Urteil des OLG Brandenburg vom 04.10.2005
OLG Brandenburg: haushalt, heizung, fahrtkosten, wohnung, selbstbehalt, verfügung, quelle, sammlung, link, beschwerdeschrift
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 WF 5/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 1610 BGB
Kindesunterhalt: Unterhaltsbedarf des im eigenen Haushalt
lebenden volljährigen Kindes
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde nach § 127
Abs. 2 Satz 2 ZPO anzusehen und als solche zulässig.
Nachdem der Kläger zunächst im Wege der Stufenklage die Verurteilung des Beklagten
zur Auskunftserteilung und im Anschluss daran zur Zahlung monatlichen Unterhalts
begehrt, sodann seinen Auskunftsantrag mit Schriftsatz vom 4.10.2005 ergänzt,
zugleich aber den Unterhaltsanspruch bereits beziffert hat, das Amtsgericht den Antrag
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe insgesamt zurückgewiesen und dabei
hinreichende Erfolgsaussichten sowohl für den Auskunftsanspruch als auch für den
Zahlungsanspruch verneint hat, der Kläger mit seinem Rechtsmittel aber nur noch zum
Zahlungsbegehren vorträgt, muss angenommen werden, dass er die Versagung von
Prozesskostenhilfe für die Auskunftsstufe akzeptiert hat. Allerdings wird vorsorglich
darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung über den Zahlungsantrag, solange die
Auskunftsstufe noch nicht erledigt ist, nicht in Betracht kommt (vgl. auch
Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Schael, § 1, Rz. 384 sowie
FamVerf/Gutjahr, § 1, Rz. 478).
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht
bewilligt werden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg, § 114 ZPO. Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen
Prüfung (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 114, Rz. 19; Verfahrenshandbuch
Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 1, Rz. 254) kann nicht davon ausgegangen
werden, dass ein Unterhaltsanspruch des volljährigen Klägers gegen seinen Vater, den
Beklagten, besteht.
Als Einkünfte des Klägers hat das Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom
5.12.2005 eine Ausbildungsvergütung in Höhe von monatlich rd. 379 Euro netto und eine
Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von rd. 187 Euro festgestellt, insgesamt also 566
Euro. Auf den Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes ist aber auch das staatliche
Kindergeld in voller Höhe anzurechnen (BGH, Urteil vom 26.10.2005 - XII ZR 34/03 -,
FamRB 2006, 3 = FamRZ 2006, 99), wovon auch das Amtsgericht offenbar ausgegangen
ist. Somit stehen dem Kläger zur Bedarfsdeckung 720 Euro (= 566 Euro + 154 Euro
Kindergeld) zur Verfügung. Ein darüber hinausgehender Unterhaltsanspruch gegen den
Beklagten besteht nicht.
Der Unterhaltsbedarf des im eigenen Haushalt lebenden Klägers, der laut Schriftsatz
vom 4.10.2005 Unterhalt ab März 2005 geltend macht, beträgt für die Zeit bis
einschließlich Juni 2005 monatlich 600 Euro und ab 1.7.2005 monatlich 640 Euro (vgl. Nr.
13.1.2 der Unterhaltsleitlinien des OLG Hamburg, Stand 1.7.2003 bzw. 1.7.2005). Hierin
sind Kosten für Unterkunft und Heizung von 250 Euro bzw. ab 1.7.2005 von 270 Euro
enthalten. Ein Mehrbedarf wegen der Wohnkosten kommt nur in Betracht, wenn nach
den persönlichen und örtlichen Verhältnissen höhere als die in den Selbstbehaltsätzen
enthaltenen Mietaufwendungen unvermeidbar sind (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann,
Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rz. 334). Dass dies vorliegend der
Fall ist, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt.
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Fall ist, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt.
Dem Kläger stehen, wie bereits ausgeführt, zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs 720
Euro zur Verfügung. Das sind für die Zeit bis einschließlich Juni 2005 monatlich 120 Euro
(= 720 Euro - 600 Euro) und ab 1.7.2005 monatlich 80 Euro (= 720 Euro - 640 Euro)
mehr als es dem regelmäßigen Bedarf eines in H… in einem eigenen Haushalt lebenden
Volljährigen entspricht. Diese Beträge kann der Kläger ohnehin für einen etwa erhöhten
Wohnbedarf einsetzen. Er könnte also, ohne unterhaltsbedürftig zu werden, für die Zeit
bis einschließlich Juni 2005 Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von 370 Euro (250
Euro + 120 Euro) und ab Juli 2005 zumindest solche von 350 Euro (= 270 Euro + 80
Euro) bestreiten. Dass es dem Kläger nicht möglich wäre, eine Wohnung für 350 Euro
monatlich zu finden, kann nicht angenommen werden. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass, soweit in den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte überhaupt ein
Wohnkostenanteil im Bedarf für Volljährige, die im eigenen Haushalt leben, angegeben
wird, dieser durchgängig niedriger liegt als der Mietkostenanteil beim notwendigen
Selbstbehalt eines Unterhaltsschuldners (vgl. Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2, Rz. 372 f. einerseits und Wendl/Gutdeutsch,
a.a.O., § 5, Rz. 206 ff.) andererseits. Dem Volljährigen, der einen Elternteil auf
Ausbildungsunterhalt in Anspruch nimmt, wird also regelmäßig abverlangt, sich mit
bescheideneren Wohnverhältnissen zu begnügen als der Unterhaltsschuldner, der etwa
einem minderjährigen Kind nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert barunterhaltspflichtig ist.
Für Letzteren ist in Nr. 21.2 der Unterhaltsleitlinien des OLG Hamburg, Stand 1.7.2005,
vorgesehen, dass im notwendigen Selbstbehalt Kosten für Unterkunft und Heizung in
Höhe von 360 Euro enthalten sind. Dann aber muss mangels substanziierten Vortrags
des Klägers, insbesondere auch zu seinen Wohnverhältnissen im Einzelnen,
angenommen werden, dass er, bezogen auf seine Ausbildungsbedürfnisse, eine
Wohnung auch mit Kosten für Unterkunft und Heizung von nicht mehr als 350 Euro in
H… zu finden vermag.
Fahrtkosten von 100 Euro können nicht bedarfserhöhend angesetzt werden. Mit der
Beschwerdeschrift hat der Kläger angegeben, es handele sich insoweit um
Aufwendungen für die Heimfahrten. Der feste Bedarfsbetrag für in einem eigenen
Haushalt lebende volljährige Kinder deckt den gesamten Bedarf ab, also auch die
Heimfahrten zu den Eltern oder einem Elternteil (vgl. Wendl/Scholz, a.a.O., § 2, Rz. 370).
Ein vom Unterhaltsschuldner zu tragender Mehrbedarf ergibt sich somit nicht. Dabei
kommt es vorliegend nicht darauf an, dass der Kläger die Fahrtkosten ohnehin nicht
näher erläutert hat. Da es sich um Fahrtkosten für die Heimfahrten handelt, bedarf es
auch keiner Entscheidung über die Frage, inwieweit in dem festen Bedarf auch
ausbildungsbedingter Mehrbedarf, etwa Fahrten zur Ausbildungsstätte, enthalten ist (vgl.
hierzu Wendl/Scholz, a.a.O., § 2, Rz. 382). Allerdings findet sich in den Leitlinien vieler
Oberlandesgerichte, anders als in Nr. 13.1 der Unterhaltsleitlinien des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.7.2005, keine ausdrückliche Aussage
darüber, dass Kosten für eine Ausbildung im üblichen Rahmen in den festen
Bedarfsbetrag enthalten sind. Derartige ausbildungsbedingte Aufwendungen hat der
Kläger aber nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
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