Urteil des OLG Brandenburg vom 11.03.2008

OLG Brandenburg: verjährung, aufrechnung, steuerberater, kündigung, stamm, gesellschafter, zwangsvollstreckung, datenträger, trennung, erlöschen

1
2
3
4
5
6
7
8
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 57/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 133 BGB, § 157 BGB, § 195
BGB, § 199 BGB, § 738 BGB
Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Abfindungsanspruch eines
aus einer Sozietät ausgeschiedenen Steuerberaters
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden die Beklagten unter Abänderung des am 11.3.2008
verkündeten Urteils der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam als
Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 23.409,52 € nebst Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.484,55 € ab 5.1.2004 und aus weiteren
7.924,97 € ab 2.1.2006 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 8 % und die
Beklagten als Gesamtschuldner 92 %.
Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz haben die Beklagten als
Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
abzuwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung in
gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Abfindung wegen des Ausscheidens aus einer
vormals gemeinsamen Sozietät in Anspruch.
Der Kläger, ein Steuerberater und die Beklagten, Rechtsanwälte, schlossen am 3.3.2000
einen schriftlichen Vertrag über die Gründung einer überörtlichen Sozietät mit
Standorten in S… und C….
Die Beklagten kündigten gegenüber dem Kläger die Sozietät mit Schreiben vom
13.5.2003 wegen Vermögensverfall des Klägers.
Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien klargestellt, dass der
Kläger am 17.5.2003 aus der Sozietät ausgeschieden ist.
Mit der Klage hat der Kläger die erste von fünf Raten aus seinem Abfindungsanspruch in
Höhe von 25.254 € geltend gemacht. Nach der Rechtsauffassung des Klägers wurde
diese Rate am 1.1.2004 fällig.
Die Parteien haben über die Ermittlung des Abfindungsguthabens gestritten. Die
Beklagten, die ein Guthaben in Abrede gestellt haben, haben hilfsweise die Aufrechnung
mit mehreren Gegenforderungen erklärt, so mit Schriftsatz vom 1.7.2005 und vom
12.7.2007.
Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 21.10.2005 in der Fassung des
Beschlusses vom 19.12.2005 Beweis erhoben zur Höhe des Abfindungsguthabens.
Hierzu hat der Sachverständige, der Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer R…, das
schriftliche Gutachten vom 19.7.2006 vorgelegt, das er gemäß Beschluss des
Landgerichts vom 14.9.2006 um die schriftliche Stellungnahme vom 19.12.2006 ergänzt
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
Landgerichts vom 14.9.2006 um die schriftliche Stellungnahme vom 19.12.2006 ergänzt
hat.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Dem Kläger stehe zwar ein Abfindungsanspruch zu, der sich bei einem Wert der Kanzlei
zum Zeitpunkt seines Ausscheidens von 337.279,98 € auf 112.426,66 € belaufe. Der
Kläger müsse sich auf diesen Abfindungsanspruch jedoch den Wert der von ihm
"mitgenommenen" Steuerberatungsmandate von 110.913,45 € anrechnen lassen.
Hinsichtlich des verbleibenden Abfindungsanspruchs von 1.513,14 € greife die
Aufrechnung mit einem Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB für die Tilgung von
Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt P… für den Zeitraum von September 2002
bis Februar 2003.
Mit der frist- und formgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seinen
Zahlungsanspruch hinsichtlich der ersten Abfindungsrate in Höhe von 23.409,52 €
weiter.
Hinsichtlich eines Teilbetrages von 1.844,48 € hat er den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Die Berufung beanstandet, das Landgericht habe die Vereinbarung zur Bestimmung des
Abfindungsguthabens in § 18 Abs. 8 des Sozietätsvertrages missverstanden. Die
Parteien hätten für die Bestimmung des Abfindungsguthabens nicht auf einen nach
üblichen Bewertungsmethoden zu bestimmenden Kanzleiwert abstellen wollen, sondern
auf den Betrag des Umsatzes der Kanzlei in dem dem Ausscheiden des Klägers
vorausgehenden Geschäftsjahr.
Rechtlich unzutreffend sei ferner die Annahme des Landgerichts, dem
Abfindungsanspruch des Klägers könne der Wert der von ihm "mitgenommenen"
Mandate gegengerechnet werden.
Wegen der Aufrechnung mit dem Ausgleichsanspruch aus der Steuerverbindlichkeit
werde der Rechtsstreit in Höhe des vorgenannten Betrages in der Hauptsache für
erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts
Potsdam vom 11.3.2008 (Az.: 6 O 553/04) zu verurteilen, an den Kläger 23.409,52 nebst
Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem
5.1.2004 zu bezahlen,
2. festzustellen, dass der Rechtsstreit wegen des Betrages von 1.844,48 €
erledigt ist.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihren
erstinstanzlichen Vortrag.
Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 17.6.2009 (Bl. 549, 550 d.A.) Beweis
erhoben.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 14.10.2008 Bezug genommen (Bl. 582 f. d.A.).
II.
Die zulässige Berufung hat hinsichtlich des mit ihr verfolgten Zahlungsantrages Erfolg.
Die weitergehende Berufung bleibt ohne Erfolg.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Abfindungsanspruch anlässlich seines
Ausscheidens aus der vormals gemeinsamen Sozietät „U…, M… & H…“ zum 17.5.2003
– jedenfalls – in Höhe der in der Berufungsinstanz geltend gemachten Forderung, also in
Höhe von 23.409,52 €.
Der Abfindungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 18 Abs. 7 und 8 des
Sozietätsvertrages der Parteien vom 3.3.2000.
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
Soweit die Parteien über den Regelungsgehalt des § 18 Abs. 8 des Sozietätsvertrages
streiten, ist der Rechtsauffassung des Landgerichts gemäß den Entscheidungsgründen
des angefochtenen Urteils zu folgen.
Die Auslegung der Regelungen des Sozietätsvertrages der Parteien vom 3.3.2000 zur
Abfindung eines ausscheidenden Partners in dessen § 18 Abs. 7 und 8 durch das
Landgericht ist nicht zu beanstanden.
Nach § 18 Abs. 7 des Sozietätsvertrages hat der Kläger als ausgeschiedener
Vertragspartner einen Abfindungsanspruch in Höhe seines Anteils am tatsächlichen
Kanzleiwert zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Hierzu bestimmt § 18 Abs. 8 des
Sozietätsvertrages, dass sich der Kanzleiwert nach dem Umsatz des letzten vor der
Kündigung endenden Kalenderjahres bemesse.
Das Landgericht hat die zitierten beiden Bestimmungen richtigerweise so ausgelegt,
dass sich der dem Abfindungsanspruch zugrunde liegende Kanzleiwert zwar
ausschließlich nach dem Umsatz der Sozietät in dem letzten vor der Kündigung
endenden Kalenderjahr richtet, jedoch nicht mit diesem Umsatz identisch ist.
Eine entsprechende Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen des
Sozietätsvertrages ergibt sich zwanglos aus deren Wortlaut. Insofern wird auf die
einschlägige Argumentation in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils
verwiesen. Für die vom Landgericht gewonnene Auslegung der Abfindungsregelungen
des Sozietätsvertrages stehen ferner die Empfehlungen der
Bundesrechtsanwaltskammer zur Bewertung von Anwaltskanzleien, die für die
Bewertung des Kanzleiwerts nach der Umsatzmethode neben der Bestimmung eines
zugrunde zu legenden aus mehreren Geschäftsjahren gemittelten Jahresumsatzes
weitere Faktoren und Merkmale zur Ermittlung des Kanzleiwertes vorsehen.
Das wusste auch der Kläger, wie sich aus seinem Schreiben an seinen
Prozessbevollmächtigten vom 19.5.2005 (Bl. 108 f. d.A.) ergibt. Den Inhalt dieses
Schreibens hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 2.6.2005
zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht (Bl. 103, 104 d.A.). Aus der Stellungnahme
des Klägers wird ersichtlich, dass den Parteien bei Abschluss des Sozietätsvertrages
vom 3.3.2000 das Problem der Bewertung der von der Sozietät zu betreibenden Praxis
durchaus bewusst war. So führt der Kläger aus, dass der Praxiswert aufgrund der
freiberuflichen Tätigkeit in der Regel nach dem Umsatzverfahren ermittelt werde. Dies
bedeute, dass bei der Steuerberatung die Umsatzerlöse des letzten Jahres ohne
unregelmäßige Erlöse zugrunde gelegt würden. Bei Rechtsanwälten seien die Umsätze
der letzten drei Jahre vor dem Bewertungsjahr heranzuziehen, wobei das letzte Jahr
doppelt gewichtet werden solle. Die ermittelten Werte seien mit Faktoren zu
multiplizieren, die aus den Verkäufen vergleichbarer Praxen abgeleitet seien. Weiter
heißt es in der Stellungnahme: „Um dieser schwierigen Ermittlung aus dem Wege zu
gehen, wurde einvernehmlich die gültige Klausel des bestehenden Sozietätsvertrages
vom 3.3.2000 formuliert“ (Bl. 109 d.A.).
Aus dieser Einlassung des Klägers folgt, dass auch dem Kläger bekannt war, dass der
Praxiswert in der Regel nicht mit dem Umsatz der Praxis im letzten Jahr gleichgesetzt
wird, sondern in einem komplexeren Verfahren zu ermitteln ist. Die weitere Erläuterung,
die Regelung in § 13 Abs. 8 des Sozietätsvertrages habe der Vereinfachung der
Ermittlung des Praxiswertes dienen sollen, kann auch mit den Beklagten dahin zu
verstehen sein, dass lediglich die Ermittlung der Erlöse für mehrere Geschäftsjahre
entfallen sollte, weitere Wertbestimmungsfaktoren jedoch auf den gemäß § 18 Abs. 8
des Sozietätsvertrages zugrunde zu legenden Umsatz anzuwenden sind.
In Ansehung der von den Beklagten geltend gemachten und schlüssigen Darlegung ihres
Verständnisses der Abfindungsvereinbarung ist der Kläger, der sich auf eine inhaltlich
davon abweichende Willensbildung der Parteien beruft, für diesen abweichenden
Parteiwillen beweisfällig geblieben.
2. Die Anrechnung der von dem Kläger nach seinem Ausscheiden aus der gemeinsamen
Sozietät der Parteien weitergeführten Steuerberatungsmandate, wie sie das Landgericht
vorgenommen hat, ist richtig.
Die Ermittlung des Wertes der von der Sozietät der Parteien betriebenen Rechtsanwalts-
und Steuerberatungskanzlei ist unter Einbeziehung der Steuerberatungsmandate
erfolgt. Soweit diese der Sozietät nach dem Ausscheiden des Klägers nicht verblieben
sind, sondern nunmehr vom Kläger wahrgenommen werden, müssen sie dessen
Abfindungsguthaben schmälern.
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
Es fehlt allerdings an einer einschlägigen Regelung in dem Sozietätsvertrag der Parteien.
Ebenso kann nicht angenommen werden, dass sich die Parteien anlässlich der
Kündigung der Beklagten gegenüber dem Kläger vom 13.5.2003 auf eine entsprechende
Anrechnung von Steuerberatungsmandaten auf den Abfindungsanspruch des Klägers
geeinigt hätten. Die Beklagten haben vielmehr auf Seite 2 des Kündigungsschreibens
ausdrücklich geltend gemacht, die steuerlichen Mandate würden „durch die weiter
verbleibende Sozietät U… & M… ordnungsgemäß weiter betreut“ (Bl. 73 d.A.). Diese
Ankündigung der Beklagten lässt nicht den Schluss zu, sie hätten sich mit dem Kläger
darüber geeinigt, dass dieser die Steuerberatungsmandate anstelle oder unter
Anrechnung auf einen Abfindungsanspruch übernehme und weiterführe. Ein
tatsächliches Verhalten der Parteien, das als – schlüssige – nachträgliche Einigung auf
eine Übernahme der Steuerberatungsmandate der Sozietät durch den Kläger
auszulegen wäre, ist nicht festzustellen.
Die Beklagten haben ihre mit dem Ziel des Vortrages einer entsprechenden schlüssigen
Einigung erhobenen Behauptungen, der Beklagte zu 1. habe alle Stamm- und
Handakten, die Steuerberatungsmandate der gemeinsamen Sozietät der Parteien
betrafen, in das Büro des Klägers gefahren, nicht beweisen können. Gleiches gilt für die
Behauptung der Beklagten, der Zeuge D… habe im Auftrag des Klägers eine
vollständige Spiegelung der Festplatten des sichergestellten Computers des Klägers
hergestellt, alle auf den Festplatten vorhandenen Daten seien dem Kläger übermittelt
worden.
Der von den Beklagten zum Beweis dieser Behauptung benannte und vom Senat am
14.10.2009 vernommene Zeuge D… hat diesen Vortrag der Beklagten nicht bestätigen
können.
Zu der erstgenannten Behauptung hat der Zeuge D… bekundet, dass er nicht mit dem
Beklagten zu 1., sondern mit dem Beklagten zu 2. in dessen Pkw nach C… zum Kläger
gefahren sei. Der Beklagte zu 2. habe einige Kartons mitgenommen, deren Inhalt ihm
nicht bekannt sei. Die habe er in C… ausgeladen.
Diese Aussage des Zeugen D… führt den Senat nicht zu der Überzeugung, die
Beklagten hätten dem Kläger alle Stamm- und Handakten, die
Steuerberatungsmandate der vormals gemeinsamen Sozietät betreffend, übergeben.
Der Zeuge D… hat hinsichtlich der von den Beklagten behaupteten vollständigen
Spiegelung der Festplatten des sichergestellten Computers des Klägers angegeben, der
Beklagte zu 2. habe ihn angerufen und mitgeteilt, dass es in der Sozietät Krach gebe
und man sich trennen wolle. Aus C… seien etliche EDV-Dinge, auch Server, mitgebracht
worden. Der Beklagte zu 2. habe gewollt, dass der Zeuge ein komplettes Backup-
System zur Sicherung des Status quo anfertige. Er sei daraufhin nach S… gefahren und
habe diese Sicherung vorgenommen. Die gesicherten Daten befänden sich nach seiner
Erinnerung auf optischen Datenträgern (CD oder DVD). Diese Datenträger habe er dem
Beklagten zu 2. ausgehändigt. Ihm sei nicht bekannt, ob diese Datenträger dem Kläger
übergeben worden seien. Wenn man eine darauf abgestimmte, adäquate
Computeranlage mit den notwendigen Installationen habe, hätte man mit den
gesicherten Datenbeständen vernünftig weiterarbeiten können.
Auch dieser Teil der Aussage des Zeugen D… reicht nicht, um zu beweisen, dass dem
Kläger die vollständigen Daten der Steuerberatungsmandate auf den Festplatten des
beim Kläger sichergestellten Computers zur Verfügung gestellt wurden. Dies konnte von
dem Zeugen nicht bestätigt werden.
Der gegenbeweislich vernommene Zeuge S… hat hingegen angegeben, eine bespielte
Festplatte mit Datenbeständen sei nicht übergeben worden. Vielmehr seien von ihm im
Auftrag der Beklagten Datenbestände nur nach Vorlage einer entsprechenden
Mandantenerklärung an den Kläger herausgegeben worden. Auf diese Aussage des
Zeugen S… kommt es jedoch in Ansehung der fehlenden Bestätigung des Vorbringens
der Beklagten zur Übergabe der gespiegelten Daten von der Festplatte des Klägers an
diesen nicht an.
Im Ergebnis der Beweisaufnahme geht der Senat deshalb davon aus, dass zwischen den
Parteien offengeblieben ist, wie die Mitnahme von Steuerberatungsmandanten durch
den Kläger bei dem vorzunehmenden Wertausgleich zu berücksichtigen ist. § 18 Abs. 7
und 8 des Sozietätsvertrages bedürfen deshalb einer ergänzenden Auslegung. Dabei ist
unter Anlegung des in § 157 BGB vorgegebenen Auslegungsmaßstabes danach zu
47
48
49
50
51
52
53
54
unter Anlegung des in § 157 BGB vorgegebenen Auslegungsmaßstabes danach zu
fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht
hätten. Diese Auslegung ergibt, dass der Wert der von dem Kläger “mitgenommenen“
Mandate zwar bei der Ermittlung des Wertes der Praxis der vormals gemeinsamen
Sozietät nicht mindernd zu berücksichtigen, aber in vollem Umfang auf einen etwaigen
Abfindungsanspruch des Klägers anzurechnen ist (BGH NJW 1995, 1551).
Die von den Parteien in § 18 Abs. 7 und 8 des Sozietätsvertrages vorgegebene Methode
zur Berechnung der Abfindung für den ausscheidenden Gesellschafter führt ohne
ergänzende Vertragsauslegung dazu, dass der Kläger über seinen Abfindungsanspruch
an dem Wert der den Beklagten verbleibenden Rechtsanwalts- und
Steuerberatungsmandate partizipiert, die Beklagten an dem Wert der auf den Kläger
übergegangenen Mandate jedoch nicht beteiligt werden. Dies stellt die Beklagten in
einer Weise schlechter als den Kläger, die sie berechtigterweise nicht hingenommen
hätten, wenn sie den Fall bedacht hätten.
Im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung ist davon auszugehen, dass die
Mitnahme von Mandanten grundsätzlich einen hinreichenden Ersatz für die Beteiligung
an dem Wert der Sozietät darstellt. Daraus folgt, dass eine Kumulierung von
Mandantenmitnahme und Beteiligung am Geschäftswert der Kanzlei eine Ausnahme
bleibt. Kommt es vereinbarungsgemäß zu einer solcher Kumulierung, so ist es allein
sachgerecht, dass sich der Berechtigte auf seinen Abfindungsanspruch in vollem
Umfang den Wert der mitgenommenen Mandate anrechnen lassen muss (BGH a.a.O.).
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagten nach der Trennung von
dem Kläger ebenfalls die Chance gehabt haben, die Mandanten aus der Steuerberatung
für sich zu gewinnen.
Dies zum einen schon deshalb, weil jedenfalls im Ergebnis diese Chancen vom Kläger
mit Erfolg wahrgenommen wurden und die Beklagten ihn deshalb gemäß den
vorstehend ausgeführten rechtlichen Erwägungen für die der Sozietät entgangenen
Mandate nicht abzufinden haben.
Des Weiteren ist im vorliegenden Falle zu berücksichtigen, dass zwischen dem Kläger
und den Beklagten nach ihrer Trennung auch keine gleichrangige Wettbewerbsposition
um die Steuerberatungsmandate bestand. Die Parteien hatten in ihrer Sozietät eine
interne Zuständigkeitsaufteilung, wonach die Steuerberatung allein dem Kläger oblag, §
6 Abs. 1 des Sozietätsvertrages. Die Steuerberatungsmandanten kannten deshalb als
Steuerberater allein den Kläger. Außerdem wurde die Steuerberatungstätigkeit nicht von
dem Standort der Sozietät in S… aus, sondern nur von dem Standort in C… erbracht.
Dieser Umstand spricht dafür, dass eine Mehrzahl von Mandanten aus dem regionalen
Umfeld des nunmehr allein vom Kläger betriebenen Büros in C… stammen und schon
deshalb die Fortsetzung der Betreuung durch den Kläger wünschten.
Gegen einen gleichrangigen Wettbewerb der Parteien um die Steuerberatungsmandate
steht weiterhin, dass der Kläger nach dem Vortrag der Beklagten, dem er nicht
entgegengetreten ist, bereits bei Eintritt in die Sozietät einen Klientenstamm
mitgebracht hat (Bl. 150 d.A.).
3. Unter Berücksichtigung der vorstehend ausgeführten Rechtslage steht dem Kläger die
geltend gemachte Forderung zu.
Allerdings ist das Landgericht unter Verkennung eines Fehlers des
Sachverständigengutachtens davon ausgegangen, dass der Anteil des Klägers am
Gesamtwert der Kanzlei 110.913,45 € betrage. Dieser Ausgangsbetrag ist in Anlehnung
an das Gutachten des Sachverständigen R… vom 19.7.2006 unzutreffend ermittelt
worden.
Der Sachverständige hat der Ermittlung des Kanzleiwertes einen gemittelten
Jahresumsatz aus den Einzelumsätzen der letzten drei Jahre vor dem 17.5.2003, dem
Datum des einvernehmlichen Ausscheidens des Klägers aus der Sozietät, zugrunde
gelegt (vgl. Bl. 22 – 26 des Gutachtens). Tatsächlich war gemäß § 18 Abs. 8 des
Sozietätsvertrages jedoch allein der Jahresumsatz des Kalenderjahres 2002 maßgeblich.
Die Umsatzerlöse für Rechtsberatung in S… und Steuerberatung in C… im Jahre 2002
hat der Sachverständige mit 194.444,18 € und 161.269,666 € angegeben (Bl. 16, 17 des
Gutachtens). Unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen genannten
Umsatzfaktoren für Rechtsanwälte und Steuerberater ist der Umsatz der Rechtsanwälte
in S… in voller Höhe und der Umsatz des Steuerberaters in C… in Höhe von 80 %, das
heißt 129.015,73 € in Ansatz zu bringen. Es ergibt sich mithin ein Kanzleiwert von
323.459,91 €. Der Abfindungsbetrag des Klägers beträgt 1/3 dieses Wertes, also
107.819,97 €.
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
66
67
Von diesem Abfindungsanspruch sind die Nettoumsätze des Klägers mit den von ihm
weitergeführten Steuerberatungsmandaten auf der Grundlage der Umsätze für das Jahr
2002 in Abzug zu bringen.
Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die Anlage K 12 vorgetragen, die Summe der
Nettoumsätze mit den von ihm übernommenen bzw. weitergeführten Mandaten habe
auf der Grundlage der Jahresumsätze für 2002 39.246,54 € betragen (Bl. 396 d.A.).
Mithin beläuft sich der in Abzug zu bringende Nettoumsatz unter Heranziehung des vom
Sachverständigen R… angegebenen Multiplikators von 0,8 auf 31.397,23 €. Die von den
Beklagten noch geschuldete Abfindungssumme beträgt 76.422,74 €. Die Beklagten
haften insofern als Gesamtschuldner.
Die Abfindung ist in fünf gleichen Jahresraten zu zahlen, fällig jeweils am 1.1. des auf das
Ausscheiden folgenden Kalenderjahres, § 18 Abs. 7 des Sozietätsvertrages. Nachdem
die Parteien im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens Einigkeit darüber hergestellt
haben, dass der Kläger am 17.5.2003 aus der Sozietät ausgeschieden ist, ist davon
auszugehen, dass zwischenzeitlich sämtliche Raten fällig sind.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der mit der Klage zunächst ausdrücklich nur
die erste Rate seines Abfindungsanspruchs geltend gemacht hat, hat im Termin zur
mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20.5.2009 ausdrücklich erklärt, er stütze
den Anspruch hilfsweise auf Zahlung der zweiten Rate der Abfindung. Nachdem die
Beklagten hierauf die Einrede der Verjährung erhoben haben, hat sich der Kläger äußerst
hilfsweise auch auf die weiteren Raten gestützt.
Die Klageforderung ergibt sich deshalb unter Anrechnung der ersten Rate von 15.484,55
€, die zum 1.1.2004 fällig gewesen ist und weiteren 7.924,97 € aus der dritten Rate, die
zum 1.1.2006 fällig gewesen ist.
Hinsichtlich der zweiten Rate greift die Einrede der Verjährung durch die Beklagten vom
20.5.2009 durch.
Es ist unschädlich, dass die Einrede der Verjährung erst in zweiter Instanz erfolgt ist.
Die Einrede der Verjährung bezieht sich erkennbar nicht auf die vom Kläger
beanspruchte erste Abfindungsrate, sondern ist in Reaktion auf die hilfsweise
Geltendmachung der zweiten Abfindungsrate gestützt worden. Deshalb ist die Einrede
der Verjährung insoweit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen.
Die Einrede der Verjährung greift auch durch. Streitgegenständlich ist bislang
ausschließlich der Teil des Abfindungsanspruchs des Klägers gewesen, der am 1.1.2004
fällig war (Bl. 5 d.A.).
Der Anspruch auf Zahlung der zweiten Abfindungsrate, der zum 1.1.2005 fällig geworden
ist, ist also mit Ablauf des Jahres 2008 verjährt gewesen, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Seine
erstmalige Einführung in den Rechtsstreit in dem Termin zur mündlichen Verhandlung
vor dem Senat am 20.5.2009 führt mithin nicht zur Hemmung der Verjährung der
Rechtsverfolgung nach § 204 BGB.
4. Die von den Beklagten mit Schriftsätzen vom 1.7.2005 (Bl. 148, 152 d.A.) und vom
12.7.2007 (Bl. 350 f. d.A.) erklärten Aufrechnungen führen nicht zu einem Erlöschen der
Klageforderung gemäß § 389 BGB. Eine Aufrechnung gemäß § 387 BGB hat die
Gegenseitigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen zur Voraussetzung. Daran
fehlt es hier. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Abfindung für den Verlust seines
Geschäftsanteils an der gemeinsamen Sozietät, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
in Anspruch.
Der Abfindungsanspruch des Ausgeschiedenen aus einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts richtet sich gegen die übrigen Gesellschafter, nicht gegen die Gesellschaft in ihrer
gesamthänderischen Verbundenheit, § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hingegen sind sämtliche
zur Aufrechnung gestellten Ansprüche der Beklagten solche ihrer Sozietät gegen den
Beklagten.
Sähe man in dem Abfindungsanspruch nach § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB auch – oder
ausschließlich – eine Gesamthandsverbindlichkeit (so Ulm/Schäfer in Münchner
Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 738, Rn. 16; Staudinger/Habermeier, BGB 2002, § 738,
Rn. 12; OLG Köln NZG 2001, 467, 468), käme hier eine Aufrechnung der Sozietät
dennoch nicht in Betracht, da der Kläger die Beklagten nicht in ihrer
gesamthänderischen Verbundenheit in Anspruch genommen hat.
68
69
70
71
72
73
74
75
76
77
78
79
80
5. Der Geltendmachung des Abfindungsanspruchs durch den Kläger steht – anders als
die Beklagten annehmen – keine Auseinandersetzungsbefangenheit entgegen.
Der Abfindungsanspruch des Klägers wird nach § 18 Abs. 7 und 8 des Sozietätsvertrages
allein durch die Höhe seines Anteils am tatsächlichen Kanzleiwert zum Zeitpunkt des
Ausscheidens bestimmt. Dieser steht – wie vorstehend ausgeführt – fest. Eine
Berücksichtigung beiderseitiger Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis oder aus
Drittverhältnissen im Rahmen einer über die Ermittlung des Wertes des
Gesellschaftsanteils hinausgehenden Abschlussrechnung ist daher nicht geboten.
6. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 1, 291 BGB.
7. Nachdem sich die Beklagten der Erledigungserklärung des Klägers hinsichtlich des
erstinstanzlich verfolgten Betrages von 1.844,48 € nicht angeschlossen haben, sondern
ausdrücklich die Zurückweisung der Berufung zur Gänze beantragt haben, ist die
Erledigungserklärung des Klägers zu Ziffer 2. seiner Antragstellung gemäß
Berufungsbegründung vom 10.6.2008 als Antrag auf Feststellung der Erledigung der
Klageforderung insoweit auszulegen.
Es handelt sich bei der Erledigungserklärung nicht nur um eine Motivierung der nicht
Weiterverfolgung dieses Teilbetrages in zweiter Instanz, wie sich aus Ziffer 5. der
Berufungsbegründung ergibt. Der Kläger verfolgt insoweit das Ziel, den Beklagten eine
anteilige Kostentragungspflicht aufzuerlegen (Bl. 466, 467 d.A.).
Eine Erledigung der Klageforderung in Höhe des vorgenannten Betrages kann nicht
festgestellt werden. Der Kläger will insoweit scheinbar einen Gesamtschuldnerausgleich
der Beklagten gegen sich gelten lassen, der sich aus der Erfüllung von
Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Sozietät für September 2002 bis Februar 2003
ergeben soll. Wie vorstehend zu 3. ausgeführt, kommt ein Erlöschen der Klageforderung
wegen eines Ausgleichsanspruchs der Beklagten nicht in Betracht, weil es sich bei den
Umsatzsteuerverbindlichkeiten nach dem Vortrag des Klägers um solche der Sozietät
handelt.
8. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 und 2, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.
9. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 171.162,24 €.
Er setzt sich zusammen aus
- der Klageforderung in Höhe von – noch – 23.409,52 € sowie dem Wert der zweiten
Abfindungsrate, deren Geltendmachung der Verjährung unterfällt,
- den Aufrechnungspositionen der Beklagten, deren Einzelbeträge eine Summe von
132.268,17 € ergibt.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum