Urteil des OLG Brandenburg vom 25.06.2009
OLG Brandenburg: fahrzeug, verweigerung der leistung, schutzwürdiges interesse, unfall, anhörung, feuerwehr, totalschaden, berechtigung, zugehörigkeit, vorsteuerabzug
1
2
3
4
5
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 144/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 7 AKB, § 12 AKB, § 13 AKB
Vollkaskoversicherung: Ersatzanspruch wegen eines bei einem
Unfall durch einen Brand zerstörten Fahrzeugs
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Juni 2009 verkündete Urteil der 6.
Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Az.: 6 O 301/04, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden, § 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt
den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte stützt ihr Rechtsmittel unter
anderem darauf, das Landgericht habe zu Unrecht eine Leistungsfreiheit ihrerseits
wegen Obliegenheitsverletzungen verneint, obwohl dem Kläger die falschen Angaben in
der Schadensanzeige zu Vorschäden zuzurechnen seien, weil er die Schadensanzeige
unterschrieben und sich damit die darin enthaltenen unrichtigen Angaben zu Eigen
gemacht habe. Die Beklagte zeigt damit einen Rechtsfehler auf, auf dem das Urteil
beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.
2. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.
a) Der Kläger hat gegen die Beklagte wegen des Schadensereignisses vom 16.12.2003
einen Anspruch auf Zahlung von 13.545,00 € aus §§ 12 Abs. 1 Ziffer II. f), 13 Abs. 1 AKB
in Verbindung mit dem von den Parteien geschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrag.
aa) Der Kläger hat den Eintritt eines Versicherungsfalles gem. §§ 12 Abs. 1 Ziffer II. f), 13
Abs. 1 AKB nachgewiesen, nämlich einen Totalschaden des versicherten Fahrzeuges
aufgrund des Unfalls auf der Autobahn A … in Polen in Richtung T…/F… in den frühen
Morgenstunden des 16.12.2003, bei dem das versicherte Fahrzeug auf der linken
Fahrspur mit einem Lkw kollidierte, in Brand geriet und vollständig zerstört wurde.
Im Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme sowie der in der
Berufungsinstanz ergänzend erfolgten Beweiserhebungen steht zur Überzeugung des
Senats der Eintritt eines Totalschadens am Fahrzeug des Klägers aufgrund des Unfalles
auf der Autobahn fest. Die Zeugen M… P… und H… K… haben glaubhaft bestätigt, dass
das Fahrzeug des Klägers aufgrund eines Unfalles mit anschließendem Brand auf der
Autobahn am 16.12.2003 vollkommen zerstört worden ist. So hat der polnische Polizist
M… P… bekundet, er könne sich an den Kläger und in diesem Zusammenhang auch an
einen Unfall erinnern. Der Zeuge hat angegeben, er sei erst nach dem Unfall zu der
Unfallstelle gerufen worden, habe dort aber festgestellt, dass das Fahrzeug, welches
dem Kläger zuzuordnen war, verbrannt gewesen ist. Dabei sei an der Fahrzeugform noch
zu erkennen gewesen, dass es sich um einen Chrysler gehandelt habe. Der Zeuge hat
ausdrücklich bekundet, dass das Fahrzeug völlig ausgebrannt gewesen ist. Der Senat
hat keine Veranlassung den Ausführungen des Zeugen nicht zu folgen. Der Zeuge
konnte seine damaligen Wahrnehmungen noch detailliert schildern. So konnte er etwa
angeben, dass ein Polizeitechniker Fotografien gemacht hat, die allerdings von sehr
schlechter Qualität gewesen seien. Weiter hat der Zeuge bekundet, er habe den Kläger,
der trotz der winterlichen Temperaturen nur mit einem T-Shirt bekleidet gewesen sei,
noch mit zur Polizeiwache genommen. Gerade letztere Besonderheiten – in
Zusammenschau mit den vom Kläger im Termin am 28.01.2010 geschilderten
6
7
Zusammenschau mit den vom Kläger im Termin am 28.01.2010 geschilderten
Unstimmigkeiten auf der Polizeiwache im Zusammenhang mit der Beauftragung eines
Abschleppunternehmens – erklären, dass sich der Zeuge noch an den Kläger erinnern
konnte, obwohl der Unfall im Zeitpunkt der Zeugenvernehmung schon knapp zwei Jahre
zurücklag. Zudem hat der Zeuge auf Nachfrage der Beklagten angegeben, in seinen
bisher zwölf Berufsjahren als Polizist nur zweimal mit brennenden Fahrzeugen auf der
Autobahn zu tun gehabt zu haben, sodass auch die Seltenheit des Ereignisses die
detaillierten Erinnerungen des Zeugen plausibel erscheinen lässt. Der Zeuge H… K… hat
die Unfalldarstellung des Klägers ebenfalls bestätigt. Der Zeuge war Fahrer des Lkw, auf
den der Kläger aufgefahren ist. Der Zeuge hat angegeben, er sei nach dem Anstoß, den
er als relativ stark eingestuft hat, nach hinten gegangen und habe dabei festgestellt,
dass das Fahrzeug des Klägers bereits brannte. Er habe dann den Fahrer des vor ihm
stehenden Lkw aufgefordert, vorzufahren und selbst sein Fahrzeug vorgesetzt, damit
dieses nicht ebenfalls in Brand geriet. Der Zeuge hat den Kläger wiedererkannt. Er hat
zudem bestätigt, dass das Fahrzeug verbrannt bzw. ausgebrannt war bevor Feuerwehr
und Polizei eingetroffen seien. Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Aussage liegen wiederum nicht vor. Der Zeuge konnte die Unfallereignisse ebenfalls
detailliert schildern. Auch erscheinen die präzisen Erinnerungen des Zeugen im Hinblick
auf die Sorge des Zeugen, sein Fahrzeug könne ebenfalls in Brand geraten, durchaus
plausibel. Der Zeuge hat auch Angaben zur Beschädigung des Lkw machen können und
insoweit eine Beschädigung des hinteren Stoßbalkens sowie des Korbes mit dem
Ersatzrad geschildert. Da die Reparatur dieser kleineren Schäden im Unternehmen des
Zeugen erfolgte und nach den Angaben des Zeugen auch der eigenen Versicherung
gemeldet wurde, sieht der Senat Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung auch nicht
darin begründet, dass anscheinend eine Inanspruchnahme des Versicherers des Klägers
wegen dieser Schäden nicht erfolgt ist, zumal insoweit eine Rechtsverfolgung im Ausland
- aus Sicht des Eigentümers des Lkw - erforderlich gewesen wäre.
Die Angaben der beiden Zeugen werden gestützt durch die Aussage des Zeugen M…
Ko…, dem Vorgesetzten des Zeugen P…. Dieser ist zwar nicht selbst an der Unfallstelle
gewesen, er ist allerdings auf dem Dienstweg durch die vor Ort tätigen Polizisten darüber
informiert worden, dass am 16.12.2003 auf der Autobahn eine Kollision stattgefunden
hat und der beteiligte Pkw verbrannt ist. Die Aussagen der Zeugen werden weiter belegt
durch die vom Kläger eingereichten amtlichen Bestätigungen in Form der polizeilichen
Unfallaufnahme vom 17.12.2003, in der unter anderem - durch den Zeugen P… -
bescheinigt wird, dass das Fahrzeug restlos verbrannt ist, sowie durch das Schreiben der
Kreiskommandantur der staatlichen Feuerwehr in Z… vom 15.03.2005, das den Brand
an dem über den Kläger versicherten Pkw ebenfalls bestätigt und bescheinigt, dass an
dem Einsatz insgesamt drei Löschzüge beteiligt gewesen sind. Schließlich stützen auch
die Kopien aus dem internen Einsatztagebuch der Kreiskommandatur der Feuerwehr Z…
für die Nacht vom 15. auf den 16.12.2003, die einen Brand des klägerischen Fahrzeuges
und einen geschätzten Schaden von umgerechnet rund 35.000,00 € ausweisen, die
Darstellung des Klägers.
Eine andere Beurteilung ist weder aufgrund des vom Privatsachverständigen R… N… für
die Beklagte erstellten Gutachten vom 16.04.2004 und der Bekundungen des R… N…
als sachverständiger Zeuge im Termin vor dem Landgericht am 18.10.2007
gerechtfertigt noch auf Grundlage der Feststellungen des gerichtlich bestellten
Sachverständigen Dipl.-Ing. F… in seinen Gutachten vom 03.03.2008 und 29.04.2010,
die dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 02.09.2010 erläutert hat.
Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen N… vom 16.04.2004,
dass es sich bei dem begutachteten und völlig zerstörten Fahrzeug tatsächlich um das
bei der Beklagten versicherte Fahrzeug handelt. Dem Privatgutachter war eine
Identifizierung anhand der festgestellten Fahrgestellnummer möglich. Dahinstehen
können die Ausführungen des Privatgutachters, der ihm gezeigte Unfallort könne nicht
der Brandort gewesen sein, weil bei einem Brand in der vom Kläger geschilderten
Dimension die thermische Belastung der Fahrbahnoberfläche auch im Zeitpunkt der
Inaugenscheinnahme durch den Privatgutachter noch hätte feststellbar sein müssen. Es
steht nämlich bereits nicht fest, dass dem Privatsachverständigen tatsächlich der
zutreffende Unfallort von der polnischen Polizei gezeigt worden ist. Vielmehr sind schon
deshalb begründete Zweifel vorhanden, dass der Privatgutachter die genaue Unfallstelle
gefunden hat, weil der Zeuge zunächst zu einem offensichtlich falschen Ort auf einer
Landstraße geführt worden ist und auch hinsichtlich der gezeigten Unfallstelle auf der
Autobahn nicht einmal gesichert ist, worauf die entsprechenden Erkenntnisse der
befragten polnischen Polizisten beruhten, insbesondere ob sie etwa an dem Einsatz
selbst beteiligt gewesen sind. Auch die vom Privatsachverständigen N… angeführten
Anhaltspunkte für einen Brand des versicherten Fahrzeuges auf dem Gelände des
Abschleppunternehmers in Polen, belegen nicht, dass das Fahrzeug des Klägers nicht
bereits zuvor auf der Autobahn gebrannt hat und durch diesen Brand einen
8
9
bereits zuvor auf der Autobahn gebrannt hat und durch diesen Brand einen
Totalschaden erlitten hat. Sowohl der Privatsachverständige N… als auch der gerichtlich
beauftrage Sachverständige Dipl.-Ing. F… kommen zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug
auf dem Gelände des Abschleppunternehmens gebrannt hat. Der
Privatsachverständigen hat insoweit auf die Schuttlagen, die Brandbeeinträchtigungen
an den umliegenden Bäumen und die teilweise abgeschmolzenen Felgen verwiesen
sowie auf den vergleichsweise guten Zustand von Teilen des Motorblocks und der
Zündkerzen, der gegen eine Ausbreitung des Brandes über den Motorraum spricht.
Auch der gerichtlich bestellte Sachverständige folgert aus den abgeschmolzenen Rädern
einen Brand des Fahrzeuges auf dem Gelände des Abschleppunternehmens. Der
Sachverständige Dipl.-Ing. F… hat im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat
überzeugend ausgeführt, dass es bei einem Schmelzen der Räder bei einem Brand auf
der Autobahn zu einer Verbindung des abfließenden Aluminiums mit der Bitumen- oder
Asphaltdecke gekommen wäre, während der Brand auf dem Sandboden des
Abschleppunternehmens die fehlende Verbindung des abgeflossenen Aluminiums mit
dem Untergrund erkläre, da sich durch die im Boden befindliche Feuchtigkeit ein
Dampfpolster zwischen Boden und ablaufenden Aluminium bilde. Der Sachverständige
Dipl.-Ing. F… konnte jedoch nicht ausschließen, dass das Fahrzeug des Klägers nicht
bereits zuvor auf der Autobahn durch einen ersten Brand vollständig zerstört worden ist.
Die Ausführungen des Privatgutachters N… berücksichtigen diese Möglichkeit bereits
nicht. Der Sachverständige Dipl.-Ing. F… hat zur Problematik zweier Brände in seinem
Ergänzungsgutachten vom 29.04.2010 ausgeführt, die von den Zeugen verwendete
Formulierung „vollständig ausgebrannt“ sei relativ. Im Rahmen seiner Anhörung durch
den Senat hat er klargestellt, dass konkrete Aussagen zum Brandhergang,
insbesondere zur Entwicklung zum Vollbrand, nicht vorlägen, sodass die von den Zeugen
bekundete totale Zerstörung des Fahrzeuges auf der Autobahn, die der Senat - wie
ausgeführt - als erwiesen ansieht, nicht widerlegt werden könne. Weiter hat der
Sachverständige bei seiner Anhörung durch den Senat überzeugend dargelegt, aus dem
Brandbild ergebe sich eindeutig, dass das Fahrzeug auf dem Abstellplatz mit hoher
Temperatur gebrannt habe. Dies folge aus den abgeflossenen Rädern sowie aus der
erheblichen Verbrennung der Beifahrerseite. Insoweit hat der Sachverständige die
Vermutung angestellt, der Brand auf dem Abstellplatz sei durch Verwendung von
flüssigem Brandbeschleuniger verursacht worden, da gerade eine Brandentwicklung an
der Beifahrerseite ohne solchen Zusatz nicht zu erwarten sei. Zugleich erklärt die
Annahme eines zweiten Brandes, dass das Fahrzeug nach den Feststellungen des
Privatsachverständigen vor dem (zweiten) Brand nicht betriebsbereit gewesen ist, was
der Sachverständige insbesondere an den Brandschäden an den bereits zuvor
durchtrennten Kabelenden der Plusleitung zur Batterie und den festgestellten
Brandschatten unterhalb der in den Fahrgastraum gestellten Lichtmaschine
festgemacht hat. Ebenso steht das Fehlen von Transportspuren an den Fahrzeugen des
Abschleppunternehmers in diesem Fall der Annahme eines Brandes auf der Autobahn
nicht entgegen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Räder des bei der
Beklagten versicherten Fahrzeuges bereits bei dem Transport - und somit vor dem
zweiten Brand - so herabgebrannt waren, dass sie Spuren auf der Ladefläche des
Abschleppfahrzeuges hätten hinterlassen müssen. Ferner ist das Abstellen des
Unfallfahrzeuges am Ort der Begutachtung durch den Privatsachverständigen kein
Hinweis gegen einen Brand auf der Autobahn, da aus dem Fehlen eines
Rangierbereiches am späteren Standort schon deshalb keine Schlüsse gegen ein
vorangegangenes Brandereignis geschlossen werden können, weil denkbar ist, dass das
Fahrzeug nach dem Abladen noch ohne größere Probleme verschoben werden konnte.
Weitergehende Feststellungen zum Umfang des Abschmelzens der Räder durch einen
ersten und einen zweiten Brand lassen sich dabei nach den nachvollziehbaren
Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. F… schon mangels Sicherstellung des
abgeflossenen Materials und der Reste der Räder nicht treffen.
Schließlich war die Einholung eines Obergutachtens nicht veranlasst. Nach den
Erläuterungen des Sachverständigen im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat sind
Zweifel an der Richtigkeit seiner Feststellungen nicht mehr vorhanden. Der
Sachverständige hat seine Feststellung auch ohne Berücksichtigung der vom Kläger
eingereichten Lichtbilder nachvollziehbar begründen können. Auch ist nicht ersichtlich,
dass etwa ein anderer Sachverständiger weitergehende Feststellungen treffen könnte,
zumal die vom Sachverständigen aufgezeigte Möglichkeit eines zweiten Brandes unter
Verwendung von flüssigem Brandbeschleuniger besteht.
Nach allem hat der Kläger den unfallbedingten Totalschaden des versicherten
Fahrzeuges bewiesen. Einer weitergehenden Beweisaufnahme durch Vernehmung des
Feuerwehrmannes M… Ku… sowie der Polizisten M… Ka…, T… J… und M… Kol… und
durch eine erneute Vernehmung der Zeugen P… und Ko… zur Übergabe der polizeilich
gefertigten Fotografien an den Kläger bedurfte es daher nicht.
10
11
12
13
14
15
bb) Die Beklagte ist nicht aufgrund einer Obliegenheitsverletzung des Klägers von ihrer
Verpflichtung zur Erbringung von Ersatzleistungen frei geworden.
Unschädlich ist, dass der Kläger den Schadensfall nicht innerhalb der Wochenfrist des § 7
I. Abs. 2 AKB schriftlich angezeigt hat. Es ist ausreichend, dass der
Versicherungsnehmer innerhalb der Frist den Versicherungsfall mündlich anzeigt (vgl.
Prölss in Prölss/Martin, VVG, Kommentar, 27. Aufl., § 33 VVG, Rn. 19 m. w. N.). Dies ist
unstreitig erfolgt.
Eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 7 I. Abs. 2 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3
VVG a. F. wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Kläger ist ebenfalls
nicht eingetreten. Der Umfang der Aufklärungspflicht richtet sich grundsätzlich nach den
Fragen des Versicherers im Schadensanzeigeformular einschließlich späterer
ergänzender Rückfragen, wobei bereits die Nichtbeantwortung einer Frage eine
Pflichtverletzung darstellt (Knappmann in Prölss/Martin, a. a. O., § 7 AKB, Rn. 12). Eine
Obliegenheitsverletzung liegt dabei unter anderem bei Verneinung oder unrichtiger
Beantwortung der Frage nach Unfallzeugen vor (Knappmann a. a. O., Rn. 40). Auch
Angaben, die für die Ermittlung der Höhe der Entschädigung bedeutsam sind, müssen
vollständig und wahrheitsgemäß gemacht werden, so sind bei entsprechender
Nachfrage insbesondere Vorschäden - auch soweit sie bereits repariert sind -
anzugeben, die Fahrleistung ist bei Nachfrage ebenfalls mitzuteilen (Knappmann, a. a.
O., Rn. 43, 47, 49).
Zwar genügt die Schadensanzeige des Klägers vom 18.12.2003 diesen Anforderungen
nicht, gleichwohl ist dem Kläger eine Obliegenheitsverletzung nicht anzulasten, die die
Leistungsfreiheit der Beklagten zur Folge hätte. So hat der Kläger in der
Schadensanzeige lediglich einen Zeugen des Unfalles benannt, nämlich einen Herrn S…
D…, hingegen etwa den im Rechtsstreit vernommenen Zeugen H… K… nicht erwähnt.
Die Beklagte hat jedoch den Vortrag des Klägers nicht widerlegt, im damaligen Zeitpunkt
seien ihm weitere Zeugen nicht bekannt gewesen. Er habe sich nur den Namen und die
Anschrift dieses einen Zeugen notiert. Namen und Anschriften der weiteren Zeugen
habe er erst erfahren, als er sich die polizeiliche Unfallaufnahme ins Deutsche habe
übersetzen lassen, was ausweislich der Rechnung der Übersetzerin erst im September
2004 der Fall gewesen ist.
Soweit in der Schadensanzeige die Laufleistung des Fahrzeuges mit ca. 82.000
Kilometern angegeben ist, liegt eine für die Ermittlung des Wertes relevante Abweichung
zu der vom Sachverständige N… angesetzten Laufleistung von ca. 81.000 Kilometern
nicht vor.
Hinsichtlich der weiteren von der Beklagten als falsch bezeichneten bzw. unausgefüllt
gebliebenen Angaben, nämlich der Verneinung von Vorschäden, obwohl das Fahrzeug
zuvor jedenfalls dreimal repariert worden war und es sich jeweils um nicht nur
unerhebliche Beschädigungen handelte, der Angabe zur fehlenden Berechtigung zum
Vorsteuerabzug, der Verneinung der Zugehörigkeit des Fahrzeuges zum
Betriebsvermögen sowie einer Reihe von Angaben zum eigenen wie auch zum
gegnerischen Fahrzeug, ist dem Kläger gleichfalls eine Obliegenheitsverletzung nicht
vorzuwerfen. Zur Überzeugung des Senates steht aufgrund der erstinstanzlich
durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass der Kläger die Schadensanzeige nicht selbst
ausgefüllt hat, sondern der Mitarbeiter M… L… der Beklagten, dem der Kläger am Tag
der Anzeige des Schadens auch den Originalfahrzeugbrief übergeben hat. Zugleich hat
der Kläger bewiesen, dass er den Mitarbeiter der Beklagten über das Vorliegen von
Vorschäden informiert sowie angegeben hat, dass er nicht sicher sei, ob das Fahrzeug
bereits abgeschrieben sei und daher keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug mehr
bestehe und es nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen sei, weshalb er bei seinem
Steuerberater nachfragen müsse. Der im Wege der Rechtshilfe in Portugal vernommene
Zeuge L… hat den entsprechenden Vortrag des Klägers bestätigt. Der Zeuge hat
angegeben, der Kläger sei sich nicht sicher gewesen sei, ob es sich um ein
Unternehmensfahrzeug gehandelt habe und er habe deshalb zunächst vergeblich
versucht, seinen Steuerberater zu erreichen. Es sei dann vereinbart worden, dass der
Kläger den Zeugen später informieren sollte, wenn etwas zu korrigieren sei. Auch habe
der Kläger ihm - dem Zeugen - mitgeteilt, dass es schon zuvor Unfälle mit dem
Fahrzeug gegeben habe, er sich aber nicht an weitere Einzelheiten erinnern würde. Der
Zeuge hat angegeben, er habe erklärt, dies anhand von Computerangaben überprüfen
zu wollen. Deshalb habe er einen genaueren Vermerk für unnötig gehalten. Auch hat der
Zeuge bestätigt, dass der Kläger ihm Dokumente während der Ausfüllung des Formulars
gezeigt habe, wahrscheinlich Dokumente betreffend die Fahrzeugidentifikation.
Anhaltspunkte, die gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage sprechen, sind nicht
16
17
Anhaltspunkte, die gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage sprechen, sind nicht
vorhanden, insbesondere fehlt ein eigenes Interesse des Zeugen am Ausgang des
Rechtsstreits. Auch ist es gerade angesichts des nur kurzen Zeitraums den der Zeuge
für die Beklagte tätig war, denkbar, dass er sich an die Schadensaufnahme noch
erinnerte, weil es sich für ihn - der Zeuge spricht selbst von Ausbildungszeit - nicht um
eine Routineangelegenheit handelte. Nach allem steht fest, dass von der Beklagten,
vertreten durch den Zeugen L…, im Zeitpunkt der Schadensanzeige weitergehende
Informationen nicht gefordert worden sind, insbesondere hat die Beklagte nicht
nachgewiesen, dass die Angaben des Klägers zur Vorsteuerabzugsberechtigung und zur
Zugehörigkeit des Fahrzeuges zum Betriebsvermögen, die der Kläger gegebenenfalls
noch korrigieren sollte, falsch gewesen sind. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang,
dass der Kläger selbst die Schadensanzeige unterschrieben hat, obwohl dort etwa die
Frage nach Vorschäden eindeutig fälschlich verneint worden ist. Da nachgewiesen ist,
dass gegenüber dem Zeugen zutreffende Angaben gemacht worden sind, kommt es
hierauf nicht an. Für eine Berechtigung des Zeugen L… zur Entgegennahme
entsprechender Erklärungen bestand dabei jedenfalls eine Anscheinsvollmacht, zugleich
ist die Übermittlung der fehlerhaften bzw. unvollständigen Informationen durch den
Zeugen L… nicht dem Kläger, sondern der Beklagten anzulasten. Nach § 43 VVG a. F.
gilt ein Versicherungsagent in dem Versicherungszweig, für den er bestellt ist, als
bevollmächtigt, Anzeigen gegenüber der Versicherung entgegenzunehmen. Die
Vorschrift erfasst auch Schadensanzeigen (vgl. Kollhosser, a. a. O., § 43 VVG, Rn. 20).
Zwar ist nicht davon auszugehen, dass es sich auch bei dem Zeugen L… um einen
Versicherungsagenten handelte, vielmehr hat der Zeuge in seiner Vernehmung
angegeben, er habe sich in einer Praktikumszeit befunden. Der Zeuge ist in der
Praktikumszeit aber bei der Beklagten beschäftigt gewesen und eigenständig bei der
Entgegennahme der Schadensanzeige tätig geworden, wobei sich aus den Angaben des
Zeugen ergibt, dass er regelmäßig mit Kenntnis seines Vorgesetzten, die wiederum der
Beklagten gem. § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist, in entsprechender Weise tätig
geworden ist. Der Zeuge hat nämlich angegeben, er habe die Schadensanzeige auf die
Ablage für seinen Chef gelegt, der es danach an die Zentrale der Beklagten
weitergeleitet habe. Dies sei jedenfalls die übliche Vorgehensweise gewesen.
Soweit Angaben zum Schaden des Unfallgegners in der Schadensanzeige fehlen, ist
eine entsprechende Obliegenheitsverletzung im vorliegenden Fall bereits nicht relevant
geworden, da bei einer Fahrzeugzerstörung durch einen auf einen Unfall folgenden
Brand ein Interesse des Versicherers an Informationen über kollisionsbedingte Schäden
am Fahrzeug des Unfallgegners nicht ersichtlich ist.
Eine Obliegenheitsverletzung ist dem Kläger auch nicht im Hinblick auf die
Beanstandung des Privatsachverständigen N… in seinem Gutachten vom 16.04.2004
vorzuwerfen, er habe die vollständigen zur Gutachtenerstellung erforderlichen
Unterlagen nicht erhalten. Aus dem Vortrag der Beklagten wie auch aus dem Gutachten
des Sachverständigen erschließt sich bereits nicht, welche Unterlagen im Einzelnen nicht
vorgelegt worden sind. Vielmehr ergibt sich aus den von der Beklagten mit Schriftsatz
vom 06.12.2004 eingereichten Anlagen, dass der ausgefüllte Fragebogen zum
Brandschaden vorliegt. Die Antworten zu den offen gelassenen Fragen ergeben sich
dabei bereits aus der Unfallschilderung des Klägers vom 12.01.2004. Auch der
Kaufvertrag betreffend das Fahrzeug hat der Beklagten vorgelegen, denn auch diesen
hat sie mit dem Schriftsatz vom 06.12.2004 bei Gericht eingereicht. Ferner hat der
Sachverständige Informationen zu der nächsten Abgasuntersuchung, zu Vorschäden,
zur Gesamtlaufleistung und zur Farbe des Fahrzeuges erhalten, denn entsprechende
Ausführungen finden sich in seinem Gutachten. Gleichfalls ist dort der Vermerk
enthalten, dass eine Kopie des Kfz-Briefes dem Sachverständigen vorgelegen hat.
Hinsichtlich der fehlenden Angaben zur Bereifung und dem Fälligkeitstermin der
nächsten HU ist wiederum eine Relevanz der Angaben im Rahmen der Feststellungen zu
einem Brandschaden nicht ersichtlich. Nicht verlangt werden kann vom Kläger eine ins
Einzelne gehende Aufschlüsselung der werksmäßigen Sonderausstattungen des von ihm
gefahrenen Sondermodells. Die entsprechende Angabe, dass es sich um ein
bestimmtes Sondermodell handelt, versetzt den Versicherer hinreichend in die Lage,
sich über die Sonderausstattung des Fahrzeuges zu informieren und auf dieser
Grundlage den Fahrzeugwert zu bestimmen. Lediglich darüber hinausgehende
Ausstattungsbestandteile sind vom Versicherungsnehmer anzugeben, sodass auch nur
solche Zusätze von der Nachfrage des Sachverständigen erfasst wurden. Das Fehlen
entsprechender Angaben - hier zu CD-Wechsler, Kindersicherheitssitzen und
Anhängerkupplung - berechtigt den Versicherer gleichwohl nicht zu einer
Leistungsverweigerung wegen einer Obliegenheitsverletzung, § 242 BGB. Die
Nichtangabe von den Wert des Fahrzeugs steigerndem Sonderzubehör wirkt sich allein
zum Nachteil des Versicherungsnehmers aus, da die entsprechende Wertsteigerung bei
der Gutachtenerstellung und Schadensermittlung nicht berücksichtigt wird. Ein
18
19
20
21
22
23
24
25
26
der Gutachtenerstellung und Schadensermittlung nicht berücksichtigt wird. Ein
schutzwürdiges Interesse des Versicherers Informationen über solche Ausstattungsteile
zu erlangen, besteht hingegen nicht.
Schließlich ist dem Kläger nicht vorzuwerfen, dass er die Beklagte nicht über einen
zweiten Brand auf dem Gelände des Abschleppunternehmers informiert hat. Es fehlt
bereits am Nachweis einer entsprechenden vorgerichtlichen Kenntnis des Klägers, auch
im Hinblick auf die vom gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. F… angestellte
Vermutung zum Vorliegen einer Brandstiftung.
cc) Dem Kläger ist durch die Zerstörung des Fahrzeugs ein Schaden von 14.095,00 €
entstanden.
Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-
Ing. R… Kan… in seinem Gutachten vom 30.01.2009, gegen das beide Parteien keine
Einwendungen erhoben hat. Der Sachverständige hat einen Wiederbeschaffungswert im
Unfallzeitpunkt in der genannten Höhe ermittelt. Abzusetzen ist die Selbstbeteiligung
des Klägers von 500,00 € sowie der bereits vom Landgericht nicht berücksichtigte
Wertzuschlag von 50,00 € für 2 Kindersicherheitssitze. Hingegen ist eine weitere Kürzung
um einen Betrag von 50,00 € für die zusätzliche Ausstattung des Fahrzeuges mit einem
6-fach CD-Wechsler nicht vorzunehmen, § 287 ZPO. Wie bereits das Landgericht
ausgeführt hat, ist der Einbau eines CD-Wechslers nachgewiesen. Der Kläger hat die
entsprechende Rechnung vom 04.05.1999 vorgelegt. Anhaltspunkte dafür, dass es sich
bei dieser Rechnung um eine Fälschung handeln könnte oder sie nur aus
Gefälligkeitsgründen ausgestellt worden ist, bestehen nicht. Es ist auch nicht ersichtlich,
dass der Kläger bei der Fahrt zum Auftanken des Fahrzeuges, die er mit dem gesamten
Gepäck für die bevorstehende Urlaubsfahrt unternommen hat, den CD-Wechsler nicht
mitgeführt hat.
dd) Der Anspruch des Klägers ist schließlich nicht gemäß § 8 Abs. 1 AKB bzw. § 12 Abs. 3
VVG a. F. ausgeschlossen. Die Ablehnung der Beklagten unter Hinweis auf das
Erfordernis, dass innerhalb von sechs Monaten Klage erhoben werden müsse, erfolgte
mit Schreiben vom 23.04.2004. Die Klageschrift ist innerhalb dieses Zeitraums
eingereicht worden, nämlich am 19.10.2004. Die Zustellung der Klage erfolgte am
03.11.2004 und damit demnächst im Sinne von § 167 ZPO.
b) Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB. Die
Beklagte befand sich aufgrund ihres Schreibens vom 23.04.2004, das eine ernsthafte
und endgültige Verweigerung der Leistung darstellt, seit dem 24.04.2004 in Verzug.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711
Satz 1, 713 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden,
sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft,
ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts. Auch die Beklagte hat im Zusammenhang mit ihrem als Anregung zu
verstehenden Antrag auf Zulassung der Revision keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die
die Zulassung der Revision erfordern würden.
Wert der Beschwer für die Beklagte: 13.545,00 €.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 13.545,00 € festgesetzt, § 47 Abs. 1
GKG.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum