Urteil des OLG Brandenburg vom 19.08.2005
OLG Brandenburg: internationale zuständigkeit, unerlaubte handlung, anmeldung der forderung, untreue, geständnis, wider besseres wissen, vermittler, anleger, mitbestrafte nachtat
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 179/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 254 BGB, § 823 Abs 2 BGB, §
830 Abs 1 BGB, § 25 Abs 1
StGB, § 263 StGB
Unerlaubte Handlung; Kapitalanlagebetrug: Internationale
Zuständigkeit; Darlegungslast bei einem Geständnis in einem
Strafverfahren
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts
Potsdam vom 19. August 2005 wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.985,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2004 zu zahlen. Im
Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 35 % und der Beklagte 65 % zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Gründe
I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz des ihm verloren gegangenen
Anlagekapitals, entgangener Renditen und der entstandenen Rechtsverfolgungskosten
als Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung. Hintergrund ist eine Kapitalanlage des
Klägers im April/Mai 1999 in Höhe von 100.000,00 DM bei der G.-F. S., deren Portfolio-
Manager und Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagte war.
Der Kläger warf dem Beklagten vor, im Rahmen dessen Tätigkeit für die G.-Unternehmen
durch entsprechend instruierte Vermittler wahrheitswidrig versprochen zu haben, die
Gelder würden in konservative Geldanlagen mit einem garantierten Zinssatz von 8,25 %
und einem Jahresbonus von 3,75 % investiert, tatsächlich seien im Rahmen des vom
Beklagten zusammen mit L. G. betriebenen „Schneeballsystems„ mit den Neuanlagen
die Renditen und Boni der Altanleger beglichen bzw. das Kapital von ihm absprachewidrig
anstatt in sichere Staatsanleihen in höchst spekulativen Devisentermingeschäften
angelegt worden. Der Beklagte hat die internationale Zuständigkeit des Landgerichts
Potsdam gerügt, die Einrede der Verjährung erhoben und zudem gegen seine
Inanspruchnahme eingewandt, er sei weder für das Schneeballsystem verantwortlich,
noch seien Gelder zweckentfremdet angelegt worden; sein im Strafverfahren abgelegte
Geständnis sei ein lediglich taktisches gewesen.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird mit den folgenden
Ergänzungen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil
verwiesen (§ 540 Abs. 1 ZPO):
Der Beklagte wurde im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die G.-Unternehmen
strafrechtlich verfolgt. Gegenstand der Anklage der Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht Darmstadt vom 28. März 2002 gegen den Beklagten, den Treuhänder der
G.-Vermögensberatung GmbH R. J. sowie den Geschäftsführer zahlreicher G.-
Unternehmen L. G. waren zu Fall-Nr. 1249-877 auch Anlagebeträge des Klägers.
Durch das - seit Mai 2005 rechtskräftige - Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. Juni
2004 wurden L. G. wegen mehrfachen Betruges und Untreue zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten und R. J. wegen zweifachen
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Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten und R. J. wegen zweifachen
Betruges und Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und
sechs Monaten verurteilt; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Urteilsabschrift Bl. 81-
140 d.A. Bezug genommen. Der Beklagte war bereits durch das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 16. Dezember 2003 rechtskräftig wegen Untreue und Beihilfe zum
Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt
worden, nachdem er ein Geständnis abgelegt hatte; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf
die Kopie des Strafurteils Bl. 24-46 d.A. verwiesen. Die angeklagten Taten zum Nachteil
des Klägers waren im Verlaufe des Verfahrens gegen den Beklagten gemäß § 154 StPO
eingestellt worden.
Sämtliche G.-Unternehmen sind insolvent.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, es sei nach Art. 5 Nr. 3 des Luganer Übereinkommens örtlich und
international nicht zuständig. Handlungsort i.S. dieser Vorschrift sei nicht der Wohnort
des Klägers. Für den Betrugsvorwurf seien die behaupteten Täuschungshandlungen
durch den Vermittler und die Prospekte irrelevant. Eine Handlung des Beklagten, die die
Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB in dieser Phase erfülle, sei nicht gegeben. Der
Kläger habe nicht dargetan, bei welcher Veranstaltung der Vermittler Gr. und wie dieser
instruiert worden sei. Selbst wenn der Beklagte Herrn Gr. im Hinblick auf einen etwaigen
Betrug zu Lasten des Klägers geschult haben sollte, dürfte es sich hierbei um eine
straflose Vorbereitungshandlung handeln, die die Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ
nicht begründen könne. Im Übrigen habe das Landgericht Darmstadt den Beklagten
ohnehin für die den Komplex „S.-Bank„ betreffenden Taten nicht wegen Betruges
verurteilt.
Unschlüssig sei der klägerische Vortrag, soweit er den unter Hinweis auf das Urteil des
Landgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2003 behaupteten Aufbau eines
betrügerischen „Schneeballsystems„ betreffe. Vorbringen dazu, durch welche
Handlungen der Beklagte Einfluss auf die Errichtung eines Schneeballsystems
genommen habe, fehle. Auf das Strafurteil könne sich der Kläger nicht stützen, denn der
Tatkomplex „S.-Bank„ sei nicht als Betrug, sondern als Untreue zu Lasten der Anleger
gewertet worden. Der Handlungsort der Untreue liege indes in der S.. Auch der Erfolgsort
der Untreue befinde sich nicht am Wohnort des Klägers, denn hierunter könne nach Art.
5 Nr. 3 LugÜ nur der Ort verstanden werden, an dem der Betroffene direkt geschädigt
sei. Der Schaden des Klägers sei jedoch an dem Teil seines Vermögens eingetreten, der
sich auf dem Konto in der S. befunden habe. Ob er zudem Einbußen an seinem
Gesamtvermögen an seinem Wohnort erlitten habe, spiele im Rahmen des – restriktiv
auszulegenden – Art. 5 Nr. 3 LugÜ keine Rolle.
Schließlich könne die behauptete Übersendung kontoauszugähnlicher
Anlageübersichten und Gewinnbescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt keinen
Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ begründen, denn diese dienten allenfalls zur
Verschleierung der Untreue und stellten damit eine mitbestrafte Nachtat dar.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren
weiter verfolgt. Er meint weiterhin, auf Grundlage des Strafurteils gegen den Beklagten,
das er sich zu Eigen gemacht habe, sei von einer am Wohnort des Klägers begangenen
Täuschungshandlung des Beklagten auszugehen. Der Beklagte müsse sich die
Handlungen der Vermittler als eigene zurechnen lassen. Die spätere - von Anfang an
geplante - weisungswidrige Verwendung der Gelder könne an der tatbestandlichen
Existenz des Betruges nichts ändern; dieser begründe die deliktische Haftung des
Beklagten. Darin liege auch der Unterschied zu der von der Kammer zitierten
Entscheidung des OLG Stuttgart. Die Rechtsprechung des EuGH sei gleichfalls nicht
heranzuziehen, denn die dort als entscheidungserheblich angesehene Ungewissheit
über den Gerichtsstand, bestünde in einem Fall wie dem vorliegenden gerade nicht; ein
verständiger Beklagter, der sich zur Tatbegehung Dritter bediene, könne erkennen, dass
er dort verklagt werde, wo jene die schädigenden Handlungen vornähmen.
Der Kläger trägt unter Bezugnahme auf polizeiliche Beschuldigten- und
Zeugenvernehmungen zur Kenntnis des Beklagten betreffend u.a. die Überweisung von
Anlagegeldern von einem Sammelkonto bei der S.-Bank auf das Privatkonto des
„Beklagten zu 1„ – gemeint ist der in den Parallelverfahren mitverklagte R. J. – und die
Kenntnis über wahrheitswidrige Versprechungen vor. Sein früherer
Prozessbevollmächtigter habe - insoweit unbestritten - erstmals im Januar 2003 Einsicht
in die Ermittlungsakte erhalten, eine Einsicht in Beweismittelordner oder Fallakten sei
nach wie vor nicht möglich, da ihm die Akten nicht in angemessener Form zur Verfügung
gestellt worden seien.
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Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn
49.136,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den erstinstanzlichen Vortrag des Klägers zu den vermeintlich falschen
Instruktionen - ebenso wie dessen Berufungsvorbringen hierzu – für unzureichend und
meint, dieser sei mit seinem neuen Vortrag, dem er im Einzelnen entgegentritt,
präkludiert. Es liege nicht einmal eine Untreue vor. Insoweit führten die Feststellungen in
dem Strafurteil nicht weiter, da dieses sich nicht dazu verhalte, gegen welche Weisung
der Beklagte gehandelt haben solle. Der Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr
könne diese Weisung nicht darstellen, da er lediglich für die Bundesbank ausgefüllt
werde.
Auf den im Verhandlungstermin erteilten Hinweis des Senats zur sekundären
Darlegungslast trägt der Beklagte zu 2. zum Zustandekommen seines Geständnisses
weiter vor: Ihm sei vom Gericht mit Einverständnis der Staatsanwaltschaft am 16.
Dezember 2003 angeboten worden, gegen ein Geständnis eine Freiheitsstrafe zu
erhalten, die es ermögliche, dass er sofort auf freien Fuß gesetzt werde; daraufhin habe
er über seinen Verteidiger erklärt, die Vorwürfe würden zugestanden. Sein Geständnis im
Strafverfahren habe jedoch den Tatsachen nicht entsprochen, was er bei seiner
Vernehmung in dem Strafverfahren gegen seine früheren Mitangeklagten auch
ausgesagt habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.
Der Beklagte ist dem Kläger gegenüber zur Zahlung von Schadensersatz von insgesamt
31.985,28 € nebst beantragter Prozesszinsen (§§ 291, 288 BGB i.V.m. Art. 229 § 1 Abs.
1 Satz 3 EGBGB) verpflichtet.
1. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam, die der Senat gemäß Art.
19 des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.
September 1988 (im Folgenden: LugÜ) selbständig zu prüfen hat, ist entgegen der
Auffassung der Kammer und des Beklagten gemäß Art. 5 Nr. 3 LugÜ, das für die S. gilt
und in der Bundesrepublik Deutschland am 1. März 1995 (BGBl. II S. 221) in Kraft trat,
gegeben.
Gemäß Art. 5 Nr. 3 LugÜ ist das Gericht des Ortes international zuständig, an dem das
schädigende Ereignis eingetreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder Ansprüche
aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Der Begriff der
unerlaubten Handlung ist autonom auszulegen. Er bezieht sich auf alle Klagen, mit
denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an
einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 LugÜ anknüpfen (st. Rspr. des EuGH zum
gleichlautenden Art. 5 Nr. 3 EuGVO: EuZW 2005, 177, 178; NJW 1988, 3088, 3089). Unter
Art. 5 Nr. 3 LugÜ fallen demnach deliktische Ansprüche, die mit vertraglichen oder
anderen gesetzlichen Ansprüchen konkurrieren, ohne direkt an den Vertrag anzuknüpfen
(vgl. Wieczorek/Schütze-Hausmann, ZPO, 1994, Art. 5 EuGVO Rdnr. 50; Münchner
Kommentar-Gottwald, ZPO, 2. Aufl. 2001, Art. 5 EuGVÜ, Rdnr. 41). Unter den Begriff fällt
insbesondere auch eine Schädigung des Anlegers bei der Kapitalanlage (vgl. OLG Köln,
Urteil vom 5. April 2005 - 15 U 153/04).
Dabei genügt zu Begründung der Zuständigkeit des internationalen Gerichtsstandes der
unerlaubten Handlung gemäß Art. 5 Nr. 3 LugÜ - ebenso wie zur Begründung des
Wahlgerichtsstandes gemäß § 32 ZPO (dazu BGH NJW 1987, 594) -, dass der Kläger
schlüssig Tatsachen vorträgt, aus denen sich das Vorliegen einer im Geschäftsbezirk
begangenen unerlaubten Handlung ergibt.
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
a) Zu Recht hat das Landgericht allerdings die Begründung der internationalen
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a) Zu Recht hat das Landgericht allerdings die Begründung der internationalen
Zuständigkeit des Gerichts am Wohnort des Klägers verneint, soweit er eine
Veruntreuung des Anlagebetrages und einen ihm hieraus entstandenen
Vermögensschaden behauptet.
aa) Bereits nach der dargelegten Definition des Begriffs der unerlaubten Handlung i.S.
des Art. 5 Nr. 3 LugÜ, der sich nach h.M. auf alle nicht an einen Vertrag im Sinne des
Art. 5 Nr. 1 LugÜ anknüpfenden Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des
Beklagten geltend gemacht wird (EuGH EuZW 2005, 177, 178), kommt eine
internationale Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des Klägers für die Klage, die sich auf
die Veruntreuung des Anlagekapitals durch den Beklagten stützt, nicht in Betracht. Die
mit einer Untreue zum Nachteil des Klägers begründete Klage knüpft nämlich
unmittelbar daran an, dass der Beklagte vertragliche Vermögensbetreuungs- und -
verwaltungspflichten gegenüber dem Kläger verletzt hat. Dass diese dem Beklagten
vorgeworfenen Handlungen die Qualität strafbaren Handelns erreichen, ändert nichts
daran, dass im Vordergrund die Verletzung vertraglicher Pflichten steht und diese auch -
und gerade - den Charakter des deliktischen Rechtsverhältnisses prägt: Die behauptete
deliktische Haftung gemäß den §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB knüpft - objektiv - an die
Verletzung einer vertraglich dem Beklagten eingeräumten Vermögensfürsorgepflicht an.
bb) Es kommt hinzu, dass anerkanntermaßen die Wendung „Ort, an dem das
schädigende Ereignis eingetreten ist„, im Sinne des gleichbedeutenden Art. 5 Nr. 3
EuGVÜ sowohl den Ort, an dem der Schaden entstanden ist, als auch den Ort des
ursächlichen Geschehens bezeichnen kann. Sie kann jedoch nicht so weit ausgelegt
werden, dass sie jeden Ort erfasst, an den die schädigenden Folgen des Umstandes
spürbar werden können, der bereits einen Schaden verursacht hat, der an einem
anderen Ort entstanden ist. Eine Auslegung dahin, dass der Ort eingeschlossen wird, an
dem der Geschädigte einen Vermögensschaden in der Folge eines in einem anderen
Vertragsstaat entstandenen und dort von ihm erlittenen Erstschadens erlitten zu haben
behauptet, scheidet damit aus (vgl. EuGH „Kronhofer/Maier u.a.„ EuZW 2004, 477, 478;
„Marinari/Lloyds Bank u.a.„ JZ 1995, 1107 f.). Wird - wie hier durch § 266 StGB - das
Vermögen als solches geschützt, so begründet der Ort des ursprünglichen
Vermögensschadens den Erfolgsort im Sinne des Art. 5 Nr. 3 LugÜ (ebenso
Bülow/Bockstiegel: Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen 2005, Art.
5 LugÜ, B I 1e Rdnr. 113 m.w.N.). Eine andere Auslegung würde - wie der EuGH (EuZW
2004, 477, 478) zutreffend ausführt - von ungewissen Umständen wie dem Ort des
Mittelpunkts des Vermögens des Geschädigten abhängig machen und liefe damit einem
der Ziele des Übereinkommens zuwider, nämlich den Rechtsschutz der in den
Mitgliedstaaten ansässigen Personen dadurch zu stärken, dass ein Kläger ohne
Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und einem
verständigen Beklagten erkennbar wird, vor welchem Gericht er verklagt werden kann.
Im vorliegenden Fall scheidet damit die behauptete Veruntreuung des Anlagebetrages
als das die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam begründende
„schädigende Ereignis„ aus. Der dem Kläger nach seinem Vorbringen zugefügte
unmittelbare Vermögensnachteil - der Umstand, dass der Kapitalanlagebetrag einem
überaus großen Verlustrisiko wegen Durchführung riskanter Devisentermingeschäfte
ausgesetzt werde - trat nicht am Wohnort des Klägers ein, sondern in der S.. Dass die
tatbestandsmäßigen Handlungen zur Verwirklichung der Untreue am Wohnort des
Klägers ausgeführt wurden, ergibt sich aus dem Klägervortrag nicht.
b) Soweit der Kläger die internationale Zuständigkeit darauf stützt, dass die
Täuschungshandlung und der Vermögensschaden als Tatbestandsmerkmale eines
Betruges gemäß § 263 StGB am Wohnort des Klägers vorgenommen worden bzw.
eingetreten seien, hat die Kammer die oben dargestellten Anforderungen an den zur
Begründung der (internationalen) Zuständigkeit erforderlichen Klägervortrag
überspannt.
aa) Der Sachvortrag ist zwar nicht hinreichend schlüssig, soweit der Kläger die
Täuschungshandlung darin sieht, dass ihm durch den vom Beklagten instruierten
Vermittler wahrheitswidrig versprochen worden sein soll, das Kapital werde sicher
angelegt, tatsächlich sei es in das vom Beklagten mit aufgebaute „Schneeballsystem„
eingespeist und zur Auszahlung von Renditen und Boni von Altanlegern und
Provisionsansprüchen von Vermittlern verwendet worden.
Der Kläger stützt sich insoweit in erster Instanz allein auf die Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt vom 28. März 2002 und das gegen
den Beklagten ergangene Urteil der 9. Großen Strafkammer des Landgerichts
Darmstadt vom 16. Dezember 2003; hieraus ergibt sich indes weder die behauptete
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Darmstadt vom 16. Dezember 2003; hieraus ergibt sich indes weder die behauptete
Täuschungshandlung noch der erforderliche subjektive Tatbestand.
Der Vorwurf in der Anklageschrift - auf den Seiten 4 und 5 – lautete, die drei
Angeschuldigten, also auch der hiesige Beklagte, hätten „ein betrügerisches
Schneeballsystem„ aufgebaut. Nach den Feststellungen des Landgerichts Darmstadt in
seinem Urteil vom 16. Dezember 2003 wurde der hier streitgegenständliche
Kapitalbetrag nicht in ein „betrügerisches Schneeballsystem„ eingespeist, sondern - der
Umgang des Beklagten mit von Anlegern auf Einzelkonten bei der S.-Bank in Genf
überwiesenen Geldbeträgen wird vom Tatkomplex „S.-Bank„ erfasst - vom hiesigen
Beklagten in Devisentermingeschäfte investiert. Ausweislich des Strafurteils konnte dem
Beklagten überdies eine Kenntnis davon, dass die von Anlegern auf Konten in der S., Li.
und L. eingezahlten Gelder „überwiegend (...) in einer für ein Schneeballsystem
typischen Weise dazu verwendet wurden, Auszahlungen an Altanleger, Renditezahlungen
an Anleger und Provisionszahlungen an die Vermittler der G.-Firmengruppe zu
befriedigen„ (Seite 13 f. SU), nicht nachgewiesen werden.
Tatsächliche Umstände, die gleichwohl auf Verwendung des Anlagekapitals des Klägers
zur Einspeisung in ein Schneeballsystem und die Kenntnis des Beklagten hiervon
schließen lassen, trägt der Kläger nicht vor. Vielmehr räumte er bereits in seiner Replik
vom 12. Mai 2005 ein, dass das von ihm herangezogene Urteil der 9. Strafkammer des
Landgerichts Darmstadt die fehlende Kenntnis des Beklagten feststellt. Den vom Kläger
eingereichten, reproduzierten Kontoauszügen seines Kontos bei der S.-Bank (Bl. 185 ff.
d.A.) lässt sich – wie das Landgericht Potsdam zutreffend ausgeführt hat – nicht
entnehmen, dass der Anlagebetrag dazu verwendet wurde, Auszahlungen an Altanleger,
Renditezahlungen an Anleger und Provisionszahlungen an die Vermittler der G.-
Firmengruppe vorzunehmen; vielmehr wurden damit Devisentermingeschäfte
durchgeführt.
bb) Wie der Senat bereits im Verhandlungstermin vom 8. Februar 2006 ausgeführt hat,
ist der Sachvortrag hinreichend schlüssig zur Begründung der internationalen
Zuständigkeit, soweit der Kläger eine an seinem Wohnort begangene Täuschung durch
den vom Beklagten instruierten, selbst vorsatzlosen Vermittler Gr. und einen hierdurch
verursachten Irrtum über die Renditesicherheit der vermittelten Kapitalanlage
behauptet.
Der Kläger hat bereits in erster Instanz vorgetragen, ihm sei vor Abschluss des
Anlagevertrages in seiner Wohnung wahrheitswidrig durch den vom Beklagten
instruierten Vermittler Gr. versprochen worden, dass sein Anlagekapital auf einem
Einzelkonto angelegt, abgesichert und in konservative Geldanlagen, nämlich sichere
Staatsanleihen mit einer Rendite von 8,25 % und einem Bonus von 3,75 %, investiert
würde. Tatsächlich habe der Beklagte - wie es von Anfang an beabsichtigt gewesen sei -
den Betrag für höchst riskante Devisenspekulationen verwandt und das überaus große
Risiko des Verlustes des Anlagebetrages zumindest billigend in Kauf genommen. Dem
Kläger sei dadurch ein Schaden entstanden, so sei bereits zum Zeitpunkt des
Ausscheidens des Beklagten aus der G.-Gruppe das Anlagekapital nicht mehr vorhanden
gewesen und er habe auch die Rendite nicht erhalten.
Dieses Vorbringen des Klägers, auf das es - ebenso wie für die Begründung des
besonderen Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO allein
maßgeblich ankommt - enthält diejenigen tatsächlichen Umstände, aus denen sich eine
am Wohnort des Klägers begangene unerlaubte Handlung - (Eingehungs-)Betrug in
mittelbarer Täterschaft gemäß den §§ 263, 25 Abs. 1 StGB - ergibt. Die behauptete
Täuschung des Klägers in seiner Wohnung durch den - selbst vorsatzlosen - Vermittler
Gr. vor Abschluss des Anlagevertrages stellt die zur Verwirklichung des Betruges nach §
263 StGB - die Qualifizierung des Geschehens als unerlaubte Handlung richtet sich nach
dem am Gerichtsort geltenden, also deutschem Recht (BGH Urteil vom 26. Februar
1996, XII ZR 181/93) - tatbestandliche Täuschungshandlung dar; Handlungsort ist, wenn
wie hier die eigentliche Tathandlung durch einen sogenannten Tatmittler erfolgt,
jedenfalls auch der Tätigkeitsort des Tatmittlers.
2. Die Klage ist in Höhe von 31.985,28 € begründet.
a) Der Beklagte ist dem Kläger gemäß den §§ 823 Abs. 2 BGB, 263, 25 Abs. 1 StGB zum
Schadensersatz verpflichtet.
aa) Dem Kläger obliegt als Geschädigtem die Darlegungs- und Beweislast für die
Verletzung eines Schutzgesetzes. Der Geschädigte hat grundsätzlich alle Umstände
darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus den sich die Verwirklichung der
Tatbestandsmerkmale eines Schutzgesetzes ergibt. Liegt die behauptete
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Tatbestandsmerkmale eines Schutzgesetzes ergibt. Liegt die behauptete
Schutzgesetzverletzung in der Verwirklichung eines Straftatbestandes, so bewirkt eine
strafrechtliche Verurteilung weder eine Beweislastumkehr noch entfaltet das Strafurteil
eine Bindungswirkung für die Zivilgerichte; diese haben vielmehr die
Tatbestandsvoraussetzungen des Straftatbestandes selbständig zu prüfen. Auch
entfaltet ein in einem anderen Prozess abgelegtes Geständnis nicht die Wirkungen der
§§ 288, 290 ZPO; es ist jedoch im Rahmen freier Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als
Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen (BGH Urteil vom
15. März 2004 - II ZR 136/02).
An die Substantiierungslast der darlegungspflichtigen Partei dürfen zudem keine
überzogenen Anforderungen gestellt werden. Die Partei ist nicht verpflichtet, den
streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen. Vielmehr genügt sie nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihrer Darlegungslast bereits
dadurch, dass sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet
sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Dabei muss das
Gericht aufgrund dieser Darstellung beurteilen können, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (vgl. nur
BGH NJW 2000, 3286, 3287; NJW-RR 2002, 1433, 1435; NJW-RR 2003, 69, 70). Hierbei ist
auch zu berücksichtigen, welche Angaben einer Partei zumutbar und möglich sind (BGH
NJW 2002, 825, 826). Es entspricht st. höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die
Darlegungslast des Pflichtigen, wenn es um Geschehnisse aus dem Bereich der anderen
Partei geht, durch eine sich aus § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO ergebende Mitwirkungspflicht
des Gegners gemindert wird. Darüber hinaus erlegt die Rechtsprechung – auch des
Senats – dem Gegner der primär behauptungs- und beweisbelasteten Partei dann eine
gewisse (sekundäre) Behauptungslast auf, wenn eine darlegungspflichtige Partei
außerhalb des von ihr näher darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere
Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und
ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH NJW-RR 2002, 1280; NJW 1990, 3151).
bb) Gemessen an diesen Anforderungen ist die Schadensersatzpflicht des Beklagten
aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB zu
bejahen.
(1) Der Kläger hat die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen zu seinen Lasten
vom Beklagten begangenen Betrug nach § 263 StGB (noch) hinreichend substantiiert
vorgetragen. Der Beklagte hat den Sachvortrag des Klägers nicht ausreichend
bestritten.
(a) Der Kläger hat (auch) die als Anlage K 7 zur Klageschrift und Anlage K 8 zur Replik
eingereichten Strafurteile der 9. Großen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt
unmissverständlich zum Gegenstand seines Sachvortrags gemacht. Damit sind nicht
nur die vom Landgericht Darmstadt in seinem gegen den Beklagten ergangenen
Strafurteil vom 16. Dezember 2003 unter Ziffer II. getroffenen tatsächlichen
Feststellungen zu seinem Sachvortrag geworden, wonach der Beklagte in die Gewinnung
von Anlegern für die G.-Anlagekonzeption in der Weise eingebunden war, als diese den
Anlegern durch Take-OFF-Veranstaltungen, Vermittlerschulungen, Kundenseminare,
Prospektmaterial und Kundengespräche auf Veranlassung von Herrn G. mit Wissen und
mit Billigung des Beklagten vorgestellt wurde; die Anlagestrategie stellte das
Anlegerrisiko als „nur theoretisch„ bestehend dar und versprach eine Mindestrendite
von 8,25 %. Die der Beauftragung des Beklagten durch die jeweiligen Anleger zugrunde
liegende G.-Anlagekonzeption wurde mit Wissen und Wollen des Beklagten gegenüber
den Anlegern so dargestellt, dass bei diesen - wie beabsichtigt - der Eindruck entstand,
die Anlage ihrer Gelder sei praktisch risikofrei; der Beklagte führte jedoch entgegen der
Weisung im Innenverhältnis höchst riskante Devisentermingeschäfte für die jeweiligen
Anleger aus und setzte damit wissentlich und willentlich das Vermögen der Anleger
einem überaus großen Verlustrisiko aus.
Der Kläger hat zudem geltend gemacht, dass bei Abschluss seines Anlagevertrages in
gleicher Weise vorgegangen worden sei, und er unstreitig vom eingesetzten Kapital
(100.000,00 DM) nur 24.399,07 € zurückerhalten hat.
Dieser Vortrag beinhaltet sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale
des Betruges gemäß § 266 StGB zum Nachteil des Klägers.
Dass die 9. Große Strafkammer den Beklagten, was den allein hier maßgeblichen
„Tatkomplex S.-Bank„ betrifft, nicht wegen Betruges, sondern wegen Untreue verurteilt
hat, steht – entgegen der Auffassung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 24.
Februar 2006 – der rechtlichen Bewertung des vorgetragenen Geschehensablaufes als
Betrug zum Nachteil des Klägers in mittelbarer Täterschaft nicht entgegen. Ohnehin
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Betrug zum Nachteil des Klägers in mittelbarer Täterschaft nicht entgegen. Ohnehin
obliegt die rechtliche Bewertung des im Zivilverfahren vorgetragenen Sachverhalts auch,
soweit es um eine strafbare Handlung geht, zu der bereits eine strafrechtliche
Verurteilung erfolgt ist, dem Zivilgericht, mithin vorliegend dem Senat. Aus Sicht der 9.
Großen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt stellten sich die der Veruntreuung
des Anlagekapitals vorangegangenen Handlungen als mitbestrafte Vortrat dar; der
insoweit verwirklichte Betrug wird – dies verkennt der Beklagte – im Wege der so
genannten unechten Konkurrenz (hier: Konsumtion) von der Untreue verdrängt.
(b) Inhalt des klägerischen Sachvortrags ist darüber hinaus gewesen, dass diese von der
9. Großen Strafkammer getroffenen tatsächlichen Feststellungen – was sich aus den
Urteilsausführungen zu Ziffer IV und Ziffer V 4. ergibt – u.a. auf der glaubhaften
geständigen Einlassung des hiesigen Beklagten in der Hauptverhandlung beruhten, und
zwar sowohl als es den objektiven Straftatbestand, als auch die subjektiven
Tatumstände betrifft.
Vor diesem Hintergrund und den oben unter aa) dargestellten Erwägungen genügt es –
wie der Senat im Verhandlungstermin ausführlich dargestellt hat – nicht, dass sich der
Beklagte schlicht darauf beruft, dieses Geständnis sei in Folge einer Absprache zwischen
Gericht, Verteidigung und Staatsanwaltschaft zustande gekommen und stelle ein
lediglich taktisches Geständnis zur Erlangung einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren
dar. Dieser Einwand berührt die Richtigkeit des Eingeständnisses im Zusammenhang mit
der Tätigkeit des Beklagten in der G.-Gruppe ohnehin nicht.
Der Beklagte kann sich überdies nicht auf die bloßen Behauptungen zurückziehen, er
habe nicht versichert, dass kein Anlagerisiko bestehe, habe nicht erklärt, in
Staatsanleihen zu investieren, habe den Kläger weder wahrheitswidrig zur Einzahlung
des Kapitals bestimmt, noch einen Irrtum aufrechterhalten; ihm sei die Ausweisung der
Anlage als risikolos nicht bekannt gewesen. Angesichts seiner geständigen Einlassung in
dem Strafverfahren, wonach die vom Kläger vorgetragene Verbreitung und Vermittlung
der G.-Anlagen an die Anleger allgemein mit „Wissen und Wollen„ des Beklagten
erfolgte, hätte es ihm – auch hierauf hat der Senat im Verhandlungstermin hingewiesen
– oblegen, im einzelnen darzutun, dass und aus welchen Gründen sein Geständnis – wie
er nunmehr behauptet – „falsch„ ist.
(c) Der Beklagte hat mit der Abgabe seines Geständnisses im Strafverfahren –
unabhängig von der Frage, welchen konkreten Wortlaut und Inhalt seine geständige
Einlassung hatte – zu erkennen gegeben, dass die ihm im einzelnen bekannten
strafrechtlichen Vorwürfe der Wahrheit entsprechen. Das Geständnis des hiesigen
Beklagten im Strafverfahren stellt nicht nur – auf der Beweisebene – ein starkes Indiz für
die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen dar, das gegebenenfalls eine so große
Überzeugungskraft entfaltet, dass es zur richterlichen Überzeugungsbildung ausreicht;
es führt vielmehr im vorliegenden Fall dazu, dass zunächst der Beklagte im Sinne einer
sekundären Behauptungslast gehalten ist, die Unrichtigkeit der zugestandenen
Tatsachen darzulegen. Er allein verfügt – im Gegensatz zum Kläger – über diejenigen
Kenntnisse und Informationen zum Gang der strafrechtlichen Hauptverhandlung und den
Einzelheiten des Zustandekommens seiner geständigen Einlassung, die es ihm
ermöglichen, schlüssig darzutun, dass und in welchen Punkten sein Geständnis objektiv
nicht der Wahrheit entsprochen hat. Hierzu im Einzelnen vorzutragen bestand – auch
dies ist im Verhandlungstermin des Senats erörtert worden – um so mehr Veranlassung,
weil die geständige Einlassung nach insgesamt 66 Verhandlungstagen erfolgte, mithin –
dies ist unwidersprochen geblieben – zu einem Zeitpunkt, zu dem – selbst wenn man zu
seinen Gunsten unterstellte, dass etwa wegen einer Rüge der Gerichtsbesetzung ein Tag
bis zur Verlesung der Anklageschrift vergangen, die Einlassungen der seinerzeit drei
Angeklagten zur Person mehrere Tage in Anspruch genommen und in einigen
Verhandlungsterminen lediglich eine Urkunde verlesen worden sein sollte – bereits
umfangreich Beweis erhoben worden sein muss. Das Ergebnis dieser bis zur Abgabe des
Geständnisses durchgeführten Beweisaufnahme stand nicht nur ausweislich der unter
Ziffer III des Strafurteils vom 16. Dezember 2003 dargelegten tragenden Erwägungen für
die Verurteilung in Einklang mit der geständigen Einlassung; hierfür spricht auch die
Erklärung des Beklagten selbst, es habe sich um ein „taktisches„ Geständnis gehandelt:
Der von ihm geschilderte Geschehensablauf, der letztlich zum Abschluss eines „deals„ –
geständige Einlassung mit der Zusage einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und Aussetzung des Strafrests zur
Bewährung – geführt hat, setzt regelmäßig voraus, dass nicht nur das Gericht aufgrund
des Ergebnisses der bis dahin durchgeführten Beweisaufnahme von einer Verurteilung
des betroffenen Angeklagten ausgeht, sondern auch letzterer ernsthaft mit einer
Verurteilung rechnet – mag er sich subjektiv auch weiterhin für unschuldig halten. Auch
vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, der im Strafverfahren geständigen
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vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, der im Strafverfahren geständigen
beklagten Partei im Zivilrechtsstreit mit dem Geschädigten aufzuerlegen, konkrete
Umstände darzutun, die an der (objektiven) Wahrheit seiner in Einklang mit dem übrigen
Ergebnis der Beweisaufnahme im Strafverfahren stehenden geständigen Einlassung
zweifeln lassen. Derartige konkrete Umstände trägt der Beklagte indes auch in dem
nachgelassenen Schriftsatz vom 24. Februar 2006 nicht vor.
(d) Dass der hier geltend gemachte Kapitalanlagebetrug nicht Gegenstand des
Strafverfahrens war, ändert an der dem Beklagten obliegenden Verpflichtung, zur
Unrichtigkeit seiner geständigen Einlassung im Einzelnen vorzutragen, nichts.
Ausweislich der – auszugsweise – eingereichten Anlage I zur Anklageschrift vom 28. März
2002 und des gegen die vormals mitangeklagten Herren G. und J. ergangenen
Strafurteils vom 3. Juni 2004 (Tabelle 3, Seite 83, Bl. 102 d.A.) war der hier
streitgegenständlichen Anlagebetrag zunächst Gegenstand des Strafverfahrens gegen
den hiesigen Beklagten und dieses wurde – offenbar als Folge seiner geständigen
Einlassung – gemäß § 154 StPO eingestellt.
Nach dem durch die eingereichten Unterlagen belegten klägerischen Vorbringen war die
Art der Vorgehensweise unzweifelhaft identisch mit denjenigen Tathandlungen des
„Tatkomplex S.-Bank„, wegen derer der Beklagte zusammen mit den Herren J. und G.
angeklagt und für die der Beklagte wegen Untreue mit einer Einsatzstrafe von drei
Jahren verurteilt worden war. Es ist – auch dies ist vom Senat erörtert worden – weder
dargetan noch ersichtlich, dass ausgerechnet bezüglich des Klägers von den seinerzeit
Beteiligten – oder auch nur dem Beklagten – eine andere Vorgehensweise bei der
Verbreitung und Vermittlung der G.-Anlage gewählt wurde. Vielmehr teilt der Beklagte
selbst – soweit er sie für sich günstig hält – tatsächliche Umstände mit, die nach den
ergangenen Strafurteilen genau der stets gehandhabten Vorgehensweise der dort
Beteiligten entsprechen. So legt er etwa dar, es habe „obligatorisch„ zu den
Kontoeröffnungsunterlagen ein sog. „Revers für Termin- und Optionsgeschäfte„ (Bl. 53
ff. d.A.) beigelegen, das zur Kontoeröffnung habe unterzeichnet werden müssen. Damit
räumt der Beklagte bereits ein, dass die Vorgänge betreffend die Kapitalanlage des
Klägers keine außergewöhnlichen waren, sondern mit dem üblichen Vorgehen bei G.-
Anlagen übereinstimmten. Ausweislich der Ausführungen auf S. 76 des Strafurteils vom
3. Juni 2004 entsprach die vom Beklagten behauptete Vorgehensweise genau dem
Vorgehen der zunächst mitangeklagten, nach Verurteilung des Beklagten gesondert
verfolgten Herren G. und J. in den so genannten S.-Bank-Fällen.
(e) Die - als wahr zu unterstellende - Unterzeichnung dieses Revers nebst „Merkblatt
über die Merkmale und Risiken von Termin- und Optionsgeschäften„ steht schließlich
weder einer Täuschungshandlung, noch der Irrtumserregung entgegen. Nach dem
schlüssigen klägerischen Vorbringen erfolgten die Täuschung und die Irrtumserregung
zeitlich vor Abschluss des eigentlichen Anlagevertrages. Der Irrtum, der letztlich für die
Vermögensverfügung – Abschluss des Anlagevertrages und Überweisung des
vereinbarten Anlagekapitals auf das Konto bei der S.-Bank – ursächlich war, konnte nicht
durch das Revers nebst Merkblatt aufgeklärt werden. Es handelt sich hierbei nach dem
eindeutigen Wortlaut um eine Erläuterung der S.-Bank gegenüber ihrem Kunden. Auch
der Verfasseraufdruck „S.Bank (S.) AG„ (oben rechts) steht der Annahme entgegen,
das „Revers für Termin- und Optionsgeschäfte„ beinhalte Erklärungen des Beklagten
oder der G. F. S. gegenüber dem Anleger.
bb) Die haftungsbegründende Kausalität liegt ebenfalls vor.
Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten für einen rechtlich missbilligten Erfolg ursächlich
war, betrifft den konkreten Haftungsgrund, d.h. die Tatsachen, aus denen sich die
Haftung des Handelnden für die Folgen seines Tuns ergibt. Sie ist im Rahmen des § 286
ZPO zu beantworten, im Gegensatz zu der gedanklich später liegenden, welche Schäden
im Einzelnen das von dem Handelnden herbeigeführte Schadensereignis ausgelöst hat.
Insoweit handelt es sich zwar ebenfalls um eine Frage des Ursachenzusammenhangs;
sie stellt sich jedoch nicht im Rahmen des Haftungsgrundes als solchen und ist daher
einer freieren Beurteilung nach § 287 ZPO zugänglich.
Gemessen an diesen Anforderungen ist der Eintritt eines durch dem Beklagten
zurechenbare Betrugshandlungen verursachten (Erst-)Schadens zu bejahen.
Unbestritten hat der Kläger jedenfalls seinen Anlagebetrag von 100.000,00 DM,
umgerechnet 51.129,19 €, nicht in voller Höhe zurückerhalten, sondern lediglich
24.399,07 €. Darüber hinaus hat er – auch das ist unstreitig – die versprochene Rendite
nicht erhalten. Jedenfalls ist diese Vermögenseinbuße – die zweifellos in den
Schutzbereich des § 263 StGB fällt – adäquat durch das dem Beklagten zurechenbare
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Schutzbereich des § 263 StGB fällt – adäquat durch das dem Beklagten zurechenbare
betrügerische Verhalten verursacht worden. Der Beklagte ist dem klägerischen Vortrag
zu einem vom ihm verursachten (Vermögens-)Schaden nicht hinreichend
entgegengetreten. Sein Vorbringen, der teilweise Verlust des Anlagekapitals sei erst
nach seiner Entlassung aus der G.-Unternehmensgruppe am 12. Mai 2000 entstanden,
bis zu diesem Zeitpunkt habe das Konto „noch„ den Anlagebetrag bzw. Gewinne
aufgewiesen, fehlte jegliche Substanz. Dem Beklagten, der als Verwalter des
Anlagekapitals und Inhaber einer Kontovollmacht Kenntnis von den Bewegungen auf
dem Konto des Klägers bei der S.-Bank hatte, hätte es oblegen, konkret zum
Kontostand bzw. den Valutaständen zum Zeitpunkt seines Ausscheidens vorzutragen.
Eines Hinweises gemäß § 139 ZPO - und der Gewährung einer Schriftsatznachlassfrist -
bedurfte es schon deshalb nicht, weil es auf der Hand lag, dass die bloße Behauptung,
bis zu seinem Ausscheiden aus der G.-Gruppe habe das Konto noch den Anlagebetrag
bzw. Gewinne aufgewiesen, erkennbar unzureichend war. Es kommt hinzu, dass die vom
Kläger eingereichten Postenauszüge zum 31. Dezember 1999 für das Konto einen
deutlichen Negativsaldo aufzeigten (Drachmen: - 163.213,00, Japanischer Yen: -
145.048,00, US-Dollar: 0, Euro: -89,60) und zum 1. Juli 2000 - auch unter
Berücksichtigung geringer Abweichungen der konkreten Tageskurse zu den
ausgewiesenen Kursen - nur ein Bruchteil des Anlagekapitals vorhanden war (Drachmen:
-2.379,00, Japanischer Yen: +128.655,00 ~ 1.271 €, US Dollar: -87,19, Euro:
+22.842,70).
b) Die Höhe des eingetretenen Schadens ist vom Kläger nur teilweise hinreichend
dargelegt und durch die eingereichten Unterlagen belegt. Der Senat geht von einem -
grundsätzlich - erstattungsfähigen Schaden in Höhe von 39.981,60 € aus (§ 287 ZPO).
aa) Neben dem verlorenen Anlagekapital von 26.730,12 € kann der Kläger als
erstattungsfähigen Schaden gemäß den §§ 249 ff. BGB die vereinbarte Rendite bis zum
Zeitpunkt des Wirksamwerden s der Kündigung, insgesamt 7.572,24 €, geltend machen.
Die dem Kläger zugefügte Schädigung dadurch, dass wider besseres Wissen und mit
Billigung des Beklagten Anlageinteressenten die Anlage als nahezu risikofrei dargestellt
wurde, um sie zur Investition zu bewegen, ist (mit)ursächlich für einen möglicherweise
erst nach dem Ausscheiden des Beklagten aus der G.-Unternehmensgruppe durch das
Eingreifen Dritter – anderer G.-Mitarbeiter, die Zugriff auf das Konto hatten –
entstandenen Schaden und ist dem Beklagten auch unter Wertungsgesichtspunkten
zuzurechnen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unterbricht ein in den
Kausalverlauf eingreifendes Fehlverhalten den Zurechnungszusammenhang regelmäßig
nicht; etwas anderes gilt nur dann, wenn der weitere Schaden durch ein völlig
ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten des Dritten ausgelöst worden ist, da
unter solchen Voraussetzungen zwischen den beiden Schadensbeiträgen bei wertender
Betrachtung nur ein äußerlicher, gleichsam „zufälliger", Zusammenhang besteht und
dem Erstschädiger ein Einstehenmüssen auch für diese Schadensfolgen billigerweise
nicht mehr zugemutet werden kann. Dies ist hier indes nicht der Fall.
Soweit die Durchführung von Devisentermingeschäften nach dem Ausscheiden des
Beklagten aus der G.-Unternehmensgruppe auf Veranlassung von Herrn G. oder durch
diesen - aufgrund einer ihm erteilten Kontovollmacht - erfolgte, haftet der Beklagte
bereits nach § 830 Abs. 1 BGB. Wurden die risikoreichen Geschäfte von einem anderen,
nicht in die Vorgehensweise der Herren G., J. und des Beklagten involvierten Mitarbeiter
der G.-Gruppe fortgeführt, ist auch dies nach den genannten Zurechnungskriterien dem
Beklagten zuzurechnen. Es hätte sich dann das ohnehin seit Investition in die
vermeintlich sichere Kapitalanlage immanente - und auch vom Beklagten zu
verantwortende - Schadensrisiko verwirklicht, denn das Anlagevermögen wurde durch
die vom Beklagten gebilligte Anwerbung von Interessenten diesem Zugriff Dritter
überhaupt erst ausgesetzt.
bb) Rechtsverfolgungskosten kann der Kläger indes nicht geltend machen. Dies ist vom
Senat im Termin vom 8. Februar 2006 im Einzelnen erörtert worden; für eine
Wiedereröffnung der ohne Rechtsfehler geschlossenen Verhandlung gemäß § 156 ZPO
besteht im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 27. März 2006
keine Veranlassung.
(1) Ein Anspruch auf Erstattung einer Besprechungsgebühr in Höhe von 847,38 € steht
dem Kläger nicht zu. Es ist schon nicht dargetan, ob ihm oder seiner
Rechtschutzversicherung („hat dieser bzw. seine Rechtschutzversicherung„) diese
Kosten entstanden sind, und – wenn letztere die Besprechungsgebühr beglichen hat –
aus welchen Gründen der Kläger anspruchsberechtigt sein soll. Zu den Voraussetzungen
der Entstehung einer Besprechungsgebühr gemäß § 118 BRAGO ist nichts dargetan;
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der Entstehung einer Besprechungsgebühr gemäß § 118 BRAGO ist nichts dargetan;
auch zur Fälligkeit der Forderung (§ 18 BRAGO) fehlt jeglicher Vortrag. Mangels
konkreten Sachvortrages war dem Beweiserbieten im Schriftsatz vom 12. Mai 2005 nicht
nachzugehen.
(2) Auch soweit der Kläger Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der
G.-GmbH und die G. s.a.r.l. in Luxemburg hat anmelden lassen, war die
Erstattungsfähigkeit der hieraus entstandenen Rechtsanwaltskosten bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung weder dargetan noch ersichtlich. Vertragliche Beziehungen des
Klägers zu diesen Gesellschaften bestanden offensichtlich nicht. Den erhaltenen
Postenauszügen lässt sich auch nicht entnehmen, dass Beträge von dem Konto des
Klägers bei der S.-Bank auf ein Konto der G.-Unternehmensgruppe geflossen sind.
(3) Die für die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des
L. G. angefallenen Kosten sind zwar grundsätzlich erstattungsfähige
Rechtsverfolgungskosten. Der Kläger hat jedoch, nachdem der Beklagte Grund und
Höhe der Kosten bestritten hatte, nicht näher zur Anmeldung der Forderung, der
Kostenhöhe und zur Fälligkeit vorgetragen.
cc) Entgangene Zinserträge im Zeitraum vom Wirksamwerden der Kündigung am 21.
September 2000 bis zum 1. August 2004 kann der Kläger nur in Höhe des vom Senat
auf Grundlage der Renditenstatistik der Deutschen Bundesbank für festverzinsliche
Wertpapiere mit einer mittleren Restlaufzeit von mehr als drei Jahren (Stand Oktober
2000) auf 5,5 % geschätzten (§ 287 ZPO) seinerzeit erzielbaren Wiederanlagezinses
erstattet verlangen; insgesamt errechnet sich der insoweit entgangene
Wiederanlagezins auf 5.679,24 € (26.730,12 € x 5,5 % : 365 x 1410). Der Anspruch auf
Zinsen und Boni in der vereinbarten Höhe ist mit Wirksamwerden der Kündigung der
Kapitalanlage entfallen.
c) Der Kläger muss sich indes nach § 254 BGB a.F. ein Mitverschulden wegen der vom
Beklagten zu 2. behaupteten und vom Kläger nicht hinreichend in Abrede gestellten
Unterzeichnung des „Revers für Termin- und Optionsgeschäfte„ zurechnen lassen,
dessen Höhe der Senat auf 1/5 bemisst.
Bei der von einem Anleger zu erwartenden Sorgfalt in eigenen (Geld-)Angelegenheiten
hätten schon die drucktechnisch deutlich hervorgehobenen Überschriften „Revers für
Termin- und Optionsgeschäfte„ und „Merkblatt über die Merkmale und Risiken von
Termin- und Optionsgeschäften„ den Kläger, dem in festverzinsliche Wertpapiere und
Staatsanleihen zu investieren versprochen worden war, stutzig machen und – vor
Überweisung des anzulegenden Geldbetrages – zur Nachfrage veranlassen müssen.
d) Der zu erstattende Schaden beträgt danach 31.985,28 €:
Anlagekapital:
zuzüglich Zinsschaden: 7.572,24 € + 5.679,24 €
Zwischensumme:
abzüglich Rückzahlungsbetrag:
Schadenshöhe:
abzüglich 1/5:
Erstattungsbetrag:
e) Der Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung beginnt gemäß § 852 Abs.
1 BGB a.F., der insoweit nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB Anwendung findet, mit
Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen einschließlich des Schadens und der
Person des Schädigers. Der für die Voraussetzungen der Verjährung darlegungs- und
beweispflichtige Beklagte hat hierzu nicht ausreichend vorgetragen.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung beginnt gemäß § 852 Abs.
1 BGB a.F., der insoweit nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB Anwendung findet, mit
Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen einschließlich des Schadens und der
Person des Schädigers. Der für die Voraussetzungen der Verjährung darlegungs- und
beweispflichtige Beklagte hat hierzu - ohne dass es eines Hinweises des Senats gemäß §
139 ZPO bedurfte - nicht ausreichend vorgetragen.
Die für den Verjährungsbeginn hinreichende Kenntnis von einer vom Beklagten
begangenen strafbaren Anlagebetruges zum Nachteil des Klägers erhielt jener nicht -
wie der Beklagte meint - bereits dadurch, dass er im Juli 2000 sein Konto bei der S.-Bank
auflöste und diese ihm lediglich einen Bruchteil des Anlagebetrages als vorhandenes
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auflöste und diese ihm lediglich einen Bruchteil des Anlagebetrages als vorhandenes
Guthaben überwies. Denn damit war zwar offenbar, dass der Anlagebetrag nicht, wie
vereinbart, in sichere Staatsanleihen investiert worden war. Es stand indes noch nicht
mit der für eine erfolgversprechende Klage hinreichenden Sicherheit fest, dass der
Beklagte - und nicht etwa ausschließlich andere Mitarbeiter der G.-Gruppe – an der
Täuschung der Anlageinteressenten und der Veruntreuung des Anlagekapitals beteiligt
war. Dass und wann der Kläger von einem gegen den Beklagten eingeleiteten
polizeilichen oder staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des
Betruges gemäß § 263 StGB erfahren hat, ist nicht dargetan. Der Beklagte legt auch
nicht dar, wann der Kläger welche Informationen von den im August 1999 und Sommer
2000 durchgeführten Vernehmungen gehabt haben will; er teilt nicht einmal mit, ob er
seinerzeit als Beschuldigter oder als Zeuge vernommen wurde und welche Aussagen er
getätigt haben will.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708
Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.) und die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47, 48 GKG n.F. auf
49.136,33 € festgesetzt.
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