Urteil des OLG Brandenburg vom 31.07.2008

OLG Brandenburg: operation, einwilligung des patienten, eingriff, behandlungsfehler, körperliche integrität, diagnose, kunst, tumor, schmerzensgeld, einweisung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 186/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2
BGB, § 229 StGB, § 253 BGB, §
831 BGB
Schadensersatzanspruch wegen eines Aufklärungs- und
Behandlungsfehlers, Umfang der Substantiierungspflicht
hinsichtlich eines Behandlungsfehlers
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. Juli 2008 verkündete Urteil der 11.
Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 11 O 154/07, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf
Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes, einer
Schmerzensgeldrente, den Ausgleich materieller Schäden und die Feststellung einer
Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche weiteren materiellen Schäden aufgrund einer
nach Ansicht der Klägerin fehlerhaften Behandlung im Hause der Beklagten zu 1. im
August 2001. Bei der Klägerin sollte eine Halszyste durch die Beklagten zu 2. bis 4.
operativ entfernt werden. Nach der Operation stellte sich heraus, dass tatsächlich keine
Halszyste sondern ein Neurinom (Nerventumor) vorgelegen hatte, der entfernt worden
war. Die Parteien streiten in erste Linie über das Vorliegen eines Behandlungs- sowie
Aufklärungsfehlers, über die Schadenshöhe und darüber, ob etwaige
Schadensersatzansprüche der Klägerin verjährt sind. Wegen der Einzelheiten wird auf
den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit am 31.07.2008 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stünden weder vertragliche noch deliktische
Schadensersatzansprüche zu. Sie habe einen Behandlungsfehler der Beklagten bereits
nicht schlüssig vorgetragen. Allein das Auftreten von Irritationen der Nerven nach der
Entfernung des Neurinoms sei für eine Haftung nicht ausreichend. Die Klägerin habe
insbesondere nicht behauptet, die Beklagten zu 2. bis 4. seien von den Regeln der
ärztlichen Kunst abgewichen. Ein Schadensersatzanspruch sei zudem verjährt. Die für
den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Kenntnis des Geschädigten von den
anspruchsbegründenden Tatsachen sei bei der Klägerin bereits im August 2001
vorhanden gewesen, nachdem die Ärzte der Beklagten zu 1. der Klägerin mitgeteilt
hatten, es sei ein Neurinom bei ihr entfernt worden. Sie habe bereits zu diesem
Zeitpunkt unter starken Schmerzen gelitten und damit bereits in diesem Zeitpunkt über
alle Informationen verfügt, aus denen sie nunmehr einen Behandlungsfehler ableite. Der
Anspruch wegen eines Aufklärungsfehlers sei gleichfalls verjährt. Die Klägerin habe auch
diesbezüglich sämtliche Kenntnisse bereits am 16. oder 17. August 2001 gehabt, als ihr
die Entfernung eines Neurinoms mitgeteilt worden sei. Wegen der weitergehenden
Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 06.08.2008 zugestellte Urteil mit am 03.09.2008 beim
Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel
mit am 06.10.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Die Klägerin nimmt auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisantritten Bezug. Sie
ist der Auffassung, hinreichend substantiiert zu einem Behandlungsfehler der Beklagten
vorgetragen zu haben. So habe sie ausgeführt, die Beklagten zu 2. bis 4. hätten
entgegen den Regeln der ärztlichen Kunst schuldhaft Teile der klägerischen
Nervenstränge entfernt. Dies sei auch unter Beweis gestellt worden. Auch habe sie
vorgetragen, vor der Operation hätte ein CT oder MRT gefertigt werden müssen, in
diesem Falle wäre das Neurinom bereits erkannt worden. Weiterhin habe sie dargelegt,
die Beklagten zu 2. bis 4. hätten während der Operation erkennen müssen, dass
entgegen der ursprünglichen Diagnose keine Halszyste, sondern ein Neurinom
vorgelegen habe. Die Operation hätte daraufhin abgebrochen werden müssen, schon
weil es an einer entsprechenden Einwilligung für diesen Eingriff gefehlt habe. Auch träfe
die Beklagten zu 2. bis 4. aufgrund der Durchführung der Operation des Neurinoms ein
Übernahmeverschulden, da sie nur als HNO-Ärzte ausgebildet seien. Es sei medizinisch
indiziert gewesen, Neurochirurgen hinzuzuziehen. Weiterhin sei bereits erstinstanzlich
darauf hingewiesen worden, dass die Entfernung des Neurinoms in vielen Fällen
vermeidbar sei. Diesen gesamten Vortrag habe das Landgericht ignoriert. Ferner hätten
die Beklagten nicht nur den Nerventumor entfernt, sondern entgegen den Regeln der
ärztlichen Kunst auch Teile der Nervenstränge. Ebenfalls sei die Aufklärung unzureichend
gewesen und zu kurzfristig vor der Operation erfolgt. Die Schadensersatzansprüche
seien nicht verjährt. Der Klägerin sei auch nach Mitteilung, dass keine Halszyste sondern
ein Neurinom entfernt worden sei, ein Arztfehler nicht ersichtlich gewesen. Zudem
hätten die Beklagten einen solchen verschleiert, indem sie ihr versichert hätten, die
Operation sei ordnungsgemäß verlaufen. Von der Nervenschädigung sei die Klägerin
erstmals im Jahre 2004 unterrichtet worden. Zu berücksichtigen sei, dass die
Verjährungsfrist erst in Lauf gesetzt werde, wenn Kenntnis von den wesentlichen
Umständen des Behandlungsverlaufes, von vom Standard abweichenden ärztlichen
Vorgehen, vom Eintritt der Komplikationen und von den zu ihrer Beherrschung
ergriffenen Maßnahmen bestehe. Wisse der Patient nicht einmal vom Misserfolg der
Operation, so fehle ihm erst recht das für die Annahme eines Behandlungsfehlers
erforderliche Wissen. Auch ein Aufklärungsfehler sei nicht verjährt. Die erforderliche
Kenntnis von denjenigen Tatsachen, aus denen die Verletzung der Aufklärungspflicht
folge, habe nicht schon im August 2001 vorgelegen.
Die Klägerin hat die Klage hinsichtlich des geforderten materiellen Schadensersatzes
erweitert. Wegen der Darlegungen der Klägerin zur Neuberechnung ihres
Verdienstausfalls und den Eigenleistungen bezüglich der in Anspruch genommenen
Medikamente und Schmerztherapien wird auf die Schriftsätze vom 12.05. und
29.12.2009 (Bl. 319 ff und Bl. 391 ff d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt
nunmehr unter Abänderung des am 31.07.2008 verkündeten Urteils der 11.
Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 154/07,
1. die Beklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts
gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 25.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.08.2001 als
Gesamtschuldner zu zahlen,
2. die Beklagten zu verurteilen, an sie eine monatliche Schmerzensgeldrente in
Höhe von 250,00 € ab dem 15.08.2001, vierteljährlich im Voraus jeweils zum 01.02.,
01.05., 01.08. und 01.11. eines jeden Jahres als Gesamtschuldner zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr sämtliche materiellen
Schäden aus der im Klinikum der Beklagten zu 1. ausgeführten Operation vom
14.08.2001 als Gesamtschuldner zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,
4. die Beklagten zu verurteilen, an sie 44.582,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit als
Gesamtschuldner zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten beziehen sich ebenfalls auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst
Beweisantritten. Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil. Die Beklagten sind weiterhin
der Auffassung, ein Behandlungsfehler sei nicht hinreichend dargelegt. Zudem seien die
Ansprüche der Klägerin verjährt. Die Klägerin habe bereits im August 2001 Kenntnis
davon gehabt, dass ein Neurinom entfernt worden sei und hierauf die bei ihr
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davon gehabt, dass ein Neurinom entfernt worden sei und hierauf die bei ihr
aufgetretenen starken Schmerzen zurückzuführen seien. Sie habe auch gewusst, dass
ursprünglich eine Halszyste entfernt werden sollte. Weiterer Kenntnisse habe es für eine
Rechtsverfolgung nicht bedurft.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und
Anhörung des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. med. P… M… zur Erläuterung seines
Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Sachverständigengutachten vom 18.11.2009 (Bl. 343 ff d. A.) und das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 18.03.2010 (Bl. 451 ff d. A.) verwiesen.
II.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt
den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel unter
anderem darauf, das Landgericht habe die Anforderungen an den substantiierten
Vortrag eines Behandlungsfehlers überspannt und dabei ihren erstinstanzlichen Vortrag
teilweise übergangen, aus dem sich in verschiedener Hinsicht eine fehlerhafte
Behandlung ergebe. Hinsichtlich der Verjährung habe das Landgericht verkannt, dass die
erforderliche Kenntnis des Geschädigten sich auch auf das Vorliegen eines Abweichens
des ärztlichen Vorgehens vom Standard erstrecken müsse. Eine solche Kenntnis sei bei
ihr erst aufgrund des Gespräches mit dem Sachverständigen Dr. med. F… anlässlich der
Begutachtung in dem von ihr betriebenen sozialgerichtlichen Verfahren im Jahre 2004
eingetreten. Die Klägerin zeigt damit Rechtsfehler auf, auf denen das Urteil beruhen
kann (§§ 513, 546 ZPO) und die beide tragenden Gründe erfassen, auf die das
Landgericht die Klageabweisung gestützt hat.
2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagten zu 1. bis 4. Ansprüche auf Zahlung von
Schmerzensgeld und einer Schmerzensgeldrente, materiellen Schadensersatz sowie auf
Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden aus §§
831, 823 Abs. 1, Abs. 2, 847 Abs. 1 BGB a. F., 229 StGB ebenso wenig zu wie Ansprüche
gegen die Beklagte zu 1. auf Zahlung von materiellen Schadensersatz sowie auf
Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden aus positiver
Forderungsverletzung des von der Klägerin mit der Beklagten zu 1. im August 2001
geschlossenen Behandlungsvertrages. Den Beklagten ist weder ein Behandlungsfehler
noch ein Aufklärungsfehler vorzuwerfen. Auf die vom Landgericht erörterte
Verjährungsproblematik kommt es daher nicht an.
a) Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist ein Behandlungsfehler nicht zur Überzeugung
des Senats nachgewiesen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Klägerin einen Behandlungsfehler
allerdings schlüssig dargelegt. An die Substantiierungspflicht des Patienten dürfen
hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts nur maßvolle und verständig geringe
Anforderungen gestellt werden, der Patient darf sich auf Vortrag beschränken, der die
Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes aufgrund der Folgen für den
Patienten gestattet, wobei die Begründung auf ein Mindestmaß an nachvollziehbarem
Vorbringen reduziert werden kann, solange diese in sich schlüssig ist (OLG Düsseldorf
VersR 2005, S. 1737; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., Teil E, Rn. 2). Auch darf
eine Klage nicht aus Gründen fehlender Schlüssigkeit abgewiesen werden, die im Vortrag
oder in der Bewertung eines Behandlungsfehlers oder des Ursachenzusammenhangs im
medizinischen Bereich Lücken aufweist (BGH VersR 2004, S. 1177; VersR 2003, S. 1541;
Geiß/Greiner, a. a. O.). Bereits der Vortrag der Klägerin in der Klageschrift genügt diesen
Anforderungen. Zwar hat sich die Klägerin auf das Vorbringen beschränkt, die Beklagten
zu 2. bis 4. hätten bei der Entfernung des Nerventumors Nervenstränge beschädigt,
worin ein Behandlungsfehler zu sehen sei. Vorliegend war jedoch sowohl unstreitig, dass
die bei der Klägerin im Nachgang zur Operation aufgetretenen starken Schmerzen auf
Nervenirritationen zurückzuführen sind, die ihren Grund in der Operation haben, als
auch, dass die ursprüngliche Diagnose einer Halszyste unrichtig war und auch unter der
Operation nicht berichtigt worden ist. Bereits das Nichterkennen eines Nerventumors,
dessen Entfernung in der Annahme des Vorliegens einer Halszyste sowie nachoperativ
aufgetretene Nervenschmerzen rechtfertigen zunächst die Annahme eines fehlerhaften
ärztlichen Vorgehens. Zudem hat die Klägerin ihren Vortrag zum
behandlungsfehlerhaften Vorgehen in den Schriftsätzen vom 24.04. und 19.06.2008
konkretisiert und Umstände aufgeführt, die ihrer Ansicht nach eine fehlerhafte
Behandlung darstellen, ohne dass das Landgericht den Vortrag zur Kenntnis genommen
und im Urteil berücksichtigt hat.
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Ein Behandlungsfehler ist den Beklagten indes nicht vorzuwerfen. Der gerichtlich
beauftragte Sachverständige Priv.-Doz. Dr. med. P… M… hat in seinem Gutachten vom
18.11.2009 in Zusammenschau mit seinen Erläuterungen im Termin zur mündlichen
Verhandlung am 18.03.2010 ausführlich und überzeugend dargelegt, dass ein
Behandlungsfehler den Beklagten nicht vorzuwerfen ist. Der Sachverständige hat es
vermocht, auf sämtliche Nachfragen des Gerichts und der Parteien einleuchtende
Antworten zu geben, sodass Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des
Sachverständigen wie auch an einer ordnungsgemäßen Vorgehensweise der Beklagten
zu 2. bis 4. bei der Operation der Klägerin nicht verblieben sind. In seinem Gutachten hat
der Sachverständige ausgeführt, bei einem Neurinom handele es sich um einen
gutartiger Tumor, Halstumore unklarer Einordnung seien allerdings zur weiteren
histologischen Untersuchung grundsätzlich zu entfernen, dabei sei ein Hautschnitt
erforderlich mit der Folge der unvermeidlichen Durchtrennung sensibler Hautnerven, die
sich in den meisten Fällen regenerierten. Der Sachverständige hat weiter dargelegt, die
Unterscheidung zwischen einer Halszyste und einem – hier gegebenen -
Grenzstrangneurinom sei makroskopisch nicht sicher möglich. Auch unter der Operation
sei eine Unterscheidung nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu treffen. Neurinome
seien aber sehr selten. Schon deshalb habe kein Anlass bestanden, einen Arzt einer
anderen Fachrichtung beizuziehen. Vielmehr sei der vorgenommene Eingriff für einen
entsprechend qualifizierten HNO-Arzt normal und üblich. Neurochirurgen würden erst
hinzugezogen, wenn die Operation im Bereich des Rückenmarks durchzuführen sei.
Zugleich bleibt damit kein Raum für das von der Klägerin gerügte
Übernahmeverschulden seitens der Beklagten zu 2. bis 4.
Zwar hat der Sachverständige es für erforderlich gehalten, dass im Vorfeld der
Operation ein bildgebendes Verfahren zur Abklärung der getroffenen Diagnose des
Vorliegens einer Halszyste durchgeführt wird. Der Sachverständige hat jedoch zugleich
ausgeführt, aus den Behandlungsunterlagen ergebe sich, dass ein CT vom 17.07.2001
im Vorfeld der Operation vorgelegen habe. Nicht erforderlich sei, dass die
entsprechenden Unterlagen bei den Krankenakten verblieben. Dies werde in den Kliniken
unterschiedlich gehandhabt. Nachdem die Beklagten die Befundung des CT in der
mündlichen Verhandlung am 18.03.2010 vorgelegt haben, konnte der Sachverständige
feststellen, dass danach der Radiologe von einem solitären soliden Tumor und nicht von
einer Zyste ausgegangen ist, ohne das sehr seltene Grenzstragneurinom überhaupt in
Erwägung zu ziehen. Der Sachverständige hat nachvollziehbar aufgezeigt, dass dennoch
eine endgültige Klärung nur durch eine histologische Untersuchung erreicht werden
konnte und schon aus diesem Grunde die Entfernung erforderlich gewesen sei,
insbesondere sei angesichts der Größe des Tumors eine Strahlentherapie nicht möglich
gewesen. Eine weitere Diagnostik hat der Sachverständige nicht für erforderlich
gehalten. Aufgrund des vorliegenden CT sei ein Eingriff veranlasst gewesen, ein
zusätzliches MRT hätte weitere Aufklärung nicht erbracht. Eine Nadelbiopsie sei ebenfalls
nicht veranlasst gewesen. Selbst wenn der Tumor bei einer solchen Untersuchung
getroffen worden wäre, hätte keine Gewähr dafür bestanden, dass die gewonnenen
Zellen tatsächlich repräsentativ für das gesamte Neurinom gewesen wären.
Die Durchführung der Operation ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des
Sachverständigen gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Entfernung des Neurinoms hat
nach den Feststellungen des Sachverständigen zwingend Auswirkungen auf die
Funktionsfähigkeit des Nervs, dem das Neurinom zugehörig ist. Dementsprechend sei
das bei der Klägerin aufgetretene Horner Syndrom bei der Entfernung eines
Grenzstrangneurinoms zu erwarten gewesen. Die bei der Klägerin bestehenden
Nervenschmerzen seien hingegen auf die im Rahmen der Operation nicht vermeidbare
Durchtrennung sensibler Hautnerven zurückzuführen, da der Grenzstrang selber über
Nervenfasern zur Schmerzempfindung nicht verfüge. Angesichts der Größe des
Neurinoms sei es auch zweifelhaft, ob eine unabdingbar erforderliche vollständige
Entfernung des Tumors durch den Einsatz mikrochirurgischer Behandlungstechniken
geglückt wäre. Entsprechende Studien lägen nicht vor. Auch insoweit folgt der Senat
dem Sachverständigen, zumal die Behandlung der Klägerin bereits im Jahre 2001 erfolgt
ist, mithin auf den ärztlichen Standard im damaligen Zeitpunkt abzustellen ist.
Entgegen der Ansicht der Klägerin war schließlich die beantragte Hinzuziehung eines
Neurochirurgen als Zweitgutachter nicht veranlasst. Der gerichtlich beauftragte
Sachverständige hat aus der Sicht eines HNO-Arztes begründet, dass die Einschaltung
eines Neurochirurgen weder im Vorfeld noch während der Operation der Klägerin
notwendig oder üblich gewesen ist. Bestand für die Beklagten zu 2. bis 4. jedoch kein
Anlass, einen Neurochirurgen hinzuzuziehen, so ist für die Beurteilung der Behandlung
der Klägerin auch nicht auf die für diese Fachrichtung anzulegenden Sorgfaltsmaßstäbe
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der Klägerin auch nicht auf die für diese Fachrichtung anzulegenden Sorgfaltsmaßstäbe
abzustellen.
b) Ein Aufklärungsfehler ist den Beklagten ebenfalls nicht anzulasten.
Ist über einen medizinischen Eingriff nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden, ist eine
Einwilligung des Patienten in die Behandlung nicht wirksam, zugleich ist damit der Eingriff
als Verletzung des Behandlungsvertrages und auch als rechtswidrige Körperverletzung
zu werten (BGH VersR 1990, S. 1010; VersR 1989, S. 251; Geiß/Greiner a. a. O., Teil C,
Rn. 1 f). Vor Durchführung eines Eingriffs ist der Patient über die mit diesem
verbundenen Risiken aufzuklären, um unter Wahrung seiner Entscheidungsfreiheit
wirksam in den Eingriff einwilligen zu können. Die Aufklärung hat dem Patienten einen
zutreffenden allgemeinen Eindruck von der Schwere des Eingriffs und der Art der
Belastung zu vermitteln, die sich für seine körperliche Integrität und seine
Lebensführung aus dem Eingriff ergeben können (Brandenburgisches OLG – 1. Zivilsenat
- VersR 2000, S. 1283; Geiß/Greiner, a. a. O., Rn. 5). Im Rahmen der Aufklärung ist auch
das Risiko zu erörtern, inwieweit trotz fehlerfreier medizinischer Behandlung
Schadensrisiken bestehen, seien es mögliche Komplikationen während des Eingriffs oder
sonstige schädliche Nebenfolgen (BGH VersR 2005, S. 1238; Geiß/Greiner, a. a. O., Rn.
41; vgl. auch BGH VersR 1982, S. 147; OLG Oldenburg VersR 1986, S. 69). Nicht
erforderlich ist die exakte medizinische Beschreibung der in Betracht kommenden
Risiken, es genügt eine Aufklärung „im Großen und Ganzen“ über Chancen und Risiken
der Behandlung (BGH VersR 2006, S. 838; Brandenburgisches OLG - 1. ZS -, a. a. O.; so
auch der Senat in den Entscheidungen der Rechtsstreitigkeiten zu den Az. 12 U 75/08
und 12 U 115/08; veröffentlicht jeweils in juris). Vorliegend ist eine hinreichende
Aufklärung nach diesen Vorgaben erfolgt. Im Rahmen des Aufklärungsgesprächs, dessen
Inhalt im Aufklärungsbogen vom 13.08.2001 dokumentiert ist, ist der Klägerin mitgeteilt
worden, dass Verletzungen von Nerven erfolgen können und sich die Folgen nicht immer
beheben lassen. Dabei ist nach Auffassung des Senats als allgemein bekannt
vorauszusetzen, dass die Verletzung von Nerven zu Ausfällen bzw. Beeinträchtigungen
von Körperfunktionen und insbesondere auch zu Schmerzzuständen führen kann (vgl.
hierzu auch Geiß/Greiner, Teil C, Rn. 47). Der Hinweis auf die Möglichkeit einer nicht
revidierbaren Nervenverletzung erfasst daher das dauerhafte Auftreten einer
Schmerzsymptomatik sowie die Beeinträchtigung durch das Horner Syndrom.
Die Aufklärung ist auch rechtzeitig erfolgt. Grundsätzlich muss der Patient vor dem
beabsichtigten Eingriff so rechtzeitig aufgeklärt werden, dass er durch hinreichende
Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine
Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise
wahren kann (BGH NJW 2003, 2012, 2013; BGH NJW 1998, 2734; BGH NJW 1992, 2351).
Dabei kann eine Aufklärung im Verlaufe des Vortages der Operation grundsätzlich
genügen, wenn sie zu einer Zeit erfolgt, zu der sie dem Patienten die Wahrung seines
Selbstbestimmungsrechtes erlaubt (vgl. BGH NJW 1998 a. a. O., so auch der Senat in
den Entscheidungen des Rechtsstreits 12 U 53/07; veröffentlicht in juris). Vorliegend
konnte eine frühere Aufklärung der Klägerin durch die Ärzte der Beklagten zu 1. schon
deshalb nicht erfolgen, weil die Klägerin erst am 13.08.2001, dem Vortag der Operation,
stationär aufgenommen wurde. Zugleich erfolgte die Einweisung der Klägerin zwecks
Entfernung der diagnostizierten Halszyste. Die grundsätzliche Entscheidung zur
Operation war demnach bereits vor der Einweisung von der Klägerin getroffen worden.
Unter diesen Umständen ist die am Vortage der Operation erfolgte Aufklärung nicht als
verspätet anzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit die Klägerin im Zeitpunkt der
Aufklärung in ihrer Entscheidungsfindung über die Durchführung der Operation
beeinträchtigt gewesen ist. Gerade bei im Voraus geplanten Operationen wird einem
Patienten im Allgemeinen auch am Tag vor der Operation noch genügend Zeit bleiben,
um Nutzen und Risiken des Eingriffs abzuwägen, sodass er nicht wegen der in der Klinik
bereits getroffenen Operationsvorbereitungen unter einen unzumutbaren psychischen
Druck gerät. Für eine gegenteilige Annahme bedarf es konkreter Anhaltspunkte. Beruft
sich der Patient darauf, dass seine Entscheidungsfreiheit bei einer erst am Tag vor dem
Eingriff erfolgten Risikoaufklärung nicht gewahrt war, muss er substantiiert Tatsachen
vortragen, die diese Behauptung stützen (BGH NJW 1992, a. a. O.; so auch der Senat, a.
a. O.). Derartige Tatsachen hat die Klägerin nicht vorgetragen.
3. Ein Schriftsatznachlass zu den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom
17.03.2010 war der Klägerin nicht zu bewilligen. Der Schriftsatz beschränkt sich auf die
Vorlage des CT-Befundes vom 18.07.2001 bezüglich dessen die Klägerin bereits im
Termin vor dem Senat am 18.03.2010 unstreitig gestellt hat, dass dieser den Beklagten
vor der Operation der Klägerin – wie in den Behandlungsunterlagen ausgeführt –
vorgelegen hat.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711
Sätze 1 und 2 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden,
sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft,
ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 94.582,15 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1
Satz 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO (Schmerzensgeldantrag: 25.000,00 €;
Schmerzensgeldrente: 15.000,00 €; Feststellungsantrag: 10.000,00 €; materieller
Schadensersatz: 44.582,15 €).
Wert der Beschwer für die Klägerin: 94.582,15 €.
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