Urteil des OLG Brandenburg vom 10.03.2006

OLG Brandenburg: gründung der gesellschaft, produktion, informationspflicht, prospekthaftung, film, geschäftsführung, versicherer, einfluss, unterzeichnung, rückabwicklung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 69/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 280 BGB
Prospekthaftung: Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen in Bezug auf die Rückabwicklung
einer Fondsbeteiligung; Vertrauensschutz; nachträgliche
Informationspflicht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. März 2006 verkündete Urteil der 1.
Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 1 O 730/02, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der
jeweils vollstreckende Berufungsbeklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus Prospekthaftung in Bezug
auf die Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung. Wegen der weiteren Einzelheiten zum
Sachverhalt erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils. Das Landgericht hat das klageabweisende Versäumnisurteil
aufrechterhalten und hat gemeint, die Beklagten zu 3. bis 5. würden bereits deshalb
nicht haften, weil sie nicht zum Kreis der Schadensersatzpflichtigen aus Prospekthaftung
gehörten. Ob die Beklagten zu 1., 2., 6. und 7. für die behauptete Fehlerhaftigkeit des
Prospektes einzustehen hätten, könne dahinstehen, da der Prospekt nicht fehlerhaft sei.
Bei der Beurteilung der Prospektangaben sei auf den Zeitpunkt der Zeichnung der
Beteiligung abzustellen. Soweit der Kläger behaupte, im Prospekt sei kein Hinweis
darüber enthalten, dass einzelne Produktionen bereits vor seinem Beitritt begonnen
worden seien ohne Abschluss einer Erlösausfallversicherung, sei dies unerheblich, da der
Kläger für eine Haftung der Beklagten wegen unterlassener Zeichnerinformation bei
wesentlichen Änderungen des prospektierten Verlaufes nichts vorgetragen habe.
Insbesondere fehle Vortrag dazu, inwieweit eine solche Information vor Zeichnung am
27.10.00 überhaupt möglich und erforderlich gewesen sei und kausal für die
Anlageentscheidung geworden sei. Der Vortrag des Klägers, es sei bereits im Jahr 2000
mit vielen Produktionen begonnen worden, die bereits im darauf folgenden Jahr ganz
oder im Wesentlichen fertig gestellt worden seien, beruhe nur auf Vermutungen, denen
das Gericht nicht nachzugehen habe. Auf Grund der entsprechenden Einwendungen der
Beklagten habe der Kläger ausreichend Gelegenheit gehabt, seinen Sachvortrag
frühzeitig zu konkretisieren, weshalb ihm kein weiterer Schriftsatznachlass zu gewähren
gewesen sei. Dass im Zeitpunkt der Zeichnung durch den Kläger noch
Erlösausfallversicherungen erst zukünftig abzuschließen gewesen seien, ergebe sich
hinreichend deutlich aus den insoweit in dem Prospekt enthaltenen Formulierungen. Die
Ausführungen zu den Versicherungen seien systematisch korrekt und nicht an
versteckter Stelle in dem Prospekt enthalten gewesen, weshalb vom Kläger verlangt
werden könne, dass er sich nicht nur die allgemeinen Darstellungen des Fonds ansieht,
sondern es sei auf die Verständnismöglichkeit des mit Bilanzen vertrauten
durchschnittlichen Anlegers abzustellen. Dabei habe der Kläger nicht darauf vertrauen
dürfen, dass bereits bei Erstellung des Prospektes bzw. bei Gründung der Gesellschaft
die entsprechenden Versicherungen bestanden haben. Soweit nach Herausgabe des
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die entsprechenden Versicherungen bestanden haben. Soweit nach Herausgabe des
Prospektes von den Vorgaben abgewichen worden sein sollte, berühre dies die
Durchführung des Vertrages und obliege nicht dem Prospektverantwortlichen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 12.03.2006 zugestellte Urteil mit einem am
12.04.2006 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz
Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 31.05.2006 mit einem an
diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.
Er verfolgt mit der Berufung die Ansprüche gegen die Beklagten zu 2., 6. und 7. weiter.
Er hält in diesem Zusammenhang an seiner Behauptung fest, im Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Zeichnungsscheins vom 27.10.2000 habe die Gesellschaft bereits
mit der Produktion von 5 Filmen begonnen. Zu Unrecht sei das Landgericht davon
ausgegangen, sein Vortrag sei nicht hinreichend substantiiert. Insbesondere stelle sein
Vortrag keine bloße Behauptung “ins Blaue hinein” dar, denn der Produktionsstand, über
den der Beklagte zu 1. auf der Gesellschafterversammlung im August 2001 berichtet
habe, wäre nicht erzielbar gewesen, wenn nicht bereits vor Unterzeichnung des
Zeichnungsscheins durch den Kläger mit der Produktion begonnen worden wäre.
Unerwähnt lasse das Landgericht auch den vom Kläger als Anlage K 5 vorgelegten
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2000, aus dem sich ergebe,
dass die Gesellschaft im Berichtsjahr unter anderem mit der Produktion von 5
Filmprojekten begonnen habe. Der Kläger habe naturgemäß auf Grund seiner
rechtlichen Stellung als Kommanditist nicht die Möglichkeit, die Geschäftsunterlagen der
Beklagten durchzugehen, um detailliert und im Einzelnen aufzeigen zu können, wann
welche Vereinbarungen geschlossen worden seien und wann welche Produktionen
unternommen worden seien. Demgegenüber wäre den Beklagten eine entsprechender
Vortrag ohne weiteres möglich.
Im Übrigen habe das Landgericht dem Kläger vor dem Hintergrund seiner Auffassung
zur Substanzlosigkeit des Klägervortrags rechtzeitig einen Hinweis erteilen müssen,
damit er Gelegenheit erhalten hätte, im Ergebnis entsprechender Recherchen seinen
Vortrag, soweit ihm das möglich sei, zu präzisieren. Unabhängig davon fehle es aber
bereits an einem zulässigen und substantiierten Bestreiten seitens der Beklagten.
Der Kläger beantragt:
Das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10.03.2006, Geschäftsnummer 1 O
730/02, wird aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung
an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.
Hilfsweise:
Das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10.03.2006, Geschäftsnummer 1 O
730/02, wird abgeändert, das Versäumnisurteil vom 14.06.2005 aufgehoben und die
Beklagten zu 2), zu 6) und zu 7) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
einen Betrag in Höhe von 102.258,38 € zuzüglich fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sei dem 01.11.2000 Zug um Zug gegen
Übertragung des Kommanditanteils mit einer Einlagenhöhe von 200.000,00 DM, jetzt
102.258,38 € des Klägers an der V. GmbH und Co. Dritte KG (Kommanditisten-Nr. 1110)
zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 6. meint, es fehle auf ihrer Seite an der erforderlichen
Prospektverantwortlichkeit, da sie weder Prospektherausgeber sei, noch so genannter
Hintermann, da sie zu keinem Zeitpunkt in der Gesellschaft unmittelbaren
gesellschaftsrechtlichen Einfluss ausgeübt habe und deshalb Mitverantwortung für die
Geschicke der Gesellschaft tragen müsse. Der Kläger habe keine Tatsachen vorgetragen
und unter Beweis gestellt, aus denen sich ein Einfluss der Beklagten zu 6. auf die
Gesellschaft ergebe. Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der
Fondsprospekt nicht unrichtig oder unvollständig sei. Wäre die Geschäftsführung der
Gesellschaft bei den von ihr produzierten Filmen in Übereinstimmung mit den
Regelungen des Gesellschaftsvertrags verfahren, hätten die dort verankerten
Sicherungsmechanismen dazu geführt, dass die Risiken der Anleger auf das in dem
Prospekt dargestellte Restrisiko begrenzt werden. Hinsichtlich des Schadens müsse sich
der Kläger die von ihm erzielten Steuervorteile im Wege der Vorteilsausgleichung
anrechnen lassen. Im Übrigen seien etwaige Schadensersatzansprüche verjährt. Auch
die Beklagten zu 2. und 7. verteidigen das angefochtene Urteil und meinen, zu Recht sei
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die Beklagten zu 2. und 7. verteidigen das angefochtene Urteil und meinen, zu Recht sei
das Landgericht davon ausgegangen, dass der Klägervortrag unsubstanziiert sei; daran
habe sich auch in der Berufungsbegründung nichts geändert. Eines substantiierten
Bestreitens der Beklagten bedürfe es nicht, denn der Kläger verkenne die
Wechselwirkung von substanziiertem Vortrag und Bestreiten. Pauschale Behauptungen
des Klägers könnten ebenso pauschal bestritten werden. Auch die Beklagten zu 2. und
7. erheben die Einrede der Verjährung.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht ein Anspruch aus einer so genannten Prospekthaftung nicht zu. Die
Prospekthaftung im engeren Sinne schützt das typisierte Vertrauen des Anlegers auf die
Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten
Angaben, z. B. auch im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der Publikums-KG (vgl.
BGHZ 71, 284 ff). Für die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Prospekts haften die
Gründer, Initiatoren und die Gestalter der Gesellschaft sowie auch alle so genannten
“Hintermänner”, also alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihre
Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells entscheidenden Einfluss
ausüben (Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 280 Rn. 54 b). Soweit insbesondere
hinsichtlich der Beklagen zu 6. zwischen den Parteien Streit darüber besteht, inwieweit
sie als ein solcher “Hintermann” anzusehen ist, kann die Beantwortung dieser Frage
dahinstehen, da es jedenfalls an der erforderlichen Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit
des Prospektes fehlt. Der Prospekt hat ein zutreffendes und vollständiges Bild über
sämtliche Umstände zu vermitteln, welche für die Anlageentscheidung von Bedeutung
sind. Die angesprochenen Interessenten dürfen sich auf die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Angaben in einem solchen Prospekt verlassen und davon ausgehen,
dass die insoweit unmittelbar Verantwortlichen den Prospekt mit der erforderlichen
Sorgfalt geprüft haben und dass darin über alle Umstände aufgeklärt wird, die für den
Entschluss, sich als Kommanditist zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung sind (BGH
NJW 2004, 2228, 2229). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Prospektangaben
ist der Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung, da die Anlageentscheidung bei
Zeichnung der Anlage getroffen wird. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Kläger jedenfalls
nicht davon ausgehen, dass im Hinblick auf das im Prospekt dargestellte
Absicherungskonzept, zu dem auch der Abschluss von Erlösausfallversicherungen
gehörte, für jede durchzuführende Filmproduktion gewährleistet war. Aus § 9 Nr. 3 Lit. f
des dem Prospekt beigegebenen Gesellschaftsvertrages, wonach die Geschäftsführung
sicherzustellen hat, dass für jede Filmproduktion eine Erlösausfallversicherung
abgeschlossen werden soll, die mindestens 25 % der Produktionskosten absichert, ergibt
sich hinreichend deutlich, dass Erlösausfallversicherungen für einzelne Filmprojekte noch
abgeschlossen werden sollten und mussten, und zwar war dies umzusetzen durch die
Geschäftsführung der KG. Deshalb fällt es in den Bereich des Durchführungsrisikos und
nicht in den Bereich der Prospekthaftung, wenn die Geschäftsführung ihren vertraglichen
Verpflichtungen nicht hinreichend nachkommt. Der Kläger behauptet allerdings, dass im
Zeitpunkt seines Beitritts die Gesellschaft bereits mit der Produktion von 5 Filmen
begonnen habe, ohne dass für die Filme die im Prospekt angegebenen
Erlösausfallversicherungen als Sicherungsmittel bestanden hätten, der Kläger aber bei
seiner Anlageentscheidung davon ausgegangen sei, dass durch die im Prospekt
dargestellten Versicherungen unter Berücksichtigung steuerlicher Vorteile ein maximaler
Verlust seiner Anlage von etwa 25 % eintreten könne. Er meint, das Prospekt habe um
die Information ergänzt werden müssen, dass die zur Sicherung der Anleger
vorgesehenen Erlösausfallversicherungen für 5 Filme, bei denen bereits mit der
Produktion begonnen worden sei, noch nicht hätten abgeschlossen werden können. Dem
vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen,
dass seitens der Prospektverantwortlichen eine nachträgliche Informationspflicht
hinsichtlich der nach seiner Darstellung bereits begonnenen Filmproduktionen bestand.
Dass bereits zum Zeitpunkt der Beteiligung des Klägers für die Prospektverantwortlichen
konkret absehbar gewesen wäre, dass der Abschluss von Erlösausfallversicherungen
grundsätzliche Schwierigkeiten bereiten könnte, worauf dann möglicherweise bei den
Ausführungen zum Absicherungskonzept im Prospekt deutlich hätte hingewiesen werden
müssen (vgl. dazu OLG München, Urteile vom 22.09.2005, Az.: 19 O 2529/05 und 19 U
5614/04) behauptet der Kläger letztlich selbst nicht. Jedenfalls ergeben sich hierzu aus
seinem Vorbringen keinen konkreten Anhaltspunkte.
Eine nachträgliche Informationspflicht kann aber im Einzelfall auch dann bestehen, wenn
die im Prospekt wiedergegebene Darstellung des Risikos deshalb unrichtig ist, weil im
Zeitpunkt des Beitritts bereits ohne Abschluss einer Versicherung Produktionsverträge
abgeschlossen worden waren (so ansatzweise der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen
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abgeschlossen worden waren (so ansatzweise der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts in seiner Entscheidung vom 02.08.2005, Az.: 7 U 176/05, wobei der
Senat diese Frage aber nicht weiter zu vertiefen hatte, weil nach dem dort zu
bewertenden Sachvortrag nicht auf eine solche Tatsache abgestellt worden war). Zu
Recht hat das Landgericht den Klägervortrag in Bezug auf das Bestehen einer
nachträglichen Informationspflicht als unzureichend angesehen. Sein Vortrag beruht
weitgehend auf Mutmaßungen dahin, dass vor dem Hintergrund dessen, dass die
Produktionen bereits im Laufe des Jahres 2001 fertig gestellt worden seien, es nicht sein
könne, dass diese nicht bereits vor dem Zeitpunkt seiner Zeichnung begonnen worden
seien. Ohne nähere Erläuterung ist dieser Rückschluss nicht geeignet, eine nachträgliche
Informationspflicht zu begründen. Sein Hinweis auf den als Anlage K 5 überreichten
Wirtschaftsprüferbericht, der sich mit dem Geschäftsjahr 2000 befasst, hilft in diesem
Zusammenhang nicht weiter, denn in dem Bericht ist zwar davon die Rede, dass die
Gesellschaft im Berichtsjahr mit der Produktion von 5 Filmprojekten begonnen habe;
weitere Einzelheiten darüber werden jedoch nicht mitgeteilt. Insbesondere ergibt sich
daraus nicht, dass die Filmprojekte bereits deutlich vor dem 27.10.2000 begonnen
wurden. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es auch durchaus darauf an, in
welchem Stadium sich im Zeitpunkt der Zeichnung die angeblich bereits begonnenen
Filmprojekte befunden haben, denn der Abschluss einer Versicherung setzt
grundsätzlich ein gewisses Entwicklungsstadium des einzelnen Filmprojektes voraus,
damit der Versicherer abschätzen kann, ob das Projekt Erfolg versprechend ist (vgl. dazu
auch OLG München, Urteil vom 13.01.2006, Az.: 10 U 4037/05). Einzelheiten zum Beginn
der vom Kläger genannten 5 Filmproduktionen teilt er nicht mit, weshalb nicht
hinreichend eingeschätzt werden kann, inwieweit im Zeitpunkt der Beteiligung des
Klägers konkret Anhaltspunkte dafür bestanden, dass das im Prospekt wiedergegebene
Absicherungskonzept in seiner Realisierung ernsthaft gefährdet war, zumal nach dem
Vortrag der Beklagten ein Rahmenvertrag mit einem Versicherer (der R.) existieren soll,
der zwar keine Gewähr dafür bot, dass hinsichtlich des konkreten Projekts dann auch
tatsächlich eine Erlösausfallversicherung abgeschlossen wird, der aber immerhin dem
Versicherer gewisse Pflichten in Bezug auf den Abschluss solcher Versicherungen
auferlegte. An dieser Bewertung ändert auch der ergänzende Sachvortrag im Schriftsatz
vom 10.11.2006 nichts, mit dem erstmals hinsichtlich eines Filmes unter Hinweis auf
einen Beitrag in einem Filmlexikon ausgeführt wird, dass die Dreharbeiten zu diesem
Film am 31.10.2000 in N. begonnen hätten, woraus der Kläger dann wiederum den
Rückschluss zieht, dass mit den erforderlichen umfangreichen Vorbereitungen bis zum
Drehbeginn nicht erst nach seinem Beitritt am 27.10.2000 begonnen worden sein kann.
Auch daraus folgt aber nicht zwangsläufig, dass hinsichtlich dieses Films im Zeitpunkt
der Zeichnung durch den Kläger die Produktion bereits ein Stadium erreicht hatte, in
dem in der Regel Versicherungsverträge abgeschlossen werden. Unabhängig davon
bezieht sich der Vortrag nur auf einen der 5 behaupteten Filmproduktionen, woraus sich
nicht ohne weiteres eine nachträgliche Informationspflicht für die
Prospektverantwortlichen herleiten lässt, denn, wie bereits ausgeführt, fällt der
Abschluss von Erlösausfallversicherungen grundsätzlich in den Bereich des
Durchführungsrisikos, weshalb den Prospektverantwortlichen nicht schon dann eine
nachträgliche Informationspflicht aufzuerlegen ist, wenn im Zeitpunkt des Beitritts
hinsichtlich einer Filmproduktion bereits Vorbereitungen getroffen wurden, mit den den
Großteil der Kosten auslösenden Dreharbeiten zu dem Film aber noch nicht begonnen
worden ist. Ist in einem solchen Stadium nicht erkennbar, dass es zum Abschluss einer
Erlösausfallversicherung für den Film nicht kommen wird, besteht vor Beginn der
Dreharbeiten dieses einen Films keine Verpflichtung dahin, den Beitretenden darauf
hinzuweisen, dass in Kürze mit den Dreharbeiten zu einem Film begonnen wird, zu dem
die im Prospekt angegebene Erlösausfallversicherung noch nicht abgeschlossen wurde.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist es auch nicht zunächst Sache der Beklagten, zu
den einzelnen Filmproduktionen näher vorzutragen, weil sie möglicherweise über
bessere Kenntnisse hierüber verfügen. Ein substanziiertes Bestreiten kann in der Regel
nur verlangt werden, wenn substanziierter Sachvortrag vorliegt, an dem es hier jedoch
fehlt.
Da es nach alledem bereits an einem Haftungsgrund fehlt, bedarf der von den Beklagten
erhobene Verjährungseinwand keiner abschließenden Klärung mehr.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2
ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Die
Grundsätze der Prospekthaftung sind höchstrichterlich geklärt. Sie wurden vorliegend
unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Einzelfalles angewandt, weshalb es
an einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache fehlt. Die Entscheidung weicht auch nicht
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an einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache fehlt. Die Entscheidung weicht auch nicht
von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung ab, sondern orientiert sich an dieser.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 102.258,38
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