Urteil des OLG Brandenburg vom 09.11.2006

OLG Brandenburg: widerklage, verjährungsfrist, wiederholungsgefahr, entstehung, wettbewerber, kohl, quelle, sammlung, form, unterliegen

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 122/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 11 Abs 1 UWG
Wettbewerbsrecht: Beginn der Verjährung von
Unterlassungsansprüchen
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 9.11.2006 verkündete Urteil der 1. Kammer
für Handelssachen des Landgerichts Potsdam – 51 O 117/06 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Es wird zunächst auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Nachdem der Kläger die Klage zurückgenommen hat, hat das Landgericht mit am
9.11.2006 verkündetem Urteil die von der Beklagten erhobene Widerklage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe kein Unterlassungsanspruch der
Beklagten gegen den Kläger. Zwar bestehe zwischen den Parteien ein
Wettbewerbsverhältnis. Jedoch liege keine Wettbewerbshandlung vor. Der Kläger habe
die von der Beklagten beanstandete Handlung gegenüber der Beklagten selbst bzw.
gegenüber einem ihrer Handelsvertreter vorgenommen. Diese Handlung habe keinen
Marktbezug. Das Verhalten des Klägers stelle auch keine Herabsetzung eines
Mitbewerbers dar, zumal die Beklagte es unterlasse habe, gegen die Verbreitung der
beanstandeten Informationen im Internet durch die jeweiligen Website-Inhaber
vorzugehen.
Gegen dieses Urteil, ihr zugestellt am 16.11.2006, hat die Beklagte durch bei Gericht am
18.12.2006, einem Montag, eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese
durch am 16.2.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die
Berufungsbegründungsfrist auf ihren am 9.1.2007 eingegangenen Antrag bis zu diesem
Tag verlängert worden war.
Die Beklagte behauptet, das Handeln des Klägers habe das Ziel gehabt, den Zeugen R.
dazu zu bringen, seine Kunden an den Kläger zu verweisen. Im Übrigen stellten die
Handlungen des Klägers eine Wettbewerbsbehinderung dar, weil sie geeignet seien, die
Außendienstmitarbeiter der Beklagten im Auftreten am Angebotsmarkt
einzuschüchtern. Es liege sehr wohl eine marktrelevante Handlung des Klägers vor. Die
Vertriebstätigkeit der Beklagten werde beeinflusst. Der Widerklageanspruch sei nicht
verjährt, denn die Wiederholungsgefahr bestehe fort.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam - 51 O 117/06 - vom
9.11.2006 den Kläger bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,-- EUR, ersatzweise
Ordnungshaft oder einer festzusetzenden Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs
Monaten, zu verurteilen, es zu unterlassen,
an Außendienstmitarbeiter der Beklagten negatives Pressematerial bzw.
Internetausdrucke über das Unternehmen der Beklagten sowie deren
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Internetausdrucke über das Unternehmen der Beklagten sowie deren
Partnergesellschaften zuzusenden, zu übergeben, weiterzugeben oder sonstwie
zugänglich zu machen, insbesondere durch Übersendung oder Überreichung einer
Sammelmappe (Anlage Nr. 1) mit Ausdrucken verschiedener Internetseiten, wie zum
Beispiel http:\\ver...de; http:\\www.b….de und http:\\www.w….de unter farblicher
Hervorhebung ausgewählter Passagen, beispielsweise "Strukturvertrieb …, ehemaliger
Verkäufer packt vor Gericht aus", "Der Bund der Versicherten berichtete in seinen BdV-
Infos über die D.-AG (…) - zum Beispiel: „Kohl landet bei größter Drückerkolonne D..", "…
muss Schadensersatz zahlen" und "Wenn Sie mit Versicherungsvermittlern zu tun
haben, müssen Sie folgendes wissen".
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält das landgerichtliche Urteil für richtig. Das Unterlassungsbegehren der
Beklagten habe allein den Zweck, ihn als Wettbewerber einzuschüchtern.
Im Übrigen hat der Kläger die Einrede der Verjährung erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.
I.
Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht
eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Eine Verurteilung
des Klägers zur Unterlassung der von der Beklagten beanstandeten Handlungen
scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die Widerklageforderung verjährt ist.
Aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob der Beklagten gegen den Kläger
überhaupt Unterlassungsansprüche zustehen, woran der Senat erhebliche Zweifel hegt.
Ob Ansprüche der Beklagten bestehen, braucht jedoch nicht abschließend entschieden
zu werden.
Dabei kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob Gegenstand der Widerklage lediglich
Ansprüche aus dem UWG sind. Die Beklagte hat bei Erhebung der Widerklage unter
Berufung auf § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG Verweisung an die Kammer für Handelssachen
beantragt. Dies spricht dafür, dass hier auch in Betracht kommende
Unterlassungsansprüche gegen den Kläger gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen eines
Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht anhängig gemacht
worden sind. Auch diese Frage braucht jedoch nicht entschieden zu werden.
Die Verjährung für Unterlassungsansprüche nach dem UWG und für gleichzeitig wegen
derselben Handlungen in Betracht kommende Ansprüche wegen Eingriffs in den
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unterliegen gleichermaßen der kurzen
Verjährung des UWG (BGH NJW 1995, 2788, zitiert nach Juris dort Nr 11). Diese Frist war
bei Erhebung der Widerklage bereits abgelaufen.
Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 11 Abs. 1 UWG sechs Monate seit
Anspruchsentstehung und Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Schuldners.
Weitere Voraussetzungen für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist bestehen nicht.
Insbesondere ist die Frage ohne Bedeutung, ob die Gefahr besteht, dass der Kläger die
ihm vorgeworfene Handlung erneut begeht. Die Wiederholungsgefahr ist zwar
Voraussetzung für die Entstehung des Unterlassungsanspruchs und wird bei Vorliegen
einer wettbewerbswidrigen Handlung regelmäßig vermutet. Die Frage der Entstehung
des Anspruchs ist jedoch von der Frage zu trennen, wann die Verjährung zu laufen
beginnt.
Der Unterlassungsanspruch der Beklagten, wenn er denn existieren sollte, wäre mit der
beanstandeten Übersendung von verschiedenen sie betreffenden
Internetveröffentlichungen an den Zeugen R. durch den Kläger als Anlage zu seinem
Schreiben vom 17.10.2004 entstanden. Dieses Verhalten hat die Beklagte zum Anlass
für ihr Abmahnschreiben vom 18.11.2004 (Bl. 19-20 d. A.) genommen. Die Beklagte
hatte damit spätestens ab diesem Tage die erforderliche Kenntnis von Anspruchsgrund
und Anspruchsverpflichtetem. Die Verjährungsfrist begann daher spätestens an diesem
Tage zu laufen.
Es kann nicht angenommen werden, dass der Verjährungsbeginn auf einen späteren
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Es kann nicht angenommen werden, dass der Verjährungsbeginn auf einen späteren
Zeitpunkt fällt oder dass die Verjährung überhaupt nicht zu laufen begonnen hätte. Dies
wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger eine Dauerhandlung begangen hätte, von der
eine Störung auch über den Handlungsbeginn hinaus ausginge. Die Handlung, die die
Beklagte dem Kläger zur Last legt und deren Unterlassung sie begehrt - das
Übersenden von die Beklagte in einem negativem Licht erscheinendem Pressematerial
an ihre Außendienstmitarbeiter - hat der Kläger nur einmal vorgenommen, indem er
dem Zeugen R. eine entsprechende Sammelmappe übersandt hat. Darin liegt eine
Einzelhandlung, keine Dauerhandlung. Dass der Kläger auch noch erhebliche Zeit später
die Auffassung vertreten hat, diese Handlung sei nicht wettbewerbswidrig, führt nicht
dazu, dass sein Handeln als Dauerhandlung angesehen werden kann. Die Beklagte
nichts dafür vorgetragen, dass der Kläger nach ihrer Abmahnung irgendeine
vergleichbare Handlung gegenüber einem anderen ihrer Außendienstmitarbeiter
vorgenommen hätte.
Die am 18.11.2004 angelaufene Verjährungsfrist ist am 18.5.2005 abgelaufen. Den
entsprechenden Unterlassungsanspruch hat die Beklagte jedoch erst mit Schriftsatz
vom 12.7.2006, eingegangen bei Gericht am 17.7.2006 anhängig gemacht. Das ist
deutlich mehr als sechs Monate nach Verjährungsbeginn.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Veranlassung, von der
Ausnahmeregelung des § 97 Abs. 2 ZPO Gebrauch zu machen, besteht nicht. Die
Beklagte hat, wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 19.5.2007 ergibt, bei Erhebung der
Widerklage vor dem Landgericht damit gerechnet, dass der Kläger den
Verjährungseinwand erheben könnte, und sich auch noch in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat auf den Standpunkt gestellt, dass die Verjährungseinrede
nicht greift. Dass sie ein mit dieser Begründung die Klage abweisendes Urteil des
Landgerichts akzeptiert hätte, kann deshalb nicht angenommen werden. Deshalb waren
ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, auch wenn der Kläger den
Verjährungseinwand erst in zweiter Instanz erhoben hat.
Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung
der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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