Urteil des OLG Brandenburg vom 09.02.2010
OLG Brandenburg: bezirk, beschränkung, link, sammlung, vertretung, quelle, beschwerdeschrift, einverständnis, reisekosten, kostenvergleich
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 WF 92/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 78 Abs 3 FamFG, § 121 Abs 3
ZPO
Verfahrenskostenhilfe: Beschränkung der Beiordnung eines
Rechtsanwalts
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts
Oranienburg vom 9. Februar 2010 - Az. 34 F 247/09 - unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels teilweise dahin abgeändert, dass die Beiordnung von
zu den Bedingungen eines im Bezirk des Amtsgerichts
Oranienburg ansässigen Rechtsanwalts
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht
erstattet.
Gründe
Mit Beschluss vom 9. Februar 2010 hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin mit
Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ihren in B… niedergelassenen
Prozessbevollmächtigten „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts“
beigeordnet. Gegen die Einschränkung der Beiordnung richtet sich die am 27. Februar
2010 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, der das Amtsgericht mit
Beschluss vom 11. März 2010 unter Hinweis auf das Mehrkostenverbot in § 121 Abs. 3
ZPO und ein zu vermutendes Einverständnis mit der eingeschränkten Beiordnung nicht
abgeholfen hat.
Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige
sofortige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umgang Erfolg.
Die in dem angefochtenen Beschluss vorgenommene Beschränkung der Beiordnung zu
den Bedingungen eines „ortsansässigen“ Rechtsanwaltes findet - wie die
Antragsgegnerin zutreffend ausführt - im Gesetz keine Stütze (mehr). Nach dem Wegfall
von § 126 Abs. 1, 2 BRAGO sind nämlich auch die Reisekosten des Rechtsanwalts zu
vergüten, der zwar im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist, seine Kanzlei
jedoch nicht an dem Ort unterhält, an dem sich das Gericht befindet. Eine Beschränkung
kann deshalb - das ergibt sich eindeutig auch aus dem Wortlaut sowohl des vom
Amtsgericht in Bezug genommenen § 121 Abs. 3 ZPO wie auch des hier
anzuwendenden § 78 Abs. 3 FamFG - allenfalls dahin erfolgen, dass der
Prozessbevollmächtigte zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts
ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet wird.
Richtig ist im vorliegenden Fall allerdings, dass der Prozessbevollmächtigte der
Antragsgegnerin seine Kanzlei nicht im Bezirk des Amtsgerichts Oranienburg unterhält
und deshalb uneingeschränkt nur dann beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere
Kosten nicht entstehen (§ 78 Abs. 3 FamFG).
Die Antragsgegnerin behauptet in der Beschwerdeschrift zwar, dass Mehrkosten durch
die Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten nicht entstehen (vgl. Seite 5, vorletzter
Absatz, Bl. 36 unten des PKH-Heftes). Daran bestehen indes durchgreifende Zweifel. Die
Entfernung zwischen dem Kanzleisitz des Prozessbevollmächtigten in B… (im Süden B…
s) und dem Prozessgericht beträgt rund 46 km. Selbst der im Kostenvergleich
maßgeblich heranzuziehende am weitesten vom - im Bezirk relativ zentral gelegenen -
Prozessgericht entfernte Ort liegt nach überschlägiger Überprüfung durch den
erkennenden Senat deutlich näher als der Kanzleisitz des Prozessbevollmächtigten der
Antragsgegnerin, sodass tatsächlich Mehrkosten zu erwarten sind, die einer
uneingeschränkten Beiordnung hier entgegenstehen. Sollte die Behauptung der
Antragsgegnerin hingegen doch richtig sein, wird sie durch die hier vorgenommene, der
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Antragsgegnerin hingegen doch richtig sein, wird sie durch die hier vorgenommene, der
Vorschrift des § 78 Abs. 3 FamFG entsprechende - auf den Bezirk des
Verfahrensgerichts beschränkte - Beiordnung jedenfalls auch nicht beschwert.
Die Ausführungen der Antragsgegnerin dahin, dass sie im Bezirk des Prozessgerichts
einen zur Vertretung bereiten Anwalt nicht finden konnte, entbehren hinreichender
Substanz, um die Annahme rechtfertigen zu können, dass im Streitfall etwa
ausnahmsweise die zu erwartenden Mehrkosten des tatsächlich beauftragten
Prozessbevollmächtigten seine uneingeschränkte Beiordnung nicht hindern würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO und Ziffer 1912 Satz 2, 2. HS
KVFam.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.
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