Urteil des OLG Brandenburg vom 11.05.2007

OLG Brandenburg: unfall, polizei, erlass, kaufvertrag, verfügung, haftpflichtversicherer, geschwindigkeit, wahrscheinlichkeit, kreuzung, sammlung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 123/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 67 ZPO, § 286 ZPO, § 295
ZPO, § 301 ZPO, § 7 Abs 1 StVG
Schadensersatzprozess nach Kfz-Unfall: Erlass eines Teilurteils
gegen den Kfz-Haftpflichtversicher trotz dessen rügeloser
Einlassung als Streithelfer für den anwaltlich nicht vertretenen
beklagten Fahrzeughalter; Beweislast und richterliche
Überzeugungsbildung bei behaupteter Unfallmanipulation
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird das am 11. Mai 2007 verkündete Teilurteil der
1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 1 O 183/05, aufgehoben.
Das Versäumnisurteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam
vom 18. November 2005, Az.: 1 O 183/05, wird aufrechterhalten.
Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff ZPO eingelegte
Berufung der Beklagten zu 2. hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des
angefochtenen Teilurteils sowie zur Aufrechterhaltung des am 18.11.2005 verkündeten
Versäumnisurteils, mit dem das Landgericht die Klage gegen beide Beklagte abgewiesen
hat. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1
S. 1 StVG bzw. §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 2 StVO jeweils i.V.m. §
3 Nr. 1 PflVG zu.
1. Das Landgericht hat verfahrensfehlerhaft über den Anspruch gegen die Beklagte zu 2.
vorab durch Teilurteil entschieden. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils
gem. § 301 ZPO lagen nicht vor. Voraussetzung für den Erlass eines Teilurteils ist u. a.,
dass von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur ein Teil des
Klagebegehrens zur Endentscheidung reif ist (vgl. BGH NJW 1997, 1709; BGH NJW 1999,
1035). Daran fehlt es im Streitfall, da der Rechtsstreit auch gegenüber dem Beklagten
zu 1. zur Entscheidung reif ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Klageschrift ebenso
wie die folgenden Schriftsätze dem Beklagten zu 1. nicht förmlich zugestellt worden sind.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 18.11.2005 hat der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2., die als Nebenintervenientin auf Seiten des
Beklagten zu 1. beigetreten ist, ausdrücklich den Antrag gestellt, die Klage auch
gegenüber dem im Termin vom 18.11.2005 anwaltlich nicht vertretenen Beklagten zu 1.
abzuweisen. Entsprechend ist im Anschluss an den Termin ein Versäumnisurteil mit dem
Urteilstenor, die Klage insgesamt, also auch gegenüber dem Beklagten zu 1.,
abzuweisen, ergangen. Damit ist jedoch die unterbliebene Zustellung der Klageschrift an
den Beklagten zu 1. infolge rügeloser Verhandlung durch den Prozessbevollmächtigten
der Beklagten zu 2. gem. § 295 ZPO geheilt worden, so dass spätestens zu diesem
Zeitpunkt die Klage auch gegenüber dem Beklagten zu 1. rechtshängig geworden ist. Als
Streithelferin des Beklagten zu 1. konnte die Beklagte zu 2. wirksam alle diejenigen
Prozesshandlungen vornehmen, die auch die unterstützte Partei selbst hätte
vornehmen können, solange sie sich nicht im Widerspruch zu den Prozesshandlungen
des Beklagten zu 1. setzte. Die rügelose Verhandlung i.S.d. § 295 ZPO durch die
Beklagte zu 2. als Streithelferin des Beklagten zu 1. hatte somit die gleiche Wirkung, als
ob der Beklagte zu 1. selbst rügelos verhandelt hätte (vgl. Putzo in Thomas/Putzo, ZPO,
27. Aufl., § 67 Rn. 6). Dementsprechend hat der Kläger in dem Einspruchsschriftsatz
vom 25.11.2005 die Anträge angekündigt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils beide
Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung bzw. Freistellung zu verurteilen (vgl. Bl. 121
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Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung bzw. Freistellung zu verurteilen (vgl. Bl. 121
GA) und mit diesen Anträgen in den nachfolgenden mündlichen Verhandlungen streitig
zur Sache verhandelt. Ist jedoch der Rechtsstreit somit auch gegenüber dem Beklagten
zu 1. als rechtshängig geworden anzusehen, bestand insoweit nach durchgeführter
Beweisaufnahme keine Veranlassung, den Rechtsstreit gegenüber der Beklagten zu 2.
vorab durch Teilurteil zu entscheiden.
Der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar,
der zu dessen Aufhebung und grundsätzlich zur Zurückverweisung der Sache an das
Landgericht gem. § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO führt. Da jedoch im Streitfall nach den
vorstehenden Ausführungen der Rechtsstreit insgesamt auch gegenüber dem Beklagten
zu 1. zur Endentscheidung reif ist, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, den
beim Landgericht anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits betreffend die Klage
gegen den Beklagten zu 1. an sich zu ziehen und gem. § 538 Abs. 1 ZPO in der Sache
abschließend zu entscheiden (vgl. dazu BGH NJW 1960, 339, 340; BGH NJW 1992, 511,
512; BGH NJW-RR 1994, 379, 381; BGH NJW 1999, 1035, 1036), zumal sich die
Parteivertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit dieser
Möglichkeit ausdrücklich einverstanden erklärt haben.
2. Die Klage ist gegenüber beiden Beklagten unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob
der Kläger sein Eigentum an dem verunfallten Fahrzeug hinreichend dargelegt hat oder
für ihn die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB eingreift. Selbst wenn man zugunsten
des Klägers unterstellt, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls Eigentümer des Fahrzeuges
mit dem polizeilichen Kennzeichen … 13 gewesen ist, stehen dem Kläger die geltend
gemachten Ansprüche nicht zu. Der Senat ist davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass es
sich bei dem vom Kläger vorgetragenen Unfall um einen manipulierten Unfall gehandelt
hat, der Kläger somit in die Verletzung seines Eigentums eingewilligt hat, so dass ihm
aus diesem Grund keine Schadensersatzansprüche zustehen.
a) Grundsätzlich hat der Geschädigte den äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung,
also die Beschädigung des Eigentums durch das gegnerische Fahrzeug sowie das
Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen. Demgegenüber
trifft den auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer die
Beweislast dafür, dass es sich um einen vorgetäuschten Unfall handelt. Der Nachweis,
dass es sich um einen verabredeten Unfall handelt, kann auch im Wege des
Indizienbeweises erbracht werden. Dieser wird geführt durch die Sammlung von
Hilfstatsachen, die den Schluss auf die gesuchte Haupttatsache rechtfertigen, wobei die
Hilfstatsachen feststehen müssen, also unstreitig oder bewiesen sein müssen (vgl.
Lemcke r+s 1993, 121, 123). Dabei sind nicht nur die belastenden, sondern auch die
entlastenden Umstände zu berücksichtigen. Die Überzeugungsbildung des Gerichts
setzt insoweit keine wissenschaftlich lückenlose Gewissheit voraus, es genügt vielmehr
der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten, wobei
die Grundsätze des Anscheinsbeweises auch für die Fälle der Unfallvereinbarung
anwendbar sind (vgl. BGH NJW 1978, 2154; BGH VersR 1987, 503; BGH VersR 1988, 683;
BGH NJW-RR 1989, 983; OLG Köln VersR 2001, 872; KG NZV 2006, 264, 265 jeweils
m.w.N.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 7 StVG Rn. 48). Die ungewöhnliche
Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation spricht, gestattet eine
entsprechende Feststellung gem. § 286 ZPO.
b) Im Streitfall steht nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme bereits nicht
eindeutig fest, dass es überhaupt zu einem Kontakt zwischen dem Mercedes des
Klägers und dem VW Jetta des Beklagten zu 1. gekommen ist. Der Sachverständige L.
hat in seinem Gutachten vom 20.07.2006 entsprechend der in dem Beweisbeschluss
des Landgerichts erfolgten Fragestellung sich nur mit der Frage befasst, ob das
klägerische Fahrzeug zu dem Zeitpunkt, als es zu den festgestellten Beschädigungen
kam, sich in Bewegung befunden hat. Dabei ist er bei der Auswertung der festgestellten
Kontaktspuren an dem Fahrzeug zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der Mercedes
bei der Entstehung dieser Kontaktspuren in Bewegung befand. Darüber hinaus ergibt
sich jedoch noch nicht zwangsläufig, dass die festgestellten Kontaktspuren tatsächlich
von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. stammen. Vielmehr hat der Sachverständige in
seinem ersten Ergänzungsgutachten ausdrücklich klargestellt, dass die Beschädigungen
keinen Rückschluss auf den Typ des den anstoßenden Schaden verursachenden Pkws
zulassen und es aus technischer Sicht nicht auszuschließen ist, dass die besagten
Schäden auch durch einen Pkw anderen Typs hervorgerufen worden sein können (Bl. 214
GA). Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist anhand der zur Verfügung
stehenden objektiven Anknüpfungstatsachen nicht festzustellen, ob die an dem
Mercedes vorliegenden Beschädigungen von einem Unfallereignis wie vom Kläger
geschildert, herrühren. Bereits danach hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis, dass
die geltend gemachten Beschädigungen an dem Fahrzeug tatsächlich aus einem
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die geltend gemachten Beschädigungen an dem Fahrzeug tatsächlich aus einem
Zusammenstoß mit dem von dem Beklagten zu 1. geführten und bei der Beklagten zu
2. haftpflichtversicherten Fahrzeug des Typs VW Jetta herrühren, nicht geführt.
Unabhängig davon liegen - selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass es
tatsächlich zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen gekommen ist - hinreichende
Indiztatsachen vor, die bei der gebotenen Gesamtbetrachtung den Schluss zulassen,
dass es sich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit um einen manipulierten Unfall gehandelt
hat. Bereits das Landgericht hat einige Indizien für das Vorliegen eines verabredeten
Unfalls festgestellt. So hat der Kläger einen entsprechenden Ankaufsvertrag nicht
vorlegen können. Bei dem geschädigten Fahrzeug handelt es sich um eine ursprünglich
hochwertige, nunmehr jedoch alte und mit hoher Laufleistung versehene Limousine,
während das Schädigerfahrzeug nahezu wertlos und mit einem
Überführungskennzeichen ausgestattet war. Soweit das Landgericht der Auffassung ist,
dass diese Indizien nicht ausreichen, um die Annahme eines gestellten Unfalls zu
rechtfertigen, verkennt es, dass die Anzeichen für sich allein genommen zwar
unverdächtig sein mögen, im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung jedoch
gerade in ihrer Kombination für das Vorliegen eines manipulierten Verkehrsunfalls
sprechen und aufgrund ihrer Häufigkeit den Schluss auf eine Unfallmanipulation
zulassen.
So handelt es sich bei dem vorgetragenen Unfallgeschehen um eine eindeutige
Verkehrssituation (Vorfahrtverletzung), bei der die Haftung des Beklagten zu 1. zu 100
% feststeht, der dem Beklagten zu 1. unterlaufene Fahrfehler zugleich nicht plausibel
erklärt wird. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte zu 1. den
vorfahrberechtigten Kläger an der nach der Unfallskizze des Sachverständigen R. (Bl. 94
GA) ohne weiteres einsehbaren Kreuzung nicht zuvor bemerkt haben will. Das
Unfallgeschehen selbst wird nur detailarm geschildert. Gegenüber der Polizei wird der
Verkehrsverstoß durch den Beklagten zu 1. sofort zugegeben. Das behauptete
Unfallgeschehen hat sich an einer wenig belebten Kreuzung bei Dunkelheit ereignet,
wobei unabhängige Unfallzeugen nicht vorhanden sind und die Unfallstelle bei Eintreffen
der Polizei bereits beräumt war.
Ein weiteres kennzeichnendes Indiz für eine Unfallmanipulation ist der Umstand, dass es
sich bei dem Geschädigtenfahrzeug um ein Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse
handelte, das zum Zeitpunkt des Unfalls über 9 Jahre alt war und bereits eine erhebliche
Laufleistung aufwies, wobei unstreitig der Kilometerstand auf dem Tacho nachträglich
manipuliert wurde. Zudem war nach dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des Kfz-
Sachverständigen D. die fällige TÜV-Untersuchung zum Zeitpunkt des Unfalls bereits
abgelaufen. Darüber hinaus wird in dem vom Kläger vorgelegten Kaufvertrag, mit dem
das Fahrzeug kurz nach dem Unfall nach Polen verkauft worden ist, ein Getriebeschaden
erwähnt. Der Kläger hat weder zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der Manipulation
des Tachos Stellung genommen, noch hat er ausgeführt, was es mit dem
Getriebeschaden auf sich hat. Das Bestreiten mit Nichtwissen (Bl. 60 GA) ist in diesem
Zusammenhang unerheblich, da es sich nicht um eine Tatsache handelt, die nicht
Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Klägers gewesen sein kann. Weiterhin wies
das Fahrzeug des Klägers unstreitig einen unreparierten Vorschaden am linken vorderen
Kotflügel auf (Bl. 79 GA). Auch entspricht es der üblichen Vorgehensweise bei
manipulierten Unfällen, dass eine Nachbesichtigung des geschädigten Kraftfahrzeuges
durch den Versicherer verhindert oder zumindest erschwert wird, indem das Fahrzeug
unmittelbar nach dem Unfall - wie hier - ins Ausland verkauft wird, wobei
bezeichnenderweise in dem Kaufvertrag vom 19.01.2005 der behauptete Unfall vom
14.01.2005 nicht erwähnt wird.
Hingegen handelt es sich bei dem Schädigerfahrzeug um ein wertloses, 17 Jahre altes
Fahrzeug, das erstmals im Jahr 1984 zugelassen wurde, und das mit einem
Überführungskennzeichen versehen war. Derartige Fahrzeuge werden besonders häufig
zu Unfallmanipulationen benutzt, da sie einerseits wirtschaftlich wertlos sind und
andererseits mit dem Haftpflichtversicherer ein potentielles Opfer zur Verfügung steht.
Kennzeichnend für eine Unfallmanipulation ist darüber hinaus, dass das
Schädigerfahrzeug ebenfalls nach Polen verbracht worden ist und für eine weitere
Aufklärung somit nicht zur Verfügung steht.
Weitere für eine Unfallmanipulation sprechende Indizien sind die Tatsache, dass der
Kläger auf der Basis fiktiver Reparaturkosten abrechnet, die Eigentumsverhältnisse an
dem Fahrzeug jedoch unklar sind und der Kläger nichts zur Aufklärung der
Eigentumsverhältnisse beigetragen hat, da er weder entsprechende schriftliche
Unterlagen vorgelegt hat, noch über die Umstände des Erwerbs des Kraftfahrzeuges
weitere Angaben gemacht hat. Selbst wenn der Kläger, wie er behauptet, den
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weitere Angaben gemacht hat. Selbst wenn der Kläger, wie er behauptet, den
Kaufvertrag über das Fahrzeug nicht mehr auffinden können will, wäre zu erwarten
gewesen, dass er aus seiner Erinnerung weitere Angaben über die Herkunft, Zeit und Ort
des Erwerbs des Kraftfahrzeuges macht, insbesondere um den im Raum stehenden
Vorwurf der Manipulation des Tachos zu begegnen. Derartige Angaben fehlen jedoch.
Auch ist dem Kläger eine Unfallmanipulation zuzutrauen. Dies beginnt damit, dass der
Kläger zu Beginn des Rechtsstreits unter einer falschen Identität aufgetreten ist und erst
im Laufe des Rechtsstreits der richtige Name des Klägers bekannt geworden ist. Gründe
für die Identitätstäuschung sind vom Kläger nicht mitgeteilt worden. Feststeht nach
alledem, dass der Kläger unter seinem Aliasnamen einen Asylantrag in Deutschland
gestellt hat (vgl. Bl. 146 GA). Auch wenn es möglicherweise nicht unlautere Motive für
eine solche Vorgehensweise geben mag, ist der Kläger dem Eindruck, dass er unter
falschen Namen einen Asylantrag gestellt hat, um sich unberechtigt finanzielle Vorteile
zu verschaffen, nicht ausreichend entgegengetreten. Ebenso wenig hat er plausible
Gründe für die Nichtvorlage des Ankaufvertrages und die unstreitig an dem Tacho
vorgenommene Manipulation vorgetragen oder die nach den Unterlagen bestehenden
Vorschäden des Fahrzeuges plausibel und nachvollziehbar erläutert.
Gegen einen manipulierten Unfall sprechende Umstände sind im Streitfall, dass nach
dem Unfall die Polizei hinzugerufen wurde, zwischen den Unfallbeteiligten keine
Bekanntschaft bestand und diese zudem von unterschiedlicher Nationalität sind. Dies
steht jedoch der Annahme der Verabredung eines Unfalles im Streitfall nicht entgegen.
Mittlerweile wird auch bei manipulierten Unfällen überwiegend die Polizei gerufen, um
dem Ganzen einen offiziellen Anstrich zu geben. Ebenso steht der Umstand, dass die
Unfallbeteiligten sich vor dem Unfall nicht gekannt haben, der Annahme eines
manipulierten Unfalls nicht entgegen, da die Kontakte oft über Dritte hergestellt werden.
Auch dass nach den Feststellungen des Sachverständigen L. das Klägerfahrzeug zum
Zeitpunkt des Anstoßes sich in Bewegung befand, spricht nicht gegen das Vorliegen
eines manipulierten Unfalls. Ob sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls in
Bewegung befand, ist kein ausschlaggebender Gesichtspunkt, da verschiedene
Variationen einer Unfallmanipulation denkbar sind, so z. B. auch bei der
Vorfahrtverletzung wie im streitgegenständlichen Fall, bei der zielgerichtet gegen ein mit
geringer Geschwindigkeit fahrendes Fahrzeug gefahren wird. Darüber hinaus sind dem
Senat vergleichbare Fälle bekannt, indem es selbst auf Autobahnen bei relativ hoher
Geschwindigkeit zu Unfallmanipulationen gekommen ist, so dass dem Umstand, dass
sich das Klägerfahrzeug zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes in Bewegung befand,
angesichts der Vielzahl der für eine Unfallmanipulation sprechenden Indizien kein
ausschlaggebendes Gewicht beikommt.
3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Im Hinblick darauf, dass es
sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und der Senat dabei nicht von bestehender
höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, kommt der Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1
S. 1 GKG auf 6.319,42 € festgesetzt.
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