Urteil des OLG Brandenburg vom 29.03.2010

OLG Brandenburg: rechtskräftiges urteil, haus, schmerzensgeld, vergleich, strafverfahren, wohnung, strafurteil, fraktur, gewalt, behandlung

1
2
3
4
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 W 42/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 253 BGB
Schadensersatz aus unerlaubter Handlung: Schmerzensgeld
wegen eines Überfalls
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer -
Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus vom 29. März 2010, Az.: 3 O 118/08, wird
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beklagte zu 1. begehrt Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine Klage,
mit der die Klägerin von ihr gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 2. bis 4. die
Zahlung eines Schmerzensgeldes in einer Größenordnung von 23.000,00 € abzüglich
bereits titulierter 3.000,00 €, materiellen Schadensersatz in Höhe von 300,00 €
abzüglich bereits gezahlter 50,00 € und die Erstattung vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.248,31 € jeweils nebst Zinsen sowie die Feststellung
fordert, dass die Ansprüche auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz aus
vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung resultieren.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1. sei an einem Einbruchdiebstahl in den frühen
Morgenstunden des 27.08.2004 in ihre ehemalige Wohnung - die Wohnung der Klägerin -
in der …straße 109 in H… beteiligt gewesen. Bei diesem Einbruch seien die Beklagten zu
3. und 4. in das Haus eingedrungen und hätten u. a. Bargeld in Höhe von 300,00 €
entwendet. Sie, die Klägerin, habe in ihrem Schlafzimmer geschlafen. Dort sei sie von
den Beklagten zu 3. und 4. überwältigt worden. Sie sei mit einer Taschenlampe
geblendet worden, dann seien ihr die Augen verbunden und sie sei geknebelt worden.
Ferner sei sie mit Fäusten geschlagen und zur Benennung von Geldverstecken
aufgefordert worden. In diesem Zusammenhang sei ihr angedroht worden, sie würde
erstochen. Auch sei ihr ein im Haus gefundener Brieföffner in Form eines Säbels an die
Kehle gehalten worden. Durch den Überfall habe sie neben diversen Schürfwunden und
Schwellungen im gesamten Körperbereich eine Nasenbeinfraktur, eine Prellung im
Mittelgesicht mit Fraktur links, eine Prellung des Thoraxes links sowie eine Fraktur des
fünften Fingers an der rechten Hand erlitten. Die Verletzungen und der Heilungsverlauf
seien mit erheblichen Schmerzen verbunden gewesen. Während des gesamten Überfalls
habe sie unter Todesangst gelitten; bis heute leide sie wegen des Überfalls unter
Angstzuständen und Schlafstörungen, begleitet von Kopfschmerzen, Schwindelattacken,
Depressionen und Suizidgedanken. Es sei auch nicht zu erwarten, dass ihre psychische
Gesundheit jemals vollständig wiederhergestellt werde. In der Zeit vom 19.04. bis
14.12.2006 sei sie wegen der Tatfolgen ambulant in einer Tagesklinik behandelt worden.
Von der Identität der Täter hat die Klägerin nach ihrem Vortrag erst durch Einsichtnahme
in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte im März 2008 Kenntnis erlangt.
Die Beklagte zu 1. ist unter anderem wegen der Ereignisse vom 27.08.2004 durch
rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Cottbus zum Az. 23 KLs 20/08 wegen
Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt worden. Nach den Feststellungen des
Landgerichts war ihr hingegen der von den Beklagten zu 3. und 4. begangene schwere
Raub wegen eines insoweit anzunehmenden, über den eigentlichen Tatplan
hinausgehenden Exzesses nicht zuzurechnen. Wegen der Einzelheiten der
Feststellungen im Strafverfahren wird auf das Urteil der 3. großen Strafkammer des
Landgerichts Cottbus vom 29.08.2008 (Bl. 243 ff GA) Bezug genommen.
Im Rahmen des unter diesen Aktenzeichen gleichfalls durchgeführten
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
Im Rahmen des unter diesen Aktenzeichen gleichfalls durchgeführten
Adhäsionsverfahrens haben die Klägerin und die Beklagte zu 1. am 08.07.2008 einen
Vergleich geschlossen, in dem unter anderem festgestellt wird, dass die Beklagte zu 1.
verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu
ersetzen, den die Klägerin aufgrund des Vorfalls vom 27.08.2004 erlitten hat und
zukünftig erleiden wird, soweit nicht die Ansprüche auf Dritte, insbesondere
Sozialversicherungsträger, übergegangen sind.
Die Beklagte zu 1. bestreitet den gesamten Vortrag der Klägerin betreffend den
Tathergang und die Verletzungsfolgen. Insbesondere beruft sie sich darauf, dass es zu
keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen Tatplan dahingehend gegeben habe, die Klägerin
zu überfallen und ihr körperliche Gewalt anzutun. Ferner wendet die Beklagte zu 1.
Verjährung der Ansprüche ein. Schließlich hält sie die geforderten vorgerichtlichen
Anwaltskosten für überhöht und bestreitet den Ausgleich dieser Kosten.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 29.03.2010 unter anderem den Antrag der
Beklagten zu 1. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung
hat das Landgericht ausgeführt, die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin folgten
aus § 830 BGB. Im Rahmen der im Prozesskostenhilfeverfahren eingeschränkt
möglichen Würdigung des Vortrages und möglicher Beweise sei eine Erfolgsaussicht der
Rechtsverteidigung nicht gegeben. Ein Mittäterexzess der Beklagten zu 3. und 4. sei
zugunsten der Beklagten zu 1. nicht anzunehmen, da hinreichende Indizien - Verzicht
auf Einbruchswerkzeug, Maskierung der Beklagten zu 3. und 4., sichtbares Abstellen des
Fahrzeuges der Klägerin vor dem Haus - dafür sprächen, dass sämtliche Täter von einer
Anwesenheit der Klägerin im Haus ausgegangen seien. Wegen der Begründung im
Einzelnen wird auf die Ausführungen unter II. des Beschlusses verwiesen (Bl. 223 ff d. A.).
Die Beklagte zu 1. hat gegen den ihr am 26.04.2010 zugestellten Beschluss mit am
28.04.2010 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde
eingelegt.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels verweist die Beklagte zu 1. auf die Feststellungen
im Strafurteil zum Mittäterexzess. Die vom Landgericht angeführten Indizien seien nicht
geeignet, allein den Schluss zu rechtfertigen, sämtliche Täter seien davon ausgegangen,
die Klägerin würde sich im Haus befinden. Sie - die Beklagte zu 1. - habe sich mit der
Beklagten zu 5. in der Nähe des Hauses aufgehalten. Von ihrem Aufenthaltsort habe sie
weder wahrnehmen können, ob sich die Beklagten zu 3. und 4. maskiert hätten noch ob
diese sich einer Stange zum Öffnen des Fensters bedient hätten.
Mit Beschluss vom 05.07.2010 hat das Landgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen
und die Sache dem Senat vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. ist nach §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO
statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des §
127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das
Landgericht die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung der Beklagten zu 1. verneint
und deshalb Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, § 114 ZPO.
Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. wegen des von ihr
aufgrund des Vorfalls vom 27.08.2004 erlittenen materiellen und immateriellen
Schadens bestehen bereits aus dem von den Parteien im Adhäsionsverfahren vor dem
Landgericht Cottbus geschlossenen Vergleich, der zugleich einen materiellen
Vergleichsvertrag im Sinne von § 779 BGB darstellt. In Ziffer 3 des Vergleichsvertrages
haben die Parteien eine entsprechende Ersatzpflicht der Beklagten zu 1. gegenüber der
Klägerin ausdrücklich festgestellt. Diese umfasst nach dem eindeutigen Wortlaut des
Vergleiches sämtlichen Schaden der Klägerin aus dem Vorfall vom 27.08.2004, mithin
auch die infolge der körperlichen Misshandlung der Klägerin durch die in ihre Wohnung
eingedrungenen Personen entstandenen Beeinträchtigungen. Auf die Voraussetzungen
eines Anspruchs aus § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB und damit auf das Vorliegen eines
Mittäterexzesses kommt es im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 1. daher bereits
nicht an. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt, § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
Auch soweit die Beklagte zu 1. das Vorbringen der Klägerin zur Höhe des geforderten
Schadensersatzes bestreitet hat die Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg. Die
Klägerin kann den Ersatz ihres materiellen Schadens in Höhe von 300,00 € sowie die
Zahlung eines Schmerzensgeldes in einer Größenordnung von 23.000,00 € verlangen.
14
Zahlung eines Schmerzensgeldes in einer Größenordnung von 23.000,00 € verlangen.
Für die Versagung der Prozesskostenhilfe genügt es, wenn die Gesamtwürdigung aller
bereits feststehender Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zugunsten
des Antragstellers als ausgeschlossen erscheinen lässt und eine vernünftige und
wirtschaftlich denkende Partei wegen des absehbaren Misserfolges der Beweisaufnahme
von einer entsprechenden Prozessführung absehen würde (BGH NJW 1994, S. 1160;
Philippi in Zöller, ZPO, Kommentar, 28. Aufl., § 114, Rn. 26). Insoweit gilt der Grundsatz
des Verbots der vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht uneingeschränkt. Die
Erfolgsprognose umfasst nicht nur die Schlüssigkeit bzw. Erheblichkeit des Vorbringens,
sondern auch seine Beweisbarkeit (Fischer in Musielak, ZPO, Kommentar, 7. Aufl., § 114,
Rn. 21). Bezieht sich eine Partei zum Beweis des Tathergangs auf bereits vorliegende
Strafakten, kann der Inhalt dieser Akten - insbesondere die Verhandlungsprotokolle und
vergleichbaren Niederschriften der Angaben von Zeugen und anderen
Verfahrensbeteiligten sowie die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil - bei
der Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung bzw.
Rechtsverteidigung berücksichtigt werden (vgl. OLG Koblenz OLGZ 1991, S. 210). Im
vorliegenden Fall können daher die Erkenntnisse aus dem vorangegangenen
Strafverfahren gegen die Beklagte zu 1. im Rahmen der Entscheidung über die
beantragte Prozesskostenhilfe verwertet werden, mithin auch die Feststellungen im
Strafurteil. Danach ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 4. einen Betrag von
300,00 € in der Wohnung der Klägerin entwendet hat. Zudem hat das Landgericht im
Strafverfahren als unmittelbare Verletzungsfolgen der Klägerin eine Nasenbeinfraktur,
eine Mittelgesichtsprellung, eine Fraktur des fünften Fingers der rechten Hand und eine
Prellung des Thorax links festgestellt. Diese Verletzungen werden zudem durch das von
der Klägerin eingereichte Ambulanz-Protokoll vom 27.08.2004 belegt. Hinsichtlich der
von der Klägerin vorgetragenen weiteren psychischen Beeinträchtigungen sind im
Strafurteil Feststellungen nicht getroffen, gleichwohl erscheint auch insoweit ein Erfolg
der Rechtsverteidigung der Beklagten zu 1. ausgeschlossen. Die Beklagte zu 1. hat ihren
Vortrag, bis heute leide sie wegen des Überfalls unter Angstzuständen und
Schlafstörungen, durch die Bescheinigungen der Dres. J… vom 29.04.2005 und
24.09.2008 sowie durch das Schreiben des Prof. Dr. Ho… vom 02.11.2008 belegt.
Danach befindet sich die Klägerin seit den Ereignissen vom 27.08.2004 vermehrt wegen
Angstgefühlen und Schlafstörungen mit beginnender depressiver Stimmungslage in
ärztlicher Behandlung und wird zusätzlich psychisch betreut. Ferner hat sich die Klägerin
in der Zeit vom 19.04. bis 14.12.2006 einer ambulanten Therapie in der Tagesklinik des
Instituts für Klinische Psychologie und Psychotherapie der Technischen Universität … zur
Behandlung der bei ihr festgestellten posttraumatischen Belastungsstörungen sowie
einer Major Depression und einem Dauerschwindel nach einmaligen Grand Mal Anfall
unterzogen. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Bescheinigungen werden von der
Beklagten zu 1. nicht aufgezeigt. Unschädlich ist, dass die Ursachen jedenfalls der Major
Depression in der eingereichten Bescheinigung neben dem Überfall auch auf andere
Ereignisse zurückgeführt werden, etwa die Beendigung der Partnerschaft der Klägerin
und den einmaligen Grand Mal Anfall. Für die Zurechnung von Schadensfolgen ist
nämlich ausreichend, dass die unfallbedingte Verletzung nur ein Faktor in einem
Ursachenbündel ist, welches den Gesamtschaden herbeigeführt hat (BGH NZV 1999, S.
201; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rn. 13). Außer
Berücksichtigung zu bleiben hat daher lediglich der ärztlicherseits allein auf den Grand
Mal Anfall zurückgeführte Dauerschwindel. Unter Berücksichtigung des für den
Kausalitätsnachweis geltenden Maßstab des § 287 ZPO sowie vor dem Hintergrund, dass
das Auftraten von Angstzuständen und Schlafstörungen nach einem Überfall im Schlaf
und im eigenen Haus unter Anwendung erheblicher körperlicher Gewalt und
Todesdrohungen mindestens keine ungewöhnliche Reaktion darstellt, erscheint das
einfache Bestreiten der Kausalität der bescheinigten Folgen durch die Beklagte zu 1.
nicht hinreichend.
Der Höhe nach ist unter Berücksichtigung der Begehungsweise, der bei die Klägerin
eingetretenen Verletzungen sowie deren Dauerwirkungen ein Schmerzensgeld in einer
Größenordnung von 23.000,00 € gerechtfertigt. Bei der Bemessung des
Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit
kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigungen an. Maßgeblich sind
Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen
Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der
Primärverletzung, die Zahl und Schwere etwaiger Operationen, die Dauer der
stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit
und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden (Küppersbusch, a. a. O., Rn. 274 ff)
Dabei muss die Entschädigung zu Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine
angemessene Beziehung gesetzt werden (BGH VersR 1976, S. 968; OLG Hamm MDR
2003, S. 1249). Im Rahmen der daneben zu berücksichtigenden Genugtuungsfunktion ist
insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (BGH
15
16
17
18
insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (BGH
NJW 1955, S. 1675; NJW 1982, S. 986; VersR 1992, S. 1410). Vorliegend erachtet der
Senat aufgrund der oben aufgeführten Verletzungsfolgen, insbesondere aber auch
wegen der im Hinblick auf die Art und Weise der Tatbegehung - Überfall im Schlaf und im
eigenen Haus unter Anwendung erheblicher körperlicher Gewalt und Todesdrohungen,
um Geldverstecke in Erfahrung zu bringen - besonders ins Gewicht fallenden
Genugtuungsfunktion ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 23.000,00 € auch
unter Einbeziehung vergleichbarer Entscheidungen in der Rechtsprechung (vgl. OLG
Koblenz, Urteil vom 08.03.2010, Az. 1 U 1137/06, zitiert nach juris) für angemessen.
Auch der Feststellungsantrag dahingehend, dass die Ansprüche auf Schmerzensgeld
und materiellen Schadensersatz aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung
resultieren, ist zulässig und begründet. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin ist bereits
aufgrund der verbesserten Vollstreckungsmöglichkeiten gem. § 850 f Abs. 2 ZPO bei
entsprechender Feststellung im Titel gegeben. Auch folgt die Verurteilung aus einer
vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zum Nachteil der Klägerin. Insoweit ist
der von den Parteien geschlossene Vergleich, der Grundlage der Verurteilung im
vorliegenden Rechtsstreit ist, auszulegen (vgl. hierzu BGH MDR 2003, S. 290). Dabei
ergibt bereits die Bezugnahme auf den Vorfall vom 27.08.2004 in Verbindung mit dem
Verweis auf Ziffer 2 der Anklage der Staatsanwaltschaft Cottbus vom 04.04.2008 zum
Az. 1260 Js 3098/04, dass der Vergleich Schadensersatzansprüche wegen einer zum
Nachteil der Klägerin begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung zum Gegenstand
hat.
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin erfasst schließlich auch die ihr entstandenen
Verbindlichkeiten infolge der - vorliegend gerechtfertigten - vorgerichtlichen
Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes. Nicht zu beanstanden ist dabei die von der
Klägerin geltend gemachte Höhe der Gebühren von 1.248,31 €. Angesichts einer
Schmerzensgeldforderung von 23.000,00 € und materiellen Schadensersatzansprüchen
von 300,00 € war der Gebührenberechnung ein Gegenstandswert bis 25.000,00 €
zugrunde zu legen. Gerechtfertigt erscheint zudem der Gebührensatz von 1,5. Der
Gebührensatz von 1,3 darf gem. Ziffer 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG
dann überschritten werden, wenn eine umfangreiche Tätigkeit vorliegt. Eine solche
Situation ist angesichts des Erfordernisses der Durcharbeitung der staatsanwaltlichen
Ermittlungsakten betreffend die fünf Beklagten, gegen die unterschiedliche
Strafverfahren geführt worden sind, zu bejahen. Unter Berücksichtigung der Post- und
Telekommunikationspauschale (Ziffer 7002 VV zum RVG) und der Mehrwertsteuer ergibt
sich der Betrag von 1.248,31 €. Zwar kann im Hinblick auf das Bestreiten der Beklagten
zu 1. nicht von einem Ausgleich der Forderung ihres Prozessbevollmächtigten durch die
Klägerin ausgegangen werden. Jedenfalls besteht aber ein Befreiungsanspruch der
Klägerin in entsprechender Höhe, dessen wirtschaftlicher Wert dem Zahlungsanspruch
entspricht und der vom Streitwert dem Zahlungsanspruch gleichzustellen ist (vgl. hierzu
Herget in Zöller, a. a. O., § 3 Rn. 16, Stichwort „Befreiung“). Unter diesen Umständen
erscheint die Rechtsverteidigung der Beklagten indes mutwillig, da eine verständige,
nicht hilfsbedürftige Partei sich einer Inanspruchnahme auf Zahlung nicht
entgegenstellen würde, um allein eine Verurteilung zur Freistellung des Klägers von
dessen Verbindlichkeit einem Dritten gegenüber in gleicher Höhe zu erreichen (zur
Mutwilligkeit vgl. Geimer in Zöller, a. a. O., § 114, Rn. 30).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Inanspruchnahme der
Beklagten zu 1. für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bereits aus Nr. 1812
der Anlage 1 zum GKG ergibt, das erstinstanzliche Verfahren gerichtsgebührenfrei ist
und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, §§ 118 Abs. 1 S. 4, 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO
genannten Gründe gegeben ist. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung,
noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum