Urteil des OLG Brandenburg vom 11.11.2008
OLG Brandenburg: einkünfte, vermietung, ausschluss, verpachtung, trennung, akte, auskunft, scheune, anschlussbeschwerde, versorgung
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UF 167/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1587c Nr 1 BGB, § 1587c Nr 2
BGB, § 1587c Nr 3 BGB, § 2 Abs
1 S 2 VAÜG
Versorgungsausgleich: Ausschluss wegen der Kündigung einer
privaten Altersvorsorge und anderer möglicher Härtegründe
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das am 11.11.2008 verkündete Urteil des
Amtsgerichts - Familiengerichts – Zehdenick (Az.: 3 F 47/05) zu Ziffer 2 abgeändert und
wie folgt neu gefasst:
Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wird ausgesetzt.
Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien schlossen am 18.08.1984 die Ehe. Sie haben zusammen eine Tochter, die
im Jahre 1983 geboren wurde. Im August 2002 trennten sich die Eheleute. Die Ehefrau
zog im Oktober 2002 aus der Ehewohnung aus.
Am 28.04.2005 wurde dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt.
Die am ….04.1963 geborene Antragstellerin ist Steuerinspektorin. In der Ehe war sie
durchgängig berufstätig. Ihr Bruttoeinkommen belief sich im Jahre 2002 auf 29.214,00 €.
Während der Ehezeit (01.08.1984 bis 31.03.2005, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die
Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung … angleichungs-dynamische
Anwartschaften in Höhe von monatlich 224,53 € erworben. Am 19.12.1996 ist die
Antragstellerin in das Beamtenverhältnis übernommen worden. Gemäß der Auskunft der
Zentralen Bezügestelle … vom 06.11.2007 hat sie während der Ehezeit eine
angleichungsdynamische Versorgungsanwartschaft in Höhe von monatlich 494,07 €
erlangt (Bl. 47 ff. VA-Akte).
Der am ….04.1958 geborene Antragsgegner machte sich im Jahre 1996 mit einem
Transportdienst selbständig. Zuvor war er abhängig beschäftigt mit einem
Jahresbruttoeinkommen von zuletzt ca. 33.000,00 DM. Bis einschließlich Februar 2000
entrichtete der Antragsgegner freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Während der Ehezeit hat er bei der Deutschen Rentenversicherung B…
nichtangleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 3,41 € und
angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 228,33 € erworben.
Ferner schloss der Antragsgegner zum 01.02.1999 eine private Rentenversicherung ab.
Am 01.05.2003 kündigte er die Versicherung. Der Auszahlungsbetrag belief sich auf
2.722,51 €.
Der Antragsgegner ist Eigentümer diverser Grundstücke in T…. In seinem Eigentum
stehen ferner eine ausgebaute Scheune, ein Wochenendhaus sowie ein
Werkstattgebäude. Die Gebäude sind vermietet.
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In den Jahren 1997 bis 2002 erzielte der Antragsgegner Einkünfte aus Gewerbe-betrieb
und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wie folgt:
Zum Ausgleich des Zugewinns zahlte der Antragsgegner an die Antragstellerin einen
Betrag in Höhe von 80.000 €. Die Eheleute gingen dabei von einem Anfangsvermögen
des Antragsgegners in Höhe von 227.085,82 € und einem Zugewinn der Antragstellerin
in Höhe von 9.408,96 € aus. Das Endvermögen des Antragsgegners war zwischen den
Parteien streitig. Er bezifferte dieses zuletzt mit 397.387,68 € (Schriftsatz vom
12.09.2008).
Die Antragstellerin hat Antrag auf Ehescheidung gestellt und den Ausschluss des
Versorgungsausgleichs nach § 1587 c BGB begehrt. Der Antragsgegner habe seine feste
Anstellung ohne Not aufgegeben. Während der Selbständigkeit habe er praktisch nicht
gearbeitet und kaum zum Familienunterhalt beigetragen. Der Antragsgegner sei aus der
Ehe ausgebrochen. Er habe sich ihrer besten Freundin zugewandt. Dies stelle eine
besondere Kränkung dar. Hierdurch habe sie stark abgenommen und sei häufiger krank
gewesen. Unmittelbar nach der Trennung habe der Antragsgegner – ohne zwingenden
Grund - die private Alterssicherung aufgelöst. Durch sein Vermögen und eigene
Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sei der Antragsgegner
ausreichend für sein Alter versorgt. Sie hingegen sei auf die in der Ehezeit erworbenen
Versorgungsanwartschaften dringend angewiesen.
Der Antragsgegner hat ebenfalls Scheidungsantrag gestellt und ist dem Begehren der
Antragstellerin auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs entgegengetreten. Er habe
durch seine Einkünfte zum Familienunterhalt beigetragen. Während einer Ehekrise sei er
eine neue Beziehung eingegangen, die allerdings nur von kurzer Dauer gewesen sei. Die
private Altersvorsorge habe er auflösen müssen, um das Darlehen für die Ehewohnung
bedienen zu können. Durch den Auszug der Ehefrau sei er in finanzielle Schwierigkeiten
geraten.
Durch Verbundurteil vom 11.11.2008 hat das Amtsgericht – Familiengericht – die Ehe
der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass der
Ausgleich von mehr als der Hälfte der in der Ehezeit von der Antragstellerin bei dem
Land … erworbenen Versorgungsanwartschaften ausgeschlossen ist. Im Übrigen ist der
Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt worden. Ein vollständiger
Ausgleich der von der Antragstellerin in der Ehezeit erworbenen beamtenrechtlichen
Versorgungsanwartschaften sei nicht gerechtfertigt, weil der Antragsgegner über
renditebringendes Immobilienvermögen verfüge. In den Jahren 1997 bis 2002 habe
dieser eine monatliche Rendite in Höhe von 828,93 € (brutto) erzielt. Ein vollständiger
Ausschluss des Versorgungsausgleichs komme aber wegen des erfolgten
Zugewinnausgleichs nicht in Betracht.
Gegen die Entscheidung hat der Antragsgegner befristete Beschwerde eingelegt, mit der
er erreichen will, dass der Versorgungsausgleich insgesamt ausgesetzt wird. Nach seiner
Auffassung sind die Voraussetzungen des § 1587 c BGB schon wegen des
durchgeführten Zugewinnausgleichs nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat die
Zurückweisung der Beschwerde beantragt und sich ferner der Beschwerde des
Ehemannes angeschlossen. Mit der Anschlussbeschwerde erstrebt sie weiterhin einen
vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
II.
Die befristete Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e
Abs. 1, Abs. 3, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässig. In der Sache hat sie auch Erfolg. Die
zulässige Anschlussbeschwerde der Antragstellerin ist dagegen unbegründet.
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Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung bzw. einen vollständigen Ausschluss des
Versorgungsausgleichs nach § 1587 c BGB sind vorliegend nicht gegeben. Das
Verfahren über den Versorgungsausgleich ist vielmehr gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG
auszusetzen.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt der Umstand, dass der
Antragsgegner am 01.05.2003 seine private Altersversorgung gekündigt hat, keinen
Härtegrund nach § 1587 c Nr. 2 BGB dar. Nach dieser Vorschrift kommt ein
Versorgungsausgleich nicht in Betracht, soweit der Berechtigte in Erwartung der
Scheidung oder nach der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass
ihm zustehende Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung, die nach § 1587
Abs. 1 BGB auszugleichen wären, nicht entstanden oder entfallen sind. So verhält es
sich hier nicht. Es spricht nichts dafür, dass die Kündigung der privaten Altersvorsorge in
bewusstem Zusammenhang mit der bevorstehenden Scheidung erfolgte (vgl.
Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Auflage, § 1587 c Rz. 32 m.w.N.). Der
Antragsgegner löste die Versicherung auf, um das Hausdarlehen - nach der Trennung
der Eheleute – weiter bedienen zu können. Durch die Trennung war er in finanzielle
Schwierigkeiten geraten. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner den
Altersvorsorgevertrag bewusst gekündigt hat, um sich wirtschaftliche Vorteile im
Rahmen des Versorgungsausgleichs zu verschaffen, sind nicht gegeben.
Ebenso wenig führt die Behauptung der Antragstellerin, während der Selbständigkeit
habe der Antragsgegner praktisch nicht gearbeitet und kaum zum Familienunterhalt
beigetragen, zum Erfolg. Gemäß § 1587 c Nr. 3 BGB findet der Versorgungsausgleich
nicht statt, soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht,
zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat. Diese Voraussetzungen sind
hier nicht erfüllt.
Eine Unterhaltspflichtverletzung ist nur dann beachtlich, wenn sie gröblich ist. Das ist
dann der Fall, wenn über die Nichterfüllung der geschuldeten Unterhaltsleistung hinaus
weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes
Gewicht verleihen (BGH, FamRZ 1986, 658). Sie muss nachhaltig, also von längerer
Dauer und jedenfalls geeignet gewesen sein, die Familie in ernste Schwierigkeiten zu
bringen (Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587 c Rz. 38 m.w.N.). So stellt sich die
Situation vorliegend nicht dar. Es ist zwar richtig, dass der Antragsgegner in den letzten
neun Jahren der Ehe geringere Einkünfte als seine Ehefrau erzielte. Im Jahre 2002
verfügte diese über ein Bruttoeinkommen in Höhe von 29.214,00 €. Die Einkünfte des
Antragsgegners aus Gewerbebetrieb sowie Vermietung und Verpachtung beliefen sich
im Jahr der Trennung (2002) auf 8.298,00 €. In den vorangegangenen Jahren waren seine
Einnahmen deutlich höher. So erzielte der Antragsgegner z.B. im Jahre 2000 Einkünfte
aus Gewerbebetrieb sowie Vermietung und Verpachtung in Höhe von insgesamt
35.856,00 DM (18.332,88 €). Der Einnahmerückgang in 2002 beruhte auf der Insolvenz
eines Großkunden. Durch die verhältnismäßig schlechte Einkommenssituation des
Antragsgegners geriet seine Familie aber nicht in eine Notlage. Derartiges lässt sich
weder dem Vorbringen der Antragstellerin entnehmen, noch ist es sonst ersichtlich.
Anzumerken bleibt, dass die Parteien während intakter Ehe ein Haus mit Garten
bewohnten. Das Wohngrundstück stand im Alleineigentum des Antragsgegners. Von
einer gröblichen Verletzung der Unterhaltspflicht kann auch unter diesem Gesichtspunkt
keine Rede sein.
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist auch eine Herabsetzung des
Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB nicht gerechtfertigt.
Nach § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die
Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen
Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder
im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre.
Bei der Anwendung von § 1587 c BGB ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es handelt
sich um eine Ausnahmevorschrift, die nur dann eingreift, wenn die Inanspruchnahme des
Verpflichteten dem Gerechtigkeitsdenken in unerträglicher Weise widersprechen würde.
Das eigentliche Ziel des Versorgungsausgleichs, dem sozial schwächeren Ehegatten
eine Versorgung zu sichern, darf nicht durch formale Rechtsanwendung in ihr Gegenteil
verkehrt werden (Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587 c BGB Rz. 1, 30).
Eine grobe Unbilligkeit i.S. des § 1587 c Nr. 1 BGB ist nicht schon dann anzunehmen,
wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die Durchführung des
Versorgungsausgleichs nicht angewiesen ist, weil seine Altersversorgung auf andere
Weise hinreichend gesichert ist. Der Sinn des Versorgungsausgleichs erschöpft sich nicht
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Weise hinreichend gesichert ist. Der Sinn des Versorgungsausgleichs erschöpft sich nicht
darin, eine unbefriedigende Altersversorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu
verbessern. Die Inanspruchnahme desjenigen, der während der Ehezeit die werthöheren
Versorgungsanwartschaften erworben hat, wird vielmehr durch die eheliche
Lebensgemeinschaft gerechtfertigt, die (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist. Trennt
sich das Versorgungsschicksal der beiden Ehegatten wegen des Scheiterns der Ehe, so
bewirkt der Versorgungsausgleich, dass die in der Ehezeit erworbenen Anrechte gemäß
dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherungen
gleichmäßig aufgeteilt werden. Beide Ehegatten haben dann nach Durchführung des
Versorgungsausgleichs – bezogen auf den ehezeitlichen Erwerb – gleich hohe
Versorgungsanrechte (BGH, FamRZ 1999, 714, 715 m.w.N.).
Die gesetzliche Regelung macht die gleichmäßige Verteilung der in der Ehezeit
erworbenen Versorgungsanrechte grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der
Ausgleichsberechtigte zu seiner sozialen Absicherung auf die Durchführung des
Versorgungsausgleichs angewiesen ist. Ebenso wenig ist es von entscheidender
Bedeutung, ob die auszugleichenden Anrechte im Verhältnis zu dem Vermögen und den
Einkommensverhältnissen des Ausgleichsberechtigten eine ins Gewicht fallende Größe
darstellen.
Ein Härtegrund i.S. des § 1587 c Nr. 1 BGB kann allerdings dann bestehen, wenn nicht
nur der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine
Altersversorgung abgesichert ist, sondern außerdem der Verpflichtete auf die von ihm
erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen
ist (BGH, FamRZ 1999, 714, 715; NJW 1982, 989, 990 = FamRZ 1982, 258; FamRZ 1992,
47).
Das Amtsgericht hat den Teilausschluss des Versorgungsausgleichs in erster Linie damit
begründet, dass der Antragsgegner über renditebringendes Immobilienvermögen
verfüge. Das ist für sich betrachtet richtig. Der Antragsgegner ist Eigentümer diverser in
T… gelegener Grundstücke. In seinem Eigentum stehen ferner eine ausgebaute
Scheune, ein Wochenendhaus sowie ein Werkstattgebäude. Die Baulichkeiten sind
vermietet. Wie sich aus den Steuerbescheiden für die Jahre 1997 bis 2002 ergibt, erzielte
der Antragsgegner in diesem Zeitraum Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in
einer Größenordnung von 59.683,44 €. Dies entspricht durchschnittlichen monatlichen
Einnahmen in Höhe von 828,94 € (brutto). Ausweislich einer vom Antragsgegner
gefertigten Aufstellung (Bl. 147 ff. Beiakte) beliefen sich seine Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung in den Monaten Februar 2003 bis April 2003 auf jeweils
1.440,00 € (brutto). In diesem Betrag sind in Bezug auf die vermietete Scheune auch
Betriebskosten enthalten. Festzuhalten bleibt, dass der Antragsgegner aus seinem
Immobilienvermögen jedenfalls bis einschließlich April 2003 Renditen gezogen hat. Den
Akten lässt sich aber nicht entnehmen, wie sich die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung nach April 2003 entwickelt haben bzw. wie die Einnahmesituation heute ist.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Antragsgegner auch nach April 2003
fortlaufend Einnahmen aus seinem Immobilienvermögen gezogen hat bzw. heute noch
zieht, ist damit ein die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigender Härtegrund
noch nicht gegeben. Der Versorgungsausgleich ist nicht schon deshalb ganz oder
teilweise auszuschließen, weil der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen
verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist. Vielmehr
muss außerdem der zum Ausgleich Verpflichtete – hier die Antragstellerin - auf die von
ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend
angewiesen sein. Die Feststellungen des Amtsgerichts wie auch das Vorbringen der
darlegungspflichtigen Antragstellerin rechtfertigen diese Annahme nicht. Zu ihren
Vermögensverhältnissen hat die Antragstellerin nichts vorgetragen. Die im April 1963
geborene Antragstellerin gehört zu den rentenfernen Jahrgängen. Ihr verbleibt mithin
noch genügend Zeit, um durch Arbeit eine angemessene Versorgung im Alter
sicherzustellen. Nach Aktenlage ist die Antragstellerin auch nicht unvermögend. Sie hat
im Rahmen des Zugewinnausgleichs vom Antragsgegner eine Zahlung in Höhe von
80.000,00 € erhalten. Mit der bloßen Feststellung, dass sie auf den Fortbestand ihrer
Alterssicherung in der von ihr erarbeiteten Höhe dringend angewiesen sei, genügt sie
ihrer Darlegungslast im Rahmen des § 1587 c BGB jedenfalls nicht.
Der Versorgungsausgleich ist auch nicht auszuschließen, weil der Antragsgegner eine
geschlechtliche Beziehung zu der besten Freundin der Antragstellerin aufgenommen
hat. Persönliches Fehlverhalten eines Ehegatten in der Ehe kann die Anwendung des §
1587 c Nr.1 BGB begründen. Das gilt auch für Fehlverhalten ohne wirtschaftliche
Bedeutung. Eheliches Fehlverhalten ist aber nur dann geeignet, die Herabsetzung des
Versorgungsausgleichs zu begründen, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den
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Versorgungsausgleichs zu begründen, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den
Ehepartner ganz besonders ins Gewicht fällt, etwa weil die Pflichten gegenüber dem
anderen Ehegatten über lange Zeit verletzt worden sind (BGH, FamRZ 1983, 32; FamRZ
1983, 35). So liegt der Fall hier nicht.
Durch die Hinwendung des Antragsgegners zu einer anderen Frau sind die
Voraussetzungen des § 1587 c Nr. 1 BGB nicht erfüllt. Das Verhalten des
Antragsgegners stellt für die Antragstellerin mit Sicherheit eine leidvolle Erfahrung dar,
weil der Ehemann sie mit ihrer besten Freundin betrogen hat und sie arglos war. Der
Ehebruch allein rechtfertigt eine Kürzung des Versorgungsausgleichs aber nicht. Der
Umstand, dass die Antragstellerin in der Folgezeit stark abgenommen hat und häufiger
krank war, macht die eheliche Verfehlung auch nicht zu einer nachhaltigen
Pflichtverletzung. Abgesehen davon, dass ein Partnerkonflikt bzw. eine Trennung häufig
mit seelischen und körperlichen Beeinträchtigungen verbunden ist, liegt hier keine
längere außereheliche Beziehung vor. Der Antragsgegner hat seine Ehefrau nicht über
Jahre hinweg hintergangen. Er hat sich einer anderen Frau zugewandt, als die Ehe der
Parteien bereits in einer Krise war.
Nach alledem steht fest, dass für einen teilweisen bzw. vollständigen Ausschluss des
Versorgungsausgleichs nach § 1587 c BGB im Ausgangsfall kein Raum ist.
Das Versorgungsausgleichsverfahren ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG auszusetzen.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VAÜG ist der Versorgungsausgleich vor der
Einkommensangleichung nur durchzuführen, wenn die Ehegatten in der Ehezeit keine
angleichungsdynamischen Anrechte minderer Art erworben haben und der Ehegatte mit
den werthöheren angleichungsdynamischen Anrechten auch die werthöheren
nichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben hat. Diese Voraussetzungen sind
hier nicht gegeben.
Der Antragsgegner verfügt zwar über die werthöheren nichtangleichungs-dynamischen
Anrechte, aber nicht über die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte.
Ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung B… vom 10.10.2005 hat
der Antragsgegner während der Ehezeit (01.08.1984 bis 31.03.2005)
nichtangleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 3,41 € und
angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 228,33 € erworben.
Demgegenüber verfügt die Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung …
über angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 224,53 € und
zudem bei dem Land … über eine angleichungsdynamische Versorgungsanwartschaft in
Höhe von monatlich 494,07 € (Bl. 47 ff. VA-Akte). Soweit das Amtsgericht von einer
ehezeitlichen Versorgungsanwartschaft aus Beamtenversorgung in Höhe von monatlich
516,78 € ausgeht, ist das nicht richtig. Die Zentrale Bezügestelle … hat ihre Auskunft
vom 01.07.2005 (Bl. 27 ff. VA-Akte) in der Folgezeit korrigiert und durch die Auskunft
vom 06.11.2007 (Bl. 47 ff. VA-Akte) ersetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, 13 a FGG. Die Festsetzung
des Beschwerdewertes ist nach Maßgabe des § 49 Nr. 1 GKG erfolgt.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO)
liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht. Die Entscheidung
des Senates befindet sich im Einklang mit gefestigter höchstrichterlicher
Rechtsprechung und beruht auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles.
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