Urteil des OLG Brandenburg vom 15.09.2005
OLG Brandenburg: wohnung, selbstbehalt, nettoeinkommen, fahrtkosten, arbeitsstelle, maler, widerklage, einkünfte, insolvenz, verfügung
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UF 49/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1603 Abs 2 BGB, § 1609 Nr 1
BGB, § 1613 Abs 1 BGB, § 323
ZPO
Kindesunterhalt: gesteigerte Erwerbsobliegenheit; (Un-
)Zumutbarkeit eines Wohnortwechsels; Berechnung des
bereinigten Nettoeinkommens
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. April 2009 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Eberswalde teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.
Der Kläger wird unter Abänderung der Urkunde des Jugendamtes des Landkreises O…
vom 15. September 2005 (UR-Reg.-Nr. 00417/2005) verurteilt, für die Beklagte zu
Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin monatlichen Unterhalt, den zukünftigen jeweils bis
zum 1. eines jeden Monats, wie folgt zu zahlen:
- 69 € von April bis Oktober 2009,
- 76,8 % des Mindestunterhalts der 1. Altersstufe abzüglich hälftigen
Kindergeldes für ein erstes Kind von November 2009 bis Februar 2011.
- 76,8 % des Mindestunterhalts der 2. Altersstufe abzüglich hälftigen
Kindergeldes für ein erstes Kind von März 2011 bis Februar 2017.
- 76,8 % des Mindestunterhalts der 3. Altersstufe abzüglich hälftigen
Kindergeldes für ein erstes Kind ab März 2017.
Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 48 % und der Beklagten zu 52 %
auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Abänderung titulierten Kindesunterhalts ab September
2008.
Der am ….2.1978 geborene Kläger ist der Vater der am ….3.2005 geborenen Beklagten.
Durch Jugendamtsurkunde vom 15.9.2005 verpflichtete sich der Kläger, für die Beklagte
monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrags nach § 2 RegelbetragVO
abzüglich anteiligen Kindergeldes zu zahlen. Am ….6.2006 wurde das Kind V… T…
geboren, dessen Vater ebenfalls der Kläger ist.
Eine unter Vermittlung des Jugendamts am 8.5.2007 zwischen dem Kläger und der
gesetzlichen Vertreterin der Beklagten getroffene Vereinbarung, den zu zahlenden
Unterhalt auf 80 € herabzusetzen, wurde von der gesetzlichen Vertreterin mit
Anwaltsschreiben vom 29.5.2007 widerrufen. Die Klägerin forderte den Beklagten dann
zur Auskunfterteilung auf.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger beantragt,
die Jugendamtsurkunde vom 15.9.2005 dahin abzuändern, dass er an die
Beklagte ab September 2008 nur noch monatlichen Unterhalt von 65 € zu zahlen hat.
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Dem ist die Beklagte entgegengetreten und hat widerklagend beantragt,
die Jugendamtsurkunde dahin abzuändern, dass der Kläger ihr ab November
2008 Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts unter Berücksichtigung der Leistungen
nach §§ 1612 b, c BGB zu zahlen habe.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Jugendamtsurkunde vom
15.9.2005 dahin abgeändert, dass der Kläger der Beklagten ab September 2008 nur
noch monatlichen Unterhalt von 65 € zu zahlen habe. Die Widerklage hat es abgewiesen.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf das
angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie trägt vor:
Angesichts der gesteigerten Erwerbsobliegenheit sei der Kläger zur Ausübung einer
Nebentätigkeit verpflichtet. Auch könne er in seinem erlernten Beruf als Maler und
Lackierer nach den allgemein verbindlichen Tarifverträgen Bruttostundenlöhne von 8,05
€ bzw. als Geselle von 11,05 € erzielen. Der tatsächlich gezahlte Stundenlohn von 6,90 €
sei daher viel zu gering. Selbst im Sicherheitsgewerbe habe es nun eine Tariferhöhung
gegeben, so dass sich sein Mindestlohn auf 7,30 € erhöht haben müsse. Daher sei auch
von einem höheren tatsächlichen Einkommen auszugehen, als es der
Unterhaltsberechnung des Amtsgerichts zugrunde gelegen habe.
Aufwendungen des Klägers für eine Kfz-Versicherung und Kreditraten für die Anschaffung
eines Pkw seien unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen. In B… könne der Kläger
unproblematisch mit öffentlichen Verkehrsmitteln an jeden Ort gelangen.
Es sei zu bestreiten, dass der Kläger für das Kind V… T… überhaupt Unterhalt zahle.
Eine Unterhaltsurkunde sei nicht vorgelegt worden. Es sei eher davon auszugehen, dass
das Kind Unterhaltsvorschuss erhalte und der Kläger selbst keinen Unterhalt zahle.
Schon erstinstanzlich sei bestritten worden, dass der Kläger an seine Großmutter einen
monatlichen Mietzins zahle. Ein Mietzins von 250 €, wie von ihm geltend gemacht, sei
völlig überteuert, da er tatsächlich nur ein Zimmer nutze und die Wohnung der
Großmutter zur Untermiete nicht geeignet sei. Doch selbst bei Ansatz eines Mietanteils
von 250 € sei der Selbstbehalt angesichts eines Mietanteils von 360 € von 110 € auf 790
€ herabzusetzen.
Im Hinblick auf das Zusammenleben mit der Großmutter, mit welcher der Kläger einen
gemeinsamen Haushalt führe, sei eine Haushaltsersparnis zu berücksichtigen.
Nach der neuen Rechtsprechung des BGH stellten die Kita-Gebühren einen Mehrbedarf
dar, den der Kläger ebenfalls decken müsse.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und die
Jugendamtsurkunde vom 15.9.2009 dahin abzuändern, dass der Kläger an sie ab
November 2008 Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen
nach § 1612 a Abs. 1 BGB und unter Berücksichtigung der Leistungen nach §§ 1612 b, c
BGB monatlich im Voraus bis zum Ersten eines jeden Monats zu zahlen hat, wobei für
die Monate September 2008 bis März 2009 monatlich 177 € und von April bis Oktober
2009 einschließlich monatlich 65 € als gezahlt abzusetzen seien.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Er sei im Sicherheitsgewerbe vollschichtig tätig und könne eine Nebentätigkeit nicht
ausüben. Er habe einen sicheren Arbeitsplatz. Das sei bei seinen Beschäftigungen als
Maler und Lackierer nicht der Fall gewesen. Seine letzten drei Arbeitgeber seien in
Insolvenz gegangen.
Er zahle für V… Unterhalt. Etwaige Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse würden ihn
ohnehin nicht entlasten.
Die Wohnung der Großmutter sei zur Untervermietung geeignet. Ihm stehe dort ein
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Die Wohnung der Großmutter sei zur Untervermietung geeignet. Ihm stehe dort ein
Zimmer zur Verfügung. Man habe aber keinen gemeinsamen Haushalt. Jeder wirtschafte
für sich allein.
Auch wenn er Mietkosten spare, habe er andere Ausgaben, die für seine Berufstätigkeit
notwendig seien. Er müsse seinen Pkw mit monatlichen Raten von 352 € finanzieren und
320 € für die Kfz-Versicherung aufbringen. Das Fahrzeug sei für seine Berufstätigkeit
zwingend erforderlich.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat den Kläger und die gesetzliche Vertreterin der Beklagten angehört.
Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 6.10.2009
verwiesen.
II.
Trotz Inkrafttretens des FamFG (Art. 1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG - vom
17.12.2008, BGBl. I, S. 2586, 2587) am 1.9.2009 findet vorliegend das bisherige
Verfahrensrecht Anwendung. Denn das Verfahren ist vor dem 1.9.2009 eingeleitet
worden, vgl. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG (BGBl. 2008 I, S. 2586, 2743; 2009 I, S. 700, 723).
Die danach gemäß § 511 ff. ZPO zulässige Berufung der Beklagten ist, soweit sie sich
gegen die Abänderungsklage des Klägers richtet, teilweise begründet. Die
Abänderungswiderklage hingegen ist unbegründet. Der Kläger hat der Beklagten ab
September 2008 unter Abänderung der Jugendamtsurkunde vom 15.9.2005
monatlichen Unterhalt in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang zu zahlen.
1.
Grundsätzen über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die
Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO gilt insoweit nicht, so dass auch der
Unterhaltsschuldner rückwirkende Abänderung verlangen kann (vgl.
Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Schael, § 1, Rz. 400, 398). Ein
Abänderungsgrund ist vorliegend schon deshalb gegeben, weil der Kläger am ….6.2006
Vater eines weiteren Kindes geworden ist. Vor diesem Hintergrund kommt eine
Herabsetzung des Unterhalts, wie von ihm begehrt, ab September 2008 in Betracht.
Soweit die Beklagte mit der Widerklage Anhebung des titulierten Unterhalts ab
November 2008 verlangt, ist, da die insoweit erforderlichen Voraussetzungen nach §
1613 Abs. 1 BGB (vgl. FamVerf/Schael, a. a. O., § 1, Sz. 398) mit dem Zugang der
Widerklageschrift noch im November 2008 gegeben sind, eine Abänderung ebenfalls
grundsätzlich möglich.
2.
geltend gemachten Mindestunterhalt. Darauf, dass Kindergartenbeiträge in den
Unterhaltsbeträgen, die in Unterhaltstabellen ausgewiesen sind und damit auch im
Mindestunterhalt, nicht enthalten sind (vgl. BGH, FamRZ 2009, 962), kommt es nicht an.
Zum einen hat die Beklagte zwar auf die entsprechende Rechtsprechung des BGH
hingewiesen, ihren Widerklageantrag aber nicht entsprechend angepasst. Zum anderen
ist der Kläger ohnehin nur eingeschränkt leistungsfähig, so dass er, wie gleich zu zeigen
ist, nicht einmal den Mindestunterhalt für die Beklagte leisten kann. Eine
Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Mehrbedarfs für Kindergartenbeiträge ist daher erst
recht nicht gegeben.
3.
Unterhalts bestimmt sich nach dem bereinigten Einkommen des Klägers.
a)
Auffassung der Beklagten ist dem Kläger nicht etwa ein höheres Einkommen aus einer
anderen Erwerbstätigkeit fiktiv zuzurechnen.
aa)
Sicherheitsdienstes erzielt, beläuft sich, wenn man auf die in den monatlichen
Lohnabrechnungen ausgewiesenen Auszahlungsbeträge abstellt, im Jahr 2008 auf
insgesamt 12.890,57 €. Dies ergibt einen monatlichen Durchschnittsbetrag von rund
1.074 €
Das für den ab Januar 2009 zu zahlenden Unterhalt maßgebliche Einkommen kann unter
Heranziehung der in den letzten zwölf belegten Monaten erzielten Einkünfte ermittelt
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Heranziehung der in den letzten zwölf belegten Monaten erzielten Einkünfte ermittelt
werden. Die Auszahlungsbeträge für die Zeit von September 2008 bis August 2009
belaufen sich insgesamt auf 13.270,76 €. Dies ergibt einen monatlichen
1.106 €
bb)
Den Kläger trifft gegenüber der minderjährigen Beklagten gemäß § 1603 Abs. 2 BGB
eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, das heißt, er hat alle verfügbaren Mittel
gleichmäßig für sich und das Kind zu verwenden. Als Unterhaltspflichtiger muss er
danach seine Arbeitskraft entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und der
Arbeitsmarktlage in zumutbarer Weise bestmöglich einsetzen; soweit er keine Arbeit hat,
muss er sich ausreichend um Arbeit bemühen (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die
Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rz. 708; Verfahrenshandbuch
Familiensachen - FamVerf -/Schael, § 1, Rz. 309).
Kommt der Unterhaltsschuldner seiner Erwerbsobliegenheit nicht hinreichend nach, so
ist zu prüfen, in welchem Umfang ihm unter Berücksichtigung seiner Erwerbsbiografie
Einkünfte aus einer (anderen) Vollzeitbeschäftigung fiktiv zugerechnet werden können
BGH, FamRZ 2008, 594 ff. Rn 22). Dabei ist die in Artikel 2 Abs. 1 GG geschützte
Handlungsfreiheit zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 1403, 1404; FamRZ
2008, 131, 133; FamRZ 2007, 273, 274; FamRZ 2003, 661, 662). Deshalb bedarf es
insbesondere dann, wenn der Unterhaltsschuldner nicht (mehr) arbeitslos ist, sondern
einer Erwerbstätigkeit nachgeht, der Feststellung besonderer Umstände, die es
rechtfertigen, unter dem Gesichtspunkt des bestmöglichen Einsatzes der Arbeitskraft
von einem höheren fiktiven Einkommen, als tatsächlich erzielt, auszugehen (Senat,
FamRZ 2006, 1701). Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben.
Allerdings hat der Kläger, wie sich aus dem im Schriftsatz vom 24.9.2009 dargestellten
beruflichen Werdegang ergibt, den Beruf eines Malers und Lackierers erlernt. Die
Einkünfte die der Kläger als Malergeselle seit 1998 erzielt hat und die ebenfalls im
Schriftsatz vom 24.9.2009 im Einzelnen dargelegt sind, lagen überwiegend nicht bzw.
nur unwesentlich höher als der Bruttostundenlohn, den der Kläger bei seinem jetzigen
Arbeitgeber mit 6,90 € im Jahr 2008 und 7,30 € im Jahr 2009 erzielt. Anders verhält es
sich nur im Hinblick auf einen am 6.9.2001 mit dem Malerbetrieb Burda
abgeschlossenen Arbeitsvertrag, in dem ein Stundenlohn von 20 DM brutto, dass sind
10,23 € netto, vereinbart worden ist. Tatsächlich hat der Kläger nach seinem nicht
bestrittenen Vortrag diesen Lohn nie erhalten, weil der Betrieb alsbald Insolvenz
angemeldet hat.
Würde sich der Kläger erneut um eine Stelle als Maler- bzw. Lackierergeselle bemühen,
könnte er im Hinblick darauf, dass er nur einmal, vor seinem Wehrdienst, über einen
längeren Zeitraum von etwa einem Jahr als Malergeselle tätig war, während die drei nach
dem Wehrdienst ausgeübten Tätigkeiten als Malergeselle wegen der jeweiligen Insolvenz
der Arbeitgeber nur kurzzeitig waren, nur einen Mindest- bzw. Einstiegslohn erzielen.
Dieser beläuft sich nach dem im Internet abrufbaren WSI-Tarifarchiv der Hans-Böckler-
Stiftung in den neuen Bundesländern auf 9,50 € bzw. 9,75 €. Bei einem
Bruttostundenlohn von 9,50 € ergäbe sich auf der Grundlage von 173 Arbeitsstunden im
Monat ein Bruttoeinkommen von 1.644 €. Dies würde bei einer Versteuerung nach
Lohnsteuerklasse 1 und einem Kinderfreibetrag zu einem Nettoeinkommen von rund
1.153 € führen.
Das vom Kläger tatsächlich erzielte Nettoeinkommen liegt nicht derart deutlich unter
diesem erzielbaren Betrag, dass man dem Kläger eine nicht ausreichende Ausnutzung
seiner Erwerbsobliegenheit vorwerfen könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der
Kläger ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnungen in erheblichem Umfang
Überstunden leistet. Die insoweit anfallenden Vergütungen sind unterhaltsrechtlich als
Einkommen zu berücksichtigen, da sie als berufsüblich anzusehen sind (vgl. Nr. 1.3 der
Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008).
Angesichts der vollschichtigen Tätigkeit mit mehr als 40 Wochenstunden kann der Kläger
entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht auf die Ausübung einer
Nebentätigkeit verwiesen werden (vgl. BGH, FamRZ 2009, 314, 316, Rz. 22).
Da dem Kläger eine Verletzung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht vorgeworfen
werden kann, kommt es darauf, ob auch gesundheitliche Einschränkungen, die der
Kläger nicht im Einzelnen dargelegt hat (vgl. zu den Anforderungen insoweit BGH,
FamRZ 2001, 1291, 1292), der Ausübung einer Tätigkeit als Maler oder Lackierer
entgegenstehen und deshalb das Arbeitsamt eine Weiterbildungsmaßnahme des
Klägers im Bereich des Sicherheitsdienstes gefördert hat, nicht an.
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b)
Das Amtsgericht hat für berufsbedingte Aufwendungen pauschal 5 % des
Nettoeinkommens angesetzt. Die Voraussetzungen hierfür waren aber nicht gegeben,
da ein Mangelfall vorliegt (vgl. Nr. 10.2.1 der genannten Leitlinien).
Doch auch ein Ansatz konkreter berufsbedingter Aufwendungen, insbesondere wegen
Fahrtkosten, scheidet aus. Dabei kann dahinstehen, ob das schriftsätzliche Vorbringen
des Klägers, das sich im Wesentlichen darauf beschränkt hat, die Notwendigkeit der
Nutzung eines Pkw zum Erreichen der Arbeitsstelle zu behaupten, ausreicht. Denn selbst
wenn man allein auf die konkreteren Angaben des Klägers bei seiner Anhörung vor dem
Senat am 6.10.2009 abstellt, können Fahrtkosten keine Berücksichtigung finden.
Stehen die berufsbedingten Fahrtkosten zu dem erzielten Nettoeinkommen außer
Verhältnis, ist der Unterhaltsschuldner insbesondere bei beengten wirtschaftlichen
Verhältnissen zunächst auf die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel zu
verweisen (vgl. BGH, FamRZ 1984, 988, 990). Wenn die Fahrtkosten einen hohen,
unverhältnismäßigen Aufwand verursachen, durch den angemessene
Unterhaltsleistungen ausgeschlossen werden, ist ferner zu prüfen, ob von dem
Unterhaltspflichtigen nicht ein Wechsel des Wohnortes erwartet werden kann (vgl. BGH,
FamRZ 1998, 1501, 1502). Ergibt sich bei weiten Entfernungen zwischen Wohn- und
Arbeitsstelle eine unangemessen hohe Belastung, muss schließlich auch darüber
nachgedacht werden, ob der Wechsel in eine näher zum Wohnort gelegene Arbeitsstelle
zumutbar ist (vgl. Senat, Urteil vom 1.8.2006 - 10 UF 203/05 -, BeckRS 2006 10142;
Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1, Rn 100).
Vorliegend kann vom Kläger unterhaltsrechtlich ein Wohnortwechsel erwartet werden.
Der Kläger hat vor dem Senat auf seinen Schichtdienst und die häufigen Einsätze nachts
hingewiesen, weshalb die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zum Erreichen der
Arbeitsstelle ausscheide. Wie zu Gunsten des Klägers unterstellt, ergeben sich bei
Benutzung des Pkw angesichts der vom Kläger mit 25 Kilometer angegeben Entfernung
zwischen Wohnung und Dienstort bei einer Kilometerpauschale von 0,25 € (vgl. Nr.
10.2.2 der genannten Leitlinien) monatliche Fahrtkosten von rund 229 € (= 25 km x 2 x
0,25 € x 220 Arbeitstage : 12 Monate).
Das ist mehr als 1/5 des Nettoeinkommens. Mit Rücksicht auf die gesteigerte
Erwerbsobliegenheit ist der Kläger gehalten, die berufsbedingten Aufwendungen gering
zu halten. Da er das Fahrzeug für die Geldtransporte nach eigenen Angaben stets am
C… Platz in B… übernimmt, besteht unterhaltsrechtlich die Verpflichtung, eine Wohnung
nahe an diesem Einsatzort zu nehmen. Anerkennenswerte Bindungen an das von ihm
bisher bewohnte Zimmer in der Wohnung seiner Großmutter hat er nicht geltend
gemacht. Das gilt auch für den nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.10.2009, mit
dem er eine Erklärung seiner Großmutter vorgelegt hat, wonach man in der Wohnung
nicht zusammen wirtschafte und die einzige Gemeinsamkeit im gemeinsamen Einkaufen
und dem Mittagessen am Wochenende bestehe. Angesichts dessen konnte vom Kläger
erwartet werden, sich noch vor Beginn des Abänderungszeitraums um eine andere
Wohnung in unmittelbarer Nähe seines Einsatzortes zu bemühen. In der Wohnung seiner
Großmutter hat der Kläger bislang lediglich ein Zimmer bewohnt sowie Küche und Bad
mitbenutzt. Dass er eine entsprechende Wohnung in B… zu einer Warmmiete finden
könnte, die den im notwendigen Selbstbehalt enthaltenen Mietanteil von 360 € (Nr. 21.2
der genannten Leitlinien) nicht übersteigt, kann angenommen werden.
c)
zu berücksichtigen (Nr. 1.7 der genannten Leitlinien). Nach dem schriftsätzlichen Vortrag
des Klägers, wonach er Steuererstattungen von 343 € für 2007 und von 738 € für 2008
erhalten hat, kann, wie im Senatstermin vom 6.10.2009 erörtert, von einer
29 €
Jahr 2009 ausgegangen werden.
d)
Kfz-Versicherung können keine Berücksichtigung finden. Da der Kläger, wie bereits
ausgeführt, unterhaltsrechtlich gehalten ist, eine Wohnung in unmittelbarer Nähe zu
seinem Dienstort zu nehmen, ist er beruflich auf die Nutzung eines Pkw nicht
angewiesen, so dass entsprechende Aufwendungen nicht vom Einkommen abgesetzt
werden können.
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4.
Selbstbehalt übersteigt (Nr. 21.1 der Leitlinien). Gegenüber minderjährigen Kindern ist
der notwendige Selbstbehalt zu wahren, der grundsätzlich 900 € beträgt (Nr. 21.2 der
Unterhaltsleitlinien).
Eine Herabsetzung des Selbstbehalts wegen kostengünstigen bzw. kostenfreien
Wohnens, wie von der Beklagten geltend gemacht, scheidet vorliegend aus. Dem
Unterhaltsschuldner steht es grundsätzlich frei, sich hinsichtlich der Wohnkosten so
einzurichten, dass diese unterhalb des im notwendigen Selbstbehalt enthaltenen
Wohnkostenanteils liegen, um Mittel für andere Bedürfnisse frei zu bekommen (vgl. BGH,
FamRZ 2004, 186, 189). Eine Herabsetzung des Selbstbehalts unter diesem
Gesichtspunkt ist daher nicht gerechtfertigt. Im Übrigen kommt es auf die Frage, welche
Wohnkosten der Kläger im Hinblick auf das Bewohnen eines Zimmers in der Wohnung
der Großmutter hat, nicht an. Denn der Kläger ist, wie bereits ausgeführt,
unterhaltsrechtlich gehalten, eine Wohnung in unmittelbarer Nähe seines Dienstortes in
B… zu nehmen.
Auch eine Herabsetzung des Selbstbehalts unter dem Gesichtspunkt einer
Haushaltsersparnis scheidet aus. Allerdings kann der Selbstbehalt eines
Unterhaltspflichtigen um die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende
Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen
Grundsätzen herabgesetzt werden (BGH, FamRZ 2008, 594). Ob dies wegen der
Synergieeffekte (vgl. BGH, a. a. O., Rz. 37) auch in Betracht kommt, wenn der
Unterhaltsschuldner nicht mit einem Ehegatten oder einem Lebensgefährten, sondern
mit einem anderen Verwandten, wie etwa einem Großelternteil, zusammenlebt, kann
dahinstehen. Auch kann offen bleiben, ob angesichts der Angaben des Klägers vor dem
Senat, wonach er mit seiner Großmutter häufig zusammen einkaufe und koche, jeder
einmal den Einkauf bezahle, man aber keine gemeinsame Haushaltskasse habe, von
entsprechenden Synergieeffekten auszugehen wäre. Denn im vorliegenden Verfahren ist
der Kläger, wie bereits ausgeführt, so zu behandeln, als hätte er eine Wohnung in
unmittelbarer Nähe seines Dienstorts. Unterhaltsrechtlich ist also gerade nicht davon
auszugehen, dass er mit seiner Großmutter in einer Wohnung lebt.
5.
Unterhaltszwecke zur Verfügung:
Der Kläger ist neben der Beklagten auch seiner Tochter V…, geboren am ….6.2006, zum
Unterhalt verpflichtet. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten ist vor diesem Hintergrund
grundsätzlich ebenso zu beurteilen wie bei gleichzeitiger Entscheidung über die
Ansprüche aller Kinder (vgl. BGH, NJW 1992, 1624).
Dass der Kläger auch für V… Unterhalt in Anspruch genommen worden ist, kann dem
vorgelegten Schreiben der Mutter dieses Kindes, worin diese bestätigt, jeden Monat
pünktlich Unterhalt zu erhalten, entnommen werden. Bislang zahlt der Kläger für jedes
der beiden Kinder monatlich 65 €. Nach seinem Einkommen steht ihm nun eine höhere
Verteilungsmasse zur Verfügung. Diese ist gleichmäßig auf beide Kinder aufzuteilen.
Beide Kinder sind nach § 1609 Nr. 1 BGB gleichrangig und gehören auch derselben
Altersstufe an. Die soeben ermittelte Verteilungsmasse kann daher hälftig auf beide
Kinder aufgeteilt werden. Auf die Beklagte entfallen damit
6.
hat, nämlich monatlich 177 € für September 2008 bis März 2009 und 65 € für April bis
Oktober 2009.
Eine entsprechende Maßgabe hat die Beklagte vor dem Senat auch in ihren Antrag
aufgenommen. Soweit die bis einschließlich März 2009 tatsächlich geleisteten Beträge
über dem geschuldeten Unterhalt, wie er sich nun errechnet, liegen, kann aber nur eine
Anrechnung, nicht etwa auch eine Verrechnung auf andere Zeiträume, erfolgen. Dies
wäre nur im Rahmen eines Vergleichs möglich gewesen.
Für die Zeit bis einschließlich März 2009 verbleibt ein noch zu zahlender Unterhalt nicht.
Von April bis Oktober 2009 sind noch 69 € (=134 € - 65 €) zu zahlen.
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Für die Zeit ab November 2009 ist der Unterhalt als Prozentsatz des Mindestunterhalts
auszudrücken, da der abzuändernde Titel ebenfalls dynamisierten Unterhalt zum
Gegenstand hatte.
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vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.
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