Urteil des OLG Brandenburg vom 11.10.2006

OLG Brandenburg: quittung, glaubwürdigkeit, erfüllung, kaufpreis, bargeld, zedent, beweiswürdigung, inventar, zustandekommen, beweismittel

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 218/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 433 Abs 2 BGB, § 362 Abs 1
BGB, § 286 ZPO, § 296a ZPO
Beweiskraft einer Quittung
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Oktober 2006 verkündete Urteil der 4.
Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 14 O 61/06, wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Kaufpreises für die komplette
Ausstattung und das Inventar einer Pizzeria, deren Inhaber der Insolvenzschuldner war.
Der Kaufpreis betrug 35.000,00 €; streitig ist, ob insoweit Erfüllung eingetreten ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt mit der
Begründung, es stehe nicht fest, dass der aufgrund des Kaufvertrages sich ergebende
Kaufpreisanspruch durch Zahlung gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen sei. Darlegungs-
und beweispflichtig für die Erfüllung des Anspruchs sei die Beklagte. Die Tatsache, dass
der Schuldner den Empfang der 35.000,00 € quittiert habe, könne den Erhalt des Geldes
nicht beweisen. Zwar gelte der Grundsatz, dass aus einer Quittung der Schluss zu
ziehen sei, der Schuldner habe auch geleistet; es stehe dem Gläubiger aber der
Gegenbeweis offen, wofür es genüge, dass die Überzeugung des Gerichts vom Empfang
der Leistung erschüttert werde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erscheine ein
anderer Geschehensablauf als der in der Quittung bekundete als ernsthaft möglich,
denn die Zeugin L. habe glaubhaft bekundet, der Schuldner habe ihr gegenüber
angegeben, es sei tatsächlich kein Bargeld geflossen. Der Umstand, dass die Zeugin
beim Kläger angestellt sei, stehe ihrer Glaubwürdigkeit nicht entgegen. Ihre
Bekundungen seien auch glaubhaft. Demgegenüber vermöge die Aussage des Zeugen
von G. das Gericht nicht zweifelsfrei davon zu überzeugen, dass das Geld tatsächlich
nicht geflossen ist, denn an dessen Glaubwürdigkeit bestünden deshalb Zweifel, weil er
aufgrund der engen verwandtschaftlichen Beziehung zu der Beklagten jedenfalls
mittelbar ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe. Ebenso bestünden Zweifel
an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage, denn er habe zunächst nicht umfassend
angeben können, was mit dem Geld nach der Übergabe geschehen sei. Es sei nicht
glaubhaft, wenn der Zeuge, sofern er tatsächlich Bargeld in diesem Umfang erhalten
haben sollte und es sogleich wieder verwendet habe, nur noch “ungefähr” wisse, in
welcher Höhe er Schulden getilgt habe. Ebenso sei seine Aussage dazu, wie er den
Kaufpreis ermittelt habe, nicht glaubhaft. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom
21.09.2006 ihr Vorbringen erweitert und neuen Beweis angetreten habe, sei dies nach §
296 a ZPO nicht zu berücksichtigen, denn Schriftsatzfrist sei nur gewährt worden, um
zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, nicht aber um neue
Beweisangebote vorzubringen. Gründe für die Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung hätten nicht bestanden. Im Übrigen würde, selbst wenn die Zeugen die
Behauptungen der Beklagten bestätigen würden, nicht zur Überzeugung des Gerichts
feststehen, dass die Zahlung erfolgt sei. Es könne offen bleiben, inwieweit tatsächlich
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feststehen, dass die Zahlung erfolgt sei. Es könne offen bleiben, inwieweit tatsächlich
eine Aufrechnung mit einer etwaig bestehenden offenen Darlehensforderung
stattgefunden habe. Selbst wenn eine solche erfolgt wäre, sei sie gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3
InsO i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO unwirksam. Der Abschluss des Kaufvertrages liege
innerhalb der Zweimonatsfrist und im Zeitpunkt der Herstellung der Aufrechnungslage
sei der Schuldner auch zahlungsunfähig gewesen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 16.10.2006 zugestellte Urteil mit einem am
09.11.2006 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz
Berufung eingelegt und diese sogleich begründet. Sie tritt der Beweiswürdigung des
Landgerichts entgegen. Die vom Landgericht aufgezeigten Zweifel an der
Glaubwürdigkeit des Zeugen v. G. seien unbegründet. Allein die Verwandtenstellung
rechtfertige die Annahme seiner Unglaubwürdigkeit nicht. Ein mittelbares Interesse des
Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits sei nicht erkennbar. Ihm selbst hätten die
Angaben geschadet, denn seine Angaben seien geeignet, den Tatbestand des
Erlöschens seiner eigenen Kaufpreisforderung zu begründen. Im Übrigen bestünde ein
solches Interesse auch hinsichtlich der Zeugin L.. Ihr Arbeitsplatz sei langfristig mit dem
Erfolg des Klägers untrennbar verbunden, weshalb eine Gefälligkeitsaussage nicht
unwahrscheinlich sei. Die Angaben der Zeugin seien auch nicht frei von Widersprüchen.
Sie würden sich mit den Angaben des Klägers nicht decken, wonach die Äußerung des
Beklagten im “ersten” Auskunftsgespräch gemacht worden sein sollen, während die
Zeugin zunächst angegeben habe, die Angaben seien im “zweiten” Auskunftsgespräch
gemacht worden, während sie wenig später angegeben habe, den Schuldner bereits im
ersten Auskunftsgespräch auf den Kaufvertrag angesprochen zu haben. Demgegenüber
seien die Bekundungen des Zeugen v. G. durchaus glaubhaft, denn er habe schlüssig
dargelegt, wie er sich in das Haus der Eltern begeben habe, wann und wo die
Geldübergabe stattgefunden habe. Der Umstand, dass die Beklagte das Bargeld für die
Kaufpreiszahlung zu Hause gehabt habe, habe der Zeuge schlüssig erklären können,
ebenso das Zustandekommen des Kaufpreises. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht
auch die im Schriftsatz vom 21.09.2006 angebotenen Beweismittel nicht berücksichtigt.
Dass die Schriftsatzfrist nur zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme
gewährt worden sei, ergebe sich aus der Sitzungsniederschrift nicht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11.10.2006, Az.: 14 O 61/06,
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB in Höhe
von 35.000,00 € zu. Vom Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen dem
Zedenten und der Beklagten über die Ausstattung und das Inventar der Pizzeria zu
einem Kaufpreis von 35.000,00 € kann ohne weiteres ausgegangen werden. Entgegen
der Ansicht der Beklagten ist die Kaufpreisforderung nicht durch Erfüllung gem. § 362
Abs. 1 BGB erloschen. Die Beklagte hat eine solche Erfüllung nicht frei von vernünftigen
Zweifeln beweisen können. Daran vermag auch die von der Beklagten vorgelegte
Quittung, die das Datum des 01.04.2005 trägt und mit der der Zedent, ihr Sohn,
quittiert hat, den Kaufpreis in bar erhalten zu haben, nichts zu ändern. Diese Quittung ist
nicht ohne weiteres geeignet, den Vollbeweis für die behauptete Tatsache zu erbringen.
Vielmehr hängt die Beweiskraft einer Quittung von den Umständen des Einzelfalles ab.
Sie unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (BGH NJW-RR 1988, 881). Die von
der Quittung ausgehende Indizwirkung kann durch bestimmte Umstände des Einzelfalles
erschüttert werden, ohne dass es erforderlich wäre, dass die zu beweisende Tatsache
sich als unwahr erweist oder sich auch nur eine zwingende Schlussfolgerung gegen sie
ergibt (BGH a.a.O.). Das Landgericht hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einen
anderen Geschehensablauf als den in der Quittung bekundeten ernsthaft für möglich
gehalten; die sich hierauf beziehende Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der
Bekundungen der Zeugin L. einerseits und des Zeugen v. G. andererseits ist nicht zu
beanstanden. Die Zeugin S. L. hat angegeben, der Zedent habe auf ihre Frage hin, was
er mit dem Kaufpreis von 35.000,00 € gemacht habe, angegeben, er habe gar kein Geld
bekommen, sondern es bestünde ein alter Darlehensvertrag mit seiner Mutter in Höhe
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bekommen, sondern es bestünde ein alter Darlehensvertrag mit seiner Mutter in Höhe
von 35.000,00 €, auf den er noch kein Geld bezahlt habe. Hat der Zedent gegenüber der
Zeugin tatsächlich eine solche Erklärung abgegeben, bestehen ernsthafte Zweifel an der
Richtigkeit des Inhalts der Quittung. Es besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit
der Angaben der Zeugin ernsthaft zu zweifeln. Die von der Beklagten geäußerten
Bedenken sind nicht tragfähig. Soweit die Glaubwürdigkeit deshalb angezweifelt wird, weil
die Zeugin L. zumindest ein mittelbares Eigeninteresse an einem positiven Ausgang für
den Kläger habe, so überzeugt dies nicht. Es mag sein, dass im Einzelfall eine Loyalität
zum Arbeitgeber eine Drucksituation entstehen lassen kann, in der sich der
Arbeitnehmer veranlasst sieht, im Sinne seines Arbeitgebers auszusagen. Hierfür gibt es
aber im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Das Gespräch, von dem die Zeugin
berichtet, wurde zwischen ihr und dem Schuldner geführt. Welchen Grund die Zeugin
haben sollte, dem Kläger gegenüber einen Gesprächsinhalt zu vermitteln, der so nicht
stattgefunden hat, ist nicht erkennbar. Hätte der Zedent der Zeugin gegenüber
tatsächlich erklärt, den Betrag in bar erhalten zu haben, so ist kein sachlicher Grund
dafür ersichtlich, dass die Zeugin von sich aus dem Kläger gegenüber genau das
Gegenteil mitteilt. Inwieweit ihr hierdurch ein Vorteil im beruflichen Fortkommen oder in
sonstiger Weise entstehen konnte, ist nicht erkennbar. Dann aber ließe sich eine
eventuelle Falschaussage nur noch damit erklären, dass sie vom Kläger dazu
angehalten wurde, wahrheitswidrig anzugeben, der Schuldner habe erklärt, dass Bargeld
nicht geflossen sei, sondern eine Verrechnung stattgefunden habe. Welches Interesse
aber der Kläger als Insolvenzverwalter daran haben sollte, mit solchen kriminellen
Machenschaften die Masse und damit ihm - jedenfalls persönlich - nicht besonders nahe
stehende Gläubiger zu schützen, ist ebenfalls nicht erkennbar.
Auch die aufgezeigten Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der
Zeugin überzeugen nicht. Soweit vorgetragen wird, die Angaben der Zeugin würden
bereits dem Klägervortrag widersprechen, weil dieser vorgetragen habe, die Erklärungen
des Schuldners gegenüber der Zeugin L. seien in einem ersten Auskunftsgespräch
abgegeben worden, während die Zeugin L. von einem zweiten Auskunftsgespräch
gesprochen habe, ergibt sich daraus kein Indiz dafür, dass die Bekundungen falsch sind.
Im Gegenteil lässt sich aus einem solchen vermeintlichen Widerspruch auch die
Überzeugung gewinnen, dass die Zeugin gerade das in ihr Wissen gestellt hat, was sie
selbst erlebt hat und nicht lediglich das “herunterspult”, was der Parteivortrag hergibt.
Insgesamt erweisen sich die Angaben der Zeugin L. zu den Auskunftsgesprächen
stringent und widerspruchsfrei und sie hat auch klar herausgestellt, weshalb sie
ungeachtet dessen, dass sie mit einer Reihe von Verfahren betreut ist, sich noch gut an
die hiesigen Abläufe und die Gespräche mit dem Zedenten, der offenbar nur zögerlich
hat Auskunft geben wollen, erinnern kann.
Spricht mithin unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugin L. viel dafür, dass der
Inhalt der Quittung unrichtig ist, vermögen die Bekundungen des Zeugen v. G. an dieser
Einschätzung nichts zu ändern. Die vom Landgericht angeführten Zweifel an der
Glaubwürdigkeit des Zeugen sind durchaus berechtigt. Soweit mit der Berufung die
Auffassung vertreten wird, dass eine verwandtschaftliche Beziehung allein nicht stets
geeignet ist, die Glaubwürdigkeit eines Zeugen von vornherein als nicht gegeben zu
erachten, so trifft dies ebenso zu, wie die Feststellung, dass grundsätzlich weitere
konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sein müssen, dass der Zeuge zugunsten des
Angehörigen aussagt. Genau dies ist vorliegend der Fall, da sich auch Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen ergeben. So weist die Beklagte selbst
darauf hin, es bestehe zwischen den Beteiligten des Unternehmenskaufs auch eine vom
Verwandtschaftsverhältnis unabhängige vermögensrechtliche Beziehung, so ist nicht
erkennbar, inwieweit dieser Umstand geeignet sein soll, den Zeugen nicht als
unglaubwürdig anzusehen. Das Gegenteil ist der Fall, denn es ist nicht nur das Mutter-
Sohn-Verhältnis, welches eine Gefälligkeitsaussage begründen kann, sondern es ist auch
die wirtschaftliche Verflechtung der beiden Beteiligten zu berücksichtigen und
insbesondere auch die besondere Stellung, die der Insolvenzschuldner dabei einnimmt.
Der Zeuge hatte ein erhebliches Interesse daran, sich und seine Familie vor den
drohenden wirtschaftlichen Nachteilen der bevorstehenden Insolvenz zu schützen. An
den insoweit abzuschließenden Rechtsgeschäften war er maßgeblich beteiligt. Im
Übrigen werden die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen bekräftigt durch Zweifel
an der Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen. Die Erwägungen, die das Landgericht in
Bezug auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen angestellt hat,
sind nicht zu beanstanden, weshalb hierauf Bezug genommen wird. Soweit die Beklagte
meint, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Angaben zu den angeblich
von dem Geld getilgten Schulden in der Regel nicht ohne Zögern gemacht würden, so
überzeugt auch dies nicht. Mit einer solchen Fragestellung war ohne weiteres zu
rechnen, weshalb ein zögerliches und ausweichendes Antworten durchaus einen Hinweis
darauf darstellen kann, dass die Angaben nicht den Tatsachen entsprechen. Es ist nicht
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darauf darstellen kann, dass die Angaben nicht den Tatsachen entsprechen. Es ist nicht
erkennbar, dass der Schuldner ständig Forderungen in einer Größenordnung von
35.000,00 € zu tilgen hatte, weshalb man erwarten kann, dass hierüber klar Auskunft
erteilt werden kann. Letztlich ist der Zeuge bis zum Schluss eine präzise Antwort darauf
schuldig geblieben, um was für Schulden es sich dabei im Einzelnen gehandelt hat. Auch
der Hinweis darauf, dass es sich dabei zum Teil um Spielschulden gehandelt hat,
hinsichtlich derer ebenfalls nichts Näheres angegeben wurde, spricht für sich. Auch die
Ausführungen der Beklagten auf Seite 6 der Berufungsbegründung dazu, dass der
Zeuge sich wegen persönlicher Schulden und Spielschulden schwer damit getan habe,
eine solche Schwäche einzugestehen, vermögen nicht zu überzeugen, insbesondere
auch nicht, dass es ihm schwer gefallen sei, die Schwächen gegenüber seiner Mutter
einzugestehen, denn ausweislich des Sitzungsprotokolls ist die Beklagte gar nicht als
anwesend aufgeführt, sondern lediglich ihr Prozessbevollmächtigter, weshalb er
unbelastet seine von der Beklagten selbst dargelegten zahlreichen Schwächen hätte
offen legen können. Auch die weiteren Umstände, wonach die Beklagte die 35.000,00 €
sozusagen “im Kleiderschrank” gehabt haben soll sowie der Umstand, dass die
Kaufpreisforderung exakt der Darlehensforderung in Bezug auf den Darlehensvertrag
zwischen der Beklagten und ihrem Sohn entspricht, sind weitere Anhaltspunkte dafür,
Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der Quittung aufkommen zu lassen. Sicherlich kann
nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass jemand Bargeld in dieser
Größenordnung zu Hause aufbewahrt. Dies allein ist im vorliegenden Fall auch nicht der
entscheidende Gesichtspunkt, sondern die Gesamtheit der Ungereimtheiten lässt die
behauptete Zahlung und damit den Inhalt der Quittung als zweifelhaft erscheinen,
weshalb nicht von einer Erfüllung ausgegangen werden kann.
Einer ergänzenden Beweisaufnahme hierzu bedarf es nicht. Zu Unrecht rügt die
Beklagte, das Landgericht habe die im Schriftsatz vom 21.09.2006 angebotenen
Beweismittel nicht gem. § 296 a ZPO zurückweisen dürfen. Soweit hierzu vorgetragen
wird, aus der Sitzungsniederschrift ergebe sich nicht, dass die Schriftsatzfrist nur zur
Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme gewährt worden ist, so ist die
unzutreffend. Zwar enthält der die Schriftsatzfrist aussprechende Beschluss eine solche
Beschränkung nicht. Sie ergibt sich jedoch aus der eigenen Antragstellung der
Parteivertreter. Beide Parteivertreter beantragten Schriftsatzfrist, um zum Ergebnis der
Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Demzufolge konnte sich Ziffer 1. des Beschlusses
auch nur hierauf beziehen. Zu einem weitergehenden Schriftsatznachlass bestand keine
Veranlassung, zumal das Landgericht bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen
umfassenden Hinweis- und Beweisbeschluss erlassen hatte, weshalb nicht erkennbar ist,
wozu die Parteien außer zum Ergebnis der Beweisaufnahme sonst noch hätten Stellung
nehmen sollen. Unabhängig davon, inwieweit die Tatsachen, die in das Wissen der in
dem Schriftsatz benannten Zeugen gestellt werden sollen, überhaupt geeignet sein
könnten, zu einem anderen Beweisergebnis zu gelangen, hat das Landgericht das
Vorbringen nebst Beweisantritten zu Recht gem. § 296 a ZPO nicht mehr zugelassen
und hat dabei auch die Möglichkeit der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
gem. § 156 ZPO erwogen und ermessensfehlerfrei verneint. Soweit seitens der
Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußert wurde, man habe
erst Veranlassung zu ergänzendem Beweisantritt gesehen, nachdem das Landgericht in
der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben habe, dass es möglicherweise von
der Richtigkeit der Aussage des Zeugen v. G. nicht überzeugt ist, so ist dies nicht
nachvollziehbar. Die Beklagte konnte nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme ohne Zweifel feststehen würde, dass Erfüllung
eingetreten ist. Vor diesem Hintergrund hätte sie Veranlassung gehabt, von Beginn des
Rechtsstreits an vollständig vorzutragen und rechtzeitig sämtliche Beweise offen zu
legen, die die Richtigkeit ihres Tatsachenvortrages bestätigen konnten.
Zur nicht gegebenen Möglichkeit der Aufrechnung mit einer Darlehensforderung wird
Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, die mit der
Berufung auch nicht in Frage gestellt wurden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2
ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Es
handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, die auch
nicht von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 35.000,00 €
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