beklagte zu 2) im Jahr 1997 im Hinblick auf seinen Hauptwohnsitz und seine
Geschäftstätigkeit in M. ein devisenrechtlicher Ausländer gewesen sein, der gerade keine
Genehmigung für eine Bürgschaft zugunsten der Beklagten zu 1) (gleichfalls
Devisenausländer) gegenüber einer tschechischen Klägerin (Deviseninländer) nach
tschechischem Devisenrecht bedurfte. Im Bereich des Devisenkontrollrechts darf die
Staatsangehörigkeit einer natürlichen Person nicht mit ihrer devisenrechtlichen
Eigenschaft als Inländer verwechselt werden. Auf die Überlegungen der Beklagtenseite
zu der in § 23 Abs. 1 DevG enthaltenen Ausnahmevorschrift kommt es wegen der
fehlenden Einschlägigkeit der §§ 14, 15 DevG nicht an.
bbb) Ein etwaiger Verstoß gegen tschechisches Devisenkontrollrecht wäre im übrigen im
Rahmen des Art. VIII Abschnitt 2 b) Satz 1 IWFÜ unbeachtlich, da es sich bei der
Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten zu 2) nicht um einen „Devisenkontrakt“ im
Sinne der Norm handelt.
Auf der Grundlage der Entscheidungen des BGH vom 08.11.1993 (2. Zivilsenat; WM
1994, 54-56) und vom 22.02.1994 (11. Zivilsenat; NJW 1994, 1868-1869) ist davon
auszugehen, dass ein „Devisenkontrakt“ (exchange contract) im Sinne des Art. VIII
Abschnitt 2 b) Satz 1 IWFÜ eine Verpflichtung ist, die in Form grenzüberschreitender
Zahlungsvorgänge den Devisenbestand eines Mitglieds beeinflussen und sich damit auf
die Zahlungsbilanz auswirken kann. Hierbei sind von Art. VIII Abschnitt 2 b) Satz 1 IWFÜ
wegen des Ausnahmecharakters von Devisenkontrollen nur Geschäfte des laufenden
Zahlungsverkehrs, nicht dagegen Geschäfte des internationalen Kapitaltransfers erfasst.
Zu den Geschäften des internationalen Kapitaltransfers gehören demnach größere
langfristige Kapitalanlagen im Ausland, hierbei insbesondere Kreditverträge, die damit
grundsätzlich nicht unter Art. VIII Abschnitt 2 b) Satz 1 IWFÜ zu subsumieren sind. Der
Senat folgt, was er bereits in seinen Hinweisen vom 17.12.2004 und 29.07.2005 zu
erkennen gegeben hat, der Auslegung des Art. VIII Abschnitt 2 b) Satz 1 IWFÜ durch den
BGH.
Der vorliegende Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) ist auf
der Grundlage dieser Rechtsprechung des BGH als „Kreditvertrag des internationalen
Kapitaltransfers“ zu verstehen, so dass die Beschränkungen des Art. VIII Abschnitt 2 b)
Satz 1 IWFÜ auf ihn keine Anwendung finden. Wenn bereits der Darlehensvertrag nicht in
den Anwendungsbereich des Art. VIII Abschnitt 2 b) Satz 1 IWFÜ fällt, gilt dies aus den
nachfolgenden Erwägungen ebenfalls für die den Rückzahlungsanspruch sichernde
Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten zu 2).
Zum einen hat der BGH in dem Urteil vom 28.01.1997 (11. Zivilsenat, WM 1997, 560-
562) bei der Erörterung des dortigen Vertragsstrafenversprechens und der
selbstschuldnerischen Bürgschaft eines Gesellschafters für ein Darlehen nicht
problematisiert, ob diese den Vertragsschluss und die Vertragsdurchführung sichernden
Verpflichtungen des an dem Zustandekommen des Darlehensvertrages wirtschaftlich
Interessierten ein anderes rechtliches Schicksal als der Darlehensvertrag selbst - der
nicht als Devisenkontrakt eingestuft worden war - erfahren könnten. Die Richtigkeit der
einheitlichen rechtlichen Bewertung ist vielmehr durch den BGH stillschweigend
vorausgesetzt worden. Zum anderen sprechen auch allgemeine zivilrechtliche
Überlegungen zur Rechtsnatur der Bürgschaft für eine einheitliche Behandlung des
Darlehens und der zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs eingegangenen
Bürgschaftsverpflichtung. Die Bürgschaftsschuld ist zwar eine eigenständige
Leistungspflicht, die ihren Rechtsgrund in sich trägt und grundsätzlich unabhängig von
dem Bestand der Hauptschuld gültig ist (vgl. BGH, NJW 2001, 1857). Allerdings ist auch
die Akzessorietät der Bürgschaft zu beachten, die gemäß § 768 Abs. 1 BGB
insbesondere die Durchsetzbarkeit der Hauptforderung und die hiergegen bestehenden
Einreden betrifft. In dieser Hinsicht ist die Bürgschaft eine abhängige Hilfsschuld (so
BGHZ 139, 214). Da bei der Frage der Klagbarkeit einer Forderung im
Anwendungsbereich des Art. VIII Abschnitt 2 b) Satz 1 IWFÜ gerade ein Teilaspekt der
Durchsetzbarkeit zur Rede steht - auch wenn es sich insoweit um keine Einrede handelt -
, liegt es nahe, auch insoweit von einer Akzessorietät auszugehen. Die Abhängigkeit
zwischen Haupt- und Hilfsschuld ist im vorliegenden Fall durch die Aufnahme in eine
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zwischen Haupt- und Hilfsschuld ist im vorliegenden Fall durch die Aufnahme in eine
einheitliche Vertragsurkunde sogar noch in besonderem Maße durch die
Vertragsparteien betont worden.
ccc) Zudem haben die Parteien bei der Erörterung des tschechischen
Devisenkontrollrechts bisher nicht ausreichend beachtet, dass es für die Entscheidung
des Rechtsstreits ausschließlich auf das aktuelle Devisenrecht der Tschechischen
Republik ankommt.
Angesichts der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Unklagbarkeit
von Zahlungsansprüchen, die in den Anwendungsbereich des Art. VIII Abschnitt 2 b) Satz
1 IWFÜ fallen, wegen des Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung kommt es - wie bei
allen Zulässigkeitsvoraussetzungen - darauf an, ob die Unzulässigkeit der Klage zum
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen hat (vgl. BGH, Urteil vom
14.11.1991, BGHZ 116, 77, 83). Daher ist für die Entscheidung des Rechtsstreits
ausschließlich auf das aktuelle Devisenrecht der Tschechischen Republik abzustellen.
Nach den Erkenntnissen des Senats ist das Tschechische Devisengesetz vom
26.09.1995 (Nr. 219/1995) zuletzt mit Wirkung zum 01.05.2004 durch das Gesetz Nr.
354/2004 geändert worden. In der aktuellen Fassung enthält es keine für den hier zu
entscheidenden Fall einschlägigen Kontrollbestimmungen mehr. Insbesondere die von
den Beklagten genannten §§ 14 bis 16 DevG sind offenbar inzwischen ersatzlos
entfallen. Im Hinblick auf den erfolgten Beitritt der Tschechischen Republik zur EU wäre
es auch schwer vorstellbar, dass in dem zwischenstaatlichen Verkehr mit Deutschland
heute noch wirksame Devisenbeschränkungen bestehen könnten.
ddd) Schließlich wäre ein etwaiger Verstoß gegen heutiges tschechisches Devisenrecht
im Rahmen des Art. VIII Abschnitt 2 b) Satz 1 IWFÜ nur dann beachtlich, wenn die
betroffenen Bestimmungen als Übergangsregelungen gemäß Art. XIV Abschnitte 1 und
2 IWFÜ gegenüber dem IWF angemeldet worden sind. Nach den Erkenntnissen des
Senats hat der IWF jedoch bereits in einer Presseerklärung vom 17.10.1995 (Nr. 95/53)
bekannt gegeben, dass ihm die Regierung der Tschechischen Republik mit Wirkung zum
01.10.1995 mitgeteilt hat, dass sie die Verpflichtungen aus Art. VIII Abschnitte 2, 3 und 4
IWFÜ uneingeschränkt akzeptiert. Damit hat die Tschechische Republik als 107.
Mitgliedsland den sogenannten „Art. VIII status“ erreicht. Auch vor diesem Hintergrund
hält es der Senat für fernliegend, dass von der Tschechischen Republik mit Zustimmung
des IWF noch heute eine beschränkende Vorschrift für die Eingehung von „Devisen-
Bürgschaften“ als Übergangsregelungen gemäß Art. XIV Abschnitte 1 und 2 IWFÜ
aufrechterhalten worden sein könnte.
Nach alledem musste hinsichtlich beider Beklagter die Berufung ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 409.033, 50 Euro festgesetzt.
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