Urteil des OLG Brandenburg vom 16.12.2004
OLG Brandenburg: mieter, mangel, grenzwert, materialien, bauwerk, wohnraum, beweislast, pastor, verjährung, dachgeschoss
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
11. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 U 15/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 242 BGB, § 633 Abs 2 S 1 BGB
Werkmängelhaftung des Bauträgers: Baumangel bei
vereinbarungswidriger Verwendung formaldehydhaltiger
Spanplatten für den Dachgeschossausbau trotz Einhaltung der
Grenzwerte der Raumluftbelastung; Treuwidrigkeit eines
Austauschverlangens bei hohen Kosten und Verwendung
formaldehydhaltigen Materials in anderen Bereichen; Ersatz
entgangener Mieteinnahmen durch unberechtigte
Mietminderungen
Tenor
Die Berufungen der Parteien gegen das am 16. Dezember 2004 verkündete
Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - Az.: 1 O 267/04 - werden
zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 42 % und die
Beklagte 58 % zu tragen, hiervon ausgenommen sind die Kosten des selbständigen
Beweisverfahrens 16 OH 25/00 Landgericht Neuruppin, die gegeneinander aufgehoben
werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn
nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 51.741,48 Euro
[ermittelt aus der Addition des Wertes der Berufung
des Klägers (21.741,48 Euro) und der Berufung der Beklagten (30.000,00 Euro)]
Beschwer des Klägers: 21.741,48 Euro
Beschwer der Beklagten: 30.000,00 Euro
Gründe
I.
Mit notariellen Verträgen vom 16.06./28.06.1995 und 26.09./16.10.1995 veräußerte die
Beklagte als Bauträgerin an den Kläger die damals noch mit einem Einfamilienhaus zu
bebauenden Grundstücke … 37 und 39 in M….
Die Baubeschreibung, Anlage zum notariellen Vertrag, enthielt auf Seite 3 (Bl. 150 d. A.)
unter der Pos. "Dach" folgende Formulierung:
"Für die Verkleidung werden formaldehydfreie Spanplatten verwendet"
Die Beklagte hielt sich an diese Vorgaben nicht. Sie verwendete für den Dachausbau
formaldehydhaltige Spanplatten.
Ende Oktober 1995 wurden die Häuser fertig gestellt. Die Abnahmeprotokolle tragen
folgende Daten: Haus Nr. 37 - 24.10.1995 (Bl. 144, 145 d. A.); Haus Nr. 39 - 06.10.1995
(Bl. 146, 147 d. A.), wobei hinsichtlich des letztgenannten Datums zwischen den Parteien
Streit darüber besteht, ob dieses einen Schreibfehler enthält und tatsächlich - so der
Kläger - der 06.11.1995 gemeint gewesen sei.
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Durch Schreiben vom 27.10.1996 beanstandete der Kläger gegenüber der Beklagten,
dass seine Mieter über Kopfschmerzen und Leistungsabfall klagten. Die Mieter selbst
veranlassten die Einholung eines Gutachtens eines Vereins für Umweltchemie (Bl. 116 ff
d. A.) vom 19.12.1996, das Messwerte zwischen 0,05 und 0,1 ppm im Haus Nr. 39
ergab.
Die Beklagte ihrerseits holte ein Gutachten des Prof. Dr. S… ein (Bl. 103 ff d. A.), welches
unter dem 02.01.1997 erstellt wurde und niedrigere Werte aufwies.
Jedenfalls verhandelten die Parteien in der Folgezeit über Mängel. Noch unter dem
21.09.2000 (Bl. 172 d. A.) bot die Beklagte dem Kläger die Zahlung einer pauschalen
Entschädigung in Höhe 20.000,00 DM an. Unter dem 24.11.2000 (Bl. 226 d. A.) bot sie
an, bis zum 30.06.2001 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, sofern ein
selbständiges Beweissicherungsverfahren nicht durchgeführt würde. Ein solches hat der
Kläger unter dem 24.10.2000, beim Landgericht Neuruppin eingegangen am
25.10.2000, beantragt. Wegen des Ergebnisses des Beweissicherungsverfahrens wird auf
das Gutachten in der Beweissicherungsakte - 16 OH 25/00 -, dort Bl. 234 ff, sowie auf die
ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 24.03.2004 verwiesen.
Mit der Klage hat der Kläger die Kosten für einen Austausch der formaldehydhaltigen
Spanplatten sowie einen behaupteten Mietschaden, der ihm aus Mietminderungen
seiner Mieter entstanden sein soll, geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten der
Mietschadensberechnung wird auf die Darlegung des Klägers im Schriftsatz vom
14.10.2004 (Bl. 180 ff d. A.) sowie vom 03.11.2004 (Bl. 195 ff d. A.) nebst Anlagen
(Mietverträge, Bl. 202 ff d. A.) sowie Mietminderungsschreiben vom 27.10.1996 (Bl. 162
ff d. A.) und Aufforderung, den Schaden gemeinsam gegenüber der Fa. W…
durchzusetzen (Bl. 164 d. A.), verwiesen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 77.063,47 Euro nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Verwendung von formaldehydhaltiger
Spanplatten stelle keinen Mangel dar, da auch bei Verwendung der Spanplatten die vom
Bundesgesundheitsamt empfohlenen Grenzwerte nicht überschritten würden. Im
Übrigen hat sie die Einrede der Verjährung erhoben und sich zu dem
Schadensersatzanspruch ergänzend auf die Regelung in § 10 des notariellen Vertrages
(Bl. 24 d. A.) berufen, nach der ein Schadensersatzanspruch für Mangelfolgeschäden auf
Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit beschränkt wird.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Klage in Höhe von 30.000,00
Euro stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt:
Das Werk der Beklagten sei mangelhaft. Die Beklagte habe nach den vertraglichen
Beschreibungen einen Dachausbau unter Verwendung formaldehydfreier Materialien
geschuldet. Diesen Anforderungen genüge das Werk nicht, so dass der Kläger gem. §
633 Abs. 3 BGB a. F., dessen Voraussetzungen auch im Übrigen vorlägen, die zur
Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen könne. Diese
habe der Sachverständige zutreffend mit 30.000,00 Euro ermittelt.
Ein weitergehender Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger indes nicht zu.
Wie die Messungen aller Sachverständigen ergeben hätten, habe die durch die
Verwendung formaldehydhaltiger Baustoffe in den Räumen entstandene
Schadstoffkonzentration die Grenzwerte nicht überschritten, so dass die Mieter des
Klägers nicht berechtigt gewesen seien, die Miete zu mindern.
Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen.
Die Beklagte macht mit ihrer Berufung geltend:
Zu Unrecht habe das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung die
Voraussetzungen eines Mangels bejaht, obwohl die von den Sachverständigen
gemessenen Werte die zulässigen Grenzwerte nicht überstiegen hätten. Im Übrigen sei
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gemessenen Werte die zulässigen Grenzwerte nicht überstiegen hätten. Im Übrigen sei
sie gem. § 2 Ziffer 3 des Kaufvertrages zu einer Änderung der Bauausführung berechtigt
gewesen, nachdem sich der ursprüngliche Ausbau mit formaldehydfreien Spanplatten
als technisch unmöglich dargestellt habe.
Sie beantragt,
in Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und
beantragt mit seiner Berufung,
in Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an
ihn weitere 21.741,48 Euro nebst Zinsen zu zahlen.
Zur Begründung vertritt er die Auffassung, zu Unrecht habe das Landgericht einen
Schaden verneint. Ihm könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er sich auf das
Mietminderungsverlangen seiner Mieter eingelassen und davon abgesehen habe, einen
Mietzinsanspruch in einem gerichtlichen Verfahren durchzusetzen. Unter teilweiser
Beschränkung seines Begehrens beschränkt er sein Verlangen nunmehr auf die von den
Mietern einbehaltenen Mietzinsbeträge (der ursprünglich behauptete Schaden aus einer
verzögerten Weitervermietung nach Kündigung und Auszug wird mit der Berufung nicht
mehr geltend gemacht).
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 10. Mai 2005 hat der Senat die Parteien darauf hingewiesen, dass er
beabsichtige, die Rechtsmittel als unbegründet gemäß § 522 Abs.2 ZPO
zurückzuweisen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses
Bezug genommen.
Daraufhin hat der Kläger noch geltend gemacht:
Soweit der Senat die Auffassung vertrete, der von ihm geltend gemachte
Minderungsschaden nach § 635 a. F könne nur begründet werden, wenn die Mieter auf
der Grundlage der von der Beklagten zu verantwortenden Formaldehydkonzentration
berechtigt gewesen wären, die Miete zu mindern, sei diese angreifbar. Das OLG Hamm
habe mit Urteil vom 21.05.2003 entschieden, dass der Auftragnehmer auch für nicht
berechtigte Mietminderungen grundsätzlich einzustehen habe und Härten bei
grundsätzliche Bejahung eines Schadensersatzanspruchs des Bauherrn über § 254 BGB
auszugleichen seien (OLG Hamm BauR 2003, 1417,1418). Der Bundesgerichts habe
nunmehr mit Beschluss vom 11.11.2004 - VII ZR 175/03 - die Annahme der Revision
gegen das Urteil des OLG Hamm abgelehnt und damit das Urteil des Berufungsgerichts
bestätigt (vgl. BGH, BauR 2005, 577).
Der Rechtsstreit eigne sich daher nicht für die Zurückweisung seiner Berufung gemäß §
522 Abs.2 ZPO, sondern bedürfe einer Erörterung in mündlicher Verhandlung.
Die Akten 16 OH 25/00 Landgericht Neuruppin lagen vor und waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
II.
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreien Rechtsmittel haben in der Sache keinen Erfolg.
1. Zur Berufung der Beklagten
Die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien richten sich, wovon auch beide
Parteien ausgehen, nach Werkvertragsrecht, da sich die Beklagte gegenüber dem Kläger
verpflichtet hat, ein mangelfreies Bauwerk zu erstellen (hierzu Werner/Pastor, Der
Bauprozess, 11. Aufl., Rn. 1444 mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Die
Gewährleistungsansprüche aus dem vor Inkrafttreten des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geschlossenen Vertrag beurteilen sich dann nach
den §§ 633 ff. BGB a.F., hier also für den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der
Kosten der Ersatzvornahme nach § 633 BGB a.F. Die Voraussetzungen eines
Kostenerstattungsanspruchs nach dieser Bestimmung hat das Landgericht dem Grunde
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Kostenerstattungsanspruchs nach dieser Bestimmung hat das Landgericht dem Grunde
nach zutreffend bejaht. Zutreffend ist insbesondere der Ausgangspunkt der
landgerichtlichen Entscheidung, dass das Werk der Beklagten mit einem Mangel
behaftet ist.
Ein Werk ist frei von Sachmängeln, wenn die Ist-Beschaffenheit der Soll-Beschaffenheit
entspricht. Dabei ist die Soll-Beschaffenheit eines Werkes zunächst aus den
Vereinbarungen der Vertragsparteien zu ermitteln. Nur soweit die Parteien eine konkrete
Beschaffenheit nicht vereinbart haben, ist auf objektive Gesichtspunkte, die berechtigten
Erwartungen der beteiligten Verkehrskreise, die allgemeinen anerkannten Regeln der
Technik oder ähnliches abzustellen. Das Werk ist also nur dann frei von Sachmängeln,
wenn es die von den Parteien vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Dies ist in der
Vorschrift des § 633 Abs. 2 BGB n.F. ausdrücklich festgelegt. Die Formulierung der
Neufassung des § 633 Abs. 2 BGB übernimmt insoweit indes die Grundsätze, die von der
Rechtsprechung bereits zu § 633 BGB a.F. entwickelt worden sind. Der Begriff des
Baumangels ist daher und zwar sowohl nach altem als auch nach neuem Recht vor
allem subjektiv zu verstehen. Das Werk ist mangelhaft, wenn es nicht die bei
Vertragsschluss ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit aufweist (Werner/Pastor, Der
Bauprozess, 11. Aufl., Rn. 1453 m. w. N.). Die Anforderungen, denen das Werk des
Werkunternehmers genügen muss, ergeben sich daher zunächst aus den vertraglichen
Vereinbarungen, wobei den Angaben in der Leistungsbeschreibung eine besondere
Bedeutung zukommt (BGH NJW 2003, 743).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein mit formaldehydhaltiger Werkstoffen errichtetes
Bauwerk mangelhaft ist, gilt nichts anderes. Es ist zunächst zu prüfen, ob die Parteien zu
der Verwendung formaldehydhaltiger Baustoffe eine gesonderte vertragliche Regelung
getroffen haben. Erst wenn es an einer derartigen Bestimmung fehlt, kommt es darauf
an, ob die Verwendung formaldehydhaltiger Baustoffe nach allgemeinen, objektiven
Erwägungen der vertraglich vorgesehenen Nutzung entgegensteht (OLG Bamberg, NJW-
RR 2000, 97, das mangels gesonderter vertraglicher Regelung bei einer
Formaldehydraumluftkonzentration von weniger als 0,1 ppm einem Mangel verneint
hat).
Kommt es damit für die Beurteilung der Frage, ob das Werk der Beklagten mangelhaft
ist, zunächst auf die vertragliche Vereinbarung an, so weist das von der Beklagten
hergestellte Werk einen Mangel auf. Die Beklagte hat sich in der Leistungsbeschreibung
ausdrücklich zur Verwendung formaldehydfreier Spanplatten verpflichtet. Sie war zu
einer derartigen Vereinbarung nicht verpflichtet, ist aber an diese, nachdem sie eine
solche getroffen hat, gebunden. Sie hat dieser Verpflichtung nicht genügt und
formaldehydhaltige Platten verwandt. Das Werk entspricht damit nicht der vertraglichen
Leistungsbeschreibung. Die Ist-Beschaffenheit des Werkes weicht von der Soll-
Beschaffenheit ab. Dies begründet einen Mangel.
Der Kläger ist auch nicht gehindert, seine Mängelgewährleistungsansprüche geltend zu
machen.
Eine derartige Hinderung könnte sich nur aus dem Gesichtspunkt der Treuwidrigkeit
ergeben. Sie wäre zu erwägen, wenn unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt die
Forderung des Klägers nach einem Austausch der formaldehydhaltigen Spanplatten aus
allgemeinen Erwägungen heraus vernünftig begründbar wäre.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Wie sich aus sämtlichen im Verfahren eingeholten Gutachten ergibt, ist Formaldehyd
jedenfalls dem Grunde nach geeignet, gesundheitliche Beeinträchtigungen
hervorzurufen. Auch wenn die Frage, welcher Grenzwert zum sicheren Ausschluss auch
nur möglicher Gesundheitsverfahren eingehalten werden sollte, in der Fachliteratur
streitig ist, so ist das Bestreben, im Hinblick auf die jedenfalls dem Grunde nach
gegebene Gefährlichkeit des Stoffes eine Verwendung formaldehydhaltiger Baustoffe
möglichst auszuschließen, jedenfalls nicht offensichtlich vernunftwidrig. Die Entscheidung
eines Bauherrn, bei der Errichtung seines Hauses auf die Verwendung von
formaldehydhaltigen Baustoffen (weitgehend) zu verzichten, ist damit jedenfalls
begründbar, so dass eine entsprechende vertragliche Verpflichtung dann auch mit
Gewährleistungsrechten durchgesetzt werden kann. Hiergegen spräche auch nicht, wenn
der Kläger in anderen Bereichen formaldehydhaltige Materialien verwandt haben sollte,
wie die Beklagte auch nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend
gemacht hat. Jedenfalls will der Kläger keinen zusätzlichen Einwirkungen dadurch
ausgesetzt sein, dass die Beklagte formaldehydhaltige Spanplatten eingesetzt hat.
Dieses Begehren ist nicht treuwidrig.
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Die von der Berufungsbegründung hierzu weiter erörterte Frage, dass die entsprechende
Formulierung in der Leistungsbeschreibung von dem Werkunternehmer vorgegeben und
nicht auf Drängen des Bauherrn in die vertragliche Beschreibung aufgenommen wurde,
bedarf keiner vertieften Erörterung. Vertragliche Regelungen zwischen Parteien sind für
beide Parteien bindend, wenn sie jedenfalls auch den Interessen der Gegenseite dienen
und so vertraglich festgelegt worden sind.
Der Kläger kann damit von der Beklagten die Kosten für einen Austausch der
formaldehydbelasteten Spannplatten verlangen. Diese hat das Landgericht
sachverständig beraten mit 30.000,00 Euro ermittelt. Einwendungen hiergegen werden
von der Klägerin auch nicht erhoben.
Der Geltendmachung des Mangelbeseitigungsanspruchs steht auch nicht die Regelung
des § 10 des notariellen Vertrages entgegen. Die Rechte nach den § 633 ff. BGB sind
durch diese nicht berührt.
Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Insoweit wird auf die Ausführungen in der
landgerichtlichen Entscheidung verwiesen.
2. Zur Berufung des Klägers
Die Berufung des Klägers ist ebenfalls unbegründet.
Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht dem Kläger den Ersatz der Schäden
verweigert, die er daraus herleiten will, dass er eine Mietminderung seiner Mieter
hingenommen hat.
Es fehlt an einem entsprechenden Schaden.
Die Mietminderung, die der Kläger nach seinem Vortrag hinzunehmen hatte, ist
jedenfalls nicht durch den Mangel der Werkleistung im schadensrechtlichen Sinne
verursacht worden.
Zwar können auch schuldrechtliche Bindungen des Geschädigten betreffend
beschädigte oder hier mangelhafte Sachen einen Schaden begründen. So entsteht dem
Geschädigten ein Schaden auch dann, wenn er aufgrund einer zu verantwortenden
Beschädigung oder wie hier eines Mangels einer vermieteten Sache für diese keinen
oder nur einen geminderten Mietzins erzielt (Oetker in Münchener Kommentar zum
BGB, 4. Aufl., § 249, Rn. 414 m.w.N.).
Die Entstehung eines solchen Schadens setzt indes voraus, dass der Mieter berechtigt
war, die Miete für die überlassene Wohnung zu mindern. Die Voraussetzungen einer
Mietminderung lagen, wie das Landgericht insoweit ebenfalls zutreffend ausgeführt hat,
nicht vor.
Im Unterschied zu dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag fehlt es bei
den Mietverträgen, die der Kläger mit seinen Mietern abgeschlossen hat, an einer
konkreten vertraglichen Festlegung zur Frage der Formaldehydbelastung: Die Frage
einer möglichen Formaldehydkonzentration ist in den Mietverträgen nicht erwähnt.
Insoweit ist im Gegensatz zu der Beurteilung des Mangels im Vertragsverhältnis
zwischen den Parteien daher bei der Beurteilung des Schadens im Verhältnis zwischen
dem Kläger und seinen Mietern der Mangel nach objektiven Kriterien zu bestimmen.
Ein Schaden des Klägers lässt sich daher zunächst nur dann bejahen, wenn die Mieter
auf der Grundlage der von der Beklagten zu verantwortenden Formaldehydkonzentration
berechtigt gewesen wären, die Miete zu mindern.
Diese Voraussetzungen waren nicht gegeben.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Mieter von Wohnraum bei einer zu
hohen Formaldehydkonzentration berechtigt ist, die Miete zu mindern und
gegebenenfalls den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Voraussetzung für diese Rechte des
Mieters ist, dass die Formaldehydkonzentration im Wohnraum aufgrund der verwendeten
Baumaterialien den vom Bundesgesundheitsamt empfohlenen Grenzwert von 0,1 ppm
Formaldehyd fühlbar überschreitet. Die Beweislast hierfür und auch die Beweislast dafür,
dass die Überschreitung der Grenzwerte auf den für die Errichtung des Wohnraums
verwendeten Baumaterialien beruht, liegt allein beim Mieter (Landgericht Berlin,
Grundeigentum 2003, 955; Amtsgericht Königsstein MZM 200, 822; Amtsgericht Bad
Säckingen WuM 1996, 140; Amtsgericht Mettmann VuR 1990, 208; Landgericht Lübeck
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Säckingen WuM 1996, 140; Amtsgericht Mettmann VuR 1990, 208; Landgericht Lübeck
NJW-RR 1998, 441; Amtsgericht Köln WuM 1987, 120; Landgericht Frankfurt WuM 1989,
284).
Die Voraussetzungen für eine Mietminderung waren hiernach eindeutig nicht gegeben.
Die Formaldehydkonzentration in den streitigen Räumen betrug nach dem Ergebnis der
Messungen des im Beweissicherungsverfahren eingeholten Gutachtens des Instituts für
Umweltschutz und Qualitätssicherung Dr. K… im Dachgeschoss des Hauses Nr. 37 0,07
und 0,05 ppm und lag damit deutlich unter dem Grenzwert von 0,1 ppm und nur
unwesentlich über der üblicherweise zu erwartenden Hintergrundkonzentration von 0,04
ppm. Im Haus Nr. 39 wurde im Obergeschoss der Wert der Hintergrundkonzentration mit
0,003 ppm unterschritten. Allein im Dachgeschoss wurde ein Wert von 0,1 ppm erreicht,
der genau dem Grenzwert des Bundesgesundheitsamtes entspricht. Dabei wird der
Beweiswert dieser Messung jedenfalls im Rahmen eines denkbaren
Mietminderungsprozesses dadurch entkräftet, dass nach den Feststellungen des
Landgerichts Rauchen im Messraum die Messwerte deutlich negativ beeinflussen kann,
also der Nutzer unter Berücksichtigung der oben dargelegten mietrechtlichen
Rechtsprechung hätte nachweisen müssen, dass in dem Raum nicht geraucht wurde. In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls das Lichtbild, Bl. 295,
auf dem Tisch einen Gegen-
stand zeigt, der einem Aschenbecher sehr ähnlich sieht. Auch der Sachverständige ist
davon ausgegangen, dass im Dachgeschossraum des Hauses Nr.39 zumindest
gelegentlich geraucht wird.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich bereits, dass auch der gesetzliche MAK
- Wert (maximale Arbeitsplatzkonzentration) von 0,5ppm (TRGS 900) für Formaldehyd in
den Büroräumen des Hauses Nr. 39 deutlich unterschritten wird, so dass ein
Arbeitnehmer in diesen Räumen täglich bis zu 8 Stunden arbeiten dürfte, ohne dass
nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand eine gesundheitliche Gefährdung zu
befürchten wäre.
Die Voraussetzungen für eine Mietminderung durch die Mieter war danach nicht
ansatzweise gegeben.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er schadensrechtlich zumindest
berechtigt gewesen wäre, sich auf das Mietminderungsverlangen seiner Mieter
einzulassen.
Die Entscheidung des Klägers, einen rechtlich gegebenen Mietzinsanspruch nicht
gerichtlich durchzusetzen, ist zunächst eine eigene Entscheidung des Klägers.
Schadensrechtlich ist sie nach den Grundsätzen zu beurteilen, die die Rechtsprechung
für die sogenannten Herausforderungsfälle entwickelt hat. Hiernach kann der
Geschädigte, dem der zu ersetzende Schaden letztlich aufgrund eigenen Verhaltens
entstanden ist, nur dann Ersatz verlangen, wenn seine Reaktion durch das
haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und sich als eine nicht
ungewöhnliche Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl.,
vor § 249 Rn. 77; Oettker in Münchener Kommentar, a.a.O., Rn. 164 und BGH NJW 1995,
449, 451).
Das eigene Verhalten des Geschädigten begründet eine Haftung des Schädigers nur
dann, wenn er zumindest eine gesteigerte Gefahrenlage geschaffen hat, die die
Fehlleistung des Geschädigten geradezu herausforderte (Palandt/Heinrichs, a.a.O.; BGH,
a.a.O.).
Diese Voraussetzungen sind zu verneinen. Die schadensrechtliche Beurteilung ist
ebenfalls nach objektiven Kriterien zu treffen. Wie sich aus dem Gutachten - wie
dargelegt - ergibt, war das von der Beklagten errichtete Haus ohne Einschränkungen
zum Wohnen und auch zum Arbeiten geeignet. Die maximale und unter Umständen nur
unter dem Einfluss von anderen Emmissionsquellen erreichte Formaldehydkonzentration
von 0,1 ppm war nicht geeignet, die Eignung der Räume zum Wohnen und Arbeiten zu
beeinträchtigen (so auch OLG Bamberg, a.a.O.). Eine Gefahrenlage war damit nicht
gegeben.
Diesem Ergebnis steht die vom Kläger zur Begründung seiner Rechtsauffassung zitierte
Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, Urt. v. 21.05.2003, - Az.: 12 U 15/02 -
nicht entgegen. Die dort für eine andere Fallkonstellation entwickelten Grundsätze finden
keine Anwendung, wenn eine Mietminderung - wie vorliegend - dem Grunde nach
offensichtlich nicht berechtigt war.
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In jenem Rechtsstreit hat die dortige Klägerin geltend gemacht, entscheidend sei, dass
der Schaden in voller Höhe durch die Minderung des Mietzinses eingetreten sei. Für eine
Schätzung auf einen geringeren Betrag sei kein Raum. Es komme nicht darauf an, ob die
Minderung mietrechtlich gerechtfertigt gewesen sei. Es sei auch nicht Aufgabe der
Klägerin gewesen, sich wegen dieser Abzüge mit den Mietern gerichtlich zu streiten (S.
11 vorletzter Absatz der Entscheidung). In seinen Entscheidungsgründen hat das
Oberlandesgericht Hamm ausgeführt, im Verhältnis zwischen den Parteien des dortigen
Rechtsstreits sei eine solche Schätzung nicht möglich, weil der Schaden bei der Klägerin
unabhängig von der Berechtigung zur Mietminderung in voller Höhe eingetreten sei. Es
sei lediglich eine Frage des Mitverschuldens (§ 254 BGB), ob die Klägerin verpflichtet
gewesen sei, die Mieter auf Zahlung des teilweise einbehaltenen Mietzinses zu verklagen
(S. 15, 2. Absatz).
Hieraus folgt - entgegen der Auffassung des Klägers - aber gerade nicht, dass bei
offensichtlicher Unbegründetheit einer Mietminderung, ebenfalls die vorbezeichneten
Grundsätze gelten sollen: Ob die Klägerin jenes Verfahrens dem Grunde nach überhaupt
berechtigt war, die Miete zu mindern, wird von der zitierten Entscheidung in diesem
Zusammenhang gerade nicht in Frage gestellt und dementsprechend nicht erörtert. In
erster Instanz dürfte der Kläger dies im Übrigen genau so gesehen haben. Im Schriftsatz
vom 03.11.2004, S. 5 (= Bl. 199) hat er nämlich noch vortragen: " Für den eingetretenen
Schaden reicht die Tatsache, dass die Mieter die vorgenannten Beträge eingehalten
haben und dieses offensichtlich nicht unbegründet war".
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Die entscheidungserheblichen Fragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung
geklärt. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung. Da dass Oberlandesgericht Hamm - wie
dargestellt - eine andere Fallkonstellation zu entscheiden hatte, besteht auch insoweit
keine Veranlassung die Revision zuzulassen.
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