Urteil des OLG Brandenburg vom 01.04.2004

OLG Brandenburg: wohl des kindes, elterliche sorge, eltern, haushalt, gesetzliche vermutung, anhörung, vorrang, geschwister, umzug, kindeswohl

1
2
3
4
5
6
7
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UF 152/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 621e ZPO, § 1671 Abs 2 Nr 2
BGB
Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
Tenor
Die angefochtenen Beschlüsse werden abgeändert. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht
für das Kind L. P., geboren am … 2000, wird der Antragstellerin übertragen.
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1. und 2., geschiedene Eheleute, streiten um die elterliche Sorge für
die gemeinsame Tochter L. P., geboren am …2000. Nach dem Auszug der Mutter aus
der Ehewohnung am 1.4.2004 blieb L. im Haushalt des Vaters. Seit Ende August 2004
wohnt sie im Haushalt der Mutter, in dem auch ihre Halbschwester Li. P, geboren am …
1995, lebt.
In der Folgezeit haben die Eltern verschiedene Anträge zur elterlichen Sorge bzw. zum
Aufenthaltsbestimmungsrecht und zum Umgang gestellt. Das Amtsgericht hat durch
Beschluss vom 9.9.2004 der Mutter vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht
übertragen und den Umgang des Vaters geregelt, später hat es die Umgangsregelung
modifiziert und verschiedene Anordnungsanträge des Vaters wegen einzelner Besuche
beschieden. Es hat die Eltern und L. zuletzt im Termin vom 26.9.2005 bzw. 8.11.2005
angehört sowie das kinderpsychologische Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Psych.
D. K. vom 8.8.2005, die Stellungnahmen des Jugendamts vom 1.3.2005 und 29.3.2006,
des Horts der Grundschule vom 22.9.2005 und des Verfahrenspflegers P. vom 6.3.2006,
auf deren Inhalt Bezug genommen wird, eingeholt.
Durch den am 17.5.2006 verkündeten Beschluss (7 F 290/04) hat das Amtsgericht dem
Vater die elterliche Sorge übertragen und die Eltern aufgefordert, unter Beachtung der
Empfehlung des Sachverständigen den Umgang der Mutter mit dem Kind gemeinsam
zu gestalten. Es hat den Eltern psychologische Beratung anheim gestellt und
ausgesprochen, dass durch die Entscheidung die weiteren Verfahren 7 F 232, 235 und
239/04 beendet seien. Entsprechende Beschlüsse hat das Amtsgericht in diesen
Verfahren am 20.6.2006 erlassen. Gegen die Beschlüsse vom 17.5.2006 (7 F 290/04)
und 20.6.2006 (7 F 239/04) wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.
Sie trägt vor:
Die Situation zwischen dem Vater und ihr habe sich entspannt. Der Umgang klappe
reibungslos, kurzfristige Änderungen seien unproblematisch möglich. Der Vater
verbringe viel Zeit mit L., es hätten sogar gemeinsame Unternehmungen stattgefunden.
L. habe sich gut entwickelt, fühle sich in ihrem Haushalt wohl und habe enge Bindungen
an ihre Schwester Li.. Ein Wechsel in den Haushalt des Vaters sei daher nicht angezeigt.
Ihre Beziehung zu S. D. habe sie beendet, er halte sich nicht mehr in ihrem Haushalt
auf.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 15.7.2006 (7 F 290/04)
aufzuheben, den Antrag des Vaters zurückzuweisen und es bei der gemeinsamen
elterlichen Sorge für L. zu belassen, ferner den Beschluss des Amtsgerichts
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
elterlichen Sorge für L. zu belassen, ferner den Beschluss des Amtsgerichts
Eisenhüttenstadt vom 20.6.2006 (7 F 239/04) aufzuheben und ihr das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für L. P. zu übertragen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und es bei der erstinstanzlichen Entscheidung zu
belassen, hilfsweise für den Fall, dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge
verbleibe, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.
Der Antragsgegner trägt vor:
Die Entscheidung des Amtsgerichts sei nicht zu beanstanden. Angesichts des zunächst
gezeigten unzuverlässigen Verhaltens der Mutter sei ihm die die gesamte elterliche
Sorge zu übertragen. Es sei zwar richtig, dass es vom 22.6. bis 31.7.2006
"außergewöhnliche Kontakte" gegeben habe, großzügigeren Umgang als bisher habe er
aber nicht. Die Geschwisterbindung stehe einem Umzug in seinen Haushalt nicht
entgegen, er sei bereit, umfangreichen und regelmäßigen Umgang zu gewährleisten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten zu 1. und 2. wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat die Eltern, L. und Li., den Verfahrenspfleger und die Vertreterin des
Jugendamts O. persönlich angehört, der Sachverständige K. hat sein Gutachten erläutert
und ergänzt. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk vom 23.11.2006 Bezug
genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 17.5.2006 (7 F 290/04)
und denjenigen vom 20.6.2006 (7 F 239/04) ist gemäß § 621 e ZPO zulässig. Da beide
Beschlüsse die elterliche Sorge bzw. einen Teilbereich davon, nämlich das
Aufenthaltsbestimmungsrecht, betreffen, ist hierüber einheitlich zu entscheiden. Dies
führt zur Abänderung der angefochtenen Beschlüsse und Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind L. P. auf die Antragstellerin allein, die
elterliche Sorge im Übrigen verbleibt den Eltern gemeinsam. Die Aufhebung des
gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts und dessen Übertragung auf die
Antragstellerin entspricht dem Wohl des Kindes am besten.
Gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist dem Antrag auf Übertragung der alleinigen
elterlichen Sorge bzw. des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teilbereich der elterlichen
Sorge stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen
elterlichen Sorge bzw. eines Teilbereichs davon und die Übertragung auf den
antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am Besten entspricht. Diese Regelung
bedeutet nicht, dass dem Fortbestand der gemeinsamen Sorge ein Vorrang vor der
Alleinsorge eines Elternteils eingeräumt wird. Ebenso wenig besteht eine gesetzliche
Vermutung dafür, dass die gemeinsame Sorge im Zweifel die beste Form der
Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2004, 77 f). Die
Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt in aller Regel eine tragfähige soziale
Beziehung der Eltern voraus. Dabei kommt es insbesondere darauf an, dass eine
Verständigung der Eltern über wichtige Sorgerechtsfragen überhaupt noch in einer Art
und Weise möglich ist, die auch bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern eine dem
Kindeswohl dienliche Entscheidung gewährleistet. Denn elterliche Gemeinsamkeit lässt
sich weder vom Gesetzgeber noch von den Gerichten verordnen. Streiten sich Eltern bei
Fortbestehen der gemeinsamen Sorge fortwährend über die das Kind betreffenden
Angelegenheiten, kann dies zu Belastungen führen, die mit dem Wohl des Kindes nicht
vereinbar sind (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1167 f).
Vorliegend können sich die Eltern nicht darüber einigen, bei welchem Elternteil ihre
Tochter L. leben soll. Insoweit bestehen auch nach der Anhörung der Eltern durch den
Senat unüberbrückbare Meinungsverschiedenheiten der Eltern, die nicht in der Lage
waren, hierüber eine Einigung zu erzielen. Unter diesen Umständen ist das
Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein zu
übertragen. Entgegen der vom Amtsgericht getroffenen Entscheidung ist das
Aufenthaltsbestimmungsrecht jedoch der Mutter zu übertragen.
Bei der Frage, welchem Elternteil im Falle der – gesamten oder teilweisen - Aufhebung
der gemeinsamen elterlichen Sorge deren Wahrnehmung zu übertragen ist, sind
folgende Gesichtspunkte zu beachten, nämlich
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
- der Förderungsgrundsatz, also die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur
Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung, wobei der
Bereitschaft, den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil
zuzulassen, besondere Bedeutung zukommt (sog. Bindungstoleranz),
- der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter
und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist,
- die Bindung des Kindes an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister,
- der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Stetigkeit und Wahrung der Entwicklung des
Kindes abstellt.
Bei der unter diesen Gesichtspunkten vorgenommenen Überprüfung ist der Senat nach
Anhörung der Eltern, der Kinder L. und Li., des Verfahrenspflegers und der Mitarbeiterin
des Jugendamts sowie nach Vernehmung des Sachverständigen K. zu der Überzeugung
gelangt, dass es dem Wohl des Kindes L. am besten entspricht, wenn die Mutter das
Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübt.
Im Hinblick auf das Förderungsprinzip erscheinen allerdings beide Elternteile
grundsätzlich gleichermaßen geeignet und in der Lage, das
Aufenthaltsbestimmungsrecht auszuüben. Die äußeren Umstände sind bei beiden
Elternteilen gut, beide sind gleichermaßen bereit und in der Lage, L. zu erziehen und zu
versorgen. Defizite lassen sich weder bei der Mutter noch beim Vater feststellen.
Gegen die Erziehungseignung der Mutter spricht nicht der Umstand, dass es in der
Vergangenheit verschiedentlich zu Schwierigkeiten beim Umgang gekommen ist, was
zum Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Amtsgericht geführt hat. Denn dies hat
sich nunmehr geändert, seit Juni dieses Jahres ist zwischen den Eltern eine Entspannung
der Situation eingetreten. Die Besuche des Kindes beim Vater haben regelmäßig
stattgefunden, an L. Geburtstag hat man sich zum gemeinsamen Mittagessen
getroffen, zudem hat die Mutter L. in der Wohnung des Vaters besucht. Auch bei der
Übergabe hat es, wie der Vater bei seiner Anhörung durch den Senat berichtet hat, seit
etwa einem halben Jahr keine Schwierigkeiten mehr gegeben. Die Mutter hat es im
Hinblick auf die angespannte Situation zwischen dem Vater und ihrem – früheren –
Partner S. D. vermieden, diesen mit einzubeziehen. Alldem kann entnommen werden,
dass die Mutter erkannt hat, dass zuverlässiger und regelmäßiger Kontakt zwischen
Vater und Tochter wichtig ist und im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegt.
Der Wille des Kindes begründet ebenfalls keinen Vorrang eines Elternteils. L. hat zwar
schon bei ihrer Anhörung durch das Amtsgericht am 8.11.2005 geäußert, bei ihrer
Mutter und ihrer Schwester Li. leben zu wollen, und hat diesen Wunsch, wie der
Verfahrenspfleger am 29.9.2006 berichtet hat, wiederholt. Dem kann aber schon
aufgrund des Alters von L. von jetzt sechs Jahren keine entscheidungserhebliche
Bedeutung beigemessen werden. Zudem wäre L., worauf auch der Verfahrenspfleger in
seiner Stellungnahme vom 29.9.2006 zutreffend hingewiesen hat, mit dieser
Entscheidung überfordert, jedenfalls könnte sie die Verantwortung dafür nicht
übernehmen.
Der geäußerte Wille, bei Mutter und Schwester leben und den Vater besuchen zu wollen,
zeigt allerdings auch, dass L. nicht nur an ihre Eltern, sondern auch an ihre Schwester Li.
eng gebunden ist. Dies hat bereits der Sachverständige in seinem Gutachten von
8.8.2005 dargestellt und die starke Bindung des Kindes an beide Elternteile die
Schwester betont. Dieser Bindung an Li. kann nur durch das gemeinsame Leben und
Aufwachsen im Haushalt der Mutter Rechnung getragen werden, regelmäßige und
häufige Besuche vermögen das Zusammenleben der Geschwister nicht zu ersetzen. Die
Bindung an Li. spricht somit für einen Verbleib L. im Haushalt der Mutter.
Ausschlaggebend ist jedoch der Kontinuitätsgedanke, wonach dem Kind seine bisherige
Lebenswelt möglichst zu erhalten ist (vgl. dazu BGH, FamRZ 1985, 169; FamRZ 1990,
392, 393). Danach ist der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.
Denn bei ihr lebt L. nun seit mehr als zwei Jahren. Das gewohnte soziale Umfeld, die
Mutter als die wesentliche Bezugsperson und das gemeinsame Leben mit Li. bleiben ihr
erhalten. Hier hat sich L., wie die Betreuerin im Hort der Grundschule am 22.9.2005
mitgeteilt hat, gut entwickelt. In Übereinstimmung damit hat das Jugendamt in seinem
aktuellen Bericht vom 20.10.2006 ausgeführt, L. sei ein normal entwickeltes und
fröhliches Kind ohne Auffälligkeiten.
Davon hat sich auch der Senat bei der Anhörung überzeugt. L. hat von zu Hause und
28
29
30
31
Davon hat sich auch der Senat bei der Anhörung überzeugt. L. hat von zu Hause und
der Schule ebenso unbeschwert berichtet wie von den Besuchen bei ihrem Vater. Das
Gespräch verlief unproblematisch, L. wirkte offen und ist erkennbar mit ihrem Alltag, in
dem ihre Schwester Li. einen festen Platz hat, einverstanden. Beide Mädchen haben
vom gemeinsamen Spielen und kleinen häuslichen Aufgaben berichtet. L. und Li. wirkten
sehr natürlich und fröhlich, gingen vertraut miteinander um. Da L., wie der
Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom 8.8.2005 ausgeführt hat, auf
Kontinuität, Stabilität, klare Orientierungsmaßgaben sowie stabile Bindungen in
besonderem Maße angewiesen ist und sich erkennbar gut auf das alltägliche Leben bei
der Mutter und die Besuche beim Vater eingestellt hat, kommt eine Veränderung der
Lebenssituation des Kindes nicht in Betracht.
Es gibt keine hinreichenden Gründe, die für einen Umzug des Kindes in den Haushalt des
Vaters sprechen. Auch der Sachverständige K. hat solche bei der Erläuterung seines
Gutachtens vor dem Senat nicht mehr gesehen und darauf hingewiesen, dass sein
Gutachten eine Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung sei. Er hat
geäußert, dass er derzeit keine Bedenken gegen den Aufenthalt des Kindes bei der
Mutter habe. Die Äußerungen des Sachverständigen, er beurteile das derzeit positive
Verhältnis der Eltern zueinander skeptisch und wolle sich nicht darauf verlassen, dass es
ohne Unterstützung so bleibe und einer eventuellen Krise standhalte, rechtfertigen keine
andere Beurteilung. Denn eine Entscheidung kann stets nur aufgrund der aktuellen
tatsächlichen Situation getroffen werden. Künftige Entwicklungen können allenfalls, wenn
die Beteiligten nicht in der Lage sind, sie selbst zu regeln, zu einer Abänderung der
Entscheidung führen.
Daher muss es bei der bisherigen Situation verbleiben, in der das Kind bei der Mutter
lebt und den Vater besucht, was L., wie sie stets erklärt hat, gerne tut. Im Übrigen kann
es, entsprechend dem Antrag der Mutter, bei der gemeinsamen elterlichen Sorge
bleiben. Zwar hat der Vater den angefochtenen Beschluss, durch den ihm die alleinige
Sorge übertragen worden ist, verteidigt. Er hat aber, ebenso wie die Mutter, bei der
Anhörung durch den Senat keine Gründe genannt, die für eine gerichtliche Regelung des
gesamten Sorgerechts sprechen. Beide Eltern haben vielmehr übereinstimmend darauf
hingewiesen, dass sie sich gleichermaßen in der Verantwortung für L. sehen und sich
dieser stellen wollen.
Die Kostenentscheidung beruft auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum