Urteil des OLG Brandenburg vom 26.06.2008
OLG Brandenburg: einbau, in ungerechtfertigter weise, baustelle, agb, eigentumsvorbehalt, gutgläubiger erwerb, allgemeine geschäftsbedingungen, verbotene eigenmacht, bauvertrag, vergütung
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 100/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 8 Abs 3 Nr 3 VOB B, § 94 BGB,
§ 242 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 2
BGB, § 946 BGB
Wertersatzanspruch: Einbau eines unter Eigentumsvorbehalt
verkauften Schornsteins
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Potsdam vom 26.06.2008 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe des
aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte in erster Linie unter dem Gesichtspunkt einer
ungerechtfertigten Bereicherung auf Wertersatz für einen Schornstein in Anspruch.
Die Klägerin schloss als Generalunternehmerin für das Bauvorhaben "Seniorenzentrum
R.“, A. 614 in H., mit der H. GmbH (im Folgenden: H. GmbH) am 17.04.2007 einen VOB
– Bauvertrag, wonach der H. GmbH die Ausführungen der Leistungen Heizung, Sanitär
und Lüftung als Komplettleistung übertragen wurden. Zu den danach von der H. GmbH
geschuldeten Leistungen gehörten auch die Lieferung und der Einbau eines
Schornsteins.
Die H. GmbH ihrerseits schloss ausweislich der Auftragsbestätigung vom 11.07.2007 mit
der Klägerin einen Kaufvertrag über die Lieferung eines Schornsteins nebst Zubehör
zum Preis von insgesamt 6.496,21 €, wobei als Lieferdatum der 16.07.2007 vorgesehen
sowie „Strecke mit Spediteur“ und als Lieferadresse das Bauvorhaben E. 614 in H.
angegeben war. Auf der Rückseite der Auftragsbestätigung der Klägerin befanden sich
Allgemeine Geschäftsbedingungen, darin unter anderem Bedingungen in Bezug auf
„Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden“. Wegen
der Einzelheiten dieser Bedingungen wird auf die Anlage K 5 (Bl. 61 d. A.) Bezug
genommen.
Mitte Juli 2007 wurde – durch wen genau, ist zwischen den Parteien streitig – ein
Schornstein auf die Baustelle A. 614 in H. angeliefert.
Unter dem 30.07.2007 richtete die Beklagte an die H. GmbH eine „Verzugsmeldung“,
mit der diese u. a. darauf hingewiesen wurde, dass die Schornsteinanlage nicht montiert
sei, das Material jedoch seit 14 Tagen auf der Baustelle lagere. Mit Schreiben vom
02.08.2007 entzog die Beklagte der H. GmbH unter Hinweis auf mehrfache
entsprechende Androhungen gemäß § 8 Nr. 3 VOB/B den Auftrag und kündigte an, die
Fertigstellung auf Kosten der H. GmbH selbst vorzunehmen bzw. durch einen Dritten
vornehmen zu lassen.
Etwa am 20.08.2007 lies die Beklagte den auf der Baustelle lagernden Schornstein durch
ein Drittunternehmen einbauen.
Mit Schreiben vom 23.08.2007 forderte die Klägerin die Beklagte unter Hinweis darauf,
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Mit Schreiben vom 23.08.2007 forderte die Klägerin die Beklagte unter Hinweis darauf,
dass sie den Schornstein an die H. GmbH unter Eigentumsvorbehalt geliefert habe, auf,
ihre Rechnung in Höhe von insgesamt 6.496,21 € bis spätestens zum 05.09.2007 zu
bezahlen.
Am 01.09.2007 wurde auf Antrag des Geschäftsführers der H. GmbH vom 02.08.2007
das Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH eröffnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil
Bezug genommen.
Nachdem die Klägerin ihre zunächst in einem Umfang von 6.496,21 € geltend gemachte
Klageforderung teilweise zurückgenommen hatte, hat das Landgericht die Beklagte nach
Vernehmung des Zeugen Bö. zur Zahlung von 5.505,38 € verurteilt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch aus § 818 Abs. 1,
Satz 1, 2. Alternative BGB.
Die Beklagte habe eine vermögenswerte Rechtsposition, nämlich die Ersparnis von
Aufwendungen, durch den Einbau des im Eigentum der Klägerin stehenden Schornsteins
in das von der Beklagten als Generalunternehmerin geführte Bauvorhaben erlangt.
Dies sei durch einen Eingriff in das klägerische Eigentum geschehen. Nach Vernehmung
des Zeugen Bö. sei das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin den Schornstein auf
die Baustelle geliefert habe. Der Schornstein habe auch bis zu dessen Einbau in das
Bauvorhaben im Eigentum der Klägerin gestanden.
Ein Eigentumsübergang von dieser auf die H. GmbH habe nicht stattgefunden. Nach
Vorlage der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin sei das Landgericht
davon überzeugt, dass aufgrund des zwischen der Klägerin und der H. GmbH
vereinbarten Eigentumsvorbehalts eine diesbezügliche Einigung nicht zustande
gekommen sei. Ein etwaiger gutgläubiger Erwerb des Eigentums durch die H. GmbH sei
nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Auch habe die H. GmbH nicht der
Beklagten das Eigentum an dem Schornstein verschafft. Die insoweit darlegungs- und
beweisbelastete Beklagte habe nicht vorgetragen, dass eine diesbezügliche
rechtsgeschäftliche Einigung zwischen einem Mitarbeiter der H. GmbH und einem
Mitarbeiter der Beklagten zustande gekommen sei. Vielmehr trage die Beklagte vor,
dass sie den Schornstein von einer Drittfirma habe einbauen lassen, nachdem sie den
Bauvertrag mit der H. GmbH gekündigt habe.
Ein Eingriff in das Eigentum der Klägerin sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine
Leistungskette zwischen der Klägerin und der H. GmbH einerseits sowie der H. GmbH
und der Beklagten andererseits vorliege. Es fehle an einer Leistung der H. GmbH an die
Beklagte. Nach dem VOB – Bauvertrag habe die H. GmbH die Leistungen Heizung,
Sanitär und Lüftung als Komplettleistung gemäß Baubeschreibung geschuldet.
Hinsichtlich des Schornsteins sei somit dessen Einbau geschuldet gewesen; diese
Leistung habe die H. GmbH aber unstreitig nicht erbracht.
Die Beklagte könne sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass die H. GmbH ihr den
Besitz an dem streitgegenständlichen Schornstein geleistet hätte. Die hierfür
darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe für eine entsprechende Leistung der H.
GmbH nicht ausreichend vorgetragen. Allein die Anlieferung des Schornsteins durch die
Klägerin auf die Baustelle zum späteren Einbau durch die H. GmbH begründe keine
entsprechende Leistung an die Beklagte. Es sei auch nicht vorgetragen worden, dass die
H. GmbH den Willen gehabt habe, zumindest den Besitz an dem Schornstein auf die
Beklagte zu übertragen. Dagegen spreche, dass die Beklagte den Schornstein durch
eine Drittfirma erst habe einbauen lassen, nachdem sie den Bauvertrag wegen
Verzögerung und Insolvenz gekündigt habe.
Allein die Tatsache, dass sich der Schornstein auf der Baustelle befunden habe, weil er
von der Klägerin dorthin geliefert worden sei, sei für die Annahme einer Leistung an die
Beklagte nicht ausreichend.
Der Eingriff sei auch auf Kosten der Klägerin erfolgt. Die Beklagte habe unstreitig
gestellt, dass die Klägerin den Kaufpreis für den Schornstein ihrerseits bezahlt habe.
Die Beklagte habe die ersparten Aufwendungen auch ohne Rechtsgrund erlangt. Ein
Rechtsgrund habe nicht in dem zwischen ihr und der H. GmbH geschlossenen
Bauvertrag gelegen, da dieser die Beklagte nicht berechtigt habe, den Schornstein, der
noch im Eigentum der Klägerin gestanden habe, im Bauvorhaben A. einbauen zu lassen.
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noch im Eigentum der Klägerin gestanden habe, im Bauvorhaben A. einbauen zu lassen.
Die Beklagte habe die Drittfirma auch nicht gem. § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B beauftragen
dürfen, den Schornstein für sie einzubauen. Sie habe die Inanspruchnahme des
Schornsteins nach § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B nicht in der erforderlichen Weise angekündigt.
Insbesondere ergebe sich dies nicht mit der erforderlichen Klarheit aus der
Verzugsmeldung vom 30.07.2007 oder der Kündigung vom 02.08.2007. Es trete hinzu,
dass nach § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B der Auftraggeber Geräte und bereits angelieferte
Materialien gegen „angemessene Vergütung in Anspruch nehmen könne“; diese
Regelung begründe keine Befugnis zu eigenmächtigem Handeln.
Der Anspruch bestehe nach teilweiser Klagerücknahme auch fast vollständig in der
geltend gemachten Höhe. Von den 5.739,04 €, auf die die Klägerin die Klageforderung in
der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2008 reduziert habe, müsse sie sich allerdings
hinsichtlich des Postens „Europaletten“ noch zusätzliche 135,60 € incl. Umsatzsteuer
abziehen lassen.
Durch das gefundene Ergebnis werde das Risiko der Insolvenz der H. GmbH auch nicht in
ungerechtfertigter Weise auf die Beklagte verlagert. Die Beklagte habe keine
entsprechende Forderung der H. GmbH aus dem VOB – Bauvertrag zu erwarten, weil die
H. GmbH die von ihr geschuldete Leistung, den Einbau des Schornsteins, nicht erbracht
habe. Auf der anderen Seite erscheine es unbillig, wenn die Beklagte, die einen
entsprechenden Werklohnanspruch gegen den Bauherren erworben habe, diesen ohne
jegliche Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin erlangt haben sollte.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Ziel der
vollständigen Klageabweisung weiterverfolgt. Sie macht geltend, das Landgericht habe
auf der Grundlage der Aussage des Zeugen Bö. zu Unrecht festgestellt, dass die
Klägerin den Schornstein auf die Baustelle angeliefert habe. Entgegen der Behauptung
der Klägerin habe der Zeuge gerade nicht bestätigen können, dass diese den
Schornstein auf die Baustelle geliefert habe. Im Übrigen wiederholt und vertieft die
Beklagte ihre erstinstanzliche Rechtsauffassung.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des am 26.08.2008 verkündeten Urteils Potsdam
zum Aktenzeichen 1 O 376/07 insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts.
II.
Die Berufung ist zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte in Bezug auf den streitgegenständlichen
Schornstein nebst Zubehör unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein
Zahlungsanspruch zu.
1. Ein vertraglicher Anspruch besteht nicht.
a) Unmittelbare vertragliche Beziehungen bestehen allein zwischen der Klägerin und der
H. GmbH in Form des ausweislich der Auftragsbestätigung vom 11.07.2007
geschlossenen Kaufvertrages über einen Schornstein nebst Zubehör einerseits und
andererseits zwischen der H. GmbH und der Beklagten in Gestalt des VOB –
Bauvertrages vom 17.04.2007, der unter anderem auch die Lieferung und Montage
eines Schornsteins zum Gegenstand hatte.
b) Ein vertraglicher Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist – unabhängig von der
Frage der Befugnis zur gerichtlichen Geltendmachung mit Blick auf § 166 InsO - auch
nicht aus abgetretenem Recht der H. GmbH aufgrund der Regelungen über verlängerte
Eigentumsvorbehalte begründet, die in den zwischen dieser und der Klägerin
vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen über „Eigentumsvorbehalt im
Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden“ getroffenen worden sind.
aa) Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen vertraglichen Anspruch der H. GmbH
infolge einer Abtretung gemäß Ziffer 3 Satz 1 ihrer AGB erlangt.
Nach dieser Regelung tritt der Verkäufer von Vorbehaltsware die aus einer
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Nach dieser Regelung tritt der Verkäufer von Vorbehaltsware die aus einer
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
an den Verkäufer ab.
Zwar war die H. GmbH Käuferin des gemäß Ziffer 1 der AGB der Klägerin von dieser
unter Eigentumsvorbehalt verkauften Schornsteins. Die H. GmbH hat den Schornstein
jedoch nicht im Sinne der Regelung in Ziffer 3 Satz 1 der AGB der Klägerin
weiterveräußert. Unter Weiterveräußerung ist nur die rechtsgeschäftliche Übertragung
von Eigentum an der Vorbehaltsware auf einen Dritten zu verstehen. Dafür, dass die H.
GmbH rechtsgeschäftlich Eigentum an dem Schornstein auf die Beklagte übertragen
hat, fehlt es – wie das Landgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt
hat – an einem hinreichenden Vortrag der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen
Klägerin. Allein die Lieferung des Schornsteins auf Veranlassung der H. GmbH auf die
von der Beklagten als Hauptunternehmerin betriebene Baustelle und die anschließende
Lagerung auf dieser lassen keinen Schluss auf eine Einigung im Sinne des § 929 BGB
über den Übergang des Eigentums an dem Schornstein auf die Beklagte zu.
bb) Auch die Voraussetzungen für eine Abtretung eines Anspruches der H. GmbH gegen
die Beklagte gemäß Ziffer 4 Satz 1 der AGB der Klägerin liegen nicht vor. Nach Ziffer 4
Satz 1 der AGB tritt der Käufer Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware gegen einen Dritten oder den, den es angeht, ab, wenn die
Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten
eingebaut wird.
Zwar hat die H. GmbH – entgegen der vom Landgericht in anderem Zusammenhang
vertretenden Auffassung – infolge des Einbaus des unter dem Eigentumsvorbehalt der
Klägerin stehenden Schornsteins einen Anspruch auf Vergütung gegen die Beklagte
erlangt.
Dieser Anspruch ist aus § 8 Nr. 3 Abs. 3 der in das Vertragsverhältnis zwischen der H.
GmbH und der Beklagten einbezogenen VOB/B begründet.
Es trifft zwar zu, dass (ungeschriebene) Voraussetzung für die Benutzungs- und
Verwendungsbefugnis des Auftraggebers in Bezug auf bereits auf die Baustelle gelieferte
Sachen nach Kündigung des Bauvertrages ist, dass der Auftraggeber dem gekündigten
Auftragnehmer die Inanspruchnahme der Bauteile durch klare und eindeutige
empfangsbedürftige Willenserklärung mitgeteilt hat (vgl. nur Ingenstau/Korbion, VOB, 16.
Auflage, VOB/B § 8 Nr. 3 Rn. 65; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2007 – Az. I – 11 O
19/07 –, Rn. 25 m.w.N.). Die anhand dieses ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals zu
entscheidenden Fragen danach, ob der Auftraggeber, der ohne eine solche Mitteilung
auf Bauteile Zugriff nimmt, verbotene Eigenmacht begeht oder ob er sein Recht auf
Inanspruchnahme im Falle einer Verweigerung des Auftragnehmers nur mit gerichtlicher
Hilfe durchsetzen kann, sind jedoch von der hier zu beantwortenden Frage der
Begründung eines Anspruches auf angemessene Vergütung aus § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B
zu unterscheiden.
Der Vergütungsanspruch aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B steht dem Auftragnehmer auch
dann zu, wenn der Auftraggeber die Mitteilung unterlassen hat. Sinn und Zweck des
Erfordernisses der vorherigen Mitteilung der Inanspruchnahme durch den Auftraggeber
ist es, dass die Parteien des Werkvertrages sich vor der Inanspruchnahme von
Gegenständen des gekündigten Auftragnehmers Klarheit darüber verschaffen sollen,
welche vergütungspflichtigen Werkleistungen bis zur Kündigung erbracht waren, nicht
jedoch dem Auftragnehmer für eigenmächtig vom Auftraggeber in Anspruch
genommene Gegenstände den Anspruch auf angemessene Vergütung zu verwehren.
Deshalb kann sich die Beklagte jedenfalls gemäß § 242 BGB gegenüber einem
Vergütungsanspruch der H. GmbH nicht auf die unterlassene Mitteilung der
Inanspruchnahme berufen.
Dieser Anspruch ist jedoch deshalb nicht gemäß Ziffer 4 Satz 1 ihrer AGB auf die
Klägerin übergegangen, weil diese Regelung nur solche Vergütungsansprüche erfasst,
die infolge eines Einbaus durch den Käufer entstanden sind. Für diese Auslegung der
AGB spricht bereits deren Wortlaut, dem im Hinblick auf die erforderliche Bestimmtheit
einer Abtretung besondere Bedeutung zukommt. Darüber hinaus lassen die Regelungen
in den Ziffern 2, 3 und 4 der AGB der Klägerin erkennen, dass es dem Verständnis der
Klägerin als Verwenderin der AGB ebenso wie demjenigen ihrer Kunden entsprach, nur
solche Forderungen im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes übergehen zu
lassen, die üblicherweise bei der Verwendung von Vorbehaltsware durch gewerbliche
Kunden, d. h. bei einer Verarbeitung (Ziffer 2), Weiterveräußerung (Ziffer 3) oder dem
Einbau als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten durch den Käufer
selbst (Ziffer 4), entstehen. Dafür, dass die Vertragsparteien des Kaufvertrages auch
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selbst (Ziffer 4), entstehen. Dafür, dass die Vertragsparteien des Kaufvertrages auch
den hier vorliegenden atypischen Fall des Einbaus der Vorbehaltsware infolge deren
Inanspruchnahme durch den Auftraggeber des Käufers nach einer Kündigung gemäß § 8
Nr. 3 Abs. 3 VOB/B einbeziehen wollten, fehlt demgegenüber jeglicher Anhaltspunkt.
2. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist auch nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz
1, 2. Alternative BGB begründet.
a) Zwar hat die Beklagte "etwas" im Sinne des § 812 BGB erlangt, auch wenn dieses
Erlangte wegen des der H. GmbH nach den Ausführungen unter 1. b) bb) gemäß § 8 Nr.
3 Abs. 3 VOB/B gegen die Beklagte zustehenden Anspruches auf angemessene
Vergütung für den Schornstein nicht in einer Ersparnis von Aufwendungen zu sehen ist.
Dies ändert nichts daran, dass die Beklagte durch die Inanspruchnahme des im
Eigentum der Klägerin stehenden Schornsteins jedenfalls die Möglichkeit erlangt hat,
diesen zum Zwecke des Einbaus zu nutzen. Darüber hinaus hat die Beklagte durch den
Einbau in das Gebäude infolge der Inanspruchnahme die Befreiung von ihrer
entsprechenden Verbindlichkeit gegenüber dem Hauptauftraggeber erlangt.
b) Es bestehen in Bezug auf die tatbestandlichen Voraussetzungen als solche auch
keine Zweifel daran, dass die Beklagte die vorgenannten Vermögensvorteile infolge
eines Eingriffs in das Vermögensrecht der Klägerin erlangt hat.
Die Klägerin hat ihr Eigentum an dem Schornstein erst gemäß §§ 946, 94 BGB durch den
von der Beklagten veranlassten Einbau in das zu errichtende Gebäude verloren.
Das Eigentum der Klägerin an dem Schornstein war – wie das Landgericht zutreffend
ausgeführt hat – nicht bereits vor dem Einbau auf die H. GmbH übergegangen. Dem
steht der zwischen der Klägerin und der H. GmbH vereinbarte Eigentumsvorbehalt
entgegen. Der Schornstein war auch nicht etwa durch die H. GmbH gemäß §§ 929, 932
BGB an die Beklagte übereignet worden; insoweit fehlt es – wie bereits ausgeführt – an
jeglichem Anhaltspunkt für eine entsprechende Einigung im Sinne des § 929 BGB.
Die Nutzung des Schornsteins durch die Beklagte zum Zwecke des Einbaus erfolgte
auch aufgrund eines im Verhältnis zur Klägerin unberechtigten Eingriffs in deren
Eigentum. Die Klägerin hatte im Rahmen des mit der H. GmbH geschlossenen
Kaufvertrages gemäß Ziffer 6 ihrer AGB lediglich der H. GmbH und auch dieser nur mit
der Maßgabe, dass gemäß den Regelungen in Ziffer 2 bis 4 der AGB entsprechende
Forderungen H. GmbH gegen Dritte in Höhe des Wertes des Schornsteins auf sie
übergingen, den Einbau der Vorbehaltsware in das Grundstück/Gebäude eines Dritten
gestattet.
Daraus ergibt sich sogleich, dass die Beklagte den infolge der Inanspruchnahme des
Schornsteins bzw. des Einbaus erlangten Vermögensvorteil auf Kosten der Klägerin
erlangt hat und dass dafür im Verhältnis zur Klägerin kein Rechtsgrund bestand.
c) Eine Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin wegen einer Bereicherung in
sonstiger Weise ist jedoch nach allen dazu vertretenen Ansätzen ausgeschlossen.
aa) So kommt nach der Rechtssprechung des BGH ein Anspruch wegen Bereicherung in
sonstiger Weise nur in Betracht, wenn der Bereicherungsgegenstand dem Empfänger
von niemandem geleistet worden ist (vgl. BGH, Urteil v. 21.10.2004 – III ZR 38/04 –, Rn.
13).
Die von der Beklagten erlangte Möglichkeit der Nutzung des Schornsteins stellt sich
jedoch im Ergebnis der Inanspruchnahme eines auf die Baustelle gelieferten Bauteils
gem. § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten als Leistung der
H. GmbH dar. Mit der (einseitigen) Inanspruchnahme gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B
entsteht ein eigenständiges vertragliches Nutzungsverhältnis zwischen dem
Auftraggeber und dem Auftragnehmer (vgl. nur Kapellmann – Messerschmidt, VOB/B, §
8 Rn. 102). Dies bedeutet, dass der Auftragnehmer zwar zunächst mit der Anlieferung
den Zweck verfolgt, das Vermögen des Auftragnehmers erst nach dem Einbau um das
Bauteil bzw. dessen Wert zu mehren, so dass zum Zeitpunkt der Anlieferung noch keine
bewusste zweckgerichtete Vermögensmehrung (auch nicht in Form einer
Besitzverschaffung) vorliegt. Die aus der Einbeziehung der VOB/B folgende von Seiten
beider Vertragspartner des Bauvertrages bewusst begründete Befugnis der einseitigen
Inanspruchnahme von bereits angelieferten Bauteilen nach einer Kündigung durch den
Auftraggeber, die der Auftragnehmer selbst im Falle einer ordnungsgemäßen
Ankündigung nicht verhindern kann, bewirkt jedoch, dass eine bewusste zweckgerichtete
Vermögensmehrung im Zeitpunkt der Inanspruchnahme vorliegt.
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bb) Nichts anderes gilt, wenn man mit der älteren Rechtssprechung des BGH zu Fällen
des Einbaus nicht dem Werkunternehmer gehörenden Materials im Verhältnis zwischen
dem Vorbehaltseigentümer und demjenigen, der nach § 946 BGB Eigentum erworben
hat, darauf abstellt, dass eine Eingriffskondiktion jedenfalls im Falle doppelter
Leistungsbeziehungen im Sinne einer abgeschlossenen Kette wirksamer
Vertragsverhältnisse ausgeschlossen ist (vgl. dazu nur BGH, Urteil v. 27.05.1971 – II V
ZR 85/69 – Rn. 39 ff.).
Die Klägerin hat mit der Lieferung des Schornsteins an die H. GmbH auf der Grundlage
des ausweislich der Auftragsbestätigung vom 11.07.2007 geschlossenen Kaufvertrages
eine Leistung an die H. GmbH erbracht. Die Wirksamkeit dieses Kaufvertrages steht
zwischen den Parteien nicht im Streit.
Ebenso hat die H. GmbH – wie bereits ausgeführt – aufgrund des durch die
Inanspruchnahme gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B begründeten Nutzungsverhältnisses
eine Leistung an diese erbracht.
cc) Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklage aufgrund einer Eingriffskondition im
Sinne des § 812 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BGB ist selbst dann ausgeschlossen, wenn
man der älteren Rechtssprechung des BGH, die in der Literatur nicht unerhebliche Kritik
erfahren hat (vgl. nur MüKo – Lieb, BGB, 4. Aufl., § 812 Rn. 281 ff. sowie die weiteren
Nachweise im Urteil des BGB v. 09.07.1990 – II ZR 10/90 – Rn. 15), nicht folgt und mit
den Kritikern einen konditionsfesten Erwerb – sei es des Grundstückseigentümers oder
sei es des einbauenden Werkunternehmers (dazu nur: MüKo – Lieb a.a.O., Rn. 190) – nur
unter der Voraussetzung guten Glaubens des Erwerbenden annimmt (vgl. dazu auch
BGH, Urteil v. 09.07.1990 – II ZR 10/90 –, Rn. 15).
Dafür, dass es an dem erforderlichen guten Glauben der Beklagten im Hinblick auf das
Eigentumsrecht der Klägerin fehlt, reicht der Vortrag der insoweit nach den Grundsätzen
der §§ 932 ff. BGB darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin nicht aus.
Allein der Umstand, dass die Beklagte davon ausgehen musste, dass die H. GmbH als
Heizungsbauunternehmen von ihr im Rahmen des Vertrages vom 17.04.2007 zu
liefernde Materialien (und damit auch den streitgegenständlichen Schornstein nebst
Zubehör) bei Dritten erwerben würde, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass ihr
bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass die H. GmbH zum
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Schornsteins zum Zwecke des Einbaus nicht
Eigentümerin des Schornsteins war.
Zwar mag der - etwa auch vom 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
(Urteil v. 25.04.2007 – 7 U 66/00 – Rn. 37) vertretenden - Auffassung zuzustimmen sein,
wonach derjenige, der im Geschäftsverkehr von einem anderen als dem Hersteller neu
hergestellte hochwertige Investitions- oder Konsumgüter erwirbt, innerhalb der üblichen
Finanzierungsdauer mit einem für solche Sachen üblicherweise vereinbarten
Eigentumsvorbehalt des Vorlieferanten rechnen muss. Bei dem streitgegenständlichen
Schonstein im Wert von ca. 5.500,00 € handelt es jedoch nicht um ein hochwertiges
Investitionsgut. Es kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass ein im Baugewerbe
erfahrener Hauptunternehmer, wie die Beklagte, immer oder zumindest bei erkennbaren
wirtschaftlichen Schwierigkeiten eines Subunternehmers, damit rechnen muss, dass von
diesem angelieferte Materialien einem Eigentumsvorbehalt unterliegen. Dagegen spricht
schon, dass es im Baugewerbe durchaus nicht selten ist, dass Hersteller oder
Lieferanten an finanzschwache Bauunternehmen nicht unter Eigentumsvorbehalt,
sondern lediglich gegen Vorkasse liefern.
Das danach gemäß allen Ansätzen gleiche Ergebnis eines Ausschlusses der
Geltendmachung eines bereicherungsrechtlichen Anspruches durch die Klägerin gegen
die Beklagte stellt sich im Hinblick auf die Verteilung der Insolvenzrisiken der H. GmbH
auch als sachgerecht dar. Insoweit mag es zwar für die Klägerin misslich sein, dass die in
ihren AGB geregelten verlängerten Eigentumsvorbehalte nicht ausreichen, um sie auch
vor einer Inanspruchnahme an die Baustelle gelieferter Eigentumsvorbehaltsware durch
den Auftraggeber gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B zu schützen. Dies bedeutet jedoch
lediglich, dass die Klägerin in Bezug auf Insolvenz ihres Vertragspartners ein Restrisiko
trägt, das jedoch hinzunehmen ist, weil anderenfalls die Beklagte einer doppelten
Inanspruchnahme ausgesetzt wäre.
3. Die Beklagte haftet der Klägerin wegen ihres Eigentumsverlustes an dem Schornstein
infolge des Einbaus ferner nicht unter dem Gesichtspunkt eines
Schadensersatzanspruches aus § 823 Abs. 1 BGB.
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Für einen derartigen Anspruch fehlt es aus den bereits unter 2. im Zusammenhang mit
dem guten Glauben der Beklagten ausgeführten Gründen jedenfalls an dem
erforderlichen Verschulden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache zuzulassen. Die
Frage des Bestehens von Kondiktionsansprüchen eines vertraglich mit einen
Subunternehmer verbundenen Baustofflieferanten gegen den Hauptunternehmer, der
die Vorbehaltsware nach Kündigung gem. § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B in Anspruch nimmt,
kann sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen und ist bislang
höchstrichterlich noch nicht entschieden.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.505,38 € festgesetzt.
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